Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00365




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Klemmt



Urteil vom 30. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. März 2015 die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers aufgrund einer Neuberechnung rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Januar 2015 erhöht hatte (auf monatlich Fr. 2’079.-- für die Periode vom 1. März bis 31. Dezember 2010, Fr. 2‘116.-- vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012, Fr. 2‘134.-- vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie Fr. 2‘143.--für den Monat Januar 2015; Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. März 2015, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprechung einer höheren Rente beantragte (Urk. 1), und Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zum Neuentscheid schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 8. Juli 2015 (Urk. 13),

unter Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer in der Replik vom 13. Juli 2015 erneut zur Sache äusserte (Urk. 17) und die IV-Stelle am 12. August 2015 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 24),

unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2015 auf die im Ergebnis mögliche Schlechterstellung durch die vom Gericht vorläufig in Erwägung gezogene Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen hingewiesen wurde (Urk. 28), und er am 7. November 2015 erklärte, an der Beschwerde festzuhalten (Urk. 29),


in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog, bis diese Rente ab 1. Februar 2015 durch die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) abgelöst wurde (Urk. 2, Urk. 13, Urk. 15/63, Urk. 15/421, Urk. 15/456),

dass das der erstmaligen Rentenzusprechung mit Verfügung der IV-Stelle vom 10. Dezember 2001 zugrunde liegende, für die Rentenberechnung massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 44496.-- festgelegt (Urk. 15/63/1) und mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2001.00766 vom 13. November 2002 bestätigt wurde (Urk. 22/1 S. 6),

dass die Ausgleichskasse die Invalidenrente im März 2015 überprüfte und zum Schluss gelangte, bei der erstmaligen Rentenberechnung sei ein Fehler gemacht worden (Urk. 14/293),

dass die Ausgleichskasse die Rente deshalb neu berechnete und dem Beschwerdeführer basierend auf dem ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen von neu Fr. 69‘090.00 unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist (vgl. Urk. 14/293) rückwirkend ab 1. März bis 31. Dezember 2010 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2’079.--, vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 von Fr. 2‘116.--, vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 von Fr. 2‘134.-- sowie für den Monat Januar 2015 eine Rente von Fr. 2‘143.-- zusprach (Urk. 2),

dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),

dass es sich bei der Festsetzung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens auf Fr. 44‘496.-- um ein Begründungselement der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Dezember 2001 handelt, welches zufolge Bestätigung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2001.00766 vom 13. November 2002, E. 3 (Urk. 22/1 S. 4-6), in (formelle und materielle) Rechtskraft erwachsen ist und insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 und 3.2),

dass das durch einen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheid bestätigte Begründungselement einer Verfügung von der Verwaltung nicht in Wiedererwägung gezogen werden kann, selbst wenn das Urteil diesbezüglich rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 53 Rz 26; vgl. auch BGE 136 V 369 E. 3.2),

dass die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort deshalb zu Recht festgehalten hat, dass das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen nicht hätte mittels der angefochtenen Verfügung in Wiedererwägung gezogen und auf Fr. 69‘090.--festgesetzt werden dürfen (Urk. 13 S. 2),

dass die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, weil die für den Erlass der angefochtenen Verfügung herangezogenen Berechnungsgrundlagen offensichtlich falsch sind,

dass die Sache antragsgemäss an die IV-Stelle zur erneuten Berechnung der Rente und zum anschliessenden Erlass der Rentenverfügung (vgl. Urk. 13) zurückzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine Gründe vorbrachte, welche einer Rückweisung entgegenstehen (vgl. Urk. 17, Urk. 21, Urk. 26, Urk. 29), und die Sachverhaltsabklärung und die Rentenberechnung in erster Linie Aufgaben der Verwaltung sind,

dass entgegen der Ansicht der IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden musste, da mit der rückwirkenden Neuberechnung und Erhöhung der Rente keine IV-spezifischen Aspekte, sondern AHV-analoge Leistungselemente Gegenstand der Verfügung bildeten, und es deshalb genügt, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 134 V 97 E. 2; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 57a Rz 2 mit weiteren Hinweisen),

dass die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- ausgangsgemäss zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),



erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26, Urk. 27/1-6, 29 sowie 30/1-4

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




SpitzKlemmt