Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00368




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 25. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach 525, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, meldete sich am 3. März 2011 unter Hinweis auf einen seit 2009 bestehenden Muskelriss am rechten Bein und auf Rücken- und Halswirbelsäulenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/43) und mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 6/44) einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

1.2    Am 30. März 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/50/2). Die IVStelle klärte den medizinischen Sachverhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Mai 2014 (Urk. 6/64) in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Dagegen erhob der Versicherte am 16., am 17. und am 24. Juni 2014 Einwände (Urk. 6/66, Urk. 6/68, Urk. 6/72). Am 7. August 2014 stellte die IVStelle eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten in Aussicht und legte den vorgesehenen Fragenkatalog bei (Urk. 6/83). Am 31. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die medizinische Untersuchung werde durch das Y.___, erfolgen, und gab die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 6/94). Dagegen erhob der Versicherte am 13. November 2014 Einwände (Urk. 6/97). Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle Y.___ und an den genannten Gutachtern fest (Urk. 6/104 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob gegen die Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 2) am 25. März 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine polydisziplinäre Begutachtung notwendig, beziehungsweise eine solche verfrüht sei. Weiter habe die IV-Stelle die Gutachterwahl mittels Zufallsgenerator unter sämtlichen verfügbaren Gutachterstellen zu treffen und die Gutachter Dr.  Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr.  A.___, Facharzt für Innere Medizin, seien als befangen und unqualifiziert abzulehnen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 24. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung sämtlicher Akten und um Gewährung einer zehntägigen Frist zur allfälligen Erstattung einer Replik (Urk. 8), welches ihm mit Gerichtsverfügung vom 25. Juni 2015 (Urk. 9) gewährt wurde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein (Urk. 11).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich - bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung (Urk. 2) an der Abklärung durch das Y.___ sowie an den gewählten Gutachtern fest mit der Begründung, es seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht worden (S. 2 f.).

    Beschwerdeantwortweise führte sie aus, das Zufallsprinzip sei bei der Vergabe der Begutachtung angewandt worden, und es liege im Rahmen der Verfahrensleitung in ihrem Ermessen, welche Fragen aus medizinischer Sicht notwendig seien (Urk. 5 S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei derzeit von einer polydisziplinären Begutachtung abzusehen und deren Erforderlichkeit sei nach Erreichen des Endzustandes betreffend der Scaphoidpolfraktur an der rechten Hand erneut zu beurteilen. Zur Beurteilung der orthopädisch-rheumatologischen Beschwerden bedürfe es einzig eines Ergänzungsgutachtens. Die Beschwerdegegnerin habe aus Verhältnismässigkeitsgrundsätzen in finanzieller Hinsicht, aber auch zur Vermeidung unnötiger Belastung der Versicherten ein polydisziplinäres Gutachten nur dann einzuverlangen, sofern dies erforderlich sei (S. 3 Ziff. 4-9). Der Nachweis, dass die Vergabe des Gutachtensauftrags mittels Zufallsprinzips erfolgt sei, sei nicht erbracht worden (S. 4 Ziff. 10).

    Zudem sei ihm die Möglichkeit verwehrt worden, Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen, was erneut eine Verletzung der Waffengleichheit und damit einen Verstoss gegen verfassungs- und EMRK-rechtliche Grundsätze begründe (S. 4 Ziff. 11).

    Da das Y.___ einzig Gutachten für Versicherungen veranlasse, sei es von diesen finanziell abhängig, und der angestellte Gutachter sei nicht frei in seiner Beurteilung, wenn er bei fairer und neutraler Begutachtung seine Arbeitsstelle und Verdienstmöglichkeit gefährde (S. 4 Ziff. 12). Gegen das Y.___ sei aus Qualitätsgründen eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhoben worden, eine Qualitätskontrolle sei jedoch nicht erfolgt (S. 5 f. Ziff. 16-19).

    Infolge Befangenheit und mangelnder Qualifikation seien die beiden Gutachter Dres. Z.___ und A.___ abzulehnen (S. 5 Ziff. 14-15, S. 6 Ziff. 20-22).


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer machte vorab geltend, eine polydisziplinäre Begutachtung habe mangels Behandlungsabschluss noch nicht stattzufinden und es sei einzig ein Ergänzungsgutachten einzuholen (vorstehend E. 2.2).

    Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (SVR 2007 IV Nr. 22, Urteil des Bundesgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006, E. 2.2.4.3).

    Unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdegegnerin mithin die Verfahrensleitung obliegt, ist es nicht am Beschwerdeführer zu entscheiden, ob, wann und bei welchem Gutachter er sich einer Begutachtung zu unterziehen hat, zumal er selbst weitere Abklärungen beantragte (vgl. Urk. 6/72) und sich mit Schreiben vom 22. August 2014 mit der Begutachtung einverstanden erklärte (Urk. 6/85). Im Übrigen sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine polydisziplinäre Begutachtung aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht zumutbar wäre.

3.2    Der Beschwerdeführer machte weiter geltend (vorstehend E. 2.2), es sei ihm von der Beschwerdegegnerin verwehrt worden, Ergänzungsfragen zu stellen, respektive seien diese nicht berücksichtigt worden. Dies ist aktenwidrig. So wurde ihm Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/83), welcher er mittels dem mit Schreiben vom 22. August 2014 (Urk. 6/85) eingereichten Fragekatalog (Urk. 6/86) nachkam.

    Mit Schreiben vom 15. September 2014 (Urk. 9/87) führte die Beschwerdegegnerin bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer gestellten Ergänzungsfragen aus, dass diese entweder bereits berücksichtigt worden seien, da sie ohnehin zum MEDAS Gutachtensinhalt gehörten, oder für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien. Dies wurde vom Beschwerdeführer so auch teilweise anerkannt (vgl. Urk. 6/89). Am 24. September 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach erneut eingereichtem Fragekatalog (Urk. 6/88) mit, dass seine gestellten Fragen bereits zum MEDAS-Inhalt gehörten, diese aber dennoch dem Auftrag beigelegt würden (Urk. 6/90).

    Es trifft demnach nicht zu, dass die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sind.

3.3    Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht erwiesen, dass die Vergabe des Gutachtensauftrages via Zufallsprinzip erfolgt sei.

    Der den Akten beiliegenden E-Mail der SuisseMED@P vom 21. Oktober 2014 ist jedoch zu entnehmen, dass der Gutachtensauftrag im Falle des Beschwerdeführers dem Y.___ zugeteilt wurde (Urk. 6/92).

    Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Vergabe des Gutachtensauftrages korrekt über das Zuweisungssystem SuisseMED@P vorgenommen hat, und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht ins Leere.


4.    

4.1    Zu prüfen ist weiter, ob allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, die einer Begutachtung des Beschwerdeführers am Y.___ und durch die dort beschäftigten Gutachter im Wege stehen würden.

4.2    Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

    Mit Blick auf einen vom Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 44 ATSG vorgesehenen oder beauftragten medizinischen Gutachter können nur formelle Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe Thema eines Ablehnungsgesuches bilden, wie sie beispielsweise in Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG festgehalten sind. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 VwVG überein (SVR 2007 IV Nr. 22 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5).

4.3    Vorab machte der Beschwerdeführer geltend, das Y.___ sei aufgrund seiner finanziellen Abhängigkeit von den Versicherungen für eine Begutachtung ungeeignet. Aufgrund der finanziellen Abhängigkeit von den Versicherungen sei es auch den dort beschäftigten Gutachtern verwehrt, eine unabhängige Beurteilung vorzunehmen (vorstehend E. 2.2).

    Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang in BGE 137 V 210 E. 1.3.3 in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf die Invalidenversicherung zunächst fest, dass die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führten. Zudem gelte hinsichtlich der MEDAS als Institution ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten könne; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, könnten befangen sein. Der vom Bundesgericht aber doch erkannten latenten Gefährdung der Verfahrensfairness, die sich unter anderem aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung ergibt, trug es im gleichen Entscheid (E. 3.4) sodann insbesondere mit einer Stärkung der Partizipationsrechte der Versicherten Rechnung.

    Dass das Y.___ als Institution und die dort beschäftigten Gutachter aufgrund einer finanziellen Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin im vornherein keine Gewähr für eine objektive und unvoreingenommene Begutachtung bieten würden, ist folglich zu verneinen.

4.4    Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, das Y.___ weise generell Mängel bei der Qualitätskontrolle auf, was sich einerseits anhand einer an das BSV gerichteten Aufsichtsbeschwerde gezeigt habe, andererseits er gerade wegen dieser Beschwerde Retorsionen des Y.___ ausgesetzt werden könnte (vgl. Urk. 6/97 S. 2, Urk. 1 S. 5 Ziff. 16-19, Urk. 6/96/9-12).

    Auch diese Vorbringen stellen keine gültigen Ausstands- oder Ablehnungsgründe im Sinne des Gesetzes dar. Diesem Vorbringen kann auch darum kein Gehör gegeben werden, da eine Kanzlei ansonsten verleitet wäre, mittels Beschwerdeerhebung ans BSV gezielt Begutachtungsinstitute für sämtliche ihrer Mandanten auszuschalten.

    Sofern im zu erstellenden Gutachten, wie der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 13. November 2014 (Urk. 6/97) befürchtete, mit Urteilen des Bundesgerichts anstatt anhand medizinischer Kriterien seine Arbeitsunfähigkeit verneint werden würde, steht es ihm immer noch offen, diese Gesichtspunkte im Rahmen einer materiellen Prüfung des Gutachtens vorzubringen.

4.5

4.5.1    Zu prüfen ist sodann das Vorliegen von konkreten Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die Gutachter Dres. A.___ und Z.___.

    Betreffend Dr. Z.___ machte der Beschwerdeführer geltend, die Kombination einer reinen Gutachtertätigkeit mit jener ausschliesslichen Tätigkeit für Versicherungen begründe mindestens den Anschein der Befangenheit. Zudem habe dieser seine ganze Ausbildung in Deutschland absolviert und sei weder als Spezialarzt noch in einer Praxis tätig, sondern mache ausschliesslich Gutachten für Versicherungen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14-15).

    Gegen den Gutachter Dr. A.___ wurde indes vorgebracht, es fehle ihm an den notwendigen fachlichen Voraussetzungen. Er sei kein Mitglied der FMH und habe seine Praxis in Deutschland. Auch seine Ausbildung sei in Deutschland erfolgt, und seine Titel seien ihm dort verliehen worden. Er verfüge über keine Ausbildung oder Qualifikation als Gutachter und sei in seiner ärztlichen Tätigkeit auch nicht gutachterlich tätig. Er mache einzig Gutachten für Versicherungen (S. 6 Ziff. 20-21).

4.5.2    Vorab ist betreffend Dr. Z.___ auszuführen, dass das Bundesgericht bisher das freie Praktizieren nicht als Voraussetzung einer Tätigkeit als Gutachter genannt hat. Dies wurde lediglich als positiv für die Unabhängigkeit gewertet (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.5). Massgebend ist vielmehr, dass der Gutachter über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt wird, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3).

    Die fachlichen Voraussetzungen sind vorliegend bei beiden Gutachtern erfüllt. So verfügt Dr. Z.___ über eine Fachausbildung in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und ist sowohl im FMH-Ärzteindex (www.doctorfmh.ch) als auch im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, www.medregom.admin.ch) eingetragen. Letzterem Register ist zu entnehmen, dass seine Fachausbildung im Jahre 2007 in der Schweiz anerkannt wurde und er im Jahre 2012 eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton B.___ erhalten hat.

    Dr. A.___ verfügt über einen Facharzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin, den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, www.medregom.admin.ch) im Jahr 1997 in Deutschland erworben hat. Dem Medizinalberuferegister ist weiter zu entnehmen, dass seine Fachausbildung am 2. September 2014 in der Schweiz anerkannt wurde. Dass Dr. A.___ in Deutschland praktiziert, lässt keine Rückschlüsse auf seine Kompetenz zu. Es besteht insgesamt kein Anlass, an der Kompetenz dieser beiden vorgeschlagenen Ärzte zu zweifeln.

    Die Einwendung, Dr. A.___ mangle es an der Ausbildung und der Qualifikation als Gutachter (Urk. 1 S. 6 Ziff. 20), betrifft die Sorge darum, dass das zu erstellende Gutachten mangelhaft ausfallen könnte, und ist im Rahmen der materiellen Würdigung des zu erstellenden Gutachtens zu behandeln.

    Weiter vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht konkret darzulegen, wie die suggerierten ungenügenden versicherungsmedizinischen Kenntnisse des schweizerischen Sozialversicherungsrechts die Einschätzung des Gesundheitszustandes beziehungsweise seiner Arbeitsfähigkeit in unsachlicher Weise beeinflussen könnten (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 19).

    Zusammenfassend liegen gegen Dr. Z.___ und gegen Dr. A.___ weder Ausstands- noch Ausschlussgründe vor.


5.    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 2) an der Abklärung durch das Y.___ und durch die dort beschäftigten Gutachter festhielt.

    Vielmehr entbehrt die Beschwerde jeglicher Grundlage und mutet angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer am 19. November 2014 der vorgesehenen Begutachtung unterziehen wollte (vgl. Urk. 6/99), geradezu querulatorisch an. Die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan