Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00367




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 11. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, meldete sich am 25. Juni 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Unterlagen zur gesundheitlichen und erwerblichen Situation der Versicherten ein, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/18) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 14. November 2008 erstattet wurde (Urk. 7/36). Am 1. Februar 2008 nahm die Versicherte eine unbefristete 50%ige Tätigkeit im Zustelldienst bei der Y.___ auf (Urk. 7/60/2). Mit Verfügung vom 16. April 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2007 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/48, Begründungsteil; Urk. 7/53).

1.2    Nach Eingang eines am 26. Januar 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/57) holte die IV-Stelle nebst Auskünften der Versicherten (Urk. 7/60) einen Arztbericht (Urk. 7/62/6-8) ein und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/64). Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/83, Begründungsteil; Urk. 7/85). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Februar 2012 (Urk. 7/90/3-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. April 2012 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/95, Prozess IV.2012.00227).

1.3    In der Folge holte die IV-Stelle Angaben zur gesundheitlichen und erwerblichen Situation ein (Urk. 7/98-105) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 30. Juli 2013 durch die Medas Z.___ (nachfolgend: Z.___) erstattet wurde (Urk. 7/119). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/133-134, Urk. 7/137, Urk. 7/140) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2015 die bisher ausgerichtete Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/144 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 26. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen, eventuell sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

    Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2012 vom 23. November 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, mit rentenzusprechender Verfügung vom 16. April 2009 sei der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 14. November 2008 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten attestiert worden. Aktuell liege gemäss dem Gutachten des Z.___ vom 30. Juli 2013 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ob sich der Gesundheitszustand seit dem Jahr 2009 verändert habe, könne gemäss Gutachter nicht beurteilt werden. Retrospektiv könne aufgrund der Dokumentation seit Ende 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Ob bezüglich des Gesundheitsschadens eine Verbesserung eingetreten sei, sei somit nicht schlüssig zu beurteilen. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei jedoch bei richtiger versicherungsmedizinischer Betrachtung bereits anlässlich der erstmaligen Leistungszusprache keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen (S. 2). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung und damit für die Aufhebung der Invalidenrente seien deshalb gegeben (S. 3 Mitte).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), soweit die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. Januar 2012 wiedererwägungsweise aufheben wolle, sei ihr entgegenzuhalten, dass diese Verfügung bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. April 2012 aufgehoben worden sei (S. 6 f. Ziff. 15.2). Vergleiche man den medizinischen Sachverhalt und die diagnostische Beurteilung der Z.___-Gutachter mit dem medizinischen Sachverhalt, wie er sich anlässlich der Rentenzusprache gezeigt habe, so sei aufgrund der Ähnlichkeit der gestellten Diagnosen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Davon gehe selbst die Beschwerdegegnerin aus. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt seien, sei nach wie vor ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen (S. 15 Ziff. 23).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente zu Recht aufhob.

    Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführte (vorstehend E. 2.2), wurde die Verfügung vom 17. Januar 2012 (Urk. 7/85) bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. April 2012 (Urk. 7/95) aufgehoben, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der besagten Verfügung durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2015, Urk. 2 S. 3 Ziff. 1). Allerdings nannte die Beschwerdegegnerin in der genannten Verfügung unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ stets die rentenzusprechende Verfügung vom 16. April 2009 und prüfte die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf die Rentenzusprache und nicht in Bezug auf die durch das Gericht aufgehobene Verfügung vom 17. Januar 2012 (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Zu prüfen bleibt daher, ob die - wie es die Beschwerdegegnerin beabsichtigte - rentenzusprechende Verfügung vom 16. April 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann.


3.    

3.1    In der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. April 2009 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 14. November 2008 ab (Urk. 7/36). Diesem sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 37):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

    Aktuell klage die Beschwerdeführerin über selten auftretende Nackenschmerzen. Sie leide selten an Rückenschmerzen diskreter Ausprägung. Hingegen komme es rezidivierend zu witterungs- und belastungsabhängigen, aber auch im Ruhezu-stand auftretenden Schmerzen im Vorderteil mehrheitlich des rechten, aber auch des linken Kniegelenks. Sie habe teilweise auch das Gefühl der Instabilität des Kniegelenks. Psychisch leide sie an Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Ausserdem könne sie schlecht mit Zeitdruck umgehen und habe Probleme im sozialen Bereich (S. 39 f. unten).

    Aus psychiatrischer Sicht könne das erlittene Unfallereignis vom 16. Juni 2001 nebst den zurückliegenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz als Auslöser, aber nicht als Ursache für die anhaltende Verunsicherung der Beschwerdeführerin gesehen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe bei ihr bereits seit der frühesten Kindheit eine gewisse Vulnerabilität. Aus therapeutischer Sicht sei dabei die unreife Persönlichkeitsstörung komplizierend. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin sowie für sämtliche Verweistätigkeiten. Unter Nutzung psychotherapeutisch-psychopharmakologischer Behandlungsoptionen sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Allerdings könne in der freien Wirtschaft bei zudem günstiger (wohlwollender) Arbeitsumgebung allenfalls eine maximal 70%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 41 f.).

    Aus somatischer Sicht sei keine Diagnose zu stellen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke. Gesamtgutachterlich sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeder Verweis-tätigkeit auszugehen (S. 42 Ziff. 7.4).

3.2    Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung beim Z.___ (Gutachten vom 30. Juli 2013, Urk. 7/119) konnten keine Diagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (S. 25 lit. E). Als Diagnosen ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

- schädlicher Gebrauch von psychotropen Substanzen, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F19.24)

- belastungsabhängige Knie- und Rückenbeschwerden

    Aus der psychiatrischen Beurteilung geht hervor, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, bedeutende Konflikte in zwischenmenschlichen Beziehungen zu ertragen und aus eigener Kraft zu revidieren, aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung reduziert sei. Die Beschwerdeführerin habe über einen Nachhalleffekt mit Grübelzwang berichtet, der sie verunsichere, ängstige und letztlich auch ihre Leistungen jeweils meist nur kurzfristig vermindere. Der Psychiater folgerte, dass die Beschwerdeführerin zeitweise nur mit Mühe in der Lage sei, die Arbeitsfähigkeit im Berufsleben den jeweiligen Erfordernissen anzupassen (S. 21 unten).

    Die in den Akten zu findenden Angaben seien in Bezug auf die Diagnose nicht ganz zutreffend. Es sei durchaus denkbar, dass im Verlauf unter dem Einfluss bestimmter Ereignisse (Probleme am Arbeitsplatz) eine depressive Symptomatik aufgetreten sei. Das Zustandsbild sei jedoch primär geprägt durch die Persönlichkeitsstörung. Die A.___-Gutachter hätten eine generalisierte Angststörung und eine unreife Persönlichkeitsstörung festgehalten. Eine generalisierte Angststörung bestehe jedoch aus Sicht des psychiatrischen Z.___-Gutachters nicht. Jedoch handle es sich um eine primäre Persönlichkeitsstörung, die auch mit einer Angstsymptomatik beziehungsweise mit soziophobischen Anteilen einhergehe. Anlässlich der damaligen Untersuchung beim A.___ habe die Versicherte einen unsicheren, unglücklichen und hilflosen Eindruck gemacht, so dass ein Leidensdruck spürbar gewesen sei. Ähnliche Angaben habe die Beschwerdeführerin auch bei der aktuellen Untersuchung gemacht. Die hier berichteten Unsicherheiten sowie Schwierigkeiten im sozialen Bereich, die Ansprüchlichkeit an Dritte und die emotionale Instabilität mit insuffizienten Lösungsstrategien würden für das Bild einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sprechen (S. 22 oben).

    Aufgrund des vorliegenden Schweregrades der Persönlichkeitsstörung, des Verlaufs und der Behandlungsanamnese könne keine schwere Störung angenommen werden. Es lägen zwar Defizite vor, jedoch könne keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (S. 23 oben). Retrospektiv bestehe das Ausmass der Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich seit Ende 2011 (S. 23 Mitte). Es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen (S. 23 unten). Diese Einschätzung entsprach auch der gesamtgutachterlichen Beurteilung (S. 25 litE).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Januar 2009 nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in der rentenzusprechenden Verfügung auf das A.___-Gutachten vom 14. November 2008 und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diagnosen (generalisierte Angststörung und unreife Persönlichkeitsstörung) und der damit einhergehenden Beschwerden ab Februar 2008 in sämtlichen Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Feststellungsblatt vom 19. Januar 2009, Urk. 7/38/4-5; vgl. auch Urk. 7/48/2 oben sowie Urk. 2 S. 2 oben).

4.2    Das A.___-Gutachten vom 14. November 2008 entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.5): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 12 ff. Ziff. 4, S. 15 ff. Ziff. 5), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 11 f. Ziff. 3.4, S. 15 f. Ziff. 5.1, S. 25 oben) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 2 ff. Ziff. 1.3). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 37 ff. Ziff. 7). Insbesondere begründete der psychiatrische Gutachter seine Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ausführlich (S. 27 f., S. 41 f.).

    Hinweise, welche diese medizinische Beurteilung (Diagnosestellung und Arbeitsunfähigkeitseinschätzung) aus damaliger Sicht als falsch qualifizieren würden, sind nicht ersichtlich. Was die Kritik der Z.___-Gutachter anbelangt, so sprachen sich diese gegen das Vorliegen einer generalisierten Angststörung aus. Gleichzeitig hielten sie jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich geklagter Beschwerden im Wesentlichen ähnliches geltend gemacht habe wie anlässlich der Begutachtung beim A.___. Die Z.___-Gutachter ordneten das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin damit diagnostisch neu ein und diagnostizierten schliesslich eine primäre Persönlichkeitsstörung, die auch eine Angstsymptomatik und soziophobische Anteile enthalte. Somit hielten sowohl die A.___- wie auch Z.___-Gutachter im Wesentlichen ein ähnliches Beschwerdebild fest. Damit wurde seitens der Z.___-Gutachter lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen medizinischen Sachverhaltes vorgenommen (vgl. auch Urk. 7/119/27 Ziff. 8).

4.3    Im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vorhandenen Ermessensspielraums kann somit nicht gesagt werden, dass die Annahme der A.___-Gutachter einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Angst- und Persönlichkeitsstörung eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung darstellt. Allein die aktuell durch die Z.___-Gutachter andere Beurteilung aus heutiger Sicht vermag die damalige Einschätzung der A.___-Gutachter nicht als zweifellos falsch zu qualifizieren.


5.

5.1    Eine Wiedererwägung infolge Nichtanwendung von massgeblichen Bestimmungen oder einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes ist jedoch nicht nur hinsichtlich der Feststellung des medizinischen Sachverhaltes, sondern auch bezüglich der Invaliditätsbemessung möglich.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.4    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

5.5    Die Invaliditätsbemessung in der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. April 2009 basierte auf einer Berechnung mittels Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. Berechnung vom 19. Januar 2009, Urk. 7/39). Die Beschwerdeführerin war jedoch bereits seit dem 1. Februar 2008 in einer leidensangepassten Tätigkeit bei der Y.___ in einem 50%-Pensum tätig (Urk. 7/60/2). Dies musste der Beschwerdegegnerin aufgrund der aus dem A.___-Gutachten vom 14. November 2008 zu entnehmenden Angaben bekannt sein (vgl. Urk. 7/36/8 Ziff. 3.1.2 und 3.1.4, Urk. 7/36/24 Mitte). Die Beschwerdegegnerin hatte damit bereits vor der rentenzusprechenden Verfügung Kenntnis von der Tätigkeit bei der Y.___ und hätte bereits damals für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht mehr einen Tabellenlohn, sondern den tatsächlichen Verdienst heranziehen müssen (vorstehend E. 5.4).

5.6    Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2013 im Rahmen ihrer Anstellung bei der Y.___ einen Bruttolohn von Fr. 31‘610.-- (vgl. Lohnausweis vom 28. Januar 2014, Urk. 7/129/6). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhung von 1.0 % für das Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Tabelle F39, 2014 Frauen) ergibt sich für das Jahr 2014 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 31926.-- (Fr. 31‘610.-- x 1.01).

5.7    Ohne Eintritt der gesundheitlichen Problematik hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 in ihrer damaligen Tätigkeit als Allrounderin bei der B.___ AG in einem 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 57‘850.-- (13 x Fr. 4‘450.--; vgl. Urk. 7/9/4 Ziff. 2.12 sowie Urk. 7/65/1) erzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.5 %, 1.8 %, 2.1 %, 1.1 %, 1.0 %, 1.0 %, 0.7 % und 1.0 % in den Jahren 2007 bis 2014 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Tabelle F39, 2007-2014 Frauen) ergibt sich für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 64016.-- (Fr. 57‘850.-- x 1.015 x 1.018 x 1.021 x 1.011 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01).

5.8    Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert für das Jahr 2014 eine Einbusse von Fr. 32090.--, was einem Invaliditätsgrad von 50 % (abgerundet von 50.13 %) entspricht. Damit ist die bisherige Dreiviertelsrente wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente herabzusetzen.

    Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist die angefochtene Verfügung dahin abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2015 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.


6.

6.1    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; gleichzeitig erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.

6.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti