Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00364




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 4. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, war seit dem 1. September 2013 als Betreuungsangestellte in der Y.___ mit einem Arbeitspensum von 60 % tätig (Urk. 7/2 S. 1, Urk. 7/16 S. 2). Am 3. April 2014 wurde die Versicherte durch ihre Arbeitgeberin für eine Früherfassung angemeldet (Urk. 7/2). Im gegenseitigen Einvernehmen wurde der Arbeitsvertrag am 15. Mai 2014 per 31. Mai 2014 wegen andauernder Krankheit aufgelöst (Urk. 7/16 S. 2 und S. 8). Unter Hinweis auf eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig bis schwer, schleichender Verlauf ab 2013, meldete sich die Versicherte am 28. April 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten zu den Akten (Urk. 7/12), führte mit der Versicherten im Rahmen der Früherfassung ein Gespräch (Urk. 7/3) und zog die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 7/14 f., Urk. 7/44), medizinische Berichte (Urk. 7/13, Urk. 7/18, Urk. 7/20) wie auch einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/16) bei.

    Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2014 (Urk. 7/22) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 9. August 2014 (Urk. 7/24) unter Auflage eines Berichts von Dr. Z.___ (Urk. 7/25) Einwand erhob und diesen am 11. September 2014 (Urk. 7/29-30) ergänzte. Der Aufforderung der IV-Stelle, den Austrittsbericht der A.___ sobald als möglich nachzureichen (Urk. 7/32), kam die Versicherte mit Schreiben vom 21. September 2014 nach (Urk. 7/35-36). Am 20. November 2014 (Urk. 7/41) wurde PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, mit einer Begutachtung beauftragt, der am 5. Januar 2015 die Expertise erstattete (Urk. 7/42). Am 23. Februar 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 25. März 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 23. Februar 2015 sei aufzuheben und es seien ihr eine Rente der Invalidenversicherung sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen; das Gesuch um berufliche Massnahmen sei prioritär zu behandeln. Zudem beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel, wobei ihr in diesem Rahmen die Möglichkeit zur Nachreichung von Unterlagen zu gewähren sei (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 7. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 20. November 2015 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren unter Beilage von medizinischen Unterlagen (Urk. 13 und Urk. 14/1-3). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdeführerin rügte zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht, da sich die Begründung im angefochtenen Entscheid darauf beschränke festzuhalten, es sei kein Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere ausgewiesen, womit auch kein invalidenversicherungs-relevanter Gesundheitsschaden gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegeben sei. Eine Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdegegnerin bei Dr. B.___ eingeholten Gutachten, welches zu einem anderen Ergebnis komme, sei nicht erfolgt (Urk. 1 S. 4 f.).

1.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch beinhaltet unter anderem das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 124 V 181 E. 1a; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 52 Rz 52).

1.3    Die IV-Stelle legte dar, dass sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem medizinischen Gutachten erübrige, da die Frage, ob ein invalidenversicherungs-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, eine rechtliche sei (Urk. 2 S. 2).

    Diese Begründung ist gerade noch hinreichend, zumal die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.3).

1.4    Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin das im Einwandverfahren eingeholte Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 7/42) der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat. Allerdings wurden die Akten der von letzterer bevollmächtigten (Urk. 7/47) Case Managerin zugestellt (Urk. 7/43). Die Beschwerdeführerin konnte sich hiezu vor dem mit voller Kognition ausgestatteten hiesigen Gericht äussern. Da sie beschwerdeweise diesbezüglich keine Gehörsverletzung gerügt und nicht um Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Gehörsgewährung ersucht hat, ist hievon aus prozessökonomischen Gründen abzusehen.


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, bei einer mittelgradigen depressiven Episode handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, in dem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr andauerten. Falls die depressive Episode länger andauern würde, müsste es medizinisch diagnostiziert und mit einer entsprechenden ICD-F-Codierung ausgewiesen werden. Die vorliegende Diagnose gelte nicht als komorbid; sie sei also nicht von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Im Gutachten – so die Beschwerdegegnerin weiter – werde ausserdem darauf hingewiesen, dass die Psychopharmakotherapie optimiert werden könne und somit eine weitere Verbesserung der Beschwerden möglich sei. Insgesamt sei daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen sei (Urk. 2).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe entgegen den gutachterlichen Beurteilungen und der Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) entschieden. Weiter sei der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass bereits seit Januar 2014 übereinstimmend von allen behandelnden Ärzten und Kliniken (Psychiaterin Dr. Z.___ [Bericht vom 14. Juli 2014], Klinik C.___ [Bericht vom 1. April 2014] und Klinik A.___ [Bericht vom 2014]) eine Depression mittelgradiger Schwere diagnostiziert worden sei. Die allgemeine Feststellung, wonach depressive Episoden im Mittel sechs Monate und nur selten mehr als ein Jahr dauerten, treffe daher auf den vorliegenden Fall nicht zu. Insbesondere da zu beachten sei, dass die Destabilisierung und Beschwerdeentwicklung bereits seit 2010 bestehe und die psychischen Beschwerden ab Ende 2013 erheblich zugenommen hätten (S. f.). Die Depression habe invalidisierenden Charakter, weshalb auf das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei (S. 6 f., S. 10).

    In Bezug auf die beantragten Eingliederungsmassnahmen führte die Beschwerdeführerin aus, diese seien gutachterlich empfohlen worden (S. 12). Eine berufliche Wiedereingliederung sei ihr ein grosses Anliegen (S. 13), doch sei sie aufgrund der Folgen der psychischen Krankheit auf Fachberatung und Unterstützung in der beruflichen Umorientierung, ein Aufbautraining und nachfolgend auf Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahmen angewiesen (S. 14).

    Replicando machte sie im Weiteren geltend (Urk. 13), aus den ins Recht gelegten medizinischen Berichten und Zeugnissen gehe hervor, dass ihre depressiven Beschwerden - anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen - leider nicht nur vorübergehender Art gewesen seien, sondern auch im Jahr 2015 persistiert hätten. Insbesondere sei es nach einem Arbeitsversuch im Frühling 2015 zu einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden gekommen und zudem hätten sie sich durch eine Periode mit akuten somatischen Beschwerden nach einem Hexenschuss am 25. Juni 2015 verstärkt. Nach Abklingen der akuten somatischen Beschwerden habe eine stationäre psychiatrische Behandlung veranlasst werden müssen. Bis zum Eintritt in die Klinik C.___ habe sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund der exazerbierten depressiven Symptomatik zur Überbrückung im Kriseninterventionszentrum des D.___ aufgenommen werden müssen (S. 2).

    Um der grossen Gefahr einer Chronifizierung zu begegnen, sei eine langfristige Planung wichtig. Aus diesem Grund sei ein teilstationäres Setting im Anschluss an die stationäre Behandlung veranlasst worden. Aktuell werde dies in der E.___ durchgeführt. Im erwähnten Bericht der Klinik C.___ werde ausdrücklich festgehalten, dass im Anschluss an die teilstationäre Massnahme ein sorgfältiger Arbeitsversuch mit schrittweisem Aufbau der Belastung und Arbeitsfähigkeit angezeigt sei, um die Wiedereingliederung zu ermöglichen. Statt über die vorübergehende Natur von depressiven Beschwerden zu diskutieren, sollte von Seiten der Beschwerdegegnerin vielmehr der gesetzliche Wiedereingliederungsauftrag beachtet werden (S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen/Invalidenrente) verneint hat.


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).    

    Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).    

3.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG - unter anderem - in:

-    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

-    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b).

3.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


4.    

4.1    Die behandelnde Dr. med. Z.___ von der F.___ diagnostizierte am 15. Februar 2014 (Urk. 7/14 S. 3) eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig bis schwer. In ihrem Bericht vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/20/2-6) stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (bestehend seit 2010 [S. 2]):

- mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ICD-10 Z73

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete sie nachstehende Diagnosen:

- Adipositas (BMI 32 kg/m2)

- Arterielle Hypertonie

- Fersensporn links

- Zustand nach Hysterektomie bei Endometriose 2005

- Paradoxe Reaktion auf Citalopram 2010

    Sie bescheinigte ab Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/14 S. 3, Urk. 7/14/4, Urk. 7/14/5, Urk. 7/14/12, Urk. 7/20/2-6).

    Dr. Z.___ berichtete, der Beschwerdeführerin tue eine Tagesstrukturierung durch das derzeitige Therapieangebot gut. Sie sei wieder in der Lage, soziale Kontakte wahrzunehmen, könne allmählich auch wieder Dinge geniessen und Freude empfinden. Sie spüre sich wieder, könne wieder sagen, was sie empfinde und wolle. Sie sei wieder etwas sicherer, dass sie, trotz der jetzt erfolgten Kündigung, ihr Leben „wieder in den Griff bekommen könne“, wisse aber, dass sie weiter Unterstützung und Hilfe benötige, die sie auch gerne annehme.

    Die angestammte Tätigkeit hielt Dr. Z.___ nicht für zumutbar. Die Beschwerdeführerin scheine derzeit nicht stabil genug, um Menschen mit psychischen Problemen zu versorgen. Die Erledigung mehrerer Aufgaben gleichzeitig sei für sie nicht möglich. Es sei ihr derzeit nicht ausreichend möglich, sich von Gefühlen anderer Menschen ausreichend zu distanzieren und deren Belastungen mit ausreichender Distanz zu begegnen. Dr. Z.___ hielt eine in den Anforderungen reduzierte Tätigkeit in den nächsten Wochen im Umfang von 40 bis 50 % als möglich (S. 4).

    Zu Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung gab Dr. Z.___ Folgendes an (S. 3):

- Ambulante Psychotherapie:    wöchentlich eine Stunde

- Ergotherapie:            wöchentlich eine Stunde

- Physiotherapie:            zweimal wöchentlich

    Medikation:

- Seroquase 25 mg als Reserve

- Trittico abgesetzt wegen Schwindel

    Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 (Urk. 7/25) wies Dr. Z.___ darauf hin, sie halte es für ungünstig, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit wieder in ihrem erlernten Beruf in der Pflege von Menschen mit Krankheit, Alter oder sonstiger körperlicher Einschränkung arbeite. In absehbarer Zeit halte sie sie nicht für ausreichend belastbar und befürchte eine Chronifizierung der Erkrankung, wenn sie unter hoher psychischer Belastung arbeite.

4.2    Die Ärzte der Klinik C.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1. April 2014 (Urk. 7/13/1-7) folgende Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ICD-10 Z73

- Adipositas (BMI 32 kg/m2)

- Arterielle Hypertonie

- Fersensporn links

- Z.n. Hysterektomie bei Endometriose 2005

- Paradoxe Reaktion auf Citalopram 2010

    Sie berichteten, dass die Beschwerdeführerin vom stationären Aufenthalt deutlich habe profitieren können. Sie habe sich intensiv mit sich selbst und ihren Bedürfnissen auseinandersetzen und eine akzeptierende und mitfühlendere Beziehung zu sich selbst aufbauen können. Des Weiteren habe sie deutlich vom Kontakt mit Mitpatienten profitiert und fühle sich durch die regelmässige Bewegung deutlich leistungsfähiger, ausgeglichener und wieder entspannungsfähiger (S. 3). Die Ärzte bescheinigten sodann bei Austritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Februar bis einschliesslich 8. April 2014. Bei einer Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz empfahlen sie einen langsamen, schrittweisen Beginn mit maximal 40 % des angestammten Pensums von 60 % (S. 4).

4.3    Die Ärzte der Privatklinik A.___ stellten im Austrittsbericht vom 11. September 2014 (Urk. 7/36/1-4) folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

- Adipositas (BMI 32 kg/m2)

- Arterielle Hypertonie

- Fersensporn links

    Im Austrittsbericht wurde weiter festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin nach Zuweisung durch Dr. Z.___ aufgrund einer depressiven Dekompensation bei psychosozialer Mehrfachbelastung freiwillig in die stationäre Behandlung begeben habe (S. 1). Ihr seien mögliche Optionen symptomorientierten verhaltenstherapeutischen Vorgehens (Positivtagebuch, Verhaltensprotokolle usw.) zur Besserung der vorliegenden depressiven Symptomatik vorgeschlagen worden sowie eine Tagesstrukturierung verbunden mit Aktivierung. Die Beschwerdeführerin habe allerdings wiederum bekräftigt, ihre Sorgen „an der Wurzel“ behandeln zu wollen und dass ihr symptomorientierte Vorgehensweisen nicht weiterhelfen würden. Ebenso sei sie skeptisch gegenüber psychopharmakologischer Therapie und wolle dies vorerst möglichst ohne medikamentöse Unterstützung angehen. Es sei sodann gemeinsam mit ihr besprochen worden, dass am ehesten eine psychotherapeutische ambulante Behandlung ihren Wünschen entspreche. Nach Abklärung einiger sozialtechnischer Fragestellungen und Einholen von Informationen bei ihrer Sozialarbeiterin habe die Beschwerdeführerin bereits nach zehntägiger Hospitalisation die Klinik wieder verlassen wollen. An der vereinbarten Tagesstruktur (Ergotherapie, Maltherapie, Musiktherapie, Kochgruppe) habe sie zwar regelmässig teilgenommen, aber wiederum auch hier berichtet, dass sie dies nicht in der Genesung der Erkrankung unterstütze. Sie hätten daher die Beschwerdeführerin in nahezu unverändertem psychischen Zustand und gegenseitigem Einvernehmen entlassen (S. 3).

    Gemäss dem Schreiben vom 27. August 2014 (Urk. 7/29/3) wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Hospitalisation vom 25. August bis 9. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. auch Urk. 7/36 S. 1).

4.4    Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, bescheinigte in seinem Bericht vom 10. Juli 2014 (Urk. 7/18/1-5) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. Dezember 2013 bis 10. Juli 2014 (S. 2), stellte selber jedoch keine Diagnose, sondern verwies auf die von ihm eingereichten Beilagen: Überweisungsschreiben vom 17. Dezember 2013 (Urk. 7/18/6), Austrittbericht der Klinik C.___ vom 1. April 2014 (vgl. E. 4.2 hievor; Urk. 7/18/7-14) sowie Zusammenfassung der Krankengeschichte durch Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin, vom 15. Oktober 2013 (Urk. 7/18/15-19). Letzterer hielt in seiner Zusammenfassung folgende Diagnosen fest (S. 15):

- Tonsillektomie 1972

- Gyn. Operation (Endometriose)

- Diastolische Hypertonie seit 1995. Nierenarterienstenose mit MRA ausgeschlossen 1998

- Hysterektomie 27.9.05

- Allergie auf Mefenaminsäure

- Citalopram

- Ca-Antagonist (Muskelkrämpfe)

4.5    Im vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Gutachten diagnostizierte Facharzt I.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 20. Januar 2015 (Urk. 7/44) eine mindestens mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11; S. 4).

    Er hielt weiter fest, dass in der Klink C.___ vorübergehend eine antidepressive Medikation mit Trittico 150 mg erfolgt sei, wobei die Beschwerdeführerin eine Besserung der Schlaf- und Konzentrationsstörungen bestätigt habe. Aufgrund einer grundsätzlich eher ablehnenden Haltung gegenüber Psychopharmaka habe sie die Trittico-Behandlung seit Austritt aus der Klinik nicht mehr eingenommen, dies im Gegensatz zu der angegebenen fortgesetzten Trittico-Medikation gemäss den Arztberichten vom Zentrum J.___ (S. 3).

    Gemäss Facharzt I.___ sei die Beschwerdeführerin auf eine fortgesetzte fachärztlich psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung inklusive adäquater Psychopharmaka-Medikation entsprechend geltender Behandlungsrichtlinien angewiesen. Das psychische Beschwerdebild sei medikamentös aktuell nicht behandelt. Zu fordern wäre als erste Stufe diesbezüglich mindestens eine konsequent über einen ausreichend langen Zeitraum durchgeführte Behandlung mit einem hochdosierten Johanniskraut-Präparat. Bei Unwirksamkeit entsprechend geltender Behandlungsrichtlinien sollte auf ein geeignetes psychopharmakologisches Antidepressivum gewechselt werden, worunter in der Vorgeschichte im Rahmen der Behandlung in der Klink C.___ bereits eine Zustandsbesserung habe objektiviert werden können.

    Er bescheinigte ebenfalls ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich sowie eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit innert zwei bis drei Monaten und unter adäquater Behandlung. Er empfahl sodann eine berufliche Neuorientierung, gegebenenfalls mit Unterstützung der involvierten Leistungsträger (S. 5).

4.6    PD Dr. B.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 5. Januar 2015 (Urk. 7/42/1-21) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32 [S. 11]). Er attestierte eine seit 13. Januar 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, welche im Rahmen einer adäquaten antidepressiven Behandlung gemäss klinischer Erfahrung sowie gängiger Lehrmeinung auf 80 % erhöht werden könne (S. 15 f. Ziff. 6 -8).

    Dazu führte er aus, dass bezüglich der Ressourcen der Beschwerdeführerin Auseinandersetzung mit Menschen mit psychischen Problemen möglicherweise ein Endzustand erreicht sei. Sie sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage, in einer Weise auf psychisch erkrankte und geistig behinderte Menschen einzugehen und deren Bedürfnissen gerecht zu werden, wie dies an einer Arbeitsstelle von ihr verlangt würde. Diesbezüglich bestehe bei ihr ein Zustand der Erschöpfung, der massgeblich dafür verantwortlich gewesen sei, dass sie im Verlaufe der letzten Jahre zunehmend depressiv dekompensiert habe. Eine Besserung der depressiven Symptome habe im Rahmen der stationären Behandlung in C.___ erfolgen können, sodass bei Austritt zumindest vorübergehend eine leichte depressive Grundstimmung vorgelegen habe, die allerdings nicht lange angehalten habe, zumal die Beschwerdeführerin nach verhältnismässig kurzer Zeit mit mittelgradigen depressiven Symptomen in die Privatklinik A.___ eingewiesen worden sei. Daran habe sich bis heute nichts verändert. Im objektiven Psychostatus zeige die Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Grundstimmung, sie sei immer wieder affektlabil, wirke dann verzweifelt und hilflos. Allerdings werde sie aktuell nicht antidepressiv behandelt (S. 13).

    

    Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 13. Januar 2014 bei Dr. Z.___ in ambulantpsychiatrischer Behandlung. Sie gehe dort einmal pro Woche zu einer Sitzung hin. Dr. Z.___ habe sie dann in die psychosomatische Klinik C.___ eingewiesen, wo die Beschwerdeführerin vom 19. Februar bis 1. April 2014 hospitalisiert gewesen sei. Die zweite Hospitalisation in der Privatklinik A.___ vom 25. August bis 9. September 2014 sei von der Beschwerdeführerin abgebrochen worden, weil sie sich andere Therapien vorgestellt habe. Sie gehe nun weiterhin ambulant zu Dr. Z.___ in Behandlung. Eine antidepressive Medikation mit Citalopram habe sie 2011 durch ihren Hausarzt erhalten, worauf sie aber mit Panikattacken reagiert habe. Nun habe Dr. Z.___ wenige Tage vor der hiesigen Untersuchung Surmontil 25 mg verschrieben, mit der Empfehlung, dass die Beschwerdeführerin vor dem Schlafengehen eine halbe Tablette einnehmen solle. Da sie aber noch grosse Skepsis habe, Psychopharmaka zu verwenden, habe sie bis heute noch kein Surmontil eingenommen. Für den Bedarf habe ihr Dr. Z.___ auch Sequase 25 mg verschrieben, wovon die Beschwerdeführerin nur selten eine Tablette einnehme, weil sie von Sequase auch morgens dann noch sehr müde bleibe (S. 8).

    PD Dr. B.___ hielt bezüglich Verwendung von Psychopharmaka fest, es gebe keinen Grund, weshalb eine adäquate antidepressive Medikation nicht zu einem Erfolg und damit zu einer Besserung des depressiven Zustandsbildes führen sollte. Auch wenn die Beschwerdeführerin bislang mit Citalopram (Panikattacken) und Trittico (Schwindel) negative Erfahrungen gemacht habe, gebe es doch noch zahlreiche Alternativen, um die Depression zu behandeln und ihre psychische Verfassung zu stabilisieren. Würde eine entsprechende optimale antidepressive Medikation zum Gutachtenszeitpunkt beginnen, so könne nach klinischer Erfahrung sowie gängiger Lehrmeinung davon ausgegangen werden, dass sich diese depressiven Symptome in einem Zeitraum von bis spätestens drei Monaten soweit verbessern liessen, dass noch eine leichte depressive Symptomatik vorhanden sein werde (S. 15, vgl. auch S. 17).

    PD Dr. B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin verfüge über eine ausgezeichnete Motivation sowie intakte intellektuelle und kognitive Ressourcen und zeige eine ausgezeichnete Kooperationsbereitschaft. Es lägen zudem keinerlei Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung vor. Ebenso zeige sie eine hohe Fähigkeit zur Krankheitseinsicht und unternehme sehr viel, um möglichst bald wieder im primären Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können. Es sei nachvollziehbar, dass sie im Rahmen ihrer depressiven Entwicklung, die mit erheblichen Insuffizienzgefühlen einhergehe, noch sehr verunsichert sei. Aufgrund der zum grossen Teil noch erhaltenen Ressourcen bestehe aber für Verweistätigkeiten, in denen die Beschwerdeführerin nicht mit psychisch kranken oder geistig behinderten Menschen zu tun habe, eine Situation, in welcher nur geringfügige qualitative Funktionseinbussen auszumachen seien. Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell in einem Teilzeitpensum unentgeltlich im Bistro K.___ und fühle sich dabei sehr wohl. Sie habe wieder zu musizieren begonnen, male und lese gerne (S. 14). Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie selbständig Einkäufe tätige, zu meditieren begonnen habe und Entspannungsübungen mache. Auch mache sie regelmässig den Body-Scan, den sie in der Klinik C.___ „entdeckt" habe. Sie backe sich selber das Brot, und wenn sie sich eine Mahlzeit zubereite, handle es sich dabei meistens um sehr gesunde Nahrungsmittel. Für das Musizieren (Gitarre und Akkordeon) treffe sie sich regelmässig einmal pro Woche in einem sogenannten offenen Atelier mit anderen Personen, und zwar jeweils Donnerstagvormittags. Dienstagvormittags gehe sie in eine soziale Gruppe, wo sie ebenfalls im Austausch mit anderen Personen stehe. Sie mache auch in grossen Abständen an Tanzabenden mit, in diesen kurzen Momenten vergesse sie grösstenteils ihre Probleme, dann gehe es ihr für diesen Moment gut. Sie habe zwei gute Freundinnen in L.___. Auch pflege sie eine sehr gute Beziehung zu ihrer aktuellen Hausbesitzerin. Zudem habe sie zwei gute Freunde in M.___ und Umgebung. Da sie nach dem Umzug nach M.___ in eine noch schlechtere psychische Verfassung geraten sei, habe sie bislang noch kein grösseres soziales Netz aufbauen können (S. 9). PD Dr. B.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Ideen (beispielsweise als Clownin) habe und Kontakte pflege. Ihren Haushaltstätigkeiten könne sie nachgehen und ihren Alltag gestalten. Dies seien Hinweise dafür, dass für eine Arbeit ausserhalb des Pflegeberufs qualitative Funktionsfähigkeiten vorlägen, die 80 % betrügen. Eine Einarbeitungszeit von zwei bis drei Monaten scheine angebracht (S. 14 f.).

    PD Dr. B.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe in der hiesigen Untersuchung nachvollziehbar erzählt, dass ihr „Problem" sei, dass sie als einziges Diplom, welches sie vorweisen könne, jenes der diplomierten Pflegefachfrau habe. Sie habe aber eine sehr kreative Seite, sie habe sich auch in der Clownerie ausbilden lassen und sie habe mitgeteilt, dass sie sich beispielsweise als Beraterin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder auch im Asylwesen durchaus sehe. Sie verfüge über genügend gute PC-Kenntnisse, habe viel zu geben und zu bieten, sie arbeite grundsätzlich gerne mit Menschen, allerdings könne sie nicht mehr mit kranken Menschen arbeiten, weil für sie nach all den vielen Jahren und den stattgehabten Schwierigkeiten in den letzten Jahren das „Sinnhafte", wie sie es selbst beschrieben habe, fehle. Sie könne sich vorstellen, in einem Pensum von 60 bis 80% zu arbeiten. Aus gutachterlicher Sicht sei dieser Wunsch sehr zu begrüssen und entsprechend auch zu unterstützen, allenfalls bedürfe es hierzu auch einer Umschulung. Er empfehle der IV-Zürich, die Beschwerdeführerin für ein Beratungsgespräch einzuladen, um Berufsbereiche zu definieren, in welchen sie in Zukunft tätig werden könnte (S. 17 f.).

4.7    In der Stellungnahme vom 20. Januar 2015 (Urk. 7/48 S. 3) gab PD Dr. med. univ. N.___, FA Neurologie, Vertrauensarzt SGV, vom RAD an, das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend Befunde, womit darauf abgestellt werden könne.


5.

5.1    

5.1.1    Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 23. Februar 2014 zu berücksichtigen sind. Allfällige mit der Hospitalisation im Juli und August 2015 (Urk. 14/1-2) eingetretenen Veränderungen sind im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen (BGE 121 V 362 E. 1b).

5.1.2    Allen medizinischen Berichten ist die Diagnose einer Depression mittelgradiger Schwere zu entnehmen. Obschon Dr. Z.___ zu Beginn eine mittelgradige bis schwere Depression diagnostizierte (vgl. E. 4.1 S. 7 hievor), hat sie später davon Abstand genommen. Eine schwere Depression kann folglich ausgeschlossen werden. Weiter wird einhellig eine seit Januar 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Pflegefachfrau) und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von zurzeit mindestens 50 % attestiert.

5.1.3    Das Gutachten von PD Dr. B.___ vom 5Januar 2015 (E. 4.6 hievor), welches vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. E. 4.7 hievor), äussert sich umfassend zu den psychischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten. PD Dr. B.___ setzte sich auch mit den medizinischen Berichten auseinander (Urk. 7/42 S. 18 ff.). Der Gutachter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Expertise von PD Dr. B.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 3.4 hievor).

5.1.4    Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2    

5.2.1    Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2014 vom 19. November 2014). Dennoch gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis rechtsprechungsgemäss in der Regel als therapierbar (vgl. E. 3.2 hievor). Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 294 E. 4c). Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2 und 9C_902/2012 vom 17. Juli 2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist.

5.2.2    Entgegen den verschiedenen ärztlichen Empfehlungen (Dr. Z.___, I.___, PD Dr. B.___), welche übereinstimmend eine Psychopharmaka-Medikation als notwendig sowie erfolgsversprechend erachteten, lehnte die Beschwerdeführerin eine solche strikte ab und weigerte sich, die empfohlenen und teilweise bereits verschriebenen Medikamente (weiter) einzunehmen.

    Gerade in Anbetracht der möglichen – von der Beschwerdeführerin sogar teilweise selber verspürten (vgl. E. 4.5 hievor) Verbesserungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht einmal versuchte, wenigstens die von den Ärzten empfohlenen und verschriebenen Medikamente auszuprobieren. Ihre diesbezüglich wenig motivierte Haltung zeigt sich auch darin, dass sie die zweite stationäre Behandlung nur deshalb abgebrochen hat, weil ihr die Therapiemethode nicht gefiel.

    Folglich hat die Beschwerdeführerin noch keineswegs alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft, womit (noch) nicht ausgewiesen ist, dass ihre Störung therapieresistent wäre. Die psychische Beeinträchtigung weist somit keinen invalidisierenden Charakter auf. Vor diesem Hintergrund vermögen selbst die wöchentlich stattfindende ambulante Behandlung bei Dr. Z.___ sowie die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bereits zweimal in stationäre Behandlung begeben hat, nichts an der versicherungsrechtlichen Beurteilung ändern.

5.3    Ferner bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf befragt angab (vgl. E. 4.6), dass sie im Grunde genommen zu Hause alles selbständig erledigen könne, was den Haushalt betreffe. Je nach psychischem Zustand sei sie dort mehr oder weniger aktiv. Sie tätige auch selbständig Einkäufe und lese gerne. Sie habe begonnen, zu meditieren und mache Entspannungsübungen. Sie male auch wieder gerne. Sie backe sich sogar selber das Brot und wenn sie sich eine Mahlzeit zubereite, handle es sich dabei meistens um sehr gesunde Nahrungsmittel. Ebenso habe sie begonnen, Gitarre und Akkordeon zu spielen. Sie treffe sich hierzu regelmässig einmal pro Woche in einem sogenannten offenen Atelier mit anderen Personen. Dienstagvormittags gehe sie in eine soziale Gruppe, wo sie ebenfalls im Austausch mit anderen Personen stehe. Ab und zu mache sie an Tanzabenden mit, in diesen kurzen Momenten vergesse sie grösstenteils ihre Probleme, dann gehe es ihr für diesen Moment gut.

    Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegten Gestaltung des Alltags liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die diagnostizierte Depression eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen würde. Vielmehr ist eine erhebliche Diskrepanz zwischen der gemäss PD Dr. B.___ eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Beruf und dem aktiven Freizeitverhalten der Beschwerdeführerin auszumachen, die darüber hinaus auch beachtliche soziale Kontakte pflegt.

    Mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin geschilderte aktive Freizeitverhalten und den hierfür aufgewendeten Ressourcen ist somit eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2).

5.4    Nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin bleibt das psychische Leiden aufgrund der gestellten Diagnose ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar, weshalb der Rentenanspruch zu Recht verneint wurde und diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen ist.

5.5    

5.5.1    Es bleibt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen; namentlich Umschulung (Art. 17 IVG) und Aufbautraining im Sinne von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG zu prüfen.

5.5.2    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

    Da bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität besteht, fällt ein allfälliger Anspruch auf Umschulung von vornherein ausser Acht.

5.5.3    Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

    Der Beschwerdeführerin wird aus ärztlicher Sicht übereinstimmend eine seit 13. Januar 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Unter diesen Umständen ist die quantitative Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit, welche die Rechtsprechung in Bezug auf eine Verweistätigkeit auf mindestens 50 % festgelegt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2011 vom 10. Oktober 2012 E. 4), jedenfalls erfüllt.

Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a Abs. 2 IVG, unter welche das beantragte Aufbautraining zu begreifen ist, besteht jedoch nur, wenn die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht gegeben ist oder verloren zu gehen droht (Art. 4quater Abs. 2-3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hierüber hat die Beschwerdegegnerin noch nicht befunden. Die Beschwerde ist demnach mit der Feststellung gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin die von Art. 14a IVG vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit erfüllt.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt hinsichtlich der Integrationsmassnahmen, während die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Umschulung unterliegt. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, die Gerichtskosten im Umfang von zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Februar 2015 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen verneint, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinn von Art. 14a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmassnahmen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser