Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00356




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 15. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, meldete sich am 11. Oktober 2010 unter Hinweis auf Lymphdrüsenkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 19. September 2011 eine befristete ganze Rente vom 1. April bis 31. Juli 2011 sowie eine halbe Rente ab 1. August 2011 zu (Urk. 10/51 und Urk. 10/60).

1.2    Im November 2011 wurde eine Revision eingeleitet (vgl. Revisionsfragebogen, Urk. 10/62). Am 31. Dezember 2011 erlitt die Versicherte einen akuten Myokardinfarkt (vgl. Urk. 10/67). Mit Vorbescheid vom 6. August 2012 (Urk. 10/83) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Mit Einwand vom 12. September 2012 (Urk. 10/86) machte die Versicherte geltend, dass sie am 31. August 2012 einen erneuten Herzinfarkt erlitten habe und am 2. September 2012 eine Herzoperation erfolgt sei (S. 3 Mitte). Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 10/112 und Urk. 10/104) erhöhte die IVStelle die bisherige halbe Rente der Versicherten ab 1. November 2012 auf eine ganze Rente.

1.3    Nach Eingang eines am 22. November 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/118) holte die IV-Stelle unter anderem bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 11. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 10/131). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/136) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2014 die bisherige ganze Rente der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 10/147-148 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 29. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1; Beschwerde wurde bei der IV-Stelle erhoben; die Überweisung erfolgte erst am 24. März 2015).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 (Urk. 9), die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen teilweise gutzuheissen. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die Berichte von Dr. med. Y.___ betreffend die aktuellen Abklärungen einzureichen. Nachdem mitgeteilt wurde, dass die entsprechenden Abklärungen nicht erfolgt seien (vgl. Urk. 13), holte das hiesige Gericht ergänzende Auskünfte zum Gutachten der MEDAS ein (vgl. Urk. 14-15). Die ergänzenden Berichte der Ärzte der MEDAS vom 15. September 2015 (Urk. 18/1) und 26. August 2015 (Urk. 18/2) wurden den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdegegnerin nahm am 21. Oktober 2015 Stellung (Urk. 21). Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein. Dies wurde den Parteien am 29. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).

1.3    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


2.

2.1    Strittig ist die revisionsweise Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: September 2015) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung (hier: Februar 2013) bestanden hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) - gestützt auf das Gutachten der MEDAS - davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 21. Dezember 2011 verbessert habe und sie seitdem in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei (S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von rund Fr. 64'640.-- ein Invalideneinkommen von rund Fr. 21'817.-- gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 66 % (S. 4 oben).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin aus, es lägen widersprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor. Es werde zu prüfen sein, ob die Rentenerhöhung vom Februar 2013 zweifellos unrichtig gewesen oder die Verbesserung des Gesundheitszustandes zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sei (S. 2). Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 (Urk. 21) hielt sie fest, dass bezüglich der Verfügung vom 18. Februar 2013 ein Wiedererwägungsgrund vorliege (S. 2).

2.3    Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde weiterhin eine ganze Invalidenrente und verwies auf ihre gesundheitliche Situation mit ausgeprägtem Chronic-Fatigue-Syndrom und psychischer Erkrankung (Urk. 1/1 sowie Urk. 3).

2.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Vorliegend beantragte die Beschwerdegegnerin eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen, machte aber nicht geltend, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden wäre. Vielmehr möchte sie den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nochmals abklären, insbesondere prüfen, ob ein Wiedererwägungsgrund vorliegt. Da es somit nur um die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts geht, liegt kein Grund für eine Rückweisung vor.


3.

3.1    Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache waren die Beurteilungen von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, welche als Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt Zürich die Berufsinvalidität der Beschwerdeführerin abklärte.

3.2    Mit Bericht vom 8. September 2010 zuhanden der Pensionskasse (Urk. 10/26) nannte Dr. Z.___ im Wesentlichen die Diagnose eines Hodgkin Lymphom Stadium IIB (Ziff. 1). Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin mittels Chemo- und konsolidierender Radiotherapie in kurativem Sinne behandelt werde. Es könne von einer günstigen Prognose ausgegangen werden (Ziff. 10). Wahrscheinlich sei ein Teilpensum ab Februar/März 2011 möglich (Ziff. 7).

    Am 18. April 2011 (Urk. 10/37) führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin infolge Therapie-bedingter Nebenwirkungen eine längere Rehabilitationszeit brauche. Ab dem 11. April 2011 sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 30 % geplant mit anschliessender Steigerung auf das bisherige Pensum (Ziff. 7). Dr. Z.___ empfahl die Installation einer Reintegrationsstelle. Falls dies nicht möglich sei, müsse der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 eine Berufsinvalidität ausgesprochen werden (Ziff. 11).

    Mit Bericht vom 5. Mai 2011 (Urk. 10/40) bezifferte Dr. Z.___ den Grad der Arbeitsfähigkeit auf 50 % (S. 1 Mitte).

3.3    Gestützt auf diese Angaben sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. April 2011 eine ganze Rente sowie ab 1. August 2011 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 19. September 2011; Urk. 10/51 und Urk. 10/60).


4.

4.1    Die im Rahmen des Ende 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Arztberichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:

4.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 5. Dezember 2011 zuhanden der Pensionskasse (Urk. 10/63) aus, dass eine stationäre Rehabilitation notwendig sei, da die seit April 2011 dokumentierten vielfachen Behandlungen und Komplikationen zu einer physischen Dekonditionierung geführt hätten (S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin sei vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 unten).

4.3    Die Ärzte des Spitals B.___ berichten am 9. Januar 2012 (Urk. 10/67) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2011 bis 9. Januar 2012. Sie habe am 31. Dezember 2011 einen akuten inferioren ST-Hebungsinfarkt erlitten (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.4). Bei Status nach akutem Myokardinfarkt bestehe eine leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7). Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2011 bis 29. Januar 2012 eine 100%ige sowie ab 1. Februar 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.9).

4.4    Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 11. Januar 2012 (Urk. 10/68/6) aus, dass im August 2011 ein Herpes Zoster thoracal 2 links aufgetreten sei, der mit Brivex therapiert worden sei. Vom 15. August bis 18. September 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 19. September 2011 habe die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Reinigungsdienst wieder zu 50 % aufgenommen. Am 25. Oktober 2011 sei im Spital D.___ eine Gefässkrankheit diagnostiziert und ein Stent sowie eine Dilatation durchgeführt worden. Dies habe vom 25. bis 29. Oktober 2011 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Arbeitsversuch sei gescheitert, weshalb seit dem 16. November 2011 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Am 23. November 2011 sei die Beschwerdeführerin notfallmässig wegen Thoraxbeschwerden behandelt worden. Ende 2011 sei ein kardiales Ereignis aufgetreten, weshalb ein erneuter Stent eingelegt worden sei. Zur weiteren Arbeitsunfähigkeit und zur Prognose könne sie aktuell keine Stellung nehmen.

4.5    Vom 11. bis 31. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ hospitalisiert. Dem Bericht der Ärzte der Klinik E.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/73) ist zu entnehmen, dass bezüglich der kardialen Situation ab 10. Februar 2012 keine Einschränkungen zu erwarten seien (Ziff. 1.7).

4.6    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 10/74) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, bestehend seit Juni 2010. Er hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe.

4.7    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 4. März 2012 zuhanden der Pensionskasse (Urk. 10/76) aus, die Beschwerdeführerin habe in der vergangenen Woche wieder zu arbeiten begonnen, an fünf Wochentagen jeweils zwei Stunden (S. 3 unten). Empfohlen werde eine Reduktion der Leistung auf zwei Drittel und eine Erhöhung von Präsenz und Leistung mit dem Ziel, nach etwa vier Monaten, also bis Ende Juni, spätestens Juli 2012, die volle Arbeitsfähigkeit von 50 % (Präsenz und Leistung) zu erreichen (S. 6 unten).

4.8    Mit Bericht vom 22. Oktober 2012 zuhanden der Pensionskasse (Urk. 10/91) gab Dr. A.___ an, die koronare Herzkrankheit sei grundsätzlich behandelbar. Aufgrund der raschen Progredienz sei die Prognose jedoch eher ungünstig. Die Herzkrankheit habe eine körperliche Dekonditionierung sowie eine deutliche psychische Belastung zur Folge (S. 7 oben). Es bestehe eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Januar 2012 (richtig wohl 2013; S. 10 unten).

4.9    Dr. med. Dr. rer. pol. G.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 15. November 2012 (Urk. 10/94/2) fest, die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte wie auch für die bisherige Tätigkeit betrage 50 % seit März 2012 sowie 0 % seit 31. August 2012.

4.10    Gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. G.___ erhöhte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 auf eine ganze Rente (vgl. Verfügung vom 18. Februar 2013; Urk. 10/112 und Urk. 10/104).

5.

5.1    Die anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens vorliegenden Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:

5.2    Die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Kardiologie, gaben im Bericht vom 23. August 2013 (Urk. 10/119) an, die Beschwerdeführerin sei ab dem 30. August 2013 100% arbeitsfähig, dies ohne Berücksichtigung des Morbus Hodgkin (Ziff. 1.9).

5.3    Dr. C.___ nannte im Bericht vom 12. Dezember 2013 (Urk. 10/121) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 31. August 2012. Die Reintegration in den Arbeitsprozess habe sich trotz Vermittlung durch eine Case Managerin als sehr schwierig gestaltet. Beim Einsatz in der Reinigung habe die Beschwerdeführerin über Dyspnoe, thorakale Beschwerden sowie Übelkeit durch unangenehme Gerüche beklagt. Der Einsatz im Service habe sich ebenfalls schwierig gestaltet, da sie an einer zunehmenden Hörbehinderung leide. Dazu wirke sich die eingeschränkte sprachliche Verständigung negativ aus. Die körperliche Belastungsfähigkeit sei wegen schneller Ermüdbarkeit und Dyspnoe eingeschränkt (S. 1).

5.4    Die Oberärztin der Onkologie des Spitals B.___ führte im Bericht vom 3. Dezember 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/123) aus, momentan bestehe kein Hinweis auf ein Rezidiv (Ziff. 1.4). Zum Teil bestehe noch eine residuelle Anstrengungsdyspnoe. Die Beschwerdeführerin gebe an, beim Einkauf Hilfe zu benötigen (Ziff. 1.7). Die Arbeitsfähigkeit sei für sie nicht beurteilbar (Ziff. 1.6).

5.5    Das Gutachten der Ärzte der MEDAS vom 11. Juni 2014 (Urk. 10/131/2-46) basiert auf einer allgemein-internistischen, einer onkologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 f.). Darin wurden folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit genannt (S. 38 Ziff. 6.1.1):

- Hodgkin-Lymphom Stadium IIB, intermediäres Stadium gemäss GHSG; aktuell anhaltende komplette Remission, Chronic-Fatigue-Syndrom

- spezifische Phobie

    Im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung wurde ausgeführt, im Gefolge der Erkrankung sowie der erforderlichen, intensiven Therapie sei eine Reihe von zum Teil akuten, zum Teil chronischen gesundheitlichen Problemen aufgetreten. Diese stünden höchstwahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit der Erkrankung beziehungsweise Therapie. Dies seien insbesondere eine Strahlenpneumonitis, die mit Cortison behandelt worden sei, ein Herpes zoster thorakal linksseitig, eine Schilddrüsenunterfunktion, eine periphere Durchblutungsstörung, eine koronare Herzerkrankung mit Status nach zweimaligem Herzinfarkt und fraglich derzeit stabiler Angina pectoris, sowie ein chronischer Erschöpfungszustand (Chronic-Fatigue-Syndrom). Infolge all dieser Probleme berichte die Beschwerdeführerin, dass sie deutliche Einbussen hinsichtlich ihrer körperlichen und geistigen Belastbarkeit verspüre (S. 40 Ziff. 6.2.2). Aus hämatologischer/onkologischer sowie allgemein-internistischer Sicht bestehe erfreulicherweise eine stabile Situation. Anhand der durchgeführten Befragung und klinischen Untersuchung könne ein tumorassoziiertes Chronic-Fatigue-Syndrom diagnostiziert werden (S. 40 Ziff. 6.2.3).

    Psychiatrischerseits habe keine wesentliche depressive Symptomatik festgestellt werden können. Im Vordergrund stehe die noch deutlich vorhandene Angst vor den schweren körperlichen Erkrankungen, in Folge derer sich die Beschwerdeführerin eingeschränkt fühle und auch davon ausgehe, dass sie nicht mehr lange leben werde. In Zusammenhang mit dieser Angst, vor allem vor einem Herzinfarkt, zeige sie ein Vermeidungsverhalten, gehe Situationen mit Stress und Druck aus dem Weg, da sonst „wieder eine Drucksymptomatik auf der Brust“ eintrete. Es werde von einer spezifischen Phobie im Rahmen des Hodgkin-Lymphoms wie aber auch der Herzerkrankung ausgegangen (S. 40 Ziff. 6.2.3).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviererin im Altenheim liege aus hämatologisch/onkologischer Sicht aufgrund des Chronic-Fatigue-Syndroms mit deutlicher Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit sowie der Belastbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % vor. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20 %. Die Arbeitsfähigkeit betrage 20 % bezogen auf ein 100%-Pensum (S. 41 f. Ziff. 7.1.1) und bestehe seit Beginn der Hodgkin Lymphom Erkrankung im April 2010 (S. 42 Ziff. 7.1.2). In einer adaptierten Tätigkeit, welche insbesondere geringere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und die körperliche Belastbarkeit stelle, sei eine Arbeitsfähigkeit von 40 % darstellbar (S. 42 Ziff. 7.2).

5.6    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 zuhanden des hiesigen Gerichts (Urk. 3) an, dass die Beschwerdeführerin seit dem 22. September 2014 bei ihr in Behandlung stehe; zuvor habe sie seit Beginn der Krebserkrankung eine Psychotherapie bei Dr.  I.___ gemacht (S. 1). Dr. H.___ nannte im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 2 f.):

- Chronic-Fatigue-Syndrom im Rahmen der Krebserkrankung sowie der Bestrahlungsfolgen und der kardiologischen Erkrankung

- mittelgradige depressive Episode

- chronische Schmerzstörung

- spezifische Phobie

- Verdacht auf hirnorganische Störung unklarer Genese

- Schwerhörigkeit, nicht ausreichend durch Hörgeräte korrigierbar

    Ihres Erachtens sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Mitte). Zum psychopathologischen Befund gab Dr. H.___ an, die Konzentration sei reduziert, Auffassung und Gedächtnis seien teilweise deutlich reduziert. Die Stimmung sei meist deutlich gedrückt, die Schwingungsfähigkeit reduziert. Es bestünden deutliche Ängste (vor Erkrankungen) und eine innere Unruhe. Die Beschwerdeführerin sei leicht erschöpfbar und ermüdbar, vermindert körperlich und seelisch belastbar. Es bestehe ein Interessenverlust und sozialer Rückzug. Auch leide sie an Durchschlafstörungen und ausgeprägter Tagesmüdigkeit (S. 2 unten). Die Hauptbeschwerde bestehe im ausgeprägten Fatique-Syndrom, das am ehesten mit den somatischen Erkrankungen assoziiert sei und nicht nur im Rahmen einer depressiven Erkrankung. Zusammen mit diesem stellten die kognitiven Funktionseinschränkungen den limitierenden Faktor dar. Der seitens der Ärzte der Medas attestierten Arbeitsfähigkeit von 20 % respektive 40 % (in angepasster Tätigkeit) könne sie sich nicht anschliessen, da die psychische Erkrankung dabei nicht ausreichend berücksichtigt und die kognitiven Funktionseinschränkungen nicht abgeklärt worden seien (S. 4).

5.7    Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurden ergänzende Auskünfte der Ärzte der Medas eingeholt (vgl. Urk. 15).

    Aus onkologischer Sicht wurde mit Bericht vom 26. August 2015 (Urk. 18/2) festgehalten, dass im Zeitraum zwischen 2. November 2010 und 19. August 2011 eine Restarbeitsfähigkeit von 0 % bis 20 % vorgelegen habe. Spätere Einschätzungen aus onkologischer Sicht lägen nicht vor. Auch sei nicht spezifiziert worden, wie hoch die Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit eingeschätzt worden sei (S. 2 oben). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei der Verlauf aus onkologischer Sicht nicht suffizient beurteilbar (S. 2 Mitte).

    Aus allgemein-internistischer und kardiologischer Sicht wurde im Bericht vom 15. September 2015 (Urk. 18/1) ausgeführt, aufgrund des Berichts des Spitals D.___ über die kardiologische Kontrolle vom 12. Oktober 2012 ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit. Auch die kardiologischen Kontrollen vom 24. Januar 2013 sowie August 2013 hätten ein gutes Ergebnis gezeigt (S. 1 unten). Die im Gutachten vom 11. Juni 2014 attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ab Gutachtenerstellung. Aufgrund der Aktenlage sowie der Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin werde davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenerhöhung im Februar 2013 nicht wesentlich verändert habe (S. 2 Mitte).


6.

6.1    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an Krebs erkrankte, die Krankheit jedoch bis auf das damit zusammenhängende Chronic-Fatigue-Syndrom stabil remittiert ist. Am 31. Dezember 2011 erlitt sie einen Herzinfarkt, am 31. August 2012 einen weiteren. Die Beschwerdegegnerin wollte die ursprünglich wegen der Krebserkrankung zugesprochene halbe Rente zuerst aufheben, erhöhte sie dann jedoch aufgrund der Herzproblematik mit Verfügung vom 18. Februar 2013 per 1. November 2012 auf eine ganze Rente. Gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 11. Juni 2014 wurde die ganze Rente mit Verfügung vom 30. September 2014 auf eine Dreiviertelsrente reduziert.

6.2    Angesichts der vorliegenden Berichte kann nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Februar 2013 ausgegangen werden.

    Wie sich aus dem Bericht der Ärzte des Spitals D.___ vom 12. Oktober 2012 (Urk. 10/122/15-17) ergibt, war die Herzerkrankung bereits Mitte Oktober 2012 stabil. Die Ärzte berichteten über die kardiologische Verlaufskontrolle bei koronarer Eingefässerkrankung bei Status nach Stenting einer filiformen Hauptstammstenose am 2. September 2012 (S. 1 unten). Seit dieser letzten Intervention sei die Beschwerdeführerin kardial beschwerdefrei (S. 2 oben). Sie sei körperlich aktiv, besuche die ambulante Rehabilitation im B.___spital und fahre zweimal täglich auf ihrem Hometrainer. Dabei würden typische Angina pectoris-Beschwerden verneint. Sie präsentiere sich kardial kompensiert, normoton und normokard (S. 2 unten). Insgesamt zeige sich einen Monat nach Hauptstamm-Stenting ein erfreulicher Verlauf mit Beschwerdefreiheit im Alltag und während der Ergometrie bei überdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit (S. 3 oben).

    Somit kann aus kardiologischer Sicht nicht von einer Verbesserung seit der Rentenerhöhung vom Februar 2013 ausgegangen werden, war die Beschwerdeführerin doch bereits Mitte Oktober 2012 kardial beschwerdefrei.

    Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 1.2), hat die Änderung des Invaliditätsgrades stets eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Voraussetzung. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenerhöhung im Februar 2013 nicht wesentlich geändert haben. Gestützt auf das Gutachten der Medas kann eine solche Änderung jedenfalls nicht begründet werden. Mit ergänzender Stellungnahme hielten die Ärzte der Medas denn auch fest, es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenerhöhung im Februar 2013 nicht wesentlich verändert habe und lediglich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt würden (Urk. 18/1 S. 2 unten). Eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand genügt indessen nicht zur Annahme einer revisionsrelevanten Veränderung. Folglich fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen für eine Rentenrevision. Zu prüfen bleibt ein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung nach den Regeln der Wiedererwägung.

6.3    Die ursprüngliche Verfügung vom 18. Februar 2013 ist formell rechtskräftig und bildete nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung, weshalb eine Wiedererwägung grundsätzlich in Betracht fällt. Die Rentenerhöhung erfolgte gestützt auf die erneute Herzproblematik vom 31. August 2012. Sie beruhte jedoch nicht auf einer umfassenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes. So lag der Beschwerdegegnerin zur Situation ab September 2012 lediglich der Bericht von Dr. A.___ vom 22. Oktober 2012 zuhanden der Pensionskasse vor. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Januar 2013. Daneben lag der ergänzende Einwand der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2012 (Urk. 10/92) vor, mit welchem sie auf den erneuten Herzinfarkt mit Herzoperation vom 2. September 2012 verwies und – nach Einholung aktueller Arztberichte - eine Rentenerhöhung beantragte. Weitere Abklärungen erfolgten jedoch nicht.

    RAD-Arzt Dr. G.___ zitierte in seiner Stellungnahme vom 15. November 2012 aus dem Einwand der Beschwerdeführerin und attestierte ihr sowohl für die zuletzt ausgeführte als auch für eine adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit 31. August 2012, ohne dies zu begründen.

    Gestützt auf die Einschätzung durch Dr. A.___ (vertrauensärztlicher Bericht vom 22. Oktober 2012, Urk. 10/91) konnte Dr. G.___ nicht von einer bis auf weiteres bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. So bezeichnete Dr. A.___ die volle Arbeitsunfähigkeit als vorübergehend und bescheinigte diese lediglich bis Januar 2013 (S. 10 unten); im Februar/März 2013 hielt er eine vertrauensärztliche Überprüfung für angezeigt (S. 12 Mitte). Er begründete die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht näher und hielt fest, dass Einschränkungen derzeit nicht beurteilt werden könnten (S. 11 oben). Als objektiven Befund nannte Dr. A.___ hauptsächlich eine deprimierte Stimmung (S. 5 Mitte). Bei der Prognose führte er eine körperliche Dekonditionierung sowie eine deutliche psychische Belastung an (S. 7 oben). Dr. A.___ zitierte auch den Bericht der Ärzte des Spitals D.___ vom 12. Oktober 2012 (Urk. 10/122/15-17), wonach die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt kardial beschwerdefrei war (S. 4 Mitte).

    Im Lichte der damals vorhandenen Akten erweist sich die Rentenerhöhung per November 2012 gestützt auf die Herzproblematik als objektiv falsch. Die Herzprobleme führten jeweils nur vorübergehend zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme von Mitte November 2012 bestanden aus kardiologischer Sicht keine Einschränkungen mehr. Die Annahme einer – bis auf weiteres vorliegenden – 0%igen Arbeitsfähigkeit ab 31. August 2012 war somit zweifellos unrichtig. Die Beschwerdegegnerin durfte im Februar 2013 nicht mehr von einer weiterhin bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Damit erweist sich die Verfügung vom 18. Februar 2013, mit welcher die Erhöhung auf eine ganze Rente erfolgte, als zweifellos unrichtig.

6.4    In Bezug auf die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin kann auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS samt ergänzenden Stellungnahmen abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

    Soweit Dr. C.___ - bei welcher die Beschwerdeführerin seit August 2011 in Behandlung steht (vgl. Urk. 10/68/6) im Dezember 2013 (weiterhin) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie als Hausärztin eine Vertrauensstellung gegenüber der Beschwerdeführerin hat (vgl. E. 1.5). Dr. C.___ beschrieb im Wesentlichen die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Reintegration in den Arbeitsprozess. Auch aufgrund der von ihr genannten Einschränkungen – schnelle Ermüdbarkeit und Dysponoe - erscheint eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.

    Die behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ ging im Oktober 2014 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus, dies hauptsächlich aufgrund des Chronic-Fatigue-Syndroms sowie – noch nicht abgeklärten - kognitiven Funktionseinschränkungen. Das Chronic-Fatigue-Syndrom (samt der damit einhergehenden Einschränkung von Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit) wurde jedoch seitens der Ärzte der MEDAS berücksichtigt und führte zu einer 80%igen respektive (in einer angepassten Tätigkeit) 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. H.___ vermochte nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Beschwerdeführerin entgegen der MEDAS-Beurteilung gar nicht mehr arbeitsfähig sein sollte. Zu beachten ist schliesslich, dass zwischen der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ und der Beschwerdeführerin ein vergleichbares Vertrauensverhältnis besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.5).

    Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS vom Juni 2014 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

6.5    Ein Revisionsgrund liegt vor, da seit der Rentenzusprache im September 2011 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgte. Dies ist nach Lage der Akten nachvollziehbar, nachdem im Zusammenhang mit der Krebserkrankung und der Therapie weitere gesundheitliche Probleme aufgetreten waren, die Beschwerdeführerin zwei Herzinfarkte mit darauffolgenden Operationen erlitten hatte und neu auch eine psychische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht.

    Die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung (Urk. 2 S. 4 oben) ist nicht zu beanstanden. Ausgehend vom errechneten Invaliditätsgrad von 66 % hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 18. Februar 2013 geschützt werden kann. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni