Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00372 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 12. August 2016
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene Y.___, ausgebildeter Zimmermann, arbeitete seit 1984 als Gerüstbauer/Dachdecker bei der Bauunternehmung Z.___AG (Urk. 7/1, Urk. 7/9). Am 8. August 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2006 bestehende Arthrosebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle zog im Rahmen der Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/12), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/17) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/14) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/18) ein. Mit Kündigung vom 5. Januar 2012 löste die Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 7/26). Am 2. Februar 2012 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Urk. 7/32), welche bei der Arbeitsintegration durchgeführt und frühzeitig per 5. März 2012 aus subjektiven Gründen auf Seiten des Versicherten beendet wurde (Urk. 7/43). Mit Vorbescheid vom 27. März 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/56). Im Rahmen der weiteren Abklärungen im Einwandverfahren (vgl. begründeter Einwand vom 18. Juni 2012 [Urk. 7/62]) erfolgte am 18. September 2012 eine orthopädische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD-Untersuchungsbericht vom 28. September 2012, durchgeführt durch med. pract. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie [Urk. 7/68]). Am 10. Mai 2013 erlitt der Versicherte einen subakuten Kleinhirninsult (Urk. 7/78/1). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/80-82, Urk. 7/86-87, Urk. 7/90). Am 3. Juni 2014 fand beim RAD eine neurologische (Untersuchungsbericht vom 6. Juni 2014, Urk. 7/93) und am 18. September 2014 eine psychiatrische Untersuchung statt (Untersuchungsbericht vom 18. September 2014, Urk. 7/98). Am 3. Dezember 2014 erging gestützt auf die ergänzte Aktenlage erneut ein Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum zwischen 1. August 2013 und 31. Dezember 2013 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 7/106). Nachdem der Versicherte dagegen am 28. Januar 2015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/106), verfügte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 7/121; Urk. 7/111, Verfügungsteil 2]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Teilrente, auch von Februar 2012 bis Juli 2013 und ab Januar 2014 zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 20. Mai 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dem Beschwerdeführer sei seit dem 3. November 2010 die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich unter Berücksichtigung, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe sowie nach Vornahme eines Leidensabzugs von 20 %, ab 3. November 2010 ein Invaliditätsgrad von 23 %. Zwischen dem 10. Mai 2013 und 30. September 2013 sei dem Beschwerdeführer auch keine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr zumutbar gewesen, weshalb in diesem Zeitraum von einem 100%igen Invaliditätsgrad auszugehen sei. Ab 1. Oktober 2013 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar gewesen, woraus sich erneut ein Invaliditätsgrad von 23 % ergebe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auch zwischen dem 3. November 2010 bis 10. Mai 2013 als auch über den Zeitpunkt der Rentenbefristung hinaus sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies aufgrund der totalen Zerstörung der Sattelgelenke seiner beiden Daumen. Deshalb sei für ihn die Ausübung einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt völlig unrealistisch, was sich aus dem Bericht des Handchirurgen Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, ergebe. Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___ führe eine bereits vor dem Kleinhirninfarkt bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf die Rhizarthrose und die Ulnariskompression zurück. Selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen würde, so wäre diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht als verwertbar zu erachten. Eine Prüfung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen. Sämtliche durch med. pract. A.___ genannten Verweistätigkeiten seien ihm faktisch nicht zumutbar (Urk. 1).
3.
3.1 Dem Bericht von Dr. C.___ vom 30. August 2011 (Urk. 7/13) können die Diagnosen einer degeneralisierten atopischen Dermatitis, bestehend seit 2007, und eines kombinierten Nervus-ulnaris-Kompressionssyndroms links und eines Carpaltunnelsyndroms links, bestehend seit Anfang November 2010, entnommen werden. Es resultiere eine verminderte Belastbarkeit des linken Arms und der linken Hand. Der Beschwerdeführer könne deswegen in seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeiten. Er sei deshalb im Zeitraum zwischen 3. November 2010 und 31. März 2011 als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten (Urk. 7/13/5) Nach erfolgreichem Eingriff sei in absehbarer Zeit wieder mit einer normalen Funktion der linken Hand und des linken Arms zu rechnen (Urk. 7/13/6).
3.2 Dr. B.___ berichtete am 12. Oktober 2011 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/15), der Beschwerdeführer sei seit Mitte Dezember 2010 nicht mehr arbeitsfähig, weder in seiner Arbeitstätigkeit als Gerüstbauer noch in einer anderen, für die Hände weniger belastenden Tätigkeit. Dies daher, da erstens der Beschwerdeführer an schwersten Arthrosen beider Sattelgelenke (Daumen) leide, welche direkte Folge der langjährigen Überbelastung bei der Arbeit und chirurgisch nicht korrigierbar seien (Urk. 7/15/1). Zweitens bestehe ein luxierender Nervus ulnaris links stärker als rechts, wobei es sich hierbei um ein angeborenes Problem handle, welches durch die Arbeit verstärkt worden sei. Dr. B.___ hielt fest, er habe den Nerven auf der linken Seite in einer ambulanten Operation am 4. Mai 2011 nach vorne verlagert. Die Erholung des verlagerten Nerves schreite nur sehr langsam voran. Drittens liege eine skapholunäre Bandverletzung mit gekipptem Lunatum und fortgeschrittener Radiocarpalthrose links vor, welche die Folge eines Unfalls oder der chronischen Überlastung sein könne. Eine chirurgische Korrektur sei nur mit hohem Aufwand und unsicherem Ergebnis möglich (Urk. 7/15/2).
3.3 Am 18. September 2012 fand eine orthopädische Untersuchung durch die für den RAD tätige med. pract. A.___ statt (Urk. 7/68). Dem Bericht sind mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer fortgeschrittenen Rhizarthrose beidseitig mit Minderung der Kraft und des manuellen Geschicks sowie der Verdacht auf eine beginnende Ellbogengelenksarthrose rechts zu entnehmen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract. A.___ eine Skoliose sowie einen posttraumatischen Digitus varus links (Urk. 7/68/8).
Zu den Befunden im Bereich der Ellbogengelenke hielt die RAD-Ärztin fest: „Flexion/Extension rechts: 140°-5-0°, links: 150°-0-40°; Pronation/Supination rechts: 90°-0-80°, links: 90°-0-80°“. Med. pract. A.___ notierte sodann: „Rechts: keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, Druckschmerzen (DS) des Epicondylus radialis und medialis, DS Sulcus n. ulnaris und Olecranon, kein Hartspann, kein typischer Provokationsschmerz; links: keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, DS des Epicondylus ulnaris und des Sulcus ulnaris, kein DS des Epicondylus radialis, kein Hartspann, kein typischer Provokationsschmerz“. Zu den Befunden im Bereich der Handgelenke hielt sie sodann fest: „Dorsal-Extension/Flexion, rechts: 70°-0-40°, links: 70°-0-10; Ulnar-/Radialabduktion, rechts: 20°-0-10°, links 10°-0-10°; rechts: klinisch leichte Verplumpung des Gelenkes, insbesondere auch der Handwurzel, Druck- und Bewegungsschmerzen; links: klinisch leichte Verplumpung des Gelenkes insbesondere auch der Handwurzel, Druck- und Bewegungsschmerzen“ (Urk. 7/68/5). Zu den Fingergelenken der Langfinger hielt die Fachärztin fest, diese seien rechts sowie links frei beweglich. Rechts liege eine deutliche Deformität bei Rhizarthrose mit Luxationsstellung des Os metacarpale I im Daumensattelgelenk vor. Bei Bewegung stellte med. pract. A.___ eine Luxation der M. abduktor pollicis longus-Sehne mit spontaner Reposition fest. Ferner hielt sie fest, die Abduktion des Daumens im Grundgelenk gelinge bis knapp 90° in der Handrückenebene und bis knapp 45° Grad im rechten Winkel dazu. Bei der Oppositionsbewegung des Daumens erreiche der Daumen die Fingerkuppen aller Langfinger. Die Streckung der Langfinger sei frei. Das Spreizen der Hand demonstriere der Beschwerdeführer als nahezu unmöglich. Bei Betasten des Handgelenkes beugeseitig über dem Karpaltunnel klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen, ebenso bei leichter Kompression der Metacarpalia. Das Händeschütteln bei der Verabschiedung werde jedoch klaglos toleriert. Der Beschwerdeführer trage eine Handgelenksbandage mit palmar eingearbeiteter Schiene. Links liege eine deutliche Deformität bei Rhizarthrose mit Luxationsstellung des Os metacarpale I im Daumensattelgelenk vor. Die Abduktion des Daumens im Grundgelenk gelinge bis 60° in der Handrückenebene und bis knapp 45° Grad im rechten Winkel dazu. Bei der Oppositionsbewegung des Daumens erreiche der Daumen die Fingerkuppen aller Langfinger mit Mühe. Die Streckung der Langfinger sei frei. Das Spreizen der Hand gelinge zur Hälfte der Norm. Bei Betasten des Handgelenkes beugeseitig über dem Karpaltunnel klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen, ebenso bei leichter Kompression der Metacarpalia. Um den distalen Unterarm im Handgelenksbereich trage der Beschwerdeführer eine selbst angelegte elastische Binde mit Klammer-Verschluss, die er zur Untersuchung selbst ab- und anschliessend wieder angelegt habe. Seitengleich fehle eine Beschwielung der Handinnenfläche. An beiden Händen zeige sich eine deutliche Muskelminderung des Thenars, die übrige Handmuskulatur wirke nicht atrophiert (Urk. 7/68/5 f.).
Klinisch und anhand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgenbildes der linken Hand sowie den in Fotokopie vorliegenden Röntgenbildern beider Hände im Aktenmaterial habe die vorbeschriebene Rhizarthrose beidseitig nachvollzogen werden können. Es habe sich eine deutliche Verschmächtigung der Handmuskulatur insbesondere im Bereich des Daumenballens finden lassen. Die Handfunktion sei insbesondere hinsichtlich der Daumenfunktion eingeschränkt. Allerdings habe sich auch eine gewisse Diskrepanz zwischen der demonstrierten Einschränkung der Handfunktion mit massiver Verlangsamung der Bewegung bei Vorführen des Faustschlusses oder Ausführen des Pinzettengriffs gegenüber dem flüssigen und unauffälligen Bewegungsablauf beim Ankleiden und Anlegen der Bandagen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe den Bericht seiner Potentialabklärung vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass anlässlich der Potentialabklärung ebenfalls erhebliche Defizite der Hände demonstriert worden seien. Die beschriebenen Beobachtungen, wie zum Beispiel, dass der Beschwerdeführer mit der Stirn Druck auf den Schraubenzieher ausgeübt habe, um ein Resultat zu erzielen, liessen darauf schliessen, dass auch anlässlich der Potentialabklärung eine erhebliche Verdeutlichungstendenz vorgelegen habe. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Filzschreiber aufzumachen, da das Abziehen der Kappe auch ganz ohne Einsatz der Daumen möglich sei. Die Fachärztin führte als Anmerkung an, dass die Sinnhaftigkeit einer handwerklich ausgerichteten Potentialabklärung zumindest bezweifelt werden könne, wenn der Betroffene gerade im Bereich der Hände eingeschränkt sei. Die von der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vorgetragenen Vorschläge zu Verweistätigkeiten würden von weitaus realistischeren Vorstellungen zeugen (Urk. 7/68/8).
Bei dem 49-jährigen Gerüstbauer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 18. September 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer bestehe eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2011. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg beidhändig, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne erhöhte Anforderung an die Kraft der Hände und das manuelle Geschick, sowie ohne repetitive Belastungen des rechten Ellenbogens für die Streckung/Beugung sowie die Umwendbewegungen, unter Ausschluss von Kälte-/Nässeexposition und Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Arme, sei seit Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/68/9).
3.4
3.4.1 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie und Allgemeine Innere Medizin, E.___, berichtete am 22. August 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/80) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Subakuter Kleinhirninsult vom 10. Mai 2013, Polyarthrose, chronischer Alkoholüberkonsum. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine Neurodermitis, ein Ulnaris-Syndrom beidseitig sowie einen Status nach Ellbogen-OP links 2011 fest. Der Beschwerdeführer sei vom 14. bis 18. Mai 2013 in der Stroke Unit hospitalisiert gewesen. Aufgrund der Beschwerden und des Kleinhirninsults sei eher von einer guten Prognose auszugehen. Da beim Patienten ein chronischer Alkoholüberkonsum bestehe, werde dies die Prognose eher negativ beeinflussen (Urk. 7/80/3). Der Beschwerdeführer sei seit 14. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm – Dr. D.___ – nicht bekannt. Beim Beschwerdeführer habe aufgrund einer linksseitigen Ataxie und Sensibilitätsstörung bei akutem zerebellärem Infarkt eine Gangunsicherheit mit Fallneigung nach links bestanden. Er sei unsicher beim Laufen, weshalb eine Gehfähigkeit bzw. ein Beruf, der eine vermehrte Gehfähigkeit verlange, nur eingeschränkt möglich sei. Zum Zeitpunkt des Austritts sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich gewesen (Urk. 7/80/4).
Die Fragen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis heute und auf längere Sicht seien etwas schwierig zu beantworten, da er den Beschwerdeführer seit dem Austritt aus dem Stroke Unit am 18. Mai 2013 nicht mehr ambulant gesehen habe. Aufgrund der Untersuchungen vom Mai 2013 bestehe vor allem eine ausgeprägte Gangstörung. Diese könne durch eine intensive physio- und ergotherapeutische Behandlung gebessert werden. Weitere Kontrollen zur Abschätzung der Prognose seien aber mit Sicherheit sinnvoll (Urk. 7/81).
3.4.2 Im beigelegten Bericht vom 28. Mai 2013 über die am 16. Mai 2013 im E.___ – im Rahmen der Komplexbehandlung nach cerebrovaskulärem Ereignis – durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 7/82/6-8) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ausgeprägte kognitive Defizite gezeigt. Diese seien nicht vereinbar mit dem cerebrovaskulären Ereignis vom 10. Mai 2013. Eher sprächen die Defizite für Einbussen im Rahmen des chronischen Alkoholkonsums.
3.5 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 19. September 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/86) aus, mit einer Besserung der neurologischen Symptome des Beschwerdeführers sei zu rechnen (Urk. 7/86/7). Über den momentanen Zustand könne er keine Aussagen machen. Er habe ihn zuletzt am 10. Juli 2013 gesehen. Der Beschwerdeführer sei vom 14. Mai 2013 bis 30. September 2013 als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten. Im Moment sei die Haupteinschränkung durch den Kleinhirninsult bedingt. Diese Einschränkung werde sich in den nächsten Monaten normalisieren. Prognostisch wichtiger würden ihm - Dr. C.___ - die Polyarthrosen der Finger, hauptsächlich die Rhizarthrose beidseits, erscheinen. Der Beschwerdeführer könne keine schweren Arbeiten mehr erledigen. Als Zimmermann und Dachdecker beziehungsweise Gerüstbauer sei er wegen seinen Händen nicht mehr arbeitsfähig. Nach einer allfälligen Umschulung mit behinderungsangepasster Tätigkeit wäre eine 100%ige Erwerbsfähigkeit möglich (Urk. 7/86/8; vgl. auch Bericht von Dr. C.___ an die Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2013, Urk. 7/87/5).
3.6 In seinem Bericht vom 7. März 2014 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/90) führte Dr. C.___ aus, von Seiten der Rhizarthrose an beiden Händen liege ein unveränderter Zustand vor, der Händedruck sei links schwächer als rechts. Von Seiten der Ulnaris-Vorverlagerung links gehe es gut. Es lägen keine Sensibilitätsstörungen mehr vor. Eine weitere Besserung der Koordinationsstörung und der Kraftentwicklung auf der linken Körperseite sei zu erwarten. Allerdings spiele offenbar der Aethylabusus eine wichtige Rolle. Der Beschwerdeführer werde sicher nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Gerüstbauer arbeiten können und zwar aufgrund des Kleinhirninfarkts sowie der Rhizarthrose beidseits. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage 100 % und zwar schon länger als seit dem Kleinhirninfarkt, da der Beschwerdeführer vorher von Seiten der Rhizarthrose beidseits und von Seiten der Ulnaris-Kompression links massiv eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/90/5). Mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei zu rechnen, der Zeitpunkt dafür sei aber noch nicht absehbar (Urk. 7/90/6).
3.7 Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung tätige med. pract. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juni 2013 (recte: 2014) und berichtete am 6. Juni 2014 (Urk. 7/93). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Ataxie und Feinmotorikstörung der linken Seite, latenter Schwindel, Gangstörung für längere Strecken, kognitive Störung und depressive Störung bei ischämischem Kleinhirninfarkt mit Post-Stroke-Depression (Urk. 7/93/3). Er führte aus, an den aktenkundigen Diagnosen bestünden keine Zweifel. Aus neurologischer Sicht liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Mai 2013 bis 30. September 2013 vor, was aufgrund des ischämischen Kleinhirninfarkts plausibel sei. Die einhergehenden Beschwerden im Sinne der Ataxie und der Feinmotorikstörung der linken Seite, eines latenten Schwindels, einer Gangstörung durch Erschöpfung bei längeren Strecken und die kognitiven Störungen im Sinne einer reduzierten Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit seien teilremittiert, auch heute jedoch noch deutlich fassbar. Die Beschwerden würden überlagert durch eine Post-Stroke-Depression mit Antriebs- und Energielosigkeit sowie agoraphobischen Ängsten, die – soweit erkennbar – nicht ausreichend diagnostiziert und auch nie behandelt worden sei. Aus neurologischer Sicht wäre eine wechselbelastende, aber überwiegend sitzende Tätigkeit mit den ansonsten in der RAD-Stellungnahme vom 27. September 2012 genannten Charakteristika möglich. Der Insult ändere nichts Wesentliches am körperlichen Ressourcenprofil, ausser, dass die Geschicklichkeit der linken Hand und die Gehstrecke weiter eingeschränkt seien. Normale Distanzen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln würden aber machbar scheinen. Die Arbeitsfähigkeit in körperlich optimal angepasster Tätigkeit betrage aus rein neurologischer Sicht 100 %. Kognitiv sehr anspruchsvolle Tätigkeiten seien dabei nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Depression und Angst auch in optimal körperlich angepasster Tätigkeit eingeschränkt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei diesbezüglich fachpsychiatrisch zu beurteilen (Urk. 7/93/4).
3.8 Im RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 18. September 2014 (Urk. 7/98) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer leichten Agoraphobie (ICD-10 F.40.0), die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zudem bestehe der Verdacht auf Alkoholüberkonsum. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ keine fest. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich keine Depression finden lassen (Urk. 7/98/4). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Agoraphobie sei erfreulicherweise weithin überwindbar. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden Einschränkungen gemäss dem Bericht des E.___ vom 28. Mai 2013, allerdings sei es seither zu erfreulichen Besserungen gekommen. Aktuell liege keine gravierende Störung des psychomotorischen Abtriebes mehr vor (Urk. 7/98/5).
4.
4.1 Die behandelnden Ärzte sowie auch die RAD-Ärzte sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer seit dem 3. November 2010 aufgrund der ausgeprägten Rhizarthrose beidseits sowie der weiteren Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. E. 3.1-8) Ebenfalls nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des im Mai 2013 erlittenen Hirninfarktes bis Ende September 2013 gänzlich arbeitsunfähig war. Ausser Frage steht schliesslich, dass bezüglich der mit dem Hirninfarkt verbundenen Beschwerden (Ataxie und Feinmotorikstörung der linken Seite, latenter Schwindel, Gangstörung durch Erschöpfung bei längeren Strecken, kognitive Störungen im Sinne einer reduzierten Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit) bis Ende September 2013 eine Teilremission erfolgte, die Geschicklichkeit der linken Hand, die Gehstrecke sowie die Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit aber weiterhin beeinträchtigt sind (vgl. E. 3.7).
Laut der Beurteilung von RAD-Arzt F.___ vom 6. Juni 2014 ist dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht seit dem 1. Oktober 2013 eine diesen Beeinträchtigungen Rechnung tragende wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeit mit den ansonsten im orthopädischen Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin A.___ vom 29. September 2012 genannten Charakteristika wieder zu 100 % zumutbar. Diese Beurteilung von RAD-Arzt F.___ wie auch die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 18. September 2014 (vgl. E. 3.8), wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen bestünden, erscheinen aufgrund der weiteren Feststellungen der RAD-Ärzte F.___ und G.___ nachvollziehbar und wurden denn beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt.
Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer wegen der ausgeprägten Rhizarthrose beidseits sowie weiteren Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten seit dem 3. November 2010 auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar war resp. ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach diese Beschwerden zu keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geführt hätten, auf den Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin A.___ vom 28. September 2012 (Urk. 7/68). Dieser Bericht ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Er beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Ziff. 1 S. 1). Sodann wurde er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Ziff. 9 S. 8) erstattet. Weiter leuchtet er in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet.
Laut RAD-Ärztin A.___ liess sich die beidseitige Rhizarthrose nachvollziehen, wobei diese die Handfunktion insbesondere hinsichtlich der Daumenfunktion einschränke. Allerdings stellte die Fachärztin auch gewisse Diskrepanzen fest zwischen den demonstrierten Einschränkungen der Handfunktion und unauffälligem Bewegungsablauf beim Ankleiden und Anlegen der Bandagen. Bei ihrer Beurteilung hat med. pract. A.___ zudem den Bericht über die Potentialabklärung der H.___ berücksichtigt (vgl. Urk. 7/47), wobei sie zu Recht darauf hinwies, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch anlässlich dieser Abklärung auf eine erhebliche Verdeutlichungstendenz hingewiesen habe. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch med. pract. A.___ überzeugt und wird – wie die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 4.3) zeigen – auch durch die Berichte der behandelnden Ärzte, namentlich auch diejenigen, welche nach der orthopädischen Untersuchung (September 2012) resp. nach dem erlittenen Hirninfarkt (Mai 2013) erstattet wurden, nicht in Frage gestellt.
Der Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin A.___ vom 28. September 2012 genügt damit den praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich, insbesondere fand auch die bei der Beurteilung eines orthopädischen Gesundheitszustandes durch den RAD erforderliche persönliche Untersuchung durch eine Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie statt (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehen die Angaben in den Berichten von Dr. C.___ der Einschätzung von med. pract. A.___ nicht entgegen. Sowohl in seinem Bericht vom 30. August 2011 (Urk. 7/13) als auch in den Berichten nach dem Kleinhirninsult vom 19. September 2013 (Urk. 7/86) sowie vom 7. März 2014 (Urk. 7/90) hielt er fest, mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Verweistätigkeit durch den Beschwerdeführer könne gerechnet werden, nur der Zeitpunkt sei noch nicht absehbar (Urk. 7/90/6). Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 12. Oktober 2011 (Urk. 7/15) lediglich dafür, es sei aus handchirurgischer Sicht nicht möglich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Gerüstbauer wieder aufnehmen könne; ebenso seien auch andere, "für die Hände belastende" Tätigkeiten nicht mehr möglich (Urk. 7/15/2). In seinem E-Mail vom 20. März 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab er an, dass aus fachärztlicher Sicht im Moment keine handwerkliche Tätigkeit möglich sei und für jeden Handchirurgen, Orthopäden oder auch erfahrenen Allgemeinchirurgen auf einen Blick zu erkennen sei, dass diese beiden Daumen für eine berufliche Tätigkeit nicht mehr zu verwenden seien (Urk. 7/52). Bei dieser Angabe wird von Dr. B.___ übersehen, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht nur handwerkliche Tätigkeiten zur Diskussion stehen (vgl. E. 5.2 und E. 5.3). Zu beachten ist sodann, dass behandelnde Spezialärzte erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc).
Den beim Beschwerdeführer unstreitig bestehenden Einschränkungen, vor allem hinsichtlich des Gebrauchs der Daumen, wird durch das von RAD-Ärztin A.___ formulierte Belastungsprofil Rechnung getragen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne gar keine Tätigkeit mehr ausführen – auch keine Verweistätigkeit – vermag nicht zu überzeugen. Gegen die von ihm behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit spricht dabei nebst dem bereits Gesagten auch der Umstand, dass er laut seinen Angaben gegenüber RAD-Ärztin A.___ und RAD-Arzt G.___ in der Lage ist, leichte Hausarbeiten (aufräumen, leichte Reinigungsarbeiten [Staubsaugen], aufwärmen von Essen, Zubereitung kleinerer Mahlzeiten, abwaschen) zu verrichten. Manchmal bastle oder repariere er etwas, was aber nicht mehr so gut gehe wie früher (Urk. 7/68/3 und Urk. 7/98/2). Auch bei der Vornahme alltäglicher Lebensverrichtungen (namentlich Duschen) scheint er nicht massgeblich eingeschränkt zu sein (Urk. 7/93/1).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus orthopädischer Sicht im Zeitraum zwischen dem 3. November 2010 und dem Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden – Verfügung vom 20. Februar 2015 zwar ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Es ist allerdings lediglich im angestammten Beruf von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; in einer Verweistätigkeit besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der durch den Kleinhirninfarkt vom 10. Mai 2013 bedingten Beeinträchtigungen ist eine Verbesserung ab 1. Oktober 2013 ausgewiesen, wobei seither von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer - auch – den verbleibenden neurologischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 4.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, angesichts der massiven Einschränkungen an Händen und Armen sei eine allfällige medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit gar nicht verwertbar. Auch beim Abstellen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urk. 1 S. 7).
5.2 Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
5.3 Das von RAD-Ärztin A.___ formulierte Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit lautet folgendermassen: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg beidhändig, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne erhöhte Anforderung an die Kraft der Hände und das manuelle Geschick, sowie ohne repetitive Belastungen des rechten Ellenbogens für die Streckung/Beugung sowie die Umwendbewegungen, unter Ausschluss von Kälte-/Nässeexposition sowie Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Arme (Urk. 7/68/9). RAD-Arzt F.___ stellte sodann fest, dass nach dem im Jahr 2013 erlittenen Kleinhirninsult nichts Wesentliches am körperlichen Ressourcenprofil geändert habe, ausser, dass die Geschicklichkeit der linken Hand und die Gehstrecke weiter eingeschränkt seien. Nicht möglich seien zudem kognitiv sehr anspruchsvolle Tätigkeiten (Urk. 7/93/4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Zu Recht brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Tätigkeit als Kranführer oder als Hauswart aufgrund der damit verbundenen körperlichen Arbeiten respektive Gehstrecken und Anforderungen an die Fingerfertigkeit für ihn nicht in Frage kämen. Es gibt in Industrie und Gewerbe allerdings einfache Hilfsarbeiten, die auch den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwiefern Kontrollarbeiten nicht zumutbar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Denkbar wäre auch die von med. pract. A.___ vorgeschlagene Tätigkeit als (Nacht-)Portier. Es ist diesbezüglich keinesfalls von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Zwar sind die ausgewiesenen Einschränkungen des Beschwerdeführers erheblich, doch kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a).
6.
6.1 Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zwischen dem 3. November 2010 und 9. Mai 2013 sowie ab dem 1. Oktober 2013 bleibt im Folgenden die Bemessung des Invaliditätsgrades für diesen Zeitraum vorzunehmen.
6.2
6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
6.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
6.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das, letztmals im Jahr 2009 in vollem Umfang erzielte, Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin, der Z.___AG, abzustellen, wobei die Bemessung des Invaliditätsgrads für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2012, vgl. E. 3) vorzunehmen ist. Das Einkommen des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2009 Fr. 61‘596.-- (Urk. 7/12/1, Urk. 7/17/10). Zusätzlich erwirtschaftete sich der Beschwerdeführer Fr. 780.-- durch Arbeiten für die I.___ AG. Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2012 somit ein Valideneinkommen von Fr. 63‘895.-- (Fr. 62‘376.--, Indexstand 2136 [2009] auf 2188 [2012]; vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3).
6.4 Vorliegend ist aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen effektiv erzielten Einkommens eine Parallelisierung vorzunehmen (vgl. E. 6.2.4). Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Auf der Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik hätte der Lohn für Arbeiten im Baugewerbe im Gesundheitsfall im Jahr 2009 Fr. 65‘782.-- (Fr. 5‘150.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2092 x 2136) betragen (Ziff. 45 [Baugewerbe], Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten; die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2; S. 89, Tabelle B 10.3). Effektiv zu erzielen vermochte der Beschwerdeführer allerdings 2009 in seiner Anstellung im Baugewerbe lediglich Fr. 61‘596.--, was einem Minderlohn von Fr. 4‘186.--, respektive gerundet 6.4 % (Fr. 4‘186.-- : Fr. 65‘782-- x 100), entspricht. Das Invalideneinkommen ist somit um 1.4 % zu reduzieren.
6.5 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2150 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘395.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2150 x 2188).
Vom hypothetischen Jahreseinkommen 2012 im Betrag von Fr. 62‘395.-- sind aufgrund der vorzunehmenden Parallelisierung 1.4 % abzuziehen. Zusätzlich ist angesichts des eingeschränkten Anforderungsprofils und da vorliegend nicht dieselben Faktoren einen Leidensabzug sowie eine Parallelisierung erforderlich machen, ein zusätzlicher Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin bemass diesen – auch für die Zeit ab 1. Oktober 2013 – mit 20 %. Es lässt sich fragen, ob sich angesichts der diversen qualitativen Einschränkungen, insbesondere ab Oktober 2013, ein höherer Abzug rechtfertigen würde. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Bei Vornahme eines Abzuges von 25 % würde das Invalideneinkommen Fr. 46‘141.-- (Fr. 62‘395.-- x 98.6 % x 75 %) betragen.
6.6 Wird das Valideneinkommen 2012 von Fr. 63‘895.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 46‘141.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘754.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 28 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht.
6.7 Unbestritten ist die Bemessung des Invaliditätsgrads im Zeitraum zwischen dem 10. Mai 2013 und 30. September 2013. Da dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine Arbeitstätigkeit zumutbar war, ergibt sich aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 100 % ([Fr. 63‘895.-- – Fr. 0.--]: Fr. 63‘895.-- x 100).
6.8 Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (von 100 %) lag demnach nur von Mai bis September 2013 vor. Da im Mai 2013 schon seit über einem Jahr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand, steht dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Mai 2013 – und nicht erst ab 1. August 2013 -eine ganze Rente zu (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c IVG; Art. 88a IVV ist insoweit nicht anwendbar), und zwar bis Ende Dezember 2013 (Art. 88a Abs. 1 IVV).
7. Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch von Februar 2012 bis April 2013 sowie ab Januar 2014) ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Siebtel (Fr. 100.--) der Beschwerdegegnerin und zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden zu einem Siebtel (Fr. 100.--) der Beschwerdegegnerin und zu sechs Siebteln (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann