Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00358 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 26. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich am 22. Juli 2003 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 18. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juni 2003 zu (Urk. 10/25).
Am 31. Juli 2008 und am 6. September 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/59, Urk. 10/91).
1.2 Nach Eingang eines am 4. September 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/101) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 4. August 2013 erstattet wurde (Urk. 10/109). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/117) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 10/122 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 23. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben. Eventuell sei er einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen und gestützt darauf ein neuer Entscheid zu fällen. Weiter sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der seit 2003 ausgerichteten Invalidenrente damit, eine psychiatrische Diagnose von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer könne nicht festgestellt werden. Aus dem Gutachten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über ein genügend breites Spektrum an Ressourcen verfüge. So unternehme er längere Spaziergänge und tätige Einkäufe. Somit sei auch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens zu verneinen. Des Weiteren sei aufgrund der Abklärungsmassnahmen ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer die verschriebenen Medikamente ohne Absprache mit dem Behandler sistiert habe. Daher könne festgehalten werden, dass gewisse Rückschläge auf eine nicht regelmässige medikamentöse Therapie zurückzuführen seien. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen (S. 2).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem Jahr 2002 nicht verändert und es bestehe nach wie vor eine vollständige Invalidität (S. 4 f. Ziff. 3, S. 8 Ziff. 10-11). Es sei nirgends von einer vollständigen Remission der Depression berichtet und auch im psychiatrischen Gutachten vom März 2011 sei von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen worden. Auch der behandelnde Psychiater sei von einer mittelschweren Depression mit massiven Einschränkungen sowohl im psychischen als auch im physischen Bereich und von einer weitgehend fehlenden Belastbarkeit ausgegangen. Es sei unter anderem ein schwerer sozialer Rückzug bestätigt worden (S. 5 f. Ziff. 4, S. 6 f. Ziff. 6). Es treffe nicht zu, dass er über ein breites Spektrum an Ressourcen verfüge, was auch im Widerspruch zu dem aktuell eingeholten psychiatrischen Gutachten stehe. Zudem sei nicht zutreffend, dass gewisse Rückschläge auf eine nicht regelmässige medikamentöse Therapie zurückzuführen seien. Er nutze seine Restarbeitsfähigkeit aus (S. 6 f. Ziff. 7-8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG ausgewiesen ist.
3. Die letzte eingehende Prüfung und hernach Bestätigung des Rentenanspruches mit Mitteilung vom 6. September 2011 (Urk. 10/91) erfolgte im Rahmen der im März 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/67). In diesem Zusammenhang holte die Beschwerdegegnerin das folgende psychiatrische Gutachten ein:
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2011 (Urk. 10/83) als Diagnose eine über die letzten acht Jahre verfolgbare rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.1), die ihren Anfang im Verlust der körperlichen Integrität habe und dem später die Arbeitslosigkeit und damit der Verlust eines hochrelevanten Lebensaspektes und sinnvermittelnden Lebensinhaltes gefolgt sei. Die affektive Erkrankung erreiche, wie in der Vergangenheit wiederholt von Behandlern bestätigt, auch heute einen mittleren bis schweren Grad und verunmögliche dem Exploranden die freie Gestaltung seines alltäglichen Lebens und auch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Nach Jahren in denen die Erkrankung mehrheitlich in gleich bleibender Qualität persistiert habe, müsse von einer Chronifizierung und damit von einer bleibenden Schädigung der psychischen Gesundheit gesprochen werden. Gemäss ICD-10 bedeute eine depressive Erkrankung mittleren Grades, dass der Erkrankte nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten aufrechterhalten könne. Dies treffe beim Exploranden zu. Auch könne im vorliegenden Fall zusätzlich von einem somatischen Syndrom gesprochen werden, das die depressive Komponente begleite und die Auswirkung der negativen Grundstimmung auf die Vitalgefühle unterstreiche (S. 7 f. Ziff. 1).
Die ursprünglich im Jahr 2002 als Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion beurteilte psychische Erkrankung habe vor allem bezüglich der depressiven Grundstimmung über die letzten Jahre persistiert und imponiere heute psychopathologisch als rezidivierende depressive Affekterkrankung. Die diversen psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakotherapeutischen Interventionen hätten die Erkrankung in der Vergangenheit nur begrenzt und auch zeitlich nur beschränkt positiv zu beeinflussen vermocht.
Dr. Y.___ führte aus, für das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung, wie sie anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Z.___ diagnostiziert worden sei, fehlten bei Berücksichtigung des Krankheitsverlaufes und der aktuellen Psychopathologie die diagnostischen Kriterien. Anamnestisch lasse sich beim Exploranden zudem von einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F 40.0) sprechen, die jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit in den letzten Jahren abgeklungen sei. Diesbezügliche Beschwerden seien vom Exploranden jedenfalls verneint worden. Darüber hinaus leide er an einer Essstörung mit Adipositas per magna (S. 8 Ziff. 1).
Aufgrund der Ausprägung der vorliegenden psychischen Erkrankung sei beim Exploranden unter Berücksichtigung des Verlaufes beziehungsweise der Chronifizierung nicht davon auszugehen, dass er heute in der Lage wäre, einer geregelten Arbeit, wie er sie vor zehn Jahren noch verrichtet habe, nachzugehen. Die residuierenden körperlichen, wie auch psychischen Ressourcen würden dies nicht zulassen. Demzufolge müsse beim Exploranden von einem vollständigen Fehlen der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden (S. 8. Ziff. 2).
Zum Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte Dr. Y.___ aus, der Explorand habe bis 2007 noch über ein körperliches und geistig-intellektuelles Potential verfügt, welches ihm die Verrichtung einer Arbeit im geschützten Rahmen über 30 Stunden pro Monat ermöglicht habe. Dieses Leistungsniveau sei aufgrund der vorliegenden Psychopathologie heute nicht mehr gegeben (S. 8 Ziff. 3).
Die psychische Erkrankung des Exploranden habe ab 2001 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und seit 2003 zu einer Berentung geführt. Der Verlauf der Erkrankung sei seit 2007 als progredient einzustufen. Auch unter geschützten Bedingungen sei es ihm schlussendlich nicht mehr möglich gewesen, den niederschwelligen Anforderungen gerecht zu werden. Dass der Explorand jemals ein Funktions- beziehungsweise Leistungsniveau zurückgewinnen könnte, welches das heutige übersteige, sei vor diesem Hintergrund aus psychiatrisch-medizinischen Gesichtspunkten unwahrscheinlich (S. 9 Ziff. 4).
Die in der Vergangenheit beim Exploranden durchgeführten Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit seien sowohl im stationären Kontext als auch später ambulant mehrheitlich abortiv verlaufen. Bei jetzt erneut akzentuierten psychopathologischen Befunden sei es unwahrscheinlich, dass die Durchführung weiterer Interventionen heute erfolgreicher wäre. Zu gering seien die Ressourcen beim Exploranden, welche notwendig wären, um eine anhaltende Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit erzielen zu können (S. 9 Ziff. 5).
Dr. Y.___ führte aus, zwischen den medizinischen Beurteilungen in den zur Verfügung stehenden Akten und den in dieser Untersuchung erhobenen Befunden bestünden hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Exploranden und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit keine nennenswerten Differenzen (S. 10 Ziff. 7).
4.
4.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgenden ärztlichen Berichte ein:
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2012 (Urk. 10/102) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte Depression mit wechselnd starker Ausprägung, teils bis ins Suizidale, bei einer Persönlichkeitsstörung mit gemischten Anteilen bei einem einfach strukturiertem Süditaliener mit minimalen Ressourcen (S. 2 Ziff. 5.4). Dr. A.___ führte aus, eine Tätigkeit sei aktuell im Rahmen von höchstens drei Stunden an drei Tagen in der Woche möglich, bei einer Arbeitsfähigkeit von insgesamt 25 %. Der Patient verrichte einfache Haus- und Gartenarbeiten bei einer Privatfamilie, wo er auch angeleitet und unterstützt werde. Es sei zur Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nach längerem Auslandaufenthalt gekommen, wo der Beschwerdeführer gehofft habe, dass es ihm im Herkunftsumfeld besser gehen würde, er zugleich aber seine Medikation sistiert habe (S. 2 f. Ziff. 5.5). Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli 2011 bei ihm in Behandlung, und es fänden etwa zweiwöchentliche Konsultationen statt. Wegen eines Italienaufenthaltes sei es von Mitte Dezember 2011 bis Anfang September 2012 zu einem Therapieunterbruch gekommen (S. 1 Ziff. 5.1). Dr. A.___ führte aus, in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung würden die nach wie vor schwer belastenden Beziehungs- und Eheerfahrungen aufzuarbeiten versucht, andererseits werde vermehrt eine Strukturierung des Alltags angestrebt mit dem Ziel einer psychischen Stabilisierung. Dass hiermit die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert werden könnte, sei jedoch unwahrscheinlich. Eine an und für sich indizierte Tagesklinikbehandlung sei aufgrund der bestehenden Sprachschwierigkeiten kaum möglich. Das aktuelle Zustandsbild zeige bei mittelschwerer Depression sowohl im psychischen wie im physischen Bereich massive Einschränkungen und eine weitgehend fehlende Belastbarkeit. Die Kontakte seien von schwerem sozialem Rückzug und fehlendem Interesse, fehlendem Antrieb, Freud- und Sinnlosigkeit geprägt (S. 2 Ziff. 5.2).
Dr. A.___ führte aus, er könne sich dem Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2011 und dessen prognostisch pessimistischer Einschätzung anschliessen. Die im Gutachten aus dem Jahr 2008 geäusserte gute Prognose erscheine im Rückblick als allzu optimistisch und habe nicht realisiert werden können (S. 3 Ziff. 5.6).
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. August 2013 (Urk. 10/109) folgende Diagnosen (S. 14 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, anamnestisch mittel- bis schwergradig, bestehend seit etwa 2002, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.10)
- Differenzialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) oder andauernde Persönlichkeitsveränderung bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 F07.9)
- Abhängigkeitssyndrom von Tabak (ICD-10 F 17.25)
- Adipositas bei seit Jahrzehnten bestehendem ungesundem Essverhalten, BMI etwa 39
- Status nach Kniegelenkdistorsion links am 3. Juli 2001 und Status nach Meniskusteilresektion am 28. Januar 2002; damals seien auch leichte degenerative Gelenksveränderungen festgestellt worden
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau, in der Zimmerei, in der Metallindustrie sowie als Reiniger seit 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 1. Februar bis 22. September 2008 habe er in einer angepassten Tätigkeit als Gärtner bei einem sehr toleranten Patron eine maximale Belastbarkeit von 30 Stunden pro Monat gehabt. Seit dem 1. Juli 2012 sei er erneut an derselben Stelle mit demselben Pensum tätig. Nach der zweiten Anstellung habe sein Patron grosse Milde walten lassen, da der Explorand von Januar bis Ende Juli 2012 wieder unentschuldigt seiner Arbeit ferngeblieben sei. Dr. B.___ führte aus, er betrachte diese Arbeit als Tätigkeit in einer Art geschützten Werkstätte. Ohne diese Stelle betrachte er den Exploranden als zu 100 % arbeitsunfähig in der freien Wirtschaft (S. 16. Mitte). Dr. B.___ führte aus, es bedürfte primär einer gründlichen somatischen Abklärung, insbesondere einer Untersuchung im Schlaflabor, um eventuell organische Ursachen der chronischen Müdigkeit und Tagesschläfrigkeit des Exploranden ausschliessen zu können. Eine Gewichtsabnahme sei sicher indiziert. Er mache sich aber keine Hoffnung, dass dies bei diesem Exploranden ohne chirurgische Eingriffe erreichbar wäre. Jahrelange Therapien mit verschiedenen Antidepressiva hätten keine Remission der Depression zustande gebracht (S. 16 unten).
Dr. B.___ führte aus, der Längsschnitt der Symptomatik zeige einen ununterbrochenen depressiven Zustand seit 2002. Er falle mit seinem psychopathologischen Befund im 2013 nicht aus der Reihe aller bisheriger Behandler und Gutachter. Von einem Mann in diesem Zustand könne keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden (S. 19 unten). Unter der Berücksichtigung, dass alle bisherigen Behandlungen keine Remission seines depressiven Zustandes gebracht hätten, sei die Willigkeit und das Vertrauen des Beschwerdeführers zu weiteren Behandlungen anerkennenswert. Dr. B.___ führte aus, er erachte den Beschwerdeführer nicht als geeignet für eine Psychotherapie im engeren Sinne. Sofern ein Apnoe-Syndrom vorliegen sollte, wären die bisherigen Therapien nicht so ganz störungsspezifisch gewesen. Er erachte die gegenwärtige therapeutische Beziehung zu Dr. A.___ als belastet und nicht optimal. So habe der Explorand Angst vor den Konsultationen, sei blockiert und erzähle dem Kollegen wichtige Ereignisse wie die neue Eheschliessung nicht. Der Explorand habe nach einem Italienisch sprechenden Therapeuten gefragt. Anzeichen für eine Selbstlimitierung bestünden nicht (S. 20 Mitte). Der Explorand pflege die Beziehungen zu seiner Herkunftsfamilie, vor allem die zu seiner Mutter und zu seiner neuen Ehefrau. Ausserhalb dieses Rahmens bestünden keine Interessen und Aktivitäten (S. 21 Ziff. 7).
4.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 15. Januar 2015 (Urk. 10/123) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11-2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 23. September 2013 bei ihr in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie. Die therapeutischen Sitzungen fänden alle ein bis zwei Wochen statt. Der psychische Zustand des Patienten habe sich leicht verschlechtert und die Prognose sei nicht günstig.
5.
5.1 Die letztmalige Bestätigung des Rentenanspruchs mit Mitteilung vom 6. September 2011 (Urk. 10/11) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die psychiatrische Einschätzung von Dr. Y.___ vom März 2011 (vorstehend E. 3), welcher bei diagnostizierter chronifizierter rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F32.1) eine Arbeitsfähigkeit verneinte. Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt seither in revisionsrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in Abweichung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom August 2013 (vorstehend E. 4.2) sowie der Einschätzung der behandelnden Psychiater Dr. A.___ und Dr. C.___ (vorstehend E. 4.1 und E. 4.3) das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer und verwies auf ein vorhandenes breites Spektrum von Ressourcen und auf einen mangelnden sozialen Rückzug (vorstehend E. 2.1).
Dieser Standpunkt vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zum einen erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom August 2013 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), indem es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Zudem erging es in Kenntnis der Vorakten, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Zum anderen ergab die übrige medizinische Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Einschätzung von Dr. B.___ zu zweifeln. Sämtliche behandelnden Psychiater und die Gutachter sprachen von einer chronifizierten depressiven Störung und verneinten eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Ein verbesserter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenrevision beziehungsweise seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ vom März 2011 ist demnach nicht ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt.
5.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels ausgewiesenem verbesserten Gesundheitszustand und damit Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2015 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 2), als gegenstandslos zu betrachten.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan