Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00374




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber i.V. Sonderegger

Urteil vom 1. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 gab die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem von X.___ erhobenen Einwand gegen einen Gutachter des Institutes Y.___, statt und hielt im Übrigen an der Abklärung durch das Institut Y.___ fest (Urk. 2/1).

1.2    Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Androhung von Säumnisfolgen auf, die Bereitschaftserklärung unterzeichnet zu retournieren und mit dem Institut Y.___ einen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren (Urk. 2/2). Daraufhin informierte die Versicherte die IVStelle, mit dem Institut Y.___ einen Begutachtungstermin auf den 28. April 2015 vereinbart zu haben. Gleichzeitig machte sie - seit dem Erlass der Zwischenverfügung vom 20. November 2014 neu aufgetretene - Ausstandsgründe gegen das Institut Y.___ geltend und ersuchte die IV-Stelle um Neubestimmung der Gutachterstelle beziehungsweise um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über das Ausstandsbegehren (Urk. 2/4)

    Mit Schreiben vom 5. März 2015 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie betreffend die in Aussicht genommene Begutachtung keine weitere Zwischenverfügung erlasse (Urk. 2/5).


2.    Mit Eingabe vom 26. März 2015 gelangte der Versicherte ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„1.    Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die neu erfahrenen Ausstandsgründe gegen das Institut Y.___ eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,

2.    die Verfügung vom 20. November 2014 sei superprovisorisch, eventualiter mittels vorsorglicher Massnahme aufzuheben,

    eventualiter: die Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch, eventualiter mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, die auf den 28. April 2015 angesetzte Begutachtung bei dem Institut Y.___ zu stornieren oder zu sistieren,

3.    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Standpunktes vor (Urk. 1 S. 3 f.), sie habe von dem Institut Y.___ seit Erlass der Zwischenverfügung vom 20. November 2014 kein Aufgebot für einen Untersuchungstermin erhalten. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2015 einen Brief an die Beschwerdeführerin mit unter anderem folgendem Inhalt versandt: „Das Institut Y.___ hat uns mitgeteilt, dass sie sich, trotz Aufforderung, noch nicht gemeldet haben, um Termine zu vereinbaren."

    Auf Nachfrage hin sei dem Rechtsvertreter der zwischenzeitliche E-Mail-Verkehr zwischen dem Institut Y.___ und der Beschwerdegegnerin zugestellt worden. Aus diesem E-Mail Verkehr gehe hervor, dass das Institut Y.___ die Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, gegenüber der Versicherten das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Gang zu setzen, dies um nicht noch mehr Zeit zu verlieren. Aus Sicht der Beschwerdeführerin könne eine Gutachterstelle, welche der Verwaltung Anweisungen oder auch nur Ratschläge gebe, wie rechtlich zu handeln sei, nicht mehr als unvoreingenommen oder neutral betrachtet werden. Vielmehr handle es sich bei einer solchen Gutachterstelle um eine eigentliche „Gehilfin" der Verwaltung. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 6.1.2 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass diese Umstände geeignet seien, objektiv den Anschein mangelnder Unparteilichkeit zu erwecken. Betreffend diese neuen Ausstandsgründe gegen das Institut Y.___ habe sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. Die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 5. März 2015 angegeben, dass keine weitere Zwischenverfügung erlassen werde, obwohl sie Anspruch darauf habe, dass die Befangenheit der Gutachter aufgrund dieses neuen Vorwurfs geprüft werde. Indem die Beschwerdegegnerin sich weigere, dies zu tun, begehe sie eine Rechtsverweigerung.


2.    Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung. Das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Über die Anordnung von medizinischen Sachverständigengutachten hat die Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung zur erlassen, welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. Das Bundesgericht hat die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Gutachtensanordnung grundsätzlich bejaht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 der Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG, und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken, deren Nichtbeachtung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich zieht (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2).

    Daher hat die Beschwerdegegnerin darüber mittels anfechtbarer Zwischenverfügung zu befinden.

3.2    Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 hat die Beschwerdegegnerin rechtskräftig über die Ablehnung eines Gutachters und dessen Auswechslung entschieden, und an dem Institut Y.___ als Begutachtungsinstitut festgehalten (Urk. 2/1). Die Beschwerdeführerin will nun im Mailverkehr zwischen dem Institut Y.___ und der Beschwerdegegnerin einen seither eingetretenen Ausstandsgrund erblicken. Sie vertritt die Auffassung, mit dem Mail vom 20. Februar 2015, 9.38 Uhr (Urk. 2/3; vgl. auch E. 1) habe das Institut Y.___ der Beschwerdegegnerin Ratschläge beziehungsweise Anweisungen gegeben, wie rechtlich zu handeln sei. Damit könne die Gutachterstelle nicht mehr als unvoreingenommen oder neutral betrachtet werden (Urk. 1 S. 4 f.).

    Im von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 6.1.2 beurteilte das Bundesgericht den folgenden Sachverhalt: im Schreiben an die IV-Stelle verwies die Gutachterin zunächst auf einen anderen Arztbericht, in welchem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als notwendig bezeichnet wurde. Sie äusserte sich sodann wie folgt: „Um bessere Karten in einer eventuell folgenden rechtlichen Beurteilung zu haben, empfehlen wir hier die Durchführung einer EFL. Ich ersuche Sie um entsprechende Bewilligung." Das Bundesgericht erwog hiezu, diese Äusserung könne dahin gehend verstanden werden, dass die Expertin die Erfolgsaussichten der Verwaltung in einer allfälligen rechtlichen Auseinandersetzung habe verbessern wollen. Die Expertin habe der Verwaltung zu einem Vorgehen geraten, damit diese in einem Rechtsstreit bessere Erfolgsaussichten habe. Dies erwecke nach dem gebotenen strengen Massstab objektiv den Anschein mangelnder Unparteilichkeit, zumal der IV-Stelle in einem solchen Verfahren die Versicherte gegenübergestanden hätte.

    Dieser Sachverhalt liegt ganz anders als die hier zu prüfende Sachlage. Vorliegend hat sich die Gutachterstelle in keiner Weise zur materiellen Rechtslage geäussert und auch nicht auf die Erfolgsaussichten der Parteien in einem allenfalls folgenden Prozess Einfluss genommen hat. Vielmehr ist dem fraglichen Mail allein das Bestreben der Gutachterstelle zu entnehmen, ein einfaches und rasches Verfahren zu gewährleisten. Eine Aussage allein zum formellen Vorgehen, das im Hinblick auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin folgenlos bleibt, vermag von vornherein keinen Anschein der Parteilichkeit zu erwecken.

    Die hier zu beurteilende Gegebenheit unterscheidet sich darüber hinaus auch insofern von dem im genannten Bundesgerichtsurteil 8C_531/2014 zu Grunde liegenden Sachverhalt, als sich nicht die Gutachterin oder der Gutachter persönlich, sondern die Sachbearbeiterin Administration des Instituts Y.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin geäussert hat (Urk. 2/3). Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr den Ausstand des Instituts Y.___ als Institution verlangt, übersieht sie, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Inwiefern die fragliche Äusserung der Sachbearbeiterin überhaupt eine Befangenheit der ernannten Gutachter bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.

    An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, sie habe entgegen der Darstellung des Instituts Y.___ gar keine Aufforderung zur Terminvereinbarung erhalten (Urk. 1 S. 3 f.), denn diese bildet keine rechtliche Voraussetzung zur Eröffnung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG.

3.3    In Anbetracht der offensichtlich fehlenden Anhaltspunkte für die Geltendmachung von - neuen - Ausstandsgründen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vom Erlass einer weiteren Zwischenverfügung Umgang genommen und damit den Rechtsmittelweg nicht neu eröffnet hat. Von einer Rechtsverweigerung kann keine Rede sein, weshalb die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) abzuweisen ist.

3.4    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung von vorsorglichen respektive superprovisorischen Massnahmen als gegenstandslos.


4.    Das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung ist keine Leistungsstreitigkeit und demzufolge kostenlos (Urteil des Bundesgerichts I 61/04 vom 20. September 2006).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.

2.     Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber i.V.




GräubSonderegger