Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00371




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin E. Stocker

Urteil vom 19. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweiz

Rechtsanwalt Daniel Schilliger

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1972 geborene X.___ absolvierte in Y.___ einen Kurs als Damenfriseurin (Urk. 10/1/3), reiste 1988 in die Schweiz ein (Urk. 10/3/1) und war zuletzt bis 30. November 2001 im Bereich Flugzeugkabinenreinigung tätig (Urk. 10/1/1; letzter effektiver Arbeitstag 30. April 2000, Urk. 10/16/1). Im Jahr 2000 gebar sie einen Sohn (Urk. 10/3/8) und im Jahr 2009 eine Tochter (Urk. 10/54). Am 18. Februar 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf Depression, Rückenschmerzen, Migräne/Kopfweh und Schulterschmerzen rechts mehr als links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS Z.___ (Expertise vom 31. Januar 2003, Urk. 10/19). Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/25). Am 7. Juli 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Januar 2005 zu (Urk. 10/39). Die IV-Stelle bestätigte den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilungen vom 8. Juli 2005 (Urk. 10/37), vom 1. Juni 2007 (Urk. 10/51) und vom 24. Juni 2010 (Urk. 10/65)

1.2    Im Rahmen der im Oktober 2013 (Urk. 10/81) eingeleiteten Revision tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung beim A.___, (Expertise vom 17. September 2014, Urk. 10/94). Mit Verfügung vom 6. März 2014 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung auf (Urk. 10/90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/100, Urk. 10/194) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2015 (Urk. 2) auch die (ganze) Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 26. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 20. Februar 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung von Fürsprecher Daniel Schilliger als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2). Am 22. April 2015 reichte sie Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein (Urk. 6-8). Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die Einstellung der bisherigen ganzen Rente damit, dass gemäss den medizinischen Unterlagen bereits seit 2010 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar; dies in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten über Kopf, ohne Zwangspositionen der LWS und HWS und in normal temperierten Räumen. Ein vom Schmerzgeschehen losgelöstes, eigenständiges psychisches Leiden von bestimmter Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer bestehe nicht mehr (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass auch die Gutachter explizit ausgeführt hätten, dass der rezidivierenden Depression ein eigenständiger Krankheitswert zuerkannt werden müsse (Urk. 1 S. 4). Die Depression habe zuerst bestanden und zwar - wie auch im Gutachten ausgeführt werde - sei die Ursache primär in der damaligen Kinderlosigkeit und der konfliktbeladenen Ehe mit dem Ex-Mann zu suchen gewesen (S. 4 f.). Tatsächlich sei auch dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass die rheumatologische Erkrankung in irgendeiner Form vor der depressiven Störung aufgetreten wäre. Es sei auf das voll beweiskräftige Gutachten abzustellen und von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 5).


3.    

3.1    Nach der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 30. Mai 2003 (Urk. 10/25) wurde der Anspruch auf eine ganze Rente im Rahmen von drei Revisionsverfahren bestätigt. Dabei wurde jeweils im Wesentlichen auf die knapp gehaltenen Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte abgestellt, weshalb nicht von einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung gesprochen werden kann. Demzufolge können die entsprechenden Revisionsentscheide (Mitteilungen vom 8. Juli 2005 [Urk. 10/37], vom 1. Juni 2007 [Urk. 10/51] und vom 24. Juni 2010 [Urk. 10/65]) nicht als zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades herangezogen werden (vgl. E. 1.4 hiervor). Massgebliche Vergleichsbasis bildet vielmehr die erstmalige Rentenzusprechung, in deren Rahmen ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Z.___ eingeholt worden war.

3.2    Im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 31. Januar 2003 (Urk. 10/19) stellten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 7):

- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

    Sie stellten folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 8):

- Chronifiziertes therapierefraktäres unspezifisches zervikozephales Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei kongenitalem Blockwirbel C6/7 und Diskusprotrusion C5/6

- Adipositas (BMI 32)

    Sie hielten fest, die aus Y.___ stammende Versicherte sei angelernte Coiffeuse und habe zuletzt von 1996 bis Februar 2000 zu 100 % als Reinigerin von Flugzeugkabinen im Flughafen Zürich gearbeitet.

    Ohne auslösende Ursache leide sie seit circa acht Jahren zunehmend unter zervikal betonten Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen rechtsbetont in den ganzen Körper und ohne wesentliche Besserung mittels physikalischer Massnahmen. Aufgrund ihrer aktuellen klinischen und früherer radiologischen Untersuchungen diagnostiziere der rheumatologische Konsiliarius diesbezüglich ein chronifiziertes therapierefraktäres unspezifisches zervikozephales Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont; es bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik, einer segmentalen Instabilität oder einer entzündlichen muskuloskelettalen Erkrankung. Die anamnestisch radiologisch beschriebenen Befunde eines kongenitalen Blockwirbels C6/7 und einer Diskusprotrusion C5/6 könnten die Beschwerden der Versicherten nicht erklären und hätten somit wenig Krankheitswert.

    Insgesamt bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden, sodass eine psychogene Schmerzüberlagerung angenommen werden müsse. Seit drei Jahren fühle sich die Patientin müde und verstimmt. Der psychiatrische Konsiliarius beschreibe die Versicherte als deutlich depressiv mit gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Antriebsverminderung, Schlafstörungen und Suizidgedanken und stelle die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom.

    Die Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologischen Befunde kaum und durch die psychopathologischen Befunde wesentlich beeinträchtigt (S. 7).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin von Flugzeugkabinen erachteten sie die Versicherte aus psychopathologischen Gründen als zur Zeit nicht arbeitsfähig. Auch für jede andere vergleichbare ausserhäusliche Tätigkeit hielten sie die Versicherte aus psychopathologischen Gründen zur Zeit nicht für arbeitsfähig.


4.    

4.1    Im bidisziplinären Gutachten des A.___ vom 17. September 2014 (Urk. 10/94) erwähnte Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, S. 21).

    Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf Konzentrationsstörungen gezeigt (das spontane Schildern ihrer körperlichen Beschwerden im Gespräch beruhe nicht auf einer Störung der Konzentration, sondern auf dem wiederholten Schildern ihrer körperlichen Beeinträchtigungen). Die Beschwerdeführerin berichte von Merkfähigkeitsstörungen, die sich im Explorationsgespräch nicht gezeigt hätten. Auffassungsstörungen seien im Gespräch ebenfalls nicht beobachtbar gewesen. Die Beschwerdeführerin klage verschiedentlich über eine begrenzte Belastbarkeit, die angesichts der verschiedenen Konflikte mit dem Ehemann nachvollziehbar seien. Das Denken sei inhaltlich und formal unauffällig, aber deutlich fixiert auf ihre verschiedenen körperlichen Beschwerden und die konflikthafte Beziehung zu ihrem Ehemann. Es gebe keine Hinweise auf Halluzinationen, wobei die Beschwerdeführerin von einer Situation berichte, die der Gutachter als Sinnestäuschung interpretiere (sich näherndes Geräusch). Es bestünden keine Hinweise auf Wahn oder Ich-Störungen. Das Abhören durch den Ehemann werde offenkundig „polizeilich verfolgt“ und dementsprechend als objektiviert beurteilt. Die Beschwerdeführerin schildere diffuse Ängste, die angesichts der langen Auseinandersetzungen mit dem Ehemann nachvollziehbar seien, denen aber - da sie verständliche Reaktionen auf tatsächliches Geschehen seien - kein Krankheitswert zukomme. Phobien im engeren Sinne seien im Gespräch nicht eruierbar. Es gebe keine Hinweise auf Zwänge im engeren Sinne. Die Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei in erster Linie als klagend zu beschreiben. Ein affektiver Rapport sei nicht wirklich herstellbar, da die Schilderungen der körperlichen Beschwerden für den Gutachter oft nicht nachvollziehbar seien und daher eher dramatisierend wirkten. Die Stimmungslage sei gleichwohl leicht zum depressiven Pol hin verschoben. Im Kontakt sei die Beschwerdeführerin vordergründig zugewandt, ihre Antworten blieben aber oft diffus und unpräzise, was den affektiven Rapport verunmögliche. Die Intelligenz sei unauffällig (normale Schulbildung), es gebe keine Suizidalität (S. 18).

    Aufgrund der Explorationsgespräche und der anamnestischen Angaben gebe es keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur, diese könnten jedoch auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder auf psychotisches Erleben. Die geschilderten Ängste der Beschwerdeführerin entsprächen (zumindest heute) nicht mehr einer eigenständigen Erkrankung, da die Befürchtungen sowohl auf die konfliktbedingten Belastungen in der Auseinandersetzung mit dem Ehemann, als auch auf Begleitphänomene einer depressiven Störung zurückgeführt werden könnten. Phobien im strengen Sinne und Zwänge im strengen Sinne bestünden nicht.

    Es gebe hingegen deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer depressiven Störung (gedrückte Stimmung und Interessenverlust, eine Antriebsminderung, von der Beschwerdeführerin angegebene Konzentrationsstörungen und zumindest in der Vergangenheit ein vermindertes Selbstwertgefühl, ein vermindertes Selbstvertrauen und Gefühle von Wertlosigkeit). Letztere seien in den Explorationsgesprächen nicht unmittelbar zum Ausdruck gebracht worden, sondern würden rückblickend angenommen, da die Beschwerdeführerin sich offenbar lange nicht gegen ihren Ehemann in angemessener Weise habe behaupten können. Die depressive Störung sei insofern als reaktiv zu betrachten, als sie offenbar durch die Konflikte mit dem Ehemann (iv-fremd) und durch die Kinderlosigkeit und die damit verbundene medizinische Behandlung ausgelöst worden sei. Dieser langdauernde und ursprünglich auf ivfremden Faktoren basierende Konflikt habe in der Folge zu einer anhaltenden chronifizierenden depressiven Störung geführt, der inzwischen ein eigenständiger Krankheitswert zuerkannt werden müsse. Da diese depressive Störung offenbar seit Jahren andaure und eine Abgrenzung einzelner depressiver Phasen nicht vorgenommen werden könne, müsse gemäss ICD-10 von einer („anhaltenden“) rezidivierenden depressiven Störung gesprochen werden. Das aktuelle Ausmass der depressiven Störung sei aber im Vergleich zu 2010 deutlich gebessert. Es sei der Beschwerdeführerin gelungen, die Trennung vom Ehemann in die Wege zu leiten und sie habe 2013 sogar eine neue Beziehung aufnehmen können. Ausgeprägt depressive Menschen würden üblicherweise keine neue Partnerschaft beginnen. Im Längsschnitt sei „heute“ aufgrund der Verlaufsbeobachtung eine „mittelgradige“ rezidivierende depressive Störung zu diagnostizieren, was bedeute, dass es auch Zeiten gegeben habe, in denen die Kriterien für eine „schwere“ rezidivierende Störung bestanden hätten, was die im MEDAS-Gutachten genannte Hospitalisationspflicht erkläre (S. 19 f.).

    Die depressive Störung interferiere gleichzeitig mit den somatischen Beschwerden, die in ihrer Intensität nicht allein mit den organisch feststellbaren Beeinträchtigungen erklärbar seien. Es müsse daher - in Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Co-Gutachter - eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da emotionale Konflikte und psychosoziale Probleme bestanden hätten und bestünden, die als schwerwiegend und als ursächlich betrachtet werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine beträchtliche Zuwendung erfahren, sodass die diagnostischen Kriterien für diese Störung gemäss ICD-10 erfüllt seien (S. 20).

    Es gebe eine psychische Komorbidität und eine körperliche Begleiterkrankung, einen Verlust der sozialen Integration (Arbeitsstelle), einen ausgeprägten primären Krankheitsgewinn (viele Tätigkeiten könnten delegiert werden), einen mehrjährigen Verlauf mit unveränderter Symptomatik, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und eine gescheiterte Rehabilitation. Insofern seien die „Foerster Kriterien“ als erfüllt zu betrachten. Gleichwohl sei eine teilweise Überwindbarkeit der Beschwerden zumutbar, zumal eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin auch positive Auswirkungen mit Blick auf den sozialen Rückzug hätte und das mit Arbeit einhergehende körperliche Training auch zur rheumatologischerseits empfohlenen muskulären Rekonditionierung beitragen würde (S. 20).

    Aus rein psychiatrischer Sicht erscheine aber bei einem gebesserten psychischen Zustand heute eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, d.h. vier Stunden pro Tag (nötigenfalls auch zwei mal zwei Stunden), als zumutbar. Dies gelte auch für die ursprüngliche Tätigkeit als Kabinenreinigerin, sofern diese nicht als Schichtarbeit erfolge. Sollte diese Tätigkeit nur als Schichtarbeit möglich sein, müsste hierfür eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zuerkannt werden. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gelte auch für allfällige Verweistätigkeiten. Dabei sollte psychiatrischerseits darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin keine Schichtarbeit leisten müsse und auch keine Nachtarbeit (S. 21).

4.2    Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28):

- Partialruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne, zudem Partialruptur der langen Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose

- Aktuell gute Kompensation ohne Impingementzeichen und ohne Periarthropathie

    Er stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Beginnender retropatellärere Knorpelschaden am rechten Kniegelenk

- Aktuell gute Kompensation ohne Schmerzprovokation bei der Untersuchung

- Bewegungs- und vor allem belastungsabhängige zervikale Achsenskelettbeschwerden bei

- Streckhaltung mit Chondrosen HWK 3/4 und 5, Osteochondrose HWK 5/6

- Zurzeit gute Kompensation mit freier Beweglichkeit ohne reproduzierbare Schmerzprovokation und ohne Hinweise für eine facettengelenksfortgeleitete noch radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik

- MRI-dokumentierte konsekutive Einengung des Neuroforamens C5/6 links mehr als rechts bei deutlicher Osteochondrose und Unkarthrose C5/6

- Multiple inkonstant reproduzierbare Tenderpoints symmetrisch beidseits an oberen und unteren Extremitäten

- Mässig ausgeprägte Fibromyalgie mit

- Angedeutet myofaszialen Dysbalancen am linken Schultergürtelbereich

- Ausgeprägte muskuläre Insuffizienz mit Fehlhaltung bei Adipositas

    Der rheumatologische Teilgutachter hielt fest, die 42jährige Beschwerdeführerin leide seit ihrer Tätigkeit bei der Flugzeugkabinenreinigung Ende der 90er Jahre an belastungsabhängigen Zervikalgien mit Dokumentation einer kleinen lateralen Diskushernie C5/C6 mit Unkarthrose und konsekutiver Einengung des entsprechenden Neuroforamens, aktuell ohne Hinweise für eine facettengelenksfortgeleitete oder radikuläre Symptomatik.

    Am Kniegelenk rechts bestehe klinisch eine deutliche retropatelläre Krepitation mit einem entsprechenden radiologischen Korrelat eines beginnenden Knorpelschadens, wobei eine gute Kompensation und praktisch schmerzfreie Beweglichkeit ohne Einschränkung bestehe. Am Schultergelenk rechts sei MRI-arthrographisch eine Partialruptur dreier Anteile der Rotatorenmanschette dokumentiert, zurzeit ohne Impingement mit guter Kompensation und freier Beweglichkeit ohne Periarthropathie. Die im MRI beschriebene schwere aktivierte ACGelenksarthrose komme in der heutigen konventionellen Röntgenaufnahme nicht zur Darstellung, d.h. er finde radiologisch höchstens eine beginnende ACGelenksarthrose rechts und eine diskret beginnende Sklerose links (S. 28 f.).

    All diese besagten Etagen seien wie bereits erwähnt zum Zeitpunkt der Untersuchung gut kompensiert, ohne reproduzierbare Schmerzperzeption mit unauffälligen spontanen Bewegungsabläufen, beispielsweise beim Aus- und Ankleiden, respektive Positionswechsel auf der Liege. Beding durch diese Veränderungen sei das Einhalten von Schonkriterien bei der Tätigkeit notwendig, da sonst die Gefahr einer vermehrten Schmerzsymptomatik oder allenfalls auch Dekompensation bestehe. Die beschriebene Schmerzintensität mit Limitierung sei erheblich diskrepant verglichen mit den radiologisch objektivierbaren und klinisch reproduzierbaren Befunden und dem spontanen Bewegungsverhalten. Ausser der tendenziellen Fibromyalgie-Entwicklung habe er bis auf eine diskrete Triggerpunktbildung links im Schultergürtelbereich keine myofaszialen oder tendomyotischen Veränderungen gefunden (S. 29).

    Während der Anamneseerhebung und praktisch ununterbrochen während der Untersuchung des Bewegungsapparates beschreibe die Explorandin ihre missliche familiäre- und Ehesituation, wobei offenbar eine für sie grosse Druckbelastung seitens des getrennten Gatten bestehe, mit auch Episoden häuslicher Gewalt und notwendiger psychotherapeutischer Betreuung des 14jährigen Sohnes. Sie bestätige, dass ihre psychische Belastung damit im Zusammenhang stehe. An dieser Stelle verwies der Gutachter auf das psychiatrische Teilgutachten. Eine solche psychosoziale Belastungssituation wirke sich ungünstig auf die Schmerzentwicklung aus, vor allem wenn zusätzlich eine Tendenz zur Schmerzverarbeitungsstörung mit Entwickeln eines Weichteilrheumatismus bestehe. Bei diesem weichteilrheumatischen Anteil der Beschwerden handle es sich um ein syndromales Beschwerdebild ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29).


5.    

5.1    Für die Beantwortung der Frage, ob eine für den Anspruch relevante Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kann auf das Gutachten des A.___ vom 17. September 2014 abgestellt werden. Dieses entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5). Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt. Das Gutachten beruht auf psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilungen der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. So stellte Dr. B.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht verbessert habe und der Beschwerdeführerin heute eine angepasste Tätigkeit im zeitlichen Rahmen von 50 %, das heisst vier Stunden pro Tag (nötigenfalls auch zwei mal zwei Stunden) zumutbar sei, was angesichts der festgestellten Befunde als schlüssig erscheint. Gemäss Dr. C.___ ist der rheumatologische Gesundheitszustand unverändert.

5.2    Der heutige, weitgehend unauffällige Tagesablauf der Beschwerdeführerin (Urk. 10/94 S. 11) bestätigt eine Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes gegenüber der Untersuchung im Dezember 2012. Dort hatte sie angegeben, sie könne im Haushalt nichts mehr machen, selbst die leichtesten Arbeiten würden von ihrem Mann und der Schwägerin durchgeführt. Sie könne ihr 2jähriges Kind nicht mehr betreuen, da sie die geringste Störung nervös und wütend mache (Urk. 10/91 S. 2). Ausserdem weine und schreie sie oftmals derart laut, dass die Nachbarn dies hörten und sich erschreckt über solches Verhalten erkundigen kämen. Der Ehemann sei am Morgen zu Hause geblieben, weil es ihr dann besonders schlecht gegangen sei. Er besorge praktisch sämtliche Haushaltarbeiten, mache Einkäufe, schaue soweit wie möglich auch zu seinem kleinen Sohn (Urk. 10/19/17-19 S. 2).

5.3    Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liegt damit vor, womit ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.


6.    

6.1    Strittig zwischen den Parteien ist das Leistungsvermögen. Diesbezüglich geht die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, wogegen die Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit geltend macht.

6.2

6.2.1    In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Problematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidisierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

6.2.2    Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „blosse“ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4).

6.3    Der psychiatrische Teilgutachter Dr. B.___ hielt fest, der langdauernde und ursprünglich auf invaliditätsfremden Faktoren basierende Konflikt habe in der Folge zu einer anhaltenden chronifizierten depressiven Störung geführt, der inzwischen ein „eigenständiger Krankheitswert“ zuerkannt werden müsse (Urk. 10/94 S. 19 f.). Dies erscheint in Anbetracht der seit Jahren - trotz regelmässiger adäquater Therapie - bestehenden Beschwerden schlüssig und widerspricht der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass kein vom Schmerzgeschehen losgelöstes, eigenständiges psychisches Leiden von bestimmter Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer mehr bestehe. Damit beurteilt sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung nicht nach der Schmerzrechtsprechung (vgl. E. 6.2.2 hievor e contrario).

    Ausserdem gelangte der Gutachter zum nachvollziehbar begründeten Beschluss, dass nach einem mehr als zehnjährigen Krankheitsverlauf mit Wechseln der antidepressiven Pharmakotherapie und mit adjuvanter neuroleptischer Medikation keine weiteren medizinischen Massnahmen mehr empfohlen werden könnten, da von einer Chronifizierung des Krankheitsbildes ausgegangen werden müsse (S. 21). Somit ist auch die Behandlungsresistenz zu bejahen.

6.4    Mit dem Gutachten des A.___ vom 17. September 2014 (Urk. 10/94) ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen lediglich im Umfang von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Diese Einschätzung erscheint aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar. Bezüglich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit kann deshalb auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden. Im Übrigen erachtete auch der Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle das A.___-Gutachten als den einschlägigen Qualitätskriterien entsprechend und nachvollziehbar sowie in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. Namentlich, so der RAD-Arzt, finde sich eine psychische Komorbidität „von erheblicher Schwere“ im Sinne einer „chronifizierten Störung“. Die psychischen funktionellen Einschränkungen seien „schwer chronifiziert“ und die „bisherigen adäquaten Behandlungs- und Rehabilitationsversuche“ seien „gescheitert“. Es bestehe aus psychischen Gründen eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit in jeglicher angepasster Tätigkeit (wechselbelastend, ohne repetitive Tätigkeiten über Kopf, Zwangspositionen der LWS und HWS, in normal temperierten Räumen, Urk. 10/99/3 f.).

7.    

7.1    Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

7.2    Was das Valideneinkommen angeht, kann vorliegend vom letzten, tatsächlich erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin als Reinigerin von Flugzeugkabinen ausgegangen werden. Gemäss Auskunft des Arbeitgebers verdiente sie zuletzt Fr. 3‘925.-- pro Monat, was bei 13 Monatslöhnen (Urk. 10/16) einem Verdienst von Fr. 51‘025.-- im Jahr 2001 entspricht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis zum Jahr 2015 ergibt dies einen Betrag von Fr. 61‘055.-- (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2010 und 2011-2015 [1993 = 100], T1.93, für Frauen von 110,9 Indexpunkten im Jahr 2001 auf 132,7 Indexpunkte im Jahr 2015).

7.3    

7.3.1    Nachdem die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 4.3.2; zur grundsätzlichen Beweiseignung der LSE 2012 auch im Revisionsverfahren vgl. BGE 142 V 178 [dies, soweit sich nicht allein durch Verwendung der LSE 2012 eine relevante Änderung ergibt]).

    Gemäss LSE 2012 (zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. Februar 2015 lagen die Zahlen der LSE 2012, die im Oktober 2014 veröffentlicht wurden, bereits vor [vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 9C_699/2015 vom 16. Juli 2016 E. 5], nicht aber jene der LSE 2014) betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im privaten Sektor Fr. 4‘112.-- monatlich, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit für das Jahr 2015 von 41.7 Stunden (BFS, T 03.02 03.01.04.01) und auf ein Jahr umgerechnet Fr. 51‘441.-- ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (BFS, T. 1.93, 2012 = 129.9, 2015 = 132.7) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 52‘550.-- beziehungsweise bei einem Pensum von 50 % ein solches von Fr. 26‘275.--.

7.3.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Vorliegend kann die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine repetitiven Tätigkeiten über Kopf - vor allem mit dem rechten Arm - ausüben und keine sich wiederholende oder länger andauernde Arbeitspositionen in kniender Stellung respektive in der Hocke einnehmen; ausserdem sind repetitive Tätigkeiten in einer Flexions- oder Zwangshaltung der HWS und eine kaltfeuchte Exposition zu vermeiden (Urk. 10/94/35-44 S. 8 f.). Weiter ist aus psychiatrischer Sicht Schichtbetrieb zu vermeiden (Urk. 10/94 S. 33). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich ein Abzug von jedenfalls nicht mehr als 10 % (dazu, dass bei ausschliesslich aus psychischer Sicht attestierter Arbeitsunfähigkeit auch funktionale Einschränkungen aus internistisch-rheumatologischen Gründen, welche zwar keine Verminderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bewirken mögen, im Rahmen eines Einkommensvergleichs [doch] als leidensbedingter Abzug ihren Niederschlag finden können, vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_646/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 4.2). Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘648.--.

7.4    Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 61‘055.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23‘648.-- resultiert ein den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 61 %. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2015 gutzuheissen.


8.    

8.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2015 dahingehend abgeändert wird, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung herabgesetzt wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Schilliger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubE. Stocker