Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00352


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 26. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1959 geborene und seit Geburt schwerhörige X.___, türkischer Staatsangehöriger und im Jahr 1978 in die Schweiz eingereist, meldete sich am 25. April 1988 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Übernahme der Reparaturkosten der Hörbrille) an (Urk. 11/3 und Urk. 11/7-8). Dieses Leistungsbegehren lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, mit Verfügung vom 2. November 1988 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei bereits vor der Einreise in die Schweiz objektiv gesehen eine Hörgeräteversorgung notwendig gewesen, weshalb kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe (Urk. 11/4; vgl. auch das Nichteintreten auf ein erneutes Begehren um Hörgeräteersatz mit Verfügung vom 8. Oktober 1990, Urk. 11/14).

1.2     Am 13. April 1992 meldete sich der Versicherte zum Bezug von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/17). Das IV-Sekretariat traf berufliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (vgl. die Expertise von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 1993, Urk. 11/47). Mit Verfügung vom 11. April 1994 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 11/48).

1.3    Am 5. Mai 1997 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Hörgerät und Rente) an (Urk. 11/53). Mit Mitteilung vom 14. Mai 1997 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf das Gesuch bezüglich Hörgerät nicht ein (Urk. 11/55). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (vgl. insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar 1998, Urk. 11/65) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. August 1998 mit Wirkung ab 1. April 1997 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % zu (Urk. 11/71).

1.4     Im Rahmen von zwei im Mai 2000 (Urk. 11/73 ff.; vgl. auch das damals eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. September 2000, Urk. 11/82) sowie im März 2004 (Urk. 11/87 ff.) eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. Mitteilungen vom 10. Mai 2000 und 6. August 2004, Urk. 11/86 und Urk. 11/99).

1.5    Am 8. Februar 2008 ersuchte der Versicherte um leihweise Abgabe einer AVISO-Signalanlage für Telefon und Haustüre wegen hochgradiger Schwerhörigkeit (Urk. 11/108), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2008 abwies (Urk. 11/113). Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, es müsse aufgrund der Hochgradigkeit der Schwerhörigkeit davon ausgegangen werden, dass ein solches Hilfsmittel objektiv gesehen bereits bei Einreise in die Schweiz angezeigt gewesen wäre, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

1.6    Anlässlich einer im August 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 11/117) fand erneut eine psychiatrische Begutachtung statt (vgl. die Expertise von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2009 Urk. 11/122). In der Folge erhöhte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. August 2008 auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 11/130).

1.7    Ein weiteres Gesuch um Versorgung mit einem Hörgerät vom 19. November 2009 (Urk. 11/135) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk. 11/140) unter Hinweis auf die vorangegangenen Verfügungen vom 2. November 1988 und 8. Oktober 1990 sowie die Mitteilung vom 14. Mai 1997 ab.

1.8    Die vom Versicherten am 26. August 2013 beantragte Kostengutsprache für ein Videophon (Urk. 11/147) hiess die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2014 gut (Urk. 11/167). Im August 2014 (Urk. 11/168) wurde wiederum eine Rentenrevision eingeleitet und mit Mitteilung vom 26. November 2014, wonach weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) bestehe (Urk. 11/175), abgeschlossen.

1.9    Am 19. November 2014 stellte X.___ einen Antrag auf leihweise Abgabe einer AVISO-Lichtsignalanlage gemäss Ziffer 14.04 des Anhangs zur der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; Urk. 11/177) unter Beilage einer Offerte im Betrag von Fr. 777.-- (Urk. 11/176). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/180 ff.) trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 2) nicht ein.


2.    Dagegen liess der Versicherte am 20. März 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 17. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei in Gutheissung des Gesuchs Kostengutsprache für die leihweise Abgabe einer Lichtsignalanlage zu erteilen. Der Beschwerdeführer ersuchte sodann, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 (Urk. 10), die Beschwerde sei abzuweisen, wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 11. Mai 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zu beurteilen ist die Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 2) betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2014 um Kostengutsprache für eine Lichtsignalanlage im Betrag von Fr. 777.-- (Urk. 11/176-177). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und soweit auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Der Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG – invaliditätsbedingte kostspielige Geräte für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge – besteht ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 126 V 241 E. 4, 121 V 264 oben), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 134/00 vom 28. Juni 2002).

1.4

1.4.1    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht gemäss Art. 9 IVG frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Abs. 1bis). Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] i.V.m. Art. 1b IVG).

Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

1.4.2    Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll (SR 0.831.109.763.1) anwendbar. Dessen Art. 9 Abs. 1 bestimmt, dass türkischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zusteht, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Abkommens steht nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben.

1.5    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Nichteintretensentscheid vom 17. Februar 2015 auf das erneute Gesuch um Kostenübernahme für eine Lichtsignalanlage (Urk. 2) aus, dass ein nämliches Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Mai 2008 abgewiesen worden sei, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Daran habe sich auch zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert. Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der damalige Entscheid auch nicht zweifellos unrichtig gewesen sei.

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, die Verfügung vom Mai 2008 erweise sich als offensichtlich unrichtig (Urk. 1 Ziff. 4), da er bei seiner Einreise in die Schweiz nicht auf eine Lichtsignalanlage angewiesen gewesen sei. Er habe damals mit Hilfe eines Hörgerätes normal telefonieren und die Türklingel hören können. Die fast vollständige Gehörlosigkeit sei erst in den nachfolgenden Jahren in der Schweiz eingetreten (Ziff. 5). Da er heute nachweislich nur noch visuell kommunizieren könne, sei sein Anspruch auf eine Lichtsignalanlage ausgewiesen (Ziff. 6).

2.3    Unbestritten ist, dass die Verfügung vom 6. Mai 2008 (Urk. 11/113) und die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 2) dasselbe Hilfsmittel betreffen (Signalanlagen für hochgradige Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde gemäss Ziffer 14.04 des Anhangs zur HVI). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist.


3.

3.1    Mit Verfügung 6. Mai 2008 wurde das erste Leistungsgesuch des Versicherten um Kostengutsprache für eine Lichtsignalanlage von der Beschwerdegegnerin abgewiesen (Urk. 11/113). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin damals aus, laut dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Türkei und der Schweiz hätten türkische Staatsangehörige Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz wohnten und bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet hätten (vgl. E. 1.4). Als Eintritt der Invalidität gelte der Zeitpunkt, in dem die beantragte Leistung objektiv erstmals angezeigt gewesen sei (vgl. E. 1.3). Der Beschwerdeführer sei seit Geburt schwerhörig und im Januar 1978 in die Schweiz eingereist. Aufgrund der Hochgradigkeit der Schwerhörigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass objektiv gesehen bereits bei der Einreise in die Schweiz ein solches Hilfsmittel angezeigt gewesen wäre.

    Die Ablehnung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 6. Mai 2008 erfolgte demnach zufolge Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen.

3.2    Da der Beschwerdeführer mithin worüber mit Verfügung vom 6. Mai 2008 rechtskräftig entschieden worden ist im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hatte, bestand und besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Lichtsignalanlage. Daran ändert auch die zwischenzeitlich unbestrittenermassen eingetretene Verschlechterung der Hörproblematik nichts (vgl. etwa die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] der IV-Stelle betreffend das Gesuch um Kostengutsprache für ein Videophon vom 1. April 2014, Urk. 11/166 S. 2). Massgebend ist der rechtskräftige Entscheid, der das Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneinte. Anspruchserhebliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse wurden in diesem Sinne keine geltend gemacht, weshalb sich der Entscheid, auf die erneute Anmeldung zum Bezug des Hilfsmittels nicht einzutreten, als zutreffend erweist (E. 1.5).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, die Auslegung der angefochtenen Verfügung ergebe, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen dem Titel und dem verfügten Nichteintreten – auf das Leistungsbegehren eingetreten sei und erneut einen ablehnenden Leistungsentscheid getroffen habe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2 und 4; vgl. auch der Einwand vom 13. Januar 2015, Urk. 11/182, in dem teilweise Argumente für eine Wiedererwägung vorgebracht werden).

4.2    Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a).

    Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a).

    Damit kommt der Abgrenzung des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch vom Tatbestand des Nichteintretens zentrale Bedeutung zu. Während das blosse Entgegennehmen und Akturieren des Wiederwägungsgesuch noch kein Eintreten auf das Gesuch bedeuten kann, verhält es sich anders, wenn der Versicherungsträger mit der materiellen Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen einsetzt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 75 zu Art. 53).

4.3    Bereits der Titel der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2015 (Urk. 2) lässt nicht auf die Anhandnahme eines Wiedererwägungsverfahrens schliessen („Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten“). Begründet wurde das Nichteintreten mit der Verfügung vom 6. Mai 2008, in der ein nämliches Leistungsbegehren unter Hinweis auf die fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen abgelehnt worden war. Daran habe sich auch zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert.

    In der Nichteintretensverfügung vom 17. Februar 2015 wird zwar ebenfalls angegeben, dass die Möglichkeit einer Wiedererwägung mangels zweifelloser Unrichtigkeit entfalle. Aus den Akten geht jedoch unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren einzig deshalb nicht eintrat, weil sich seit dem letzten Entscheid in Bezug auf die damals geprüften versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Lichtsignalanlage nichts geändert hat (vgl. auch der Vorbescheid vom 6. Januar 2015, Urk. 11/180). Es wurde nicht abgeklärt, ob Anlass für eine Wiedererwägung bestehe. So wandte sich der zuständige Sachbearbeiter vor Verfügungserlass weder an den RAD noch an den Rechtsdienst (RD) der IV-Stelle. Einzig die auf Einwand des Versicherten hin erfolgte kurze Auseinandersetzung mit den Wiedererwägungsvoraussetzungen vermag daran nichts zu ändern.

4.4    Zusammenfassend erfolgte der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen; dokumentiert ist nicht einmal eine summarische Prüfung. Von einem Eintreten auf ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch (vgl. die diesbezüglichen Argumente im Einwand Urk. 11/182), das heisst von dessen materieller Behandlung und einem erneut ablehnenden Sachentscheid durch die Beschwerdegegnerin kann unter diesen Umständen somit nicht gesprochen werden. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen (wozu im Übrigen auch die erhebliche Bedeutung zählte, vgl. hierzu die Praxisbeispiele bei Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 58 zu Art. 53).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    

5.1    Da die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 GSVGer), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

5.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der mit heutiger Verfügung bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist der ebenfalls mit heutiger Verfügung bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreterin Ursula Sintzel nach Einblick in die Honorarnote vom 18. Oktober 2016 (Urk. 13) eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘549.35 zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.


Der Einzelrichter verfügt:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 20. März 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1‘549.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli