Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00363 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 29. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___, welcher über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, reiste 1988 in die Schweiz ein und war vom 1. November 2008 bis am 29. Februar 2012 bei der Y.___ AG als Arealgärtner Unterhalt angestellt. Am 13. April 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich wegen diversen Rückenbeschwerden, Gonarthrose, Pankreatitis, Cholezystektomie, CMV-Infekt, Lymphadenopathien, Helicobacter-Infektion sowie einer depressiven Verstimmung erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/8, Urk. 8/14 und Urk. 8/34/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und führte mit dem Versicherten am 30. April 2012 ein Standortgespräch (Urk. 8/15). Am 2. Mai 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/16). Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse weiter ab und zog dabei unter anderem das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. August 2012 bei (Urk. 8/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Januar 2013; Urk. 8/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 8/30).
1.2 Am 13. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung (Urk. 8/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. Mai 2013; Urk. 8/38) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Juli 2013 ab unter dem Hinweis, dass nur dann Anspruch auf eine aktive Arbeitsvermittlung bestehe, wenn eine gesundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 8/39).
1.3 Am 14. November 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle an unter Hinweis auf Krebs, Gallenstein, eine Augenoperation, Schmerzen im Rücken, in den Knien, in der Prostata usw. (Urk. 8/42). Er legte seiner Anmeldung ein Schreiben von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für allgemeine und innere Medizin, vom 31. Oktober 2014 bei. Darin wurden neue Diagnosen (20.2.2014 Adenokarzinom der Prostata mit Prostatektomie sowie 26.6.2014 Hintere Urethrastriktur) gestellt (Urk. 8/41). Mit Schreiben vom 21. November 2014 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass er bis spätestens am 18. Dezember 2014 eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung durch Einreichung entsprechender Beweismittel glaubhaft machen müsse (Urk. 8/44), woraufhin Dr. A.___ am 25. November 2014 ein Schreiben einreichte, in welchem er darauf hinwies, der Versicherte leide an einer Somatisierungsstörung mit Polyalgien. Er habe ihn daher zur psychiatrischen Betreuung an Dr. B.___ überwiesen. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien von seiner Seite her (Dr. A.___) keine ausgestellt worden (Urk. 8/45). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2015 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/48). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2015 Einwand und erklärte, er sei in medizinischer Behandlung im C.___; er leide an Schmerzen des Rückens, des linken Beines und an Schulterschmerzen (Urk. 8/49). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Januar 2015 den Erhalt des Einwands und informierte den Versicherten darüber, dass ein Schreiben mit dem Hinweis, in medizinischer Behandlung zu stehen, als Begründung nicht ausreiche. Eine erneute Prüfung sei nur möglich aufgrund neuer medizinischer Berichte mit neuen Befunden (Urk. 8/50). Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 beziehungsweise Vollmacht vom 21. Januar 2015 wies sich Rechtsanwalt Mario Bertschi als Rechtsvertreter des Versicherten aus und beantragte Fristerstreckung zur Begründung des Einwands (Urk. 8/51 und Urk. 8/52). Eine solche wurde ihm gewährt (Urk. 8/53). Innert Frist reichte er am 10. Februar 2015 das Schreiben von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2014 (richtig: 2015) ein und machte geltend, es liege eine schwere Depression vor (Urk. 8/54 und Urk. 8/55). Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (Urk. 8/57) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren schliesslich nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/57]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsgesuch eintrete und das Begehren materiell prüfe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
1.5 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse sei der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Die Einschätzung von Dr. B.___ sei nicht hinreichend nachvollziehbar. Es fehlten klare Hinweise und eine eindeutige Herleitung der Diagnose für eine schwere Depression (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, Dr. B.___ habe seine Diagnose hinreichend begründet, und damit sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinreichend belegt (Urk. 1).
3.
3.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben von Dr. A.___ vom 31. Oktober 2014 (Urk. 8/41) zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht genügen liess. Die gestellten Diagnosen (Adenokarzinom der Prostata mit anschliessender Prostatektomie sowie hintere Urethrastriktur) begründen keinen langdauernden und damit IV-relevanten Gesundheitsschaden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. A.___ denn auch nicht attestiert.
3.2 Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Einschreibebrief vom 21. November 2014 aufgefordert, zur Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse aktuelle Beweismittel nachzureichen; gleichzeitig wies ihn die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht eingetreten würde (Urk. 8/44). In der Folge wurde innert der angesetzten, grosszügig bemessenen Frist einzig das Schreiben von Dr. A.___ vom 25. November 2014 eingereicht mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer zur psychiatrischen Betreuung an Dr. B.___ überwiesen worden sei. Er (Dr. A.___) habe keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt (Urk. 8/45). Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.4), ist es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung daraufhin mit Vorbescheid vom 7. Januar 2015 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde (Urk. 8/48).
3.3 Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Beweismittel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Unrecht verneint würden, wurde im Einwand nicht geltend gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung im Einwandverfahren nicht nachgeholt werden kann; andernfalls wäre eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln überflüssig. Erst im Einwandverfahren aufgelegte Arztberichte erweisen sich dementsprechend zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes als untauglich.
3.4 Selbst wenn man davon ausginge, dass mit Arztberichten, welche nach einer unbenutzt verstrichenen Frist erst im Einwandverfahren aufgelegt werden, grundsätzlich eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden könnte, ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung im vorliegenden Fall mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Recht nicht eingetreten, wie im folgenden zu zeigen ist:
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 18. März 2013 (Urk. 8/30) kann auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichte, darunter das Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. August 2012 (Urk. 8/22), verwiesen werden.
Dr. Z.___ führte in ihrem Gutachten die folgenden Diagnosen auf (Urk. 8/22/9):
- chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur
- radiologisch beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule bei keinem sicheren nervenwurzelbezogenen neurologischen Defizit
- freie Funktionen der Kniegelenke
- Status nach kleiner Osteonekrose lateraler Femurkondylus linkes Kniegelenk bei beginnenden degenerativen Veränderungen linkes Kniegelenk
Dr. Z.___ hielt zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei zuletzt einer gehenden/stehenden Arbeit nachgegangen, welche zum Teil mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie häufigem Bücken und Zwangshaltungen verbunden gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden lumbal seien bei beginnenden degenerativen Veränderungen sowie auch einer erheblichen Fehl- und Überbelastung des lumbosacralen Überganges bei einer stammbetonten Adipositas möglich. Klinisch ergäben sich keine Anhalte auf ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Die grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten seien seitengleich altersentsprechend frei. Äusserst negativen Einfluss auf die jetzt bestehenden Beschwerden hätten das deutliche Übergewicht (von mehr als 15 kg) und die fehlenden körperlichen Aktivitäten. Auch die Physiotherapie sei im Mai 2012 eingestellt worden, nach Angaben des Beschwerdeführers wegen Erfolglosigkeit. In Anbetracht der orthopädischen Beschwerden mit rezidivierenden Beschwerden lumbal und Schmerzen im Kniegelenk im Jahr 2011 sollte der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten wie zuletzt im Gehen und Stehen auf Dauer nicht mehr verrichten. Auf Dauer sollte die bisherige Tätigkeit als Arealreiniger daher nicht fortgeführt werden. Ab sofort seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt wechselbelastend verrichtet werden könnten, zumutbar (Urk. 8/22/9 ff.).
Dr. B.___ stellte in seinem Schreiben vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/54) die Diagnose einer schweren depressiven Episode. Er führte zusammengefasst aus, er kenne den Beschwerdeführer schon seit Februar 2014. Bereits damals habe er eine Depression diagnostiziert. Bei der ersten Sitzung habe er einen Hamilton-Fragebogen zur Beurteilung der Schwere der Depression ausgefüllt und sei auf 28 Punkte gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann noch ein weiteres Mal zu einer Sitzung erschienen und habe sich dann nicht mehr bei ihm gemeldet. Das Antidepressivum, welches der Beschwerdeführer vom Hausarzt erhalte, sei von ihm (Dr. B.___) erhöht worden. Erst im November 2014 habe sich der Beschwerdeführer wieder bei ihm gemeldet. In der Zwischenzeit habe er zweimal an der Prostata operiert werden müssen. Er klage nun über Schmerzen im Unterleib. Er klage weiterhin über Angstzustände, Lustlosigkeit, Energielosigkeit, innere Unruhe (er gehe zuhause nervös hin und her wie in einem Gefängnis). Er gehe fast nicht mehr nach draussen, die Einkäufe müsse die Ehefrau erledigen. Zusätzlich sei er aggressiver geworden und „explodiere“ schnell. Weiterhin bestünden Schmerzen in Rücken, Kopf, Knie und Nacken (Urk. 8/54). Er habe das Gefühl, der ganze Körper sei kaputt. Er habe Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen, sei lust- und freudlos. Er habe Zukunftsangst und wiederkehrende Suizidgedanken und das Gefühl, Gott bestrafe ihn durch die gesundheitlichen Beschwerden. Dr. B.___ führte weiter aus, am 6. Februar 2015 sei er den Hamilton-Fragebogen mit dem Beschwerdeführer erneut durchgegangen. Der Patient sei auf 37 Punkte gekommen, was einer schweren Depression entspreche. Der Gesundheitszustand habe sich also verschlechtert. Bei der Schwere der Depression sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben.
Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Erstanmeldung eine depressive Verstimmung erwähnt hatte (Urk. 8/8/5) und eine solche auch in diversen Arztberichten als fachfremde Diagnose aufgeführt wurde (vgl. z.B. Urk. 8/6/8, Urk. 8/18/1, Urk. 8/18/10), lag zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2013 (Urk. 8/30) keine von fachärztlicher Seite gestellte Diagnose aus dem depressiven Formenkreis vor. Dementsprechend wurde von der Beschwerdegegnerin auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer psychischen Symptomatik angenommen.
Dr. B.___ diagnostizierte in seinem im Einwandverfahren eingereichten Schreiben vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/54) eine "schwere Depression”, ohne diese nach den anerkannten ICD-Kriterien zu codieren und ohne die Diagnose auf objektive Befunde abzustützen. Stattdessen gab er bloss die Schilderungen des Beschwerdeführers wieder. Damit vermag die Beurteilung von Dr. B.___ nicht zu überzeugen, woran auch der (widersprüchlich) ausgefüllte Hamilton-Depressionsskala-Fragebogen nichts ändert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Neuanmeldungsformular (unterzeichnet am 12. November 2014) noch in seinem Einwand vom 8. Januar 2015 eine depressive Symptomatik erwähnte (Urk. 8/42/6). Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach längerem Unterbruch erst im November 2014 und somit just zu dem Zeitpunkt, als er sich erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte, wieder bei Dr. B.___ in Behandlung begab (vgl. E. 3.2), lassen dessen Einschätzung noch weniger überzeugend wirken, zumal dieser, wie bereits gesagt, im Wesentlichen lediglich die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers wiedergab, ohne diese gestützt auf objektiv erhobene Befunde zu hinterfragen.
3.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro