Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00376




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 28. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix

Europastrasse 17, Postfach, 8152 Glattbrugg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, lebt seit 1998 in der Schweiz. Er verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 12/5/5, Urk. 12/103/78). Von Januar 2000 bis September 2004 arbeitete der Versicherte im Hotel Y.___ in Zürich als Lagerist. Ab September 2004 bezog er Arbeitslosenentschädigung und machte von September 2007 bis März 2008 einen vom Z.___ angebotenen Arbeitsversuch als Parklotse (Urk. 12/4, Urk. 12/20).

    Der Versicherte meldete sich am 3. September 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). In der Folge führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen erwerblicher (Urk. 12/7, Urk. 12/14, Urk. 12/20) und medizinischer Art (Urk. 12/17, Urk. 12/18, Urk. 12/23, Urk. 12/26) durch. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 12/41).

1.2    2012 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 12/59/1-2). Sie holte einen ärztlichen Verlaufsbericht ein (Urk. 12/58) und teilte dem Versicherten am 9. August 2012 mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 12/62).

1.3    Nachdem bei der IV-Stelle am 6. Oktober 2012 die anonyme Meldung eingegangen war, der Versicherte arbeite im Restaurant A.___ in B.___ (vgl. Urk. 12/107/2), liess die IV-Stelle den Versicherten Fragen zu seiner beruflichen Situation beantworten (Urk. 12/67) und führte mit ihm am 15. November 2012 eine Standortbesprechung durch (Urk. 12/70). Sodann beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk. 12/78). Diese erstattete das Gutachten am 14. Februar 2012 (Urk. 12/79). Zudem holte die IV-Stelle den Bericht der Ärzte des D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___, vom 20. Juli 2013 ein (Urk. 12/85/1-5). Der Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) zum Gutachten von Dr. C.___ folgend (Urk. 12/107/4 f.) beauftragte die IV-Stelle Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Psychiatrisches Gutachten vom 27. Mai 2014; Urk. 12/103). Mit Vorbescheid vom 17. November 2014 teilte die IV-Stelle mit, sie gedenke die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Mai 2012 aufzuheben (Urk. 12/109). Am 27. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 12/119 = Urk. 2).

1.4    Vor und während des Revisionsverfahrens hatte der Versicherte namentlich zwei Verurteilungen erlitten. Zunächst verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 16. Juni 2012 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), da er als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt hatte, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren (Urk. 12/72/20-22). Ferner verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 23. September 2013 wegen des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, da er im Zusammenhang mit seiner Mitarbeit im Restaurant A.___ in B.___ (vgl. Mietvertrag für die betreffende Liegenschaft und Einkommensdeklaration zu Handen der AHV; Urk. 12/73/4-7, Urk. 12/73/8-28) die ihm obliegende Meldepflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt hatte (Urk. 12/106).


2.    Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, am 27. März 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere der genauen Arbeitsfähigkeit, und zum neuen Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Felix als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 setzte das Gericht den Parteien eine Frist von 30 Tagen an, um sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleichbaren Leiden zu äussern (Urk. 16). Dazu reichten die IV-Stelle am 6. November 2015 (Urk. 18) und der Beschwerdeführer am 9. November 2015 (Urk. 19) ihre Stellungnahmen ein. Die Gelegenheit, sich zur Eingabe der jeweiligen Gegenpartei zu äussern (vgl. Urk. 21, Urk. 26), nahmen weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin wahr (vgl. Urk. 22, Urk. 27).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt.

    Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. Solchen Verfügungen gleichgestellt, sind unwidersprochen gebliebene Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter lit. f und Art. 74quater Abs. 1 IVV (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).


1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer weist auf die seines Erachtens mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung hin, insbesondere auf die darin fehlende Auseinandersetzung mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden (Urk. 1 S. 5 lit. a). Die Rüge erfolgte, ohne dass im Ergebnis eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird („Allgemeine Kritik“). Hinzu kommt, dass eine Verletzung von Verfahrensgarantien effektiv auch nicht erfolgt ist. Die Darlegungen in der angefochtenen Verfügung lassen erkennen, auf welche Überlegungen sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin stützt. Sodann ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit jeder geäusserten Kritik konkret auseinanderzusetzen.

2.2    Streitgegenstand bildet die verfügte rückwirkende Aufhebung der ganzen Rente per 1. Mai 2012 (Urk. 2). Zu prüfen ist, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung gegeben ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt und ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine Meldepflicht schuldhaft verletzt hat. Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung des Revisionsgrundes ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Invalidenrente vom 26. Mai 2011 (Urk. 12/41). Mit diesem sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf eine materielle Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Februar 2010 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/35). Die in der Mitteilung vom 9. August 2012 (Urk. 12/62) erwähnte Überprüfung des Rentenanspruchs beschränkte sich auf die Würdigung des kurzen Verlaufsberichts des D.___ des E.___ vom 27. Juni 2012 (Urk. 12/59). Auf eine eingehendere materielle Prüfung des Rentenanspruchs verzichtete die Beschwerdegegnerin.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass die Begutachtung durch Dr. F.___ keine Hinweise auf das Vorliegen einer organischen psychischen Störung oder einer Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenie ergeben habe. Auch lasse sich keine posttraumatische Belastungsstörung belegen. Die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung sei für sich allein nicht invalidisierend. Die damit verbundenen Einschränkungen seien aus versicherungsrechtlicher Sicht überwindbar. Aus gutachterlicher Sicht habe der Beschwerdeführer mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit zuvor bestehende erwerbliche Einschränkungen überwunden. Die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit oder eine vergleichbare seien in einem vollen Pensum zumutbar. Eine erwerbsbedingte Einkommenseinbusse ergebe sich nicht. Da der Beschwerdeführer seit Mai 2012 nicht über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit informiert habe, liege eine Meldepflichtverletzung vor und die Rente sei rückwirkend auf diesen Zeitpunkt aufzuheben. Für eine Meldepflichtverletzung genüge bereits eine leichte Fahrlässigkeit. Die geänderte Rechtsprechung zur Überwindbarkeitsvermutung ändere nichts an der Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 11, Urk. 18).

3.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer einwenden, das Gutachten von Dr. F.___ stehe im Widerspruch zum überzeugenderen Gutachten von Dr. C.___. Das Ergebnis von Dr. F.___ sei nicht nachvollziehbar und erwecke bereits auf den ersten Blick Zweifel. Die Beurteilung von Dr. F.___ sei lediglich eine Momentaufnahme. Hingegen befinde der Versicherte sich seit 2009 in regelmässiger Behandlung bei den Ärzten des D.___ des E.___, so dass deren Diagnose massgebend sei. Diese Diagnose habe Dr. C.___ bestätigt. Dr. F.___ habe es unterlassen, die tatsächliche Arbeitsfähigkeit abzuklären, er habe sich nicht hinreichend mit den bisherigen Diagnosen auseinandergesetzt und er habe die an ihn gestellten Zusatzfragen nicht beantwortet, so dass sich das Gutachten als unvollständig erweise und nicht rechtsgenüglich sei. Die Aushilfstätigkeit im Restaurant seiner Ehefrau nehme auf die bestehende Beeinträchtigung Rücksicht. Er könne dort die Arbeit frei einteilen und ohne den üblichen Druck arbeiten. Im Ergebnis habe sich die Erwerbsfähigkeit seit Zusprechung der Rente nicht verbessert. Zu beachten sei die geänderte Praxis zur Überwindbarkeit. Massgebend sei nun nicht mehr die Überwindbarkeitsvermutung, sondern es sei in jedem Fall ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung liege nicht vor. Die psychische Beeinträchtigung mache es unmöglich, stets alle Pflichten korrekt zu erfüllen. Es handle sich höchstens um eine unbeabsichtigte Unterlassung. Die aus den Strafverfahren beigezogenen Akten seien nicht aussagekräftig und daher nicht zu berücksichtigen. Es habe nie ein umfassendes Strafverfahren stattgefunden, gleichwohl sei aufgrund der Belastbarkeit und mit Rücksicht auf die Familie auf eine Anfechtung der Strafbefehle verzichtet worden. Spätestens im November 2012 habe die Beschwerdegegnerin volle Kenntnis von der Tätigkeit im Restaurant der Ehefrau gehabt (vgl. Urk. 12/70). Die nach diesem Zeitpunkt ausgerichteten Rentenleistungen seien nicht mehr unrechtmässig erfolgt. Für diesen Zeitraum hätte eine Änderung vorgenommen werden können, so dass die Leistungen nicht mehr kausal aufgrund einer eventuellen Meldepflichtverletzung geleistet worden seien. Für die Zeit von Dezember 2012 bis Oktober 2014 sei der Leistungsbezug rechtmässig erfolgt und die Rente könne nicht mehr zurückgefordert werden. Nach der Unterredung mit der Beschwerdegegnerin im November 2012 (vgl. Urk. 12/70) habe darauf vertraut werden dürfen, dass die weiteren Rentenleistungen rechtmässig ausgerichtet würden. Dass die Leistungen nun gleichwohl zurückgefordert würden, verletze den Vertrauensgrundsatz (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 19 S. 2 ff.).


4.    Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2011, womit sie dem Beschwerdeführer die ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 12/41), auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Januar 2011 (Urk. 12/26). Demnach stand als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F.32.1) im Vordergrund (Urk. 12/26/5). Darauf basierend ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist als auch in anderen Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 12/26/6).


5.    Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2012 stuften die Ärzte des D.___ des E.___ in ihrem Bericht vom 27. Juni 2012 den Beschwerdeführer als schwer krank ein und gingen von einer ungünstigen Prognose aus. Selbst die Durchführung einer Behandlung erachteten sie als schwierig (Urk. 12/59/5). Als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2; Urk. 12/59/4).


6.    

6.1    Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes im jüngsten Revisionsverfahren liegen das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 14. Februar 2013 (Urk. 12/79), der Bericht des D.___ des E.___ vom 20. Juli 2013 (Urk. 12/85/1-5) und das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 27. Mai 2014 (Urk. 12/103) vor.

6.2    

6.2.1    Dr. C.___ nannte in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2013 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und die Differentialdiagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0; Urk. 12/79/11).

6.2.2    Sodann führte die Expertin aus, der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung kaum eine Spontanaktivität gezeigt, er sei jedoch bemüht gewesen, die Fragen gewissenhaft zu beantworten. Teilweise habe er abwesend gewirkt und trotz guter Deutschkenntnisse gewisse Fragen - vor allem solche nach Aggressionen und Wut - nicht auf Anhieb verstanden. Häufig habe er Zeit durch die Äusserung gewonnen, dass die Frage gut sei. Insgesamt sei er sehr auf seine Beschwerden fixiert gewesen. Es hätten sich keine deutlich beobachtbaren Hinweise auf Aggravation oder gar Simulation gezeigt. Nach 15 Minuten habe er nach Wasser und nach einer halben Stunden nach einer Pause zum Rauchen verlangt. Er habe wiederholt gefragt, wie lange die Untersuchung noch dauere. Die Sitzhaltung sei während der Untersuchung unbeweglich gewesen und sie habe starr gewirkt. Die Mimik und Gestik seien nicht expressiv gewesen. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und auf allen vier Ebenen (Ort, Zeit, Person, Situation) vollständig orientiert gewesen. Seine Sprache sei unauffällig gewesen und das Sprachverständnis grundsätzlich gut. Das Ausdrucksvermögen sei nicht beeinträchtigt gewesen. Die kognitiven Funktionen seien im strukturierten Untersuchungsgespräch leicht eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe häufig nachfragen müssen. Seine Konzentration sei im strukturierten Interview unbeeinträchtigt, das formale Denken in sich kohärent, jedoch im Gespräch leicht verlangsamt, deutlich gehemmt und eingeengt gewesen (gesundheitliche und existenzielle Probleme). Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf wahnhafte oder zwanghafte Gedanken gezeigt, ebenso wenig Hinweise auf optische oder akustische Halluzinationen als Ausdruck eines psychotischen Zustandsbildes. Psychomotorisch seien eine Angespanntheit und ein zeitweise unkontrollierbarer Bewegungsdrang aufgefallen. Suizidgedanken, Gefühle des Lebensüberdrusses oder gar konkrete Suizidabsichten seien auf Befragen geäussert worden (Urk. 12/79/10).

    Der Beschwerdeführer sei um Kooperation bemüht gewesen, habe aber letztendlich den Eindruck einer psychisch deutlich kranken und unter grossem Leidensdruck stehenden Person hinterlassen. Es hätten sich Befunde im kognitiven und affektiven Bereich mit deutlichen Hinweisen auf das Vorliegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, möglicherweise im Übergang zu einer andauernden Wesensänderung nach Extrembelastung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe gereizt bis dysphorisch gewirkt. Im Übrigen sei er affektiv kaum spürbar gewesen. Die emotionale Schwingungsfähigkeit und Auslenkbarkeit seien ausgeprägt reduziert und die Stimmung sei bedrückt gewesen. Er habe affektiv und im Denken sehr starr gewirkt. Der Antrieb sei vermindert gewesen. Psychomotorisch habe der Beschwerdeführer sehr unruhig und ange-spannt gewirkt (Urk. 12/79/13).

6.2.3    Die posttraumatische Belastungsstörung beeinflusse die Arbeitsfähigkeit massgeblich. Da sich das Leiden möglicherweise im Übergang zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung befinde und angesichts des ungünstigen Verlaufs trotz adäquater Behandlung, sei die Prognose aus psychiatrischer Sicht als ungünstig zu betrachten. Im besten Fall könne eine Stabilisierung erreicht und eine weitere Symptomzunahme oder ein Suizid verhindert werden. Die Angaben betreffend die polizeilichen Ermittlungen sprächen aus psychiatrischer Sicht nicht eindeutig gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit den dazugehörenden Einschränkungen (Urk. 12/79/14).

    In der bisherigen Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit September 2008 und in absehbarer Zukunft vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit unter beschützenden Bedingungen (verständnisvoller Arbeitgeber und verständnisvolles Umfeld, Möglichkeit die Arbeitszeiten selber einzuteilen und je nach Befinden zu leisten, Möglichkeit von Fehlzeiten ohne Konsequenzen und entsprechender Toleranz für unregelmässige Arbeitsleis-tungen und –zeiten) sei der Beschwerdeführer zu 20 bis 30 % arbeitsfähig (Urk. 12/79/14).

6.3    

6.3.1    Die Ärzte des D.___ des E.___ führten im Bericht vom 20. Juli 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICE-10: F32.2) auf (Urk. 12/85/1).

6.3.2    Sodann führten sie aus, seit Herbst 2007 hätten sich in zunehmendem Mass die Symptome verschiedener psychischer Erkrankungen manifestiert. Im Vordergrund stünden die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Intrusionen im Sinne von Flashback-Erleben von Inhaftierung, Folterungen sowie weiteren traumatischen Erlebnissen seien täglich vorhanden. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer Albträume. Intrusive Erinnerungen könnten sehr schnell ausgelöst werden. So löse beispielsweise das Schreien seiner Kinder intrusive Bilder an die Schreie Gefolterter aus oder er habe das Gefühl von Verfolgung, wenn jemand hinter ihm stehe. Der Beschwerdeführer vermeide die Konfrontation mit Traumatriggern. Er lebe sehr zurückgezogen. Er fühle sich von seiner Umwelt entfremdet. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien stark reduziert. Besonders ausgeprägt sei das Symptom des „innerlichen Wegtretens“ unter Belastung, so dass er zwar körperlich anwesend, jedoch kognitiv und psychisch „wie ausgeschaltet“ sei. Es bestünden ein Stimmenhören und Verfolgungsgefühle sowie das Gefühl, dass Leute über ihn reden würden. Ob das Stimmenhören intrusiv-dissoziativ sei oder auch psychotische Züge trage, sei aktuell nicht abschliessend zu beurteilen (Urk. 12/85/2).

    Zudem habe der Beschwerdeführer eine vielgestaltige sekundäre depressive Symptomatik entwickelt. Im Vordergrund stünden dabei ausgeprägte Schuldgefühle bezüglich seines Versagens als existenzsicherndes Familienoberhaupt. Dies äussere sich in zerstörerischen Selbstbeschuldigungen und ausgesprochenem Grübeln über seine Wertlosigkeit. Der Beschwerdeführer sei innerlich sehr unruhig und angespannt. Die Vitalgefühle seien gestört. Es bestünden Lust- und Interessenlosigkeit und der Antrieb sei vermindert für gezielte Handlungen. Der Beschwerdeführer leide ausserdem konstant unter diffusen Ängsten und katastrophierenden Vorstellungen, beispielsweise welches Unheil ihn und seine Familie als Nächstes treffen könnte. Dies habe eine ihn zusätzlich einschränkende Lähmung in seinen Alltagshandlungen zur Folge. Verbale und auch physische Impulsdurchbrüche würden beschrieben. Suizidgedanken seien intermittierend vorhanden, ohne konkrete Handlungsabsicht. Der Beschwerdeführer habe täglich vorhandene Kopfschmerzen. Das Auftreten einer verzögerten posttraumatischen Belastungsstörung nach destabilisierenden äusseren Auslösern respektive nach dem Verlust von Ressourcen wie beispielsweise durch Arbeitslosigkeit, schwere Erkrankungen oder Unfälle, sei bei Menschen, die Traumata in ihrer Vorgeschichte erlebt hätten, ein häufig zu beobachtender Vorgang (Urk. 12/85/2).

6.3.3    Trotz der psychotherapeutischen Gespräche und der medikamentösen Therapie sei bislang keine grundsätzliche Besserung eingetreten. Das Zustandsbild sei seit Behandlungsbeginn nahezu unverändert geblieben. Der depressive Zustand habe sich eher verschlechtert, was sich in einer Anpassung der Diagnose abbilde. Bezüglich der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung habe sich ebenfalls nichts geändert. Die Symptome seien weiterhin vorhanden, die Stärke der Ausprägung sei abhängig von der aktuellen Tagesbefindlichkeit, aber durchwegs im mittelschweren bis schweren Bereich. Durch stabilisierende Interventionen im sozialen Umfeld des Beschwerdeführers, beispielsweise durch Entlastung von Aufgaben, sei versucht worden, wenigstens eine gewisse Stabilisierung auf tiefem Niveau zu erreichen. Diese sei allerdings labil und breche bei neu auftretenden Belastungen sofort wieder zusammen (Urk. 12/85/2).

    Eine Heilung der Erkrankung sei unwahrscheinlich. Die therapeutische Prognose sei demzufolge eher schlecht. Das krankheitsinhärente, stark vermeidende Verhalten des Patienten, die Chronizität der Erkrankungen und die Interaktion der Symptome mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers stünden dem entgegen. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist betrage seit dem 18. September 2008 100 % (Urk. 12/85/2 f.).

6.3.4    Die ungünstige Prognose bestätigten die Ärzte des D.___ in den Folgeberichten vom 29. Dezember 2014 (Urk. 3/1) und vom 4. November 2015 (Urk. 20/7).

6.4

6.4.1    Dr. F.___ führte im Gutachten vom 27. Mai 2014 aus, der Beschwerdeführer habe während der ganzen Dauer der Untersuchung keine Auffassungsstörungen gezeigt. Auch seine Aufmerksamkeit sei im Untersuchungsgespräch jederzeit erhalten gewesen, und er habe sich dem Untersucher und dem jeweiligen Inhalt der Exploration ausdauernd zugewendet. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch nach einem mehrstündigen, nur durch kurze Pausen unterbrochenen Untersuchungsgespräch keine schwerwiegende Müdigkeit oder Erschöpfung gezeigt, die sich auf die Qualität seiner Darstellungen und auf die Konzentrationsleistungen ausgewirkt hätten. Die subjektiven Darstellungen des Beschwerdeführers würden von diesem Befund deutlich abweichen (Urk. 12/103/94).

    Intrusionen habe der Beschwerdeführer spontan auch dann nicht beschrieben, als er von ihn belastenden Erinnerungen berichtet habe. Gelegentlich, aber nicht regelmässig, habe er solche bei direktem Nachfragen zwar bejaht, habe aber gleichwohl kein Wiedererleben einer traumatisierenden Situation beschrieben, sondern sich auf unwillkürlich auftretende Erinnerungen an belastende Erlebnisse bezogen. Störungen der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses seien im Untersuchungsgespräch insofern nicht deutlich geworden, als sich der Beschwerdeführer jederzeit spontan oder auf Anregung hin auf kürzer oder länger zurückliegende Gesprächsinhalte habe besinnen können und sie aktiv in das Untersuchungsgespräch eingeführt sowie sie mit der jeweils angesprochenen Thematik kohärent verknüpft habe (Urk. 12/103/95).

    Formale Denkstörungen, welche der objektivierenden Beobachtung zugänglich seien (Verlangsamung, Umständlichkeit, Einengung, Perseverationen, Ideenflucht, Vorbeireden, Gedankenabreissen, Inkohärenz) seien nicht nachzuweisen gewesen. Als nur der subjektiven Wahrnehmung zugängliche formale Denkstörung habe der Beschwerdeführer das Grübeln erwähnt. Er sei immer mit seinen Gedanken beschäftigt. Bezüglich Befürchtungen im psychopathologischen Sinne habe der Beschwerdeführer Misstrauen gegenüber anderen Menschen erwähnt. Er wisse nicht, ob er nicht schon immer misstrauisch gewesen sei. Dabei versuche er, den Leuten zu vertrauen, aber gleichzeitig habe er innerlich das Gefühl, das sei nicht richtig. Ausgeprägt sei dieses Misstrauen seit die Krankheit ausgebrochen sei. Ob er mit zwanzig Jahren auch schon so gewesen sei, erinnere er sich nicht (Urk. 12/103/95 f.).

    Der Beschwerdeführer habe von Höhenangst berichtet. Er könne nicht auf hohe Gebäude steigen und von dort hinunter sehen. Er habe Angst zu fallen und fürchte sich auch vor tiefem Wasser, da er nicht gut schwimmen könne. Diese Befürchtungen habe er seit 2007. Zwangshandlungen habe er in Form eines Drangs zu häufigem Duschen (drei- bis viermal täglich) und zum Händewaschen (bis zu 30 Mal pro Tag) erwähnt. Ferner kontrolliere er oft, ob abgeschlossen sei (Urk. 12/103/96 f.).

    Wahnhaftes Erleben hätten weder die Exploration noch die Vorgeschichte erkennen lassen. Sinnestäuschungen habe der Beschwerdeführer in Form von Stimmenhören bejaht, wobei er darauf hingewiesen habe, er führe Selbstgespräche. Gefühle der Derealisation habe der Beschwerdeführer verneint, ebenso ein Gefühl der Depersonalisation (Urk. 12/103/97 f.).

    Von einer Affektarmut könne nicht gesprochen werden, auch wenn der Beschwerdeführer emotional zurückhaltend und vorsichtig wirke, sehr aufmerksam sei und selbst bei nur vermuteten Infragestellungen rasch dysphorisch-gereizt reagiere. Eine Störung der Vitalgefühle habe er bejaht. Er fühle sich innerlich tot und das Gefühl von Kraft und Lebendigkeit, Frische und Ungestörtheit habe er noch nie erlebt. Dabei habe der Beschwerdeführer mit seiner forcierten und wie ein Statement wirkenden Antwort keinerlei Unterschied zwischen der Zeit vor und nach 2007 gemacht (Urk. 12/103/98 f.).

    In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht den Eindruck deutlicher Deprimiertheit vermittelt. Ihm sei in der Situation unbehaglich gewesen und er habe sie als Prüfung und mögliche Infragestellung erlebt. Er sei angespannt und nervös gewesen und habe geschwitzt, indessen habe er nicht den Eindruck vermittelt, vom Gefühl der Sorge, des Grams oder der Hilflosigkeit erfasst und von innerer Gequältheit und Niedergeschlagenheit geprägt zu sein. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer mit Nachdruck bejaht, dass er deprimiert sei und habe den Grad seiner Deprimiertheit auf einer Skala von eins bis zehn bei acht veranschlagt. Ängstlich habe der Beschwerdeführer in der Untersuchung nur insofern gewirkt, als er auf der Hut gewesen sei und aufmerksam auf mögliche Infragestellungen und die mögliche Bedeutung von Fragen des Gutachters geachtet habe. Während so der Affekt des Ängstlichen effektiv wenig spürbar geworden sei, habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, dass Angst sein Erleben wesentlich mitbestimme, wobei er Angst im Sinne von Panikattacken verneint habe. Euphorisch habe sich der Beschwerdeführer nie gezeigt. Von einer Parathymie könne insofern gesprochen werden, als nicht nur zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Ausmass beeinträchtigter kognitiver Funktionen und der dann auch über Stunden gezeigten Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassungsfähigkeit etc. eine Diskrepanz bestanden habe, sondern auch zwischen dem Ausmass der angegebenen affektiven Beeinträchtigung und dem in der Untersuchung gezeigten Gefühlsausdruck. Antriebsarmut im Sinne eines Mangels an Energie, Initiative und Anteilnahme habe der Beschwerde-führer bejaht, in der Untersuchung sei dies aber nicht deutlich geworden (Urk. 12/103/99 f.).

6.4.2    Zur Problematik der diagnostischen Beurteilung bemerkte Dr. F.___, diese werde durch Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und anderen Informationsquellen erschwert. Widersprüche bestünden in Bezug auf die strafrechtlichen Akten. Der Beschwerdeführer habe keine der fünf Vorstrafen, die er in der Zeit der Behandlung durch die Ärzte des D.___ des E.___ erhalten habe, zeitnah erwähnt. Auch die Eröffnung des Restaurants habe er erst im November 2012 mitgeteilt (Urk. 12/103/106 f.).

    Differenzen ergäben sich auch im Zusammenhang mit den Angaben zur Anamnese. Der Beschwerdeführer habe bei den Ärzten des D.___ erwähnt, der Vater sei 1998 im Dorf vor seinen Augen ermordet worden. Bei der Begutachtung habe er angegeben, sein Vater sei im Dorf auf eine ihm nicht bekannte Art getötet worden, als er und die Mutter bereits in der Stadt gelebt hätten. Er sei nicht Augenzeuge des Todes seines Vaters gewesen. Unter anderem gegenüber dem D.___ habe er einen drei Jahre älteren, im Jahr 2008 verstorbenen Bruder erwähnt, an anderer Stelle und auch aktuell habe er davon gesprochen, er sei der einzige Sohn seiner Mutter. Sich widersprechende Angaben lägen ferner zur Schulbildung und zum beruflichen Werdegang sowie auch zum Hintergrund seiner Haft und Folter im Heimatland vor (Urk. 12/103/108 f.). Widersprüchliche Informationen (Angaben des Beschwerdeführers einerseits und Angaben in den Akten andererseits) lägen zum Konsum von Alkohol, das heisst zur Menge (geringe bis erhebliche Mengen regelmässig konsumierten Alkohols) und zur Wirkung desselben und zum Konsum anderer Suchtmittel (Kokain und Cannabis) vor. Widersprüchlich seien ebenso die Angaben zum Glücksspielverhalten (nur einmaliger respektive mehrfache hohe Geldverluste) und zur Arbeitssituation respektive zur Arbeitsunfähigkeit (Abbruch einer Potentialabklärung auf-grund erheblicher Krankheitssymptome im Jahr 2012 und Geschäftsführung im von der Ehefrau angemieteten Restaurant im gleichen Jahr; Urk. 12/103/111 ff.).

    Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen und Symptome beträfen in hohem Ausmass Bereiche subjektiven Erlebens, währenddem der objektivierenden Betrachtung zugängliche psychopathologische Symptome verhältnismässig gering ausgeprägt seien. Die seitens der behandelnden Ärzte geäusserte Auffassung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Schwere der Erkrankung therapeutisch nicht erreichbar, setze eine grundsätzliche Behandlungsbereitschaft voraus. Beim Beschwerdeführer sei diese indessen fraglich. Auf die Information, dass die IV-Stelle im Rahmen der Begutachtung namentlich auch polizeiliche Akten zur Verfügung gestellt habe, habe der Beschwerdeführer dysphorisch reagiert. In der Krankheitsgeschichte des D.___ sei sodann dokumentiert, der Beschwerdeführer sei bestrebt gewesen, seiner Therapeutin nur Informationen ausgewählter Dritter zukommen zu lassen. Aufgefallen sei auch die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Begutachtung. Zwar habe er den Wunsch betont, wieder gesund zu werden, und begründe damit auch den Besuch einer Therapie, die tatschlich aber weniger häufig als angegeben in Anspruch genommen werde. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehende Rentenberechtigung betont, deren Infragestellung er als kränkend erlebe. Ganz generell sei die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Infragestellungen gering (Urk. 12/103/115-117).

    Im Kontrast zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Krankheitssymptomen stehe der Umstand, dass während den jeweils um die vier Stunden dauernden Explorationsgesprächen weder eine deutliche Ermüdung noch eine Abnahme von Aufmerksamkeit oder eine Erschöpfung aufgefallen sei. Auch kognitive Beeinträchtigungen (Auffassung, Konzentration, Gedächtnis und Merkfähigkeit) seien nicht festzustellen gewesen, obschon solche Symptome vom Beschwerdeführer subjektiv als ausgeprägt geschildert worden seien. Formale Denkstörungen, Wahnvorstellungen oder Ich-Störungen seien ebenfalls nicht festzustellen gewesen. Stimmenhören habe der Beschwerdeführer bejaht, jedoch sei ein psychotischer Charakter zu verneinen. Die Stimmen führten den Beschwerdeführer nicht aus einer mitmenschlich gemeinsamen Realität heraus. Der Beschwerdeführer habe dem Stimmenhören selber den Charakter von Selbstgesprächen gegeben. Im affektiven Bereich sei keine deutliche Deprimiertheit zu erkennen gewesen. Die Selbsteinschätzung sei in hohem Masse vom Beobachtbaren abgewichen. Im Widerspruch zur angegebenen Antriebsarmut sei der mimische und gestische Ausdruck lebhaft und nachdrücklich gewesen, ohne dass von psychomotorischer Unruhe oder theatralischer Gestik habe gesprochen werden können. Den angegebenen sozialen Rückzug und die erhöhte Aggres-sionsbereitschaft habe der Beschwerdeführ nur andeutungsweise konkretisiert. Suizidgedanken habe er zwar bejaht, Suizidpläne hingegen verneint (Urk. 12/103/120).

    An körperlichen Symptomen habe der Beschwerdeführer in erster Linie auf Ein- und Durchschlafstörungen und Müdigkeit sowie auf Kopfschmerzen hingewiesen. Letztere seien jedoch nicht Gegenstand einer ärztlichen Behandlung. Aufgefallen sei zudem eine mangelhafte Schlafhygiene (spät noch Alkoholkonsum, Rauchen und Kaffeetrinken). Klare Hinweise auf intrusives Erleben oder Dissoziationen hätten keine erhoben werden können. Seit der Jugend bestehende charakterisierende und überdauernde Persönlichkeitszüge seien nicht bekannt, insbesondere keine auffälligen und immer wieder zu Konflikten führenden Verhaltenszüge, wie sie für eine Persönlichkeitsstörung typisch seien. Der Beschwerdeführer selber habe keine solchen angedeutet. Insgesamt mangle es an den nötigen Kriterien für eine Diagnose aus dem Formenkreis der Schizophrenien oder eine andere Form einer Persönlichkeitsstörung. Ebenso fehle es an Hinweisen für eine organische psychische Störung oder für eine Intelligenz-minderung (Urk. 12/103/120-125).

6.4.3    In Bezug auf die mehrfach gestellte Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung weder von Sorge noch von Gram oder Qual erfüllt gewesen sei. Obschon der Beschwerdeführer Suizidgedanken angegeben habe (nicht aber Suizidpläne), hätten während der Untersuchung Anzeichen für eine Antriebsminderung, eine erhöhte Ermüdbarkeit oder eine Störung der Konzentration und der Aufmerksamkeit gefehlt. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er sich freuen könne (Kinder, Ferienreisen, grundsätzlich positive Zukunftserwartung). Regelmässige Schwankungen der Befindlichkeit im Tagesverlauf seien nicht angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Exploration angegeben, er halte sich für vollständig arbeitsunfähig. Bei anderer Gelegenheit habe er aber auch davon gesprochen, er sei zu „1000 % arbeitsfähig“, vorausgesetzt die passende Tätigkeit werde ihm zur Verfügung gestellt. Unklar sei zudem das Ausmass, in welchem er tatsächlich einer Arbeit nachgehe. Das beobachtete Beschwerdebild und die erhobenen Befunde jedenfalls seien mit der Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.00) vereinbar, eine höhergradigen Ausprägung der Depression aber könne nicht belegt werden (Urk. 12/103/126 f.).

    In Bezug auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar belastende Ereignisse angegeben, jedoch kein inhaltliches Wiedererleben der traumatischen Ereignisse beschrieben habe, wobei diesbezüglich ein Vermeidungsverhalten auszuschliessen sei. Entfremdungsgefühle habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, hingegen kein Depersonalitätserleben. Trotz angegebener Insuffizienz- und Schuldgefühle zeige der Beschwerdeführer ein positives Selbstbild und trotz vorhandenem Misstrauen sei er in der Lage, anderen Menschen grundsätzlich zu vertrauen. Negative emotionale Veränderungen im Sinne von Ängstlichkeit und Ärgererleben, Schuldgefühlen und Passivität vermöchten für sich allein die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu rechtfertigen, auch nicht in Verbindung mit den Symptomen eines erhöhten Erregungsniveaus (Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten; Urk. 12/103/128).

    Psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden eine ganze Reihe, bedingt durch die zur Flucht führenden Verhältnisse und aufgrund der fehlenden Ausbildung, der andauernden Arbeitslosigkeit, der geringen Integration und aufgrund drohender Überforderung im Erziehungsbereich. Vor diesem Hintergrund habe das Störungsbild 2007 in der Form einer länger anhaltenden depressiven Reaktion seinen Anfang genommen. Die Rente habe zur Entlastung und Stabilisierung geführt und deren Infragestellung mache den Beschwerdeführer wütend und dysphorisch. Die Chronifizierung einer depressiven Reaktion mit einer ausgeprägten Anspruchshaltung, mit dem Gefühl der Stigmatisierung durch die jahrelange Arbeitslosigkeit respektive die attestierte Arbeitsunfähigkeit, mit vorwiegend subjektiven Beschwerden, mit dysphorischer Verstimmbarkeit und einer Symptomatik, die heute der Diagnose einer leichtgradigen Depression nicht widerspreche, lasse sich als (nicht näher bezeichnete) andauernde Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 F62.9 erfassen (Urk. 12/103/128-130).

    Nicht zulässig sei die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). Die geklagten Kopfschmerzen seien gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bislang nicht Teil ärztlicher Behandlung gewesen. Ebenso verhalte es sich mit den vom Beschwerdeführer erwähnten und als belastend empfundenen Schlafstörungen. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Konsum von Alkohol und von psychotropen Substanzen liessen keine zuverlässigen diagnostischen Schlussfolgerungen (Abhängigkeitssyndrom, schädlicher Gebrauch) zu (Urk. 12/103/130-132).

6.4.4    Im Zeitpunkt des Verlusts der Anstellung als Lagerist (im Jahr 2004; vgl. Urk. 12/4) habe die Arbeitsfähigkeit nicht in Frage gestanden. Gemäss Aktenlage sei die Kündigung aus betriebstechnischen Gründen erfolgt. Eine vergleichbare Tätigkeit habe der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr ausgeübt. Ab April 2007 seien im Zusammenhang mit der diagnostizierten Depression zunächst nachvollziehbar Arbeitsunfähigkeiten in unterschiedlichem Ausmass attestiert, bis ins Jahr 2012 mehrfach Wiedereingliederungsversuche unternommen und auch Potentialabklärungen veranlasst worden. Aus Sicht seiner Behandler habe schliesslich lediglich noch eine geringfügige Arbeitsfähigkeit (zwischen 10 und 20 %) für Nischentätigkeiten bestanden, gleichzeitig aber habe der Beschwerdeführer (ohne Mitteilung an die Therapiestelle) Verhandlungen zur Übernahme eines Restaurants (auf den Namen der Ehefrau) geführt und sei danach dort einer Arbeitstätigkeit nachgegangen, wobei der Beschwer-deführer zum Umfang dieser Tätigkeit widersprüchliche Angaben gemacht habe (wenige Stunden respektive bis über 40 Stunden pro Woche). Auch zu den einzelnen Bereichen (Geschäftsführung, Einkaufsplanung und Einkauf, Reinigungsarbeiten, Kochen) habe der Beschwerdeführer unterschiedliche und nicht objektivierbare Angaben gemacht. Unter Berücksichtigung einer den Verkehr mit den Angestellten und den Gästen beeinträchtigenden dysphorischen Verstimmbarkeit und Unleidlichkeit (die aber aufgrund der gutachterlichen Untersuchung so nicht bestätigt werden könne), sei eine geringe bis mässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit möglich. Die Annahme einer in höherem Masse behinderten Arbeitsfähigkeit lasse sich mit den bei der Begutachtung erhobenen Befunden jedoch nicht bestätigen (Urk. 12/103/133 ff.).

    Von einer Aggravation könne in dem Sinne gesprochen werden, als subjektive Beschwerden angegeben würden, die bei objektivierender Betrachtung keine Entsprechung fänden (Urk. 12/103/141 f.). Bezüglich Überwindbarkeit sei zu beachten, dass ausweislich der Krankengeschichte ein mehrjähriger Krankheitsverlauf mit unveränderter, nicht aber deutlich progredienter Symptomatik ohne längere Remission gegeben sei. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen liege nicht vor. Zwar pflege der Beschwerdeführer nur zu wenigen Personen Kontakte, jedoch habe er angegeben, noch nie engere Freunde gehabt zu haben. Die Behandlungsergebnisse seien klar unbefriedigend gewesen, allerdings lasse sich kaum von einer konsequent durchgeführten Behandlung sprechen. Zu einer solchen Behandlung habe der Beschwerdeführer bislang noch nie Hand geboten. Die unbefriedigenden Behandlungsergebnisse würden durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer trotz der ergebnisarmen Behandlung und ohne weitere Rehabilitationsmassnahmen seit 2012 in umstrittenem und nicht eindeutig bekanntem Ausmass einer Berufstätigkeit nachgegangen sei, die über Monate weder in der Therapie noch gegenüber der Versicherung thematisiert worden sei. Aus gutachterlicher Sicht habe der Beschwerdeführer mit der Übernahme einer Arbeitstätigkeit die Überwindbarkeit der von ihm geklagten Beeinträchtigungen und Beschwerden dokumentiert (Urk. 12/103/141 ff.).


7.

7.1    Die Beurteilung von Dr. C.___, die der Beschwerdeführer als aussagekräftiger erachtet, basiert zur Hauptsache auf der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Urk. 12/79/11 ff.). Diese Diagnose stellten auch die Ärzte des D.___ des E.___ (Urk. 12/85/1). Wohl erwähnte Dr. C.___ traumatische Erlebnisse im Herkunftsland, wobei Einzelheiten hierzu nicht erhoben wurden. Nähere Angaben hierzu finden sich zwar in den Darlegungen der Ärzte des D.___ des E.___ (vgl. Urk. 12/85/1 f.), doch fielen Dr. F.___ in diesem Zusammenhang inkonsistente Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Begutachtung als auch hinsichtlich der dokumentierten Angaben in den Berichten der Ärzte des D.___ auf (vgl. Urk. 12/103/107 f.). Im Gutachten von Dr. C.___ mangelt es sodann an einer Auseinandersetzung mit den für die Diagnose erforderlichen Symptomen. Stattdessen wird auf die Diagnostik der Ärzte des D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___ verwiesen (vgl. Urk. 12/85/1-5, Urk. 12/79/19; vgl. auch Urk. 3/1 u. Urk. 3/5). In diesen basiert die Diagnosestellung auf nur knapp wiedergegebenen biographischen Angaben, die wie erwähnt mit Inkonsistenzen behaftet sind, so dass offen bleibt, wie valide die erhobenen Befunde sind und wie verlässlich die gestellte Diagnose ist. Zudem handelt es sich um Berichte behandelnder Ärzte. Auf deren Beurteilung allein kann mit Rücksicht auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung nur mit entsprechender Zurückhaltung abgestellt werden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 u. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

7.2    Das Gutachten von Dr. F.___ ist äusserst ausführlich. Es listet das umfassend zur Verfügung gestellte Aktenmaterial auf und enthält eine detaillierte Anamnese sowie Befunderhebung. Anhand einer umfassenden Auseinandersetzung mit den anamnestischen Angaben, den erhobenen Befunden, den angegebenen Beschwerden und den Vorakten leitete der Experte seine Diagnose her. Ferner setzte er sich kritisch mit den zuvor von den behandelnden Ärzten respektive Vorexperten gestellten Diagnosen auseinander. Er konnte die für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nötigen Faktoren nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit eruieren und kam zum Schluss, zuverlässig lasse sich hingegen die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung stellen.

7.3    Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung assoziiert, und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über (BGE 142 V 342 E. 5.1 f. mit Hinweisen).

    Gestützt auf die Rechtsprechung kommt der Frage, welche der gutachterlichen Beurteilungen berechtigter ist, eine untergeordnete Bedeutung zu. Nicht nur eine andauernde Persönlichkeitsänderung, auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vermag nur ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen. Auf die gegen das Gutachten von Dr. F.___ erhobenen Einwände braucht damit nicht im Detail eingegangen zu werden. Stattdessen ist entsprechend den Grundsätzen gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, ob sich vorliegend die Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheitswertes des bestehenden Leidens ausnahmsweise rechtfertigt, sei es diagnostisch als posttraumatische Belastungsstörung oder sei es als andauernde Persönlichkeitsänderung zu erfassen. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Neuprüfung sind gegeben, nachdem die Rente gestützt auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zugesprochen worden war (vgl. Urk. 12/26, Urk. 12/28/28), im weiteren Verlauf die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung in den Vordergrund traten und nunmehr die von Dr. F.___ erhobenen Befunde für eine andauernde Persönlichkeitsänderung sprechen. Verändert hat sich auch das erwerbliche Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Lag der Rentenzusprechung die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezüglich jeglicher erwerblicher Tätigkeit zu Grunde (vgl. Urk. 12/28/6, Urk. 12/35/1), betätigte sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nachweislich wieder beruflich (vgl. Urk. 12/70, Urk. 12/72/2-4, Urk. 12/72/22, Urk. 12/103/84, Urk. 12/106). Auch dies rechtfertigt eine Neuüberprüfung des Rentenanspruchs. Dass das Ausmass der wiederaufgenommenen erwerblichen Aktivität umstritten ist, ändert daran nichts.


8.

8.1    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind - in Abweichung von der früheren Überwindbarkeitspraxis (vgl. BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge-staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

8.2    Dr. F.___ äusserte sich nicht zu den oben genannten Indikatoren, sondern nahm zu den im Zeitpunkt der Begutachtung massgeblichen Überwindbarkeitsgrundsätzen Stellung (vgl. BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile). Gleichwohl sind verschiedene der Erkenntnisse von Dr. F.___ auch im Rahmen der Indikatorenprüfung relevant. Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob eine Beurteilung zulässig ist (BGE 141 V 281 E. 8).

8.3    Vor dem Hintergrund der Anamnese und der erhobenen Befunde hielt Dr. F.___ nachvollziehbar und begründet fest, es liege ein inzwischen mehrjähriger Krankheitsverlauf mit dysfunktionalen und maladaptiven Bewältigungsstrategien und bislang unbefriedigendem Behandlungsverlauf vor. Aller-dings hat sich die psychische Symptomatik über die Jahre nicht als deutlich progredient erwiesen (Urk. 12/103/144 f.). Damit ist psychiatrisch von einem zwar nicht schwergradig ausgeprägten, aber gleichwohl verfestigten und bisher wenig erfolgreich behandelten Krankheitsbild auszugehen. Zusätzliche Leiden erwähnte Dr. F.___ namentlich in Form von Kopfschmerzen und Schlafstörungen (Urk. 12/103/87 ff.).

    Zentral ist die Feststellung, dass die Behandlung bislang keine konsequente war. Dr. F.___ führte zur Begründung aus, weder habe längerfristig eine medikamentöse Behandlung stattgefunden noch habe der Beschwerdeführer zu einer zielführenden Psychotherapie Hand geboten (mangelnde Compliance), wobei die Störungsschwere dafür nicht ursächlich gewesen sei (Urk. 12/103/114 f., Urk. 12/103/145). Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen im Gutachten ist diese Schlussfolgerung objektivierbar.

    Ressourcen erkannte Dr. F.___ in dem Sinne, als der Beschwerdeführer trotz seines Leidens das Bemühen zeigte, die sich stellenden Lebensaufgaben weiterhin zu meistern. Ebenso verneinte Dr. F.___ mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers (kollegial-freundschaftliche Kontakte, gelegentliche gemeinsame Unternehmungen mit Kollegen) plausibel einen weitgehenden sozialen Rückzug (Urk. 12/103/144). Von Bedeutung hierfür ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, generell noch nie enge Freundschaften gepflegt zu haben (Urk. 12/103/144). Zu erwähnen sind sodann die intakten familiären Verhältnisse (konfliktfreies Zusammenleben mit der Ehefrau und fünf noch minderjährigen Kindern: Urk. 12/102, Urk. 12/103/85 f.). Auch dies spricht für vorhandene soziale Ressourcen. Von erhaltenen sozialen Beziehungen berichtete im Übrigen auch Dr. C.___ (Urk. 12/79/7). Schliesslich hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer habe über Berufsvorstellungen gesprochen, bei denen zwischenmenschliche Begegnungen zum Tätigkeitsprofil gehörten (Urk. 12/103/144 f.). Die angegebene Tätigkeit in einem Restaurant fällt in diese Kategorie.

    Sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich entfaltete der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren Aktivitäten. Wie bereits erwähnt bestehen ein intaktes Familienleben und auch regemässige Kontakte nach aussen. Der Beschwerdeführer sieht regelmässig einen Kollegen und die Familie unternimmt Ferienreisen mit befreundeten Familien (vgl. Urk. 12/79/8). Spätestens seit der Übernahme des Restaurants A.___ in B.___ betätigt sich der Beschwerdeführer auch wieder erwerblich (vgl. Urk. 12/70, Urk. 12/72/2-4, Urk. 12/72/22, Urk. 12/103/84, Urk. 12/106). Von einer augenfälligen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in den zentralen Lebensbereichen kann damit nicht die Rede sein.

    Einen erheblichen Druck, sich konsequent in adäquate ärztliche Behandlung zu begeben, vermochte Dr. F.___ nicht respektive nicht in genügendem Ausmass festzustellen. Nicht nur in Bezug auf das psychische Leiden erkannte Dr. F.___ noch ungenutzte Behandlungsoptionen (Fehlen einer langfristigen medikamentösen Behandlung, nicht regelmässig wahrgenommene Behandlungstermine, noch nicht in Betracht gezogene allfällige stationäre Behandlungsmöglichkeiten), sondern auch in Bezug auf die geklagten Kopfschmerzen und die Schlafstörungen. Eine der geschilderten Intensität des Leidens entsprechende Behandlung verneinte der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 12/103/89, Urk. 12/103/120, Urk. 12/103/145).

    Zusammenfassend hielt Dr. F.___ überzeugend fest, aus gutachterlicher Sicht habe der Beschwerdeführer mit der Übernahme einer Arbeitstätigkeit die Überwindbarkeit der von ihm gegenüber den Therapeuten und der Beschwerdegegnerin geklagten Einschränkungen und Beschwerden dokumentiert (Urk. 12/103/146). Die Prüfung der Standardindikatoren ergibt somit, dass aus rechtlicher Sicht nicht (mehr) von einer Beeinträchtigung des erwerblichen Leistungsvermögens ausgegangen werden kann. Auch die depressive Störung in leichtem bis mittelschwerem Ausmass vermag keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Einer leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankung fehlt es - solange therapeutisch angehbar - bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierender Gesundheitsschaden zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweisen). Von einer Therapieresistenz kann aufgrund der begründeten Darlegungen von Dr. F.___ nicht gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer ist somit unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten eine seiner Schul- und Berufsbildung (obligatorische Schulen, keine Berufsausbildung; vgl. Urk. 12/103/78) entsprechende Tätigkeit zumutbar, namentlich die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit als Lagerist oder auch die Tätigkeit als Allrounder in einem Restaurant (vgl. Urk. 12/70/2, Urk. 12/72/2). Dies rechtfertigt die Aufhebung der Rente. Da der Beschwerdeführer auch bisherige Tätigkeiten zumutbarerweise weiterhin ausüben kann, ist die Durchführung eines Einkommensvergleichs entbehrlich (vgl. Urk. 2 S. 5).


9.

9.1    Die Beschwerdegegnerin hob die ganze Rente rückwirkend mit der Begründung auf, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende Meldepflicht verletzt (Urk. 2 S. 5, Urk. 12/108/5). Der Beschwerdeführer stellt eine schuldhafte Meldepflichtverletzung mit verschiedenen Argumenten in Abrede (vgl. vorstehende E. 3.2). Zum einen macht er geltend, aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung sei es ihm nicht möglich gewesen, alle seine Pflichten korrekt zu erfüllen. Mit Blick auf das Ergebnis der psychiatrischen Abklärungen und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, erweist sich das Argument als nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer war und ist effektiv in Lage, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen.

9.2    Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die unterlassene Meldung sei unbeachtlich, denn sie sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Erfüllung des Tatbestandes der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 ATSG setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 31 Rz 14). Nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreitet, um die Meldepflicht als solche gewusst zuhaben, kann die Unterlassung nicht anders als zumindest fahrlässig eingestuft werden. Inwiefern die geltend gemachte Nichtberücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten aus den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. insb. Urk. 12/72) etwas daran ändern sollte, ist nicht ersichtlich, zumal kein Grund besteht, diese Akten aus dem Recht zu weisen. Der Beschwerdeführer bestätigte, rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Aus welchen Gründen er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtete, ist in diesem Verfahren nicht zu untersuchen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Juni 2012 belegt, dass der Beschwerdeführer im von ihm geführten Restaurant A.___ in B.___ einen Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung beschäftigte (Urk. 12/72/20-22). In der dem Strafbefehl vorausgehenden polizeilichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, Geschäftsführer dieses Restaurants zu sein und dort alle möglichen Arbeiten auszuführen (Urk. 12/72/2 f.). Damit anerkannte der Beschwerdeführer, eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit aufgenommen zu haben. Dies stellt eine meldepflichtige Tatsache dar.

9.3    Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, spätestens im November 2012 habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Tätigkeit im Restaurant gehabt (vgl. Urk. 12/70). Die nach diesem Zeitpunkt ausgerichteten Rentenleistungen seien daher nicht mehr unrechtmässig erfolgt. Für diesen Zeitraum hätte eine Änderung vorgenommen werden können. Nach der Unterredung mit der Beschwerdegegnerin im November 2012 (vgl. Urk. 12/70) habe darauf vertraut werden dürfen, dass die weiteren Rentenleistungen rechtmässig ausgerichtet würden. Dass die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen nach Kenntnisnahme des meldepflichtigen Tatbestandes zunächst nicht sistierte, sondern stillschweigend weiter ausrichtete, stellt keine hinreichende Vertrauensgrundlage dar. Auch begründete die blosse Weiterausrichtung bis zum Abschluss der revisionsrechtlichen Abklärungen keinen rechtmässigen Leistungsbezug. Die rückwirkende Aufhebung der Rente ist daher nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Aufnahme der Tätigkeit im Restaurationsbetrieb in B.___ Anfang Mai 2012 (vgl. Urk. 12/72/3) ist der Zeitpunkt der Rentenaufhebung korrekt.

    Da die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2015 die Rente zu Recht rückwirkend per 1. Mai 2012 aufgehoben hat, erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.


10.

10.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (vgl. Urk. 14) aber einstwei-len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

10.2    Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, macht in Ihrer Honorarnote vom 30. November 2015 (Urk. 25) für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung eines Aufwandes von 21,5 Stunden und bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Entschädigung von Fr. 4‘813.80 geltend (inkl. Auslagenersatz). Namentlich weist sie für die Bearbeitung respektive die Redaktion der Beschwerdeschrift einen Aufwand von 10 Stunden aus. Da diese ohne das Deckblatt mit Briefkopf und Personalien (S. 1) einen Umfang von etwas über 13 Seiten umfasst, erweist sich der geltend gemachte Bearbeitungsaufwand verglichen mit einer ermessensweisen Aufwandbeurteilung durch das Gericht als überhöht. Auch der Umstand, dass ein ausserordentlich umfangreiches psychiatrisches Gutachten zu berücksichtigen war (Gutachten von Dr. F.___ vom 27. Mai 2014; Urk. 12/103) rechtfertigt einen Aufwand von höchstens 6 Stunden. Dies ergibt für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine angepasste Entschädigung von Fr. 3‘850.-- (ohne Mehrwertsteuer, jedoch einschliesslich Auslagenersatz).

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, wird mit Fr. 3‘850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Monique Felix

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt