Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00359 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 20. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, absolvierte eine Anlehre als Eisenwarenverkäufer und arbeitete zuletzt vom 25. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 als Logistiker bei der Y.___ AG (Urk. 10/9/5-8). Am 16. Februar 2012 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte von der Stadt Z.___, Abteilung Soziales, unter Hinweis auf Schlafstörungen, aufgrund derer er die Stelle verloren habe, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 10/4). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zu, das dieser am 26. März 2012 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 10/10). Am 23. April und am 14. August 2012 fanden bei der IV-Stelle persönliche Gespräche mit dem Versicherten betreffend Unterstützung bei der Stellensuche/berufliche Situation statt (vgl. Urk. 10/22 und Urk. 10/33). Mit Mitteilung vom 12. März 2013 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 10/32). Im Weiteren holte sie den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 19. Juli 2013 ein (Urk. 10/43). Am 11. September 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung seit dem 23. April 2012 nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 10/47). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. September 2013 zu den Akten (Urk. 10/49). Am 11. März 2014 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 1. bis zum 28. April 2014 bei der C.___ Arbeitsintegration (nachfolgend: C.___ Arbeitsintegration; Urk. 10/55; vgl. auch Schlussbericht Potentialabklärung vom 25. April 2014, Urk. 10/62). Am 20. Mai 2014 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. Mai bis zum 17. August 2014 bei C.___ Arbeitsintegration (Urk. 10/63; vgl. auch Schlussbericht Arbeitstraining vom 15. August 2014, Urk. 10/70). Am 2. September 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da es trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 10/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. November 2014, Urk. 10/80, und Einwand vom 13. Januar 2015, Urk. 10/83) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. März 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 eine halbe Rente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als ihm Leistungen verweigert würden, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur in Betracht gezogenen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung (mögliche reformatio in peius) Stellung zu nehmen. Gleichzeitig bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 12). Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer am beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Zudem beantragte er, es sei eventualiter ein gerichtliches Gutachten anzuordnen, unter Wahrung seiner Mitwirkungsrechte; subeventualiter sei beim Rückweisungsentscheid anzuordnen, die zugesprochene halbe IV-Rente weiter auszurichten; subsubeventualiter sei ihm die Anzahl der vom angerufenen Gericht im 2015 angeordneten Gutachten bekannt zu geben (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizinischen und erwerblichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.8 Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3).
1.9 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihm die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter, die einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche, noch in einem 50%-Pensum zumutbar. Der vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 50 %. Ein sogenannter Leidensabzug sei nicht zu berücksichtigen. Ab dem 1. Januar 2013 bestehe daher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass aufgrund der vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte und der Berufsberater gewichtige Indizien vorlägen, welche die Einschätzung des RAD, wonach er in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter noch zu 50 % arbeitsfähig sei, als falsch erscheinen lassen würden. Er leide unter erheblichen kognitiven Einschränkungen mit abnehmenden kompensatorischen Mechanismen und einem vorzeitigen (hirnorganischen) Alterungsprozess. Angesichts der eindeutigen medizinischen Befunde, deren Auswirkungen von berufsberaterischer Seite gestützt würden, bestehe lediglich noch eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen. Er habe daher Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte jedoch auf die Einschätzung des RAD abgestellt werden, so sei ihm im Rahmen des Einkommensvergleichs ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. D.___, FMH für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung des Hausarztes, Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, am 18. Januar 2012 konsiliarisch untersuchte, hielt im betreffenden Bericht vom 24. Januar 2012 fest, dass in Bezug auf die bekannte Epilepsie anamnestisch keine Hinweise für epilepsieverdächtige Phänomene bestünden. Die Medikation werde weiterhin gut vertragen, wobei die geschilderte Tagesmüdigkeit/Schläfrigkeit zum Teil wahrscheinlich auch medikamentös mitbedingt sei. Die beschriebenen Einschlaf- und Durchschlafstörungen (in Form einer langen Latenz vor dem Einschlafen nach dem zu Bett gehen und wiederholtem Aufwachen resp. frühem Aufwachen) seien am ehesten als Ausdruck einer konstitutionellen/psychophysiologischen Ein- und Durchschlaf-insomnie zu betrachten. Eine psychiatrische Komponente bei bekannter, langjähriger Epilepsie und den bereits bekannten Persönlichkeits-veränderungen sei jedoch aufgrund der Vorgeschichte wohl möglich (Urk. 10/3/6).
3.2 Dr. B.___ gab in seinem „Ärztlichen Zeugnis zuhanden der Arbeitslosenkasse“ vom 30. Januar 2012 an, es habe sich im Dezember 2011 ergeben, dass der Beschwerdeführer unter einer Schilddrüsenunterfunktion gelitten habe resp. leide. Diese Hormonstörung habe zu einem krankhaften Energiemangel geführt, was einen wesentlichen Grund für die Schlafstörung und das Zuspätkommen darstelle. Es sei davon auszugehen, dass dank angemessener Therapie in einiger Zeit wiederum eine normale berufliche Leistungsfähigkeit und eine normale Zuverlässigkeit erreicht werden könne (Urk. 10/3/4).
3.3 Dr. med. F.___, FMH Neurologie, erklärte im Bericht vom 12. April 2012 zuhanden des Sozialamtes G.___, dass sie im Rahmen der – auf dessen Zuweisung hin - am 26. März 2012 durchgeführten verhaltensneurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeschränkte sprachliche Fähigkeiten und ein erheblich vermindertes Allgemeinwissen, eine markante, modalitätsunabhängige Lern- und Gedächtnisschwäche, eine visuo-konstruktive Dyspraxie, ein erheblich eingeschränktes konzeptuelles Denken und Umstellen mit ausgeprägter Perseverationstendenz in der sprachlichen Modalität, eine aufgehobene visuo-verbale Interferenzkontrolle sowie eine praktisch aufgehobene Abstraktionsfähigkeit und Einschränkung der Aufmerksamkeit und Konzentration festgestellt habe. Die Phänomenologie dieser Befunde sei auch unter Berücksichtigung der Anamnese (Epilepsie seit dem Kindesalter, schulische Schwächen) überwiegend vorbestehenden, frühkindlich erworbenen kognitiven Leistungsschwächen als Folgen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie zuzuordnen. Das Ausmass der heute dargestellten kognitiven Befunde lasse zudem auf abnehmende kompensatorische Mechanismen und einen vorzeitigen Alterungsprozess schliessen. Die beschriebene Hypersomnie, die in der Vergangenheit zu Personenwagen-Selbstunfällen und auch zum Verlust der letzten Arbeitsstelle geführt habe, sei wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (psycho-affektive, medikamentöse und endokrine Faktoren). Aufgrund der Schwere der kognitiven Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nur vermindert vermittelbar. Eine berufliche Reintegration sollte im geschützten Rahmen erfolgen, wo er keinen Arbeiten unter Zeitdruck ausgesetzt sei und auch nicht an gefährlichen Maschinen arbeiten müsse (Urk. 10/17/1-2).
3.4 Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin, des H.___ stellten im an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 11. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 10/30/1):
(1) eine erhöhte Einschlafneigung mit/bei
Differentialdiagnose (DD) im Rahmen eines behaviorally induced insufficient sleep syndrome, DD delayed-sleep-phase syndrome, DD im Rahmen einer Durchschlafinsomnie
(2) kognitive Defizite a.e. bei frühkindlicher Entwicklungsstörung
(3) eine Epilepsie seit der Kindheit
(4) eine chronische venöse Insuffizienz (Stadium I-II nach Widmer)
Die Ärzte des H.___ erklärten, dass die nächtliche Polysomnographie eine durch einige Wachphasen bedingte auffällige Schlafarchitektur dokumentiert habe, welche im Zusammenhang mit dem respiratorischen Infekt stehen dürfte, unter dem der Beschwerdeführer während der Ableitung gelitten habe. Somatische Ursachen für die erhöhte Tagesschläfrigkeit hätten sich nicht eruieren lassen. Der Multiple Sleep Latency Test habe mit einer durchschnittlichen Einschlaflatenz von 4,8 min. eine mittelschwer erhöhte Einschlafneigung (normal > 10 Minuten) ergeben, was für einen unspezifisch erhöhten Schlafdruck spreche. Die Aktimetrie habe eine ausgeprägte Variabilität der nächtlichen Bettruhezeiten erfasst. Zum Grossteil sei die Bettruhezeit unterdurchschnittlich gewesen mit am Wochenende kompensatorisch verlängerten Bettzeiten. Der Aufbau eines Schlafmankos mit konsekutiver Tagesmüdigkeit sei hierdurch möglich. Die Aktivitätsvermehrung in den Nächten könnte am ehesten im Rahmen der ungenügenden Schlafhygiene erklärt werden. Differentialdiagnostisch komme auch ein motorisches Korrelat einer Insomnie in Frage (Urk. 10/30/2).
3.5 Dr. A.___ gab im Bericht vom 19. Juli 2013 an, dass der Beschwerdeführer wegen der verhaltensneurologischen und der neuropsychologischen Auffälligkeiten und Defizite schwer vermittelbar sei. Dessen Langsamkeit und fehlerbehaftete Leistung würden sich auf die Arbeit auswirken. Eine Verbesserung könne eventuell durch eine vorübergehende Arbeitsstelle in einer geschützten Werkstätte erreicht werden. Wann und in welchem Umfang mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei vorderhand ungewiss (Urk. 10/43/4).
3.6 Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 17. September 2013, dass er den Beschwerdeführer seit dem 21. April 1997 kenne und eine erste Behandlungsphase bis zum 26. Februar 2001 erfolgt sei. Nach einer Pause habe sich der Beschwerdeführer erneut gemeldet, und am 7. Dezember 2007 habe die aktuelle Behandlungsphase begonnen. Die psychiatrische Therapie erfolge seit Beginn am 21. April 1997 unter der Diagnose eines Intelligenzmangels (ICD-10 F70) mit entsprechenden Verhaltens- und Anpassungsstörungen, vor dem Hintergrund einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie. Im Verlauf seit 1997 sei festzustellen, dass die kognitiven Fähigkeiten (insbesondere Abstraktion, Handlungsplanung, sogenannte „Krankheitseinsicht“) wie auch die Verhaltens- und Impulskontrolle deutlich abgenommen hätten. Dies werde nicht nur in der kontinuierlich sinkenden Arbeitsleistung und –fähigkeit sichtbar, sondern auch in der abnehmenden Fähigkeit zur Selbstorganisation und Selbstbesorgung, was schliesslich den Einbezug einer psychiatrischen Spitex erforderlich gemacht habe. Insgesamt gehe er von einem vorzeitigen hirnorganischen Alterungsprozess aus, der dazu geführt habe, dass die Arbeitsfähigkeit inzwischen soweit eingeschränkt sei, dass sie nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar sei. Der Zeitpunkt, an dem die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Lagerist auf weniger als 30 % abgefallen sei, könne nicht genau angegeben werden. Aus praktischen Gründen nehme er hier an, dass seit dem letzten Stellenverlust, also ab dem 1. Januar 2012, eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 30 % bestehe (Urk. 10/49/1-4).
3.7 Die Ärzte der Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin des H.___ hielten im Bericht an Dr. A.___ vom 29. Oktober 2013 – bei gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 11. Dezember 2012 (vgl. E. 3.4) - fest, dass es unter leicht gebesserter Schlafhygiene zu einer Verbesserung im Maintenance of Weakfulness Test gekommen sei. Da jedoch in zwei von vier Tests die verkehrsmedizinisch relevante Einschlaflatenz von 20 Minuten unterschritten worden sei, sei die Fahreignung aus schlafmedizinischer Sicht weiterhin nicht gegeben. Die durchgeführte Aktigraphie zeige weiterhin ein nur teilweises Umsetzen der besprochenen schlafhygienischen Massnahmen, unter anderem mit verkürzter Bettruhe von ca. vier Stunden vor dem Schlaflabor. Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, sich tendenziell eine Beschäftigung zu suchen, welche eher einen Arbeitsbeginn ab dem Nachmittag ermögliche und keine Fahrtauglichkeit erfordere (Urk. 10/51/1-2).
3.8 Im Bericht an Dr. A.___ vom 10. Juli 2014 führten die Ärzte der Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin – ebenfalls bei gleichen Diagnosen wie im genannten Bericht an Dr. A.___ vom 29. Oktober 2013 (vgl. E. 3.4) – an, es zeige sich keine Verbesserung der Testergebnisse im Vergleich zur Voruntersuchung mit verbesserter Schlafhygiene. Die Fahreignung sei aus schlafmedizinischer Sicht weiterhin nicht gegeben. Die durchgeführte Aktigraphie zeige das motorische Korrelat einer insuffizienten Schlafhygiene, mit zum Teil verkürzten Nachtruhezeiten, die im Sinne eines Schlafmankos (insufficient sleep syndrome) die erhöhte Einschlafneigung gut erkläre. In der Polysomnigraphie habe sich zudem ein Normalbefund ergeben, ohne Hinweise auf eine Ätiologie der Tagesschläfrigkeit. Aus schlafmedizinischer Sicht benötige der Beschwerdeführer somit eine Beschäftigung, welche keine Fahrtauglichkeit erfordere (Urk. 10/69).
3.9 Die Case Managerin von C.___ Arbeitsintegration führte im Schlussbericht Arbeitstraining vom 15. August 2014 aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit heute zu 50 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des frühestmöglichen Arbeitsbeginns um 11.00 Uhr und der Schwierigkeit, in Winterzeiten länger als bis 17.00 Uhr zu arbeiten, scheine eine 100%ige Arbeitstätigkeit, auch bei einer angemessenen Tätigkeit, nicht möglich. Ursächlich hierfür seien Defizite im situationsgerechten Verhalten, wie sie im Bericht der Potentialabklärung differenzierter beschrieben worden seien. Als weiterer Faktor spiele in dieser Berechnung auch die vermutete Arbeitsleistung (von 80 % in einer angepassten Tätigkeit) eine Rolle. Als ersten Schritt würden sie empfehlen, den Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeitsplatz zu beschäftigen und eine entsprechende Rentenprüfung vorzunehmen. Die grundlegende Frage, ob er seine Leistungsfähigkeit in eine auf ihn zugeschnittene Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt übertragen könnte, habe im Rahmen dieses Arbeitstrainings nicht abschliessend geklärt werden können. Dies, da dieses Training ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt stattgefunden habe (Urk. 10/70/5).
3.10 RAD-Arzt med. pract. I.___, FMH Neurologie, erklärte in der Stellungnahme vom 3. November 2014, es habe sich anhand der Potentialabklärung und des Arbeitstrainings gezeigt, dass bestimmte Einschränkungen in der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers objektivierbar seien. Aufgrund der Schlafstörung (die durch eine Verhaltensänderung allein nicht erkennbar gebessert werden könne) sei ein Arbeitsbeginn vor 11 Uhr derzeit nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit sei aber gegeben für mindestens ein Halbtagspensum mit konstant hoher Belastbarkeit. Hinweise für eine erhöhte Einschlafneigung am Tag hätten sich nicht gefunden. Die Diagnose einer exzessiven Hypersomnie könne de facto nicht aufrechterhalten werden. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer aufgrund kognitiver Defizite, die als ein seit Kindheit bestehender Intelligenzmangel mit vorzeitigem kognitivem Abbau beurteilt würden, keine komplexen Aufgaben erledigen und benötige für neue Aufgaben gegebenenfalls eine längere Einarbeitung. Das Leistungsniveau für einfache, repetitive Aufgaben sei sehr gut und könne dauerhaft aufrechterhalten werden. Der Arbeitsstil sei gesamthaft verlangsamt, aber ausreichend für eine angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen worden, was vor dem Hintergrund des Ressourcenprofils sowie der Disabilities plausibel erscheine. Medizin-theoretisch bestehe die Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang seit Jahren. Dies betreffe auch die frühere Tätigkeit als Lagerist, in der die geringere Leistung offenbar toleriert worden sei bzw. keine erheblichen Auswirkungen gezeigt habe. Die Hypersomnie könne medikamentös (VPA, LTG) bedingt sein. Die Dosierung von Lamotrigin sei bereits erkennbar angepasst worden (von 300 mg auf 25 mg). Die Medikamente gegen die Epilepsie würden benötigt und könnten nicht abgesetzt werden. Ob eine Umstellung der Medikamente zu einer geringeren Müdigkeit führe, sei ungewiss. Nach dem Stellenverlust könne eine vorübergehende Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion zum Morgentief beigetragen haben. Eine erhebliche affektive Störung sei jedoch nicht aktenkundig (Urk. 10/78/8).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2012 in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist und in (anderen) angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sei, auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt I.___ vom 3. November 2014 (Urk. 10/78/8).
Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, dass die Beurteilung von RAD-Arzt I.___ sowohl den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, als auch derjenigen im Schlussbericht der C.___ Arbeitsintegration vom 15. August 2014 widerspreche (Urk. 1 S. 5).
4.2 Aufgrund der Angaben in den Vorberichten (vgl. E. 3) steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren insbesondere unter kognitiven Defiziten und Schlafstörungen leidet. Gemäss Aktenlage war er trotz dieser Störungen bis Ende 2011 im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, Urk. 10/9/7; vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 16. August 2012, Urk. 10/27). Zuletzt war er vollzeitlich bei der Y.___ AG angestellt, wobei er dort 2009 und 2010 ein vergleichsweise hohes Einkommen erzielte (Urk. 10/27). Gemäss den Angaben von Dr. B.___ sowie des Beschwerdeführers selbst wurde ihm diese Stelle gekündigt, weil er wegen der Schlafstörungen und daraus resultierender vermehrter Tagesmüdigkeit, besonders am Morgen, (dauernd) zu spät zur Arbeit erschien (Urk. 10/17/1 und Urk. 10/3/4). Dr. A.___ nannte als Gründe für den Jobverlust ausserdem eine mangelnde Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sowie eine Apraxie bei komplexeren Aufgaben (Urk. 10/43/3).
Einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG hat die Beschwerdegegnerin nicht beigezogen. Dies wäre aber erforderlich (vgl. E. 4.5).
4.3
4.3.1 Bezüglich der kognitiven Defizite ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidend, ob diese nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2). Sind kognitive Defizite gesundheitlich bedingt, besagt dies allein noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt ist. Vielmehr stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sich die kognitiven Defizite konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1).
4.3.2 In den Vorberichten wurden eine frühkindlich zerebrale Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie, ein Intelligenzmangel (ICD-10 F70) sowie ein vorzeitiger hirnorganischer Alterungsprozess beschrieben. Untersuchungsergebnisse, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Intelligenzschwäche (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2 und 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen, wonach eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst als gesundheitlich verursacht gilt, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt) und/oder einen vorzeitigen hirnorganischen Alterungsprozess belegen würden, liegen allerdings nicht vor.
4.3.3 Dr. F.___ und Dr. A.___ haben sich nur zur (nicht medizinischen) Frage der Vermittelbarkeit, nicht jedoch zur (medizinischen) Frage der trotz der kognitiven Defizite noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen geäussert (vgl. E. 3.3 und E. 3.5).
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 17. September 2013 fest, aufgrund der kognitiven Defizite bestehe seit dem 1. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von unter 30 % (vgl. E. 3.6). Auf diese Einschätzung kann nach dem Gesagten (vgl. E. 4.3.1) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht ohne weiteres abgestellt werden. Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dass Dr. B.___ geneigt ist, seine Aussagen in eine für den Beschwerdeführer günstige Richtung zu lenken, kommt aber im von ihm zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgestellten ärztlichen Zeugnis vom 30. Januar 2012 deutlich zum Ausdruck (vgl. E. 3.2).
Die Frage der trotz der kognitiven Defizite noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen (Beschäftigungsumfang und Belastungsprofil) wurde demnach in den Vorberichten nicht resp. nicht schlüssig beantwortet. Sodann liegen keine fachärztlichen Angaben zum Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (März 2015) vor.
4.4 Bezüglich der Schlafstörungen wurde von den Ärzten der Klinik für Neurologie des H.___ das Vorliegen einer (aufgrund der aktenkundigen Anamnese möglich erscheinenden) somatischen Ursache verneint (vgl. E. 3.4, E. 3.7 und E. 3.8). Eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme zur sich unter diesen Umständen stellenden Frage, ob die Schlafstörungen durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind (vgl. E. 3.1 und E. 3.3), liegt nicht vor. Dies wäre zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der Schlafstörungen aber erforderlich.
4.5 Die Voraussetzungen für eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung als massgebliche Entscheidungsgrundlage sind daher nicht erfüllt. Ein lückenloser Befund liegt nicht vor, und es geht auch nicht nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes (vgl. E. 1.8). Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten für die Leistungsprüfung wesentliche medizinische Fragen gar nicht abgeklärt (vgl. E. 4.3 und E. 4.4). In erster Linie fehlt es an einer umfassenden fachärztlichen Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. 4.4). Zudem liegen keine schlüssigen (und die Ursachen der kognitiven Defizite dokumentierenden) fachärztlichen Angaben zum trotz der kognitiven Defizite bestehenden Leistungsvermögen des Beschwerdeführers (zumutbarer Beschäftigungsumfang sowie zumutbares Belastungsprofil) vor (vgl. E. 4.3). Schliesslich fehlt es generell an hinreichend aktuellen Verlaufsbeurteilungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen.
Auch der erwerbliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin unvollständig ermittelt. Insbesondere fehlt es an Auskünften der Y.___ AG zur – sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellenden - Frage, ob der von ihr gemäss Aktenlage (Urk. 10/27) ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprach.
4.6 Anzumerken bleibt, dass – entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung - aus dem Schlussbericht der C.___ Arbeitsintegration vom 15. August 2014 (Urk. 10/70) nicht darauf geschlossen werden kann, dass er ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist. Die berichtende Case Managerin wies in diesem Bericht nämlich darauf hin, dass sich als zentraler hemmender Faktor nach wie vor (vgl. Schlussbericht der Arbeitsintegration C.___ vom 25. April 2014 betreffend die vom 1. bis 28. April 2014 durchgeführte Potentialabklärung ([Urk. 10/62]) das situationsgerechte Verhalten des Beschwerdeführers bestimmen lasse. Dies zeige sich im weiterhin verschobenen Tag-Nachtrhythmus. Inwieweit dafür ursächlich die vorhandenen kognitiven Einschränkungen oder die psychosozialen Defizite des Beschwerdeführers benannt werden könnten, müsse von ärztlichen Fachpersonen dargelegt werden. Aktuell sei der frühest mögliche Arbeitsbeginn 11 Uhr (Urk. 10/70/4). Dementsprechend begründete die Case Managerin ihre Einschätzung, wonach heute in angepasster Tätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, mit dem frühest möglichen Arbeitsbeginn um 11 Uhr und der Schwierigkeit, in Winterzeiten länger als bis 17 Uhr zu arbeiten, und brachte den Vorbehalt an, dass von ärztlicher Seite geklärt werden müsse, ob hierfür kognitive oder psychosoziale Defizite verantwortlich seien (Urk. 10/70/5). Wohl fand das Arbeitstraining ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt statt und hat die Case Managerin empfohlen, den Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeitsplatz zu beschäftigen (Urk. 10/70/5). Sie hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer allenfalls auch ein auf ihn zugeschnittener Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt in Frage käme (Urk. 10/70/4).
Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis), wurde demnach im Schlussbericht der Arbeitsintegration C.___ vom 15. August 2014 zur Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt gar nicht abschliessend Stellung genommen.
5.
5.1 In der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen (medizinischen und erwerblichen) Sachverhaltes ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 1.5) zu erblicken. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 23. Januar 2017 (Urk. 16) auf den Standpunkt stellt, das Gericht habe selbst ein Gutachten anzuordnen, kann ihm angesichts der aufgezeigten Lücken im rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. E. 4.2-5) nicht gefolgt werden.
5.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach im Fall einer Rückweisung die zugesprochene halbe Rente (weiter) auszurichten sei (Urk. 16), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein Anspruch auf eine halbe Rente erscheint nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Vielmehr sind Bestehen und Umfang des Anspruchs weiterhin offen (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.3 und E. 3.2.4).
6. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.5 mit weiteren Verweisen) ergänze und allenfalls erforderlich erscheinende zusätzliche Abklärungen vornehme. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden psychiatrischen Abklärung wird je nach Diagnosestellung allenfalls die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein (vgl. BGE 137 V 64 zur nichtorganischen Hypersomie). Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Honorarnote vom 23. Januar 2017 (Urk. 17) geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden und 10 Minuten ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses allerdings nicht angemessen. Zunächst ist die Notwendigkeit des Aufwandes im Zusammenhang mit den Schreiben an die bzw. von der Sozialhilfebehörde in der Höhe von mutmasslich 30 Minuten (Positionen vom 23. und 26. März 2015) für den vorliegenden Prozess nicht ausgewiesen, weshalb dieser nicht zu entschädigen ist. Im Weiteren erscheint der Aufwand für das Aktenstudium und die Arbeiten an Beschwerdeschrift/Kurzbrief an Klient von total 8 Stunden 10 Minuten (Positionen vom 12., 20. und 23. März 2015) mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als zu hoch. Diesbezüglich ist ein Aufwand von 7 Stunden angemessen. Dasselbe gilt auch für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Aktenstudium zu Beschluss SVG ZH/Brief an Klient und der betreffenden Stellungnahme/Kurzbrief an Klient von total 3 Stunden (Positionen vom 26. Oktober 2016 und 23. Januar 2017). Hier erscheint ein Aufwand von 2 Stunden angemessen. Schliesslich ist für das Studium Urteil/Besprechung mit Klient (Position vom 24. Januar 2017) lediglich 1 Stunde zu berücksichtigen. Der für das Beschwerdeverfahren notwendige Aufwand ist somit auf insgesamt 14 Stunden zu kürzen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie der ermessensweise festgesetzten Barauslagen (Fr. 80.--) resultiert demnach eine Prozessentschädigung von 3‘412.80 (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘412.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl