Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00377




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 30. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation

Y.___

Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, absolvierte eine kaufmännische Lehre und arbeitete von 1984 bis 2012 mit einem 60%-Pensum als Redaktor bei der Z.___ AG (Urk. 6/7 S. 1). Ab Ende März 2012 war er infolge psychischer Probleme zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/20 S. 2, Urk. 6/21 S. 8). Kurz vor Antritt des bereits organisierten Aufenthalts im Sanatorium A.___ vom 24. April 2012 bis 20. Juni 2012 beging er einen Suizidversuch (Urk. 6/8 S. 5 f., Urk. 6/20 S. 1).

    Am 17. Juni 2012 meldete sich der Versicherte wegen einer Depression und Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle (nachfolgend: IV-Stelle), zur beruflichen Integration an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle holte Berichte bei der damaligen Arbeitgeberin (Urk. 6/7) und den behandelnden Ärzten (Urk. 6/8, 6/14 und 6/15) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/6) ein. Anschliessend teilte sie dem Versicherten am 11. Dezember 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/17). In der Folge gab sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in Auftrag (Urk. 6/27).

    Bereits im August 2012 hatte der Versicherte seine Arbeit wieder aufgenommen. Im Zeitpunkt seines zweiten Suizidversuchs im Oktober 2013 arbeitete er mit einem 40%-Pensum (Urk. 6/27 S. 1). Es folgten ein Aufenthalt in Psychiatrischen Klinik B.___ vom 28. Oktober 2013 bis 20. Dezember 2013 (Urk. 6/42 S. 1) sowie die Kündigung durch die Arbeitgeberin per Ende Juli 2014 (Urk. 6/58 S. 8). Nachdem die neuen Arztberichte vorlagen (Urk. 6/30, 6/32, 6/39 und 6/42), führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/57) und stellte mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2014 eine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/59). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Verein syndicom, am 23. Oktober 2014 Einwand (Urk. 6/61). Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente nunmehr unter Hinweis auf die Anwendbarkeit der gemischten Methode und einen Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch den Verein syndicom (Vollmacht, Urk. 3), am 27. März 2015 Beschwerde (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit bzw. - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.3    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Gegenstand der Verfügung vom 26. Februar 2015 ist der Rentenanspruch, nachdem beim Beschwerdeführer in erster Linie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-F33.1) und eine soziale Phobie (ICD-F40.1), allenfalls eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-F60.6), diagnostiziert wurden (Urk. 6/8 S. 5, Urk. 6/8 S. 7, Urk. 6/14 S. 1, Urk. 6/15 S. 1, Urk. 6/20 S. 4, Urk. 6/20 S. 9, Urk. 6/39 S. 1 f., Urk. 6/42 S. 1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst mit der Anwendbarkeit der gemischten Methode. Der Einkommensvergleich ergebe bei einem Erwerbsanteil von 60 % einen Invaliditätsgrad von 37 %. Auszugehen sei dabei von einem der Teuerung angepassten Valideneinkommen von Fr. 65‘780.–. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: LSE) 2010, Tabelle 1 Ziffer 82 und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % auf Fr. 41‘161.50 festzusetzen. Die Einschränkung für die 40%-Tätigkeit im Haushaltsbereich betrage 6 %. Gesamthaft resultiere ein Invaliditätsgrad von 25 %, der nicht rentenbegründend sei (Urk. 2).

2.3    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er ohne psychische Beschwerden stets zu 100 % als Redaktor gearbeitet hätte und künftig arbeiten würde. Somit sei für die Invaliditätsbemessung ein Einkommensvergleich durchzuführen und diesem ein Valideneinkommen von Fr. 109‘633.– zugrunde zu legen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei gemäss IV-Rundschreiben Nr. 328 auf die LSE 2012 abzustellen und von 41.7 Wochenstunden auszugehen. Angesichts des Zumutbarkeitsprofils massgebend sei die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 3 Dienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 1. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 60 % gemäss Verfügung bzw. 75 % gemäss Einschätzung von Dr. med. C.___ resultiere nach dem Abzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘155.70 bzw. Fr. 40‘194.60. Es sei daher von einem Invaliditätsgrad von 71 %, eventualiter 63 % auszugehen. Subeventualiter sei die Sache zur genaueren Prüfung der Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6-9).

2.4    Streitig ist somit die Bemessungsmethode der Invalidität bzw. die damit zusammenhängende Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne psychische Beschwerden zum Zeitpunkt des Erlasses der rentenabweisenden Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gearbeitet hätte. Differenzen bestehen alsdann bei der Bestimmung des Invalideneinkommens.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Anwendung der gemischten Methode auf die Qualifikation im von ihr in Auftrag gegebenen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/27).

3.2    Diesem ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 1973 bis 1976 eine kaufmännische Lehre absolvierte und ab Februar 1984 bei der Z.___ AG mit einem 60%-Pensum als Redaktor angestellt war. Nach dem (ersten) Suizidversuch habe er seine Arbeitstätigkeit im August 2012 mit einem 40%-Pensum wieder aufgenommen. Angestrebt werde wieder ein 60%-Pensum. Die Ehefrau verdiene Fr. 4‘000.– pro Monat. Für die Hypothek und die Krankenkasse würden monatliche Kosten von rund Fr. 740.– bzw. Fr. 350.– anfallen (Urk. 6/27 S. 1). Vor Ort habe sich der Beschwerdeführer sodann spontan dahingehend geäussert, dass er seit Jahren in einem 60%-Arbeitspensum tätig sei. Dieses Arbeitspensum habe er bewusst gewählt. Die Ehefrau gehe auch zu 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach, so könnten sie die Kindererziehung sowie den Haushalt teilen. Nachdem die Kinder nun volljährig seien, arbeite er weiterhin Teilzeit, da es aus finanzieller Sicht nicht nötig sei, das Arbeitspensum zu erhöhen (Urk. 6/27 S. 3). Die Abklärungsperson erachtete diese Erklärung des Beschwerdeführers als plausibel und nachvollziehbar. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 60 % nachgehen und sich mit den restlichen 40 % am Haushalt beteiligen würde (Urk. 6/27 S. 1 und 3).

3.3    Alsdann erkundigte sich die Abklärungsperson beim Beschwerdeführer mit EMail vom 9. August 2013, ob sie ihn richtig verstanden habe, dass er über all die Jahre in einem 60%-Pensum gearbeitet habe, weil sie finanziell nicht auf ein grösseres Einkommen angewiesen seien und er die restliche Zeit für die Freizeit nutzen könne. Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 12. August 2013 wörtlich: „Ja, meine Frau und ich haben sich Erwerbs- und Haushaltarbeit inklusive Kindererziehung geteilt. Ich arbeite seit vielen Jahren Teilzeit, also 60 %, ebenso wie meine Frau“ (Urk. 6/26).

3.4    In den mündlichen und schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers finden sich somit keine Hinweise darauf, dass die Reduktion auf ein 60%-Teilzeitpensum im Februar 1984 im Zusammenhang mit seinen psychischen Beschwerden erfolgte. Dabei stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Vorliegend kann dies allerdings nicht absolut gelten, da die Abklärungsperson selbst während der Befragung des Beschwerdeführers angesichts seiner schlechten psychischen Verfassung gewisse Zweifel an seiner Aussage zum Arbeitspensum (Urk. 6/58 S. 4).

3.5    Die abgeklärten äusseren Umstände sprechen indessen klar für eine bewusste und aus freien Stücken erfolgte Reduktion des Arbeitspensums, wie sie vom Versicherten ja auch bestätigt worden ist. So ist eine absolut gleichmässige Aufgabenteilung während der Ehe nicht als logische Konsequenz einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des einen Ehegatten zu sehen, zumal die Ehegatten diese Aufgabenteilung nicht nur über Jahrzehnte hinweg beibehielten, sondern bereits vor der Geburt der Kinder (Jahrgänge 1985 und 1990; Urk. 6/1 S. 2) festgelegt hatten und nach deren Volljährigkeit weiterführten, was ein weiteres starkes Indiz dafür ist, dass Grund dafür die eigene Lebensplanung und nicht die Gesundheit des Beschwerdeführers war. Schliesslich lässt auch das Familieneinkommen von über Fr. 9‘000.– pro Monat bei ausgesprochen günstigen Wohnverhältnissen eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht als notwendig und damit nicht bereits aus diesem Grund als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer verwies demgegenüber zum Beweis bereits früher bestehender Beschwerden mit Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit auf zwei Arztberichte. Der erste (Urk. 6/32) wurde von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasst. Er behandelte den Beschwerdeführer von 1999 bis Juli 2012 ambulant (vgl. E. 4.2). Der zweite (Urk. 6/30) stammt von der psychiatrischen Klinik B.___ (vgl. E. 4.3). Darüber hinaus finden sich in den Akten auch Berichte des Sanatoriums A.___ (vgl. E. 4.4.) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ambulanter Behandler des Beschwerdeführers seit dem ersten Klinikaufenthalt (vgl. E. 4.5).

4.2    Dr. D.___ hielt in seinem auf Wunsch des Versicherten verfassten Schreiben vom 13. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nur 60 % gearbeitet habe. Angesichts der schon damals deutlich erkennbaren Symptomatik habe es sich dieser nie zugetraut, mehr zu arbeiten. Seine Ängste und die Neigung zu depressiven Phasen in Verbindung mit der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur bestünden bekanntlich seit seiner Jugendzeit. Er habe somit zwar von sich aus, aber zweifellos aus Krankheitsgründen ein reduziertes Arbeitspensum gewählt, ansonsten bereits bei Behandlungsbeginn eine partielle Krankschreibung hätte erfolgen müssen. Die Arbeitsbelastung sei immer wieder Thema gewesen und der Beschwerdeführer habe in gravierendem Ausmass darunter gelitten, sich täglich den Ansprüchen des Arbeitslebens und damit verbundenen sozialen Kontakten aussetzen zu müssen (Urk. 6/32).

    Bereits in seinem Bericht vom 2. August 2012 hatte sich Dr. D.___, dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer seit der Jugend an Angstproblemen und deutlich eingeschränkter Selbstsicherheit leide. Es handle sich um eine jahrelang andauernde Problematik mit wechselhafter Ausprägung von depressiven Phasen und sozialen Phobien. Dank Psychotherapie und unterschiedlichen Medikamenten sei er soweit stabil gewesen, dass die Arbeitsfähigkeit meist habe erhalten werden können. Es sei wiederholt zu eher kurzen Ausfällen gekommen. Vor rund einem Jahr sei eine langsame Verschlechterung des Zustandes mit verstärkten Ängsten und Suizidgedanken eingetreten (Urk. 6/8 S. 7 f.).

4.3    Der detaillierten Anamnese im Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 20. Dezember 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, seit der Kindheit unter im sozialen Kontext auftretenden Ängsten mit assoziierten Sprechstörungen zu leiden. Im 16. Lebensjahr sei es zu einer ersten depressiven Episode gekommen. In den Jahren 1977 und 1987 habe er jeweils während ca. sechs Monaten wegen der sozialen Phobie eine ambulante Psychotherapie besucht. Von 1994 bis 1995 habe er sich wegen der rezidivierenden depressiven Störung sowie der sozialen Phobie wieder in psychiatrische Behandlung begeben. Schliesslich sei er aufgrund derselben Beschwerden von 1999 bis 2012 von Dr. D.___ psychiatrisch behandelt worden und stehe seither bei Dr. C.___ in Behandlung (Urk. 6/30 S. 2). Eigenanamnestisch sowie fremdanamnestisch (Ehefrau, Arbeitgeber, Dr. C.___) habe sich widerspruchsfrei und kongruent in Erfahrung bringen lassen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jugendalter an einer im Verlauf der letzten Jahre zunehmend massiv ausgeprägten sozialen Phobie mit ausgeprägter Furcht im Zentrum der Aufmerksamkeit sowie einem sehr differenzierten Vermeidungsverhalten leide. Die Tatsache, dass er seit seiner Aufnahme der Arbeit als Redaktor vor 30 Jahren mit einem Pensum von nur 60 % arbeite, sei als Folge der krankheitsbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit und nicht als frei gewählte Entscheidung zu werten. In den letzten 13 Jahren sei er nur noch mit Einnahme von Temesta in der Lage gewesen, seinem Beruf nachzugehen. Durch das Vermeidungsverhalten sowie die Anspannung in nicht zu vermeidenden Situationen sei es vor allem in den letzten drei Jahren zu schweren Folgen im beruflichen Umfeld (massive Leistungsminderung, häufige Fehlzeiten) und in der partnerschaftlichen bzw. familiären Interaktion sowie einem allgemeinen Rückzugsverhalten mit erheblicher Verringerung der Lebensqualität gekommen (Urk. 6/30 S. 4). Der aktuelle Suizidversuch sei, wie der Suizidversuch 2012, auf dem Boden einer klar mit der sozialen Phobie in Zusammenhang stehenden, seit ca. drei Monaten zu verzeichnenden schweren depressiven Symptomatik erfolgt. Als psychosozialer Hintergrund der aktuellen Exazerbation seien Änderungen des beruflichen Umfeldes mit vermehrter Notwendigkeit zur Teilnahme an Teambesprechungen sowie eine zunehmende Erschöpfung des familiären Umfeldes zu eruieren (Urk. 6/30 S. 5).

    Der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 30. Dezember 2013 ist im Wesentlichen eine Wiederholung des ersten Berichts (Urk. 6/42). Dem undatierten vorläufigen Austrittsbericht ist nichts Relevantes zu entnehmen (Urk. 6/8 S. 5 f.)

4.4    Im Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ vom 16. Juli 2012 zuhanden des ambulanten Behandlers wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 20. Lebensjahr in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Zur Erstkonsultation sei es damals aufgrund einer Sprechproblematik gekommen. Er habe vor der zweiten Gymnasialprüfung zu stottern begonnen. Seither habe sich diese Symptomatik verschlimmert. Seit 13 Jahren leide er unter depressiven Episoden und sei bei Dr. D.___ in Behandlung. Seit vier Monaten habe die depressive Symptomatik zugenommen, vier Wochen vor dem Klinikeintritt habe er nicht mehr aus dem Bett aufstehen können (Urk. 6/20 S. 4 f.).

    Im Bericht vom 18. Oktober 2012 an die Beschwerdegegnerin wies das Sanatorium A.___ zusätzlich darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 24. April 2012 behandeln würden, doch sei es wahrscheinlich, dass schon zuvor deutliche Einschränkungen bestanden hätten (Urk. 6/14 S. 7).

4.5    Schliesslich führte der aktuell behandelnde Dr. C.___ in seinem Bericht vom 22. November 2012 aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, schon als Kind depressiv gewesen zu sein und gestottert zu haben. Erstmals sei dies bei der Zulassungsprüfung für das Gymnasium passiert. Vor zwei Jahren sei er am Telefon bei Buchstaben L hängen geblieben, seither vermeide er Telefonate nach Möglichkeit (Urk. 6/15 S. 2).

    Nichts Neues bezüglich der früheren Beschwerden ergibt sich aus seinen Berichten vom 28. November 2012 zuhanden der Krankenkasse (Urk. 6/20 S. 9 f.) und 5. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/39).

4.6    Im Rahmen der Würdigung der dargelegten Berichte ist vorab auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Den vorliegenden Berichten lassen sich alsdann keine objektivierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Beginn der zuletzt ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeit (ab Februar 1984) entnehmen. Ebenso wenig enthalten die Berichte irgendwelche Hinweise auf bereits damals erhobene Befunde, konkret gestellte Diagnosen oder behandelnde Ärzte bzw. Institutionen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese in den Berichten rückblickend für die letzten 30 Jahre erfolgte, beruhte jeweils einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Echtzeitliche Dokumente existieren soweit ersichtlich keine. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufbewahrungspflicht für medizinische Unterlagen durch Ärzte und Institutionen in der Regel zehn Jahre beträgt (vgl. im Kanton Zürich: § 18 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 und § 13 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007). Zwar wird der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c. ATSG) beherrscht, dennoch trifft die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. zum Ganzen BGE 117 V 261 E. 3b). Für den rentenbegründenden Sachverhalt und damit eine verminderte Arbeitsfähigkeit als Grund für die Reduktion des Arbeitspensums ist der Beschwerdeführer beweisbelastet. Er trägt somit auch die Folgen, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden.

    Darüber hinaus lagen am Anfang der psychischen Erkrankung selbst gemäss Angaben des Beschwerdeführers jeweils mehrere Jahre zwischen den Therapien (vgl. E. 4.3). Erst ab dem Jahr 1999 begab er sich regelmässig bei Dr. D.___ in psychiatrische Behandlung. Mit anderen Worten entschied sich der Beschwerdeführer bereits 15 Jahre vor Beginn einer regelmässigen Therapie und offenbar sieben Jahre nach der letzten Behandlung (1977) für ein 60%-Arbeitspensum. In diesem Sinne ist auch der Umstand zu würdigen, dass der Beschwerdeführer in der IV-Anmeldung vom 17. Juni 2012 geltend machte, die psychische Beeinträchtigung bestehe seit (mindestens) 1999 (Urk. 6/1 S. 4). Stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken erfolgten schliesslich erst in den Jahren 2012 und 2013. Den Berichten ist diesbezüglich nicht nur eine langsame Zunahme der psychischen Beschwerden im Laufe der Jahre, sondern auch eine akute Verschlechterung innert weniger Monate bis höchstens drei Jahre vor den Suizidversuchen zu entnehmen. Dennoch arbeitete der Beschwerdeführer bis März 2012 mit dem bisherigen Teilzeitpensum weiter und die Ärzte gingen nach dem ersten Klinikaufenthalt davon aus, er würde auch künftig wieder 60 % als Redaktor arbeiten können (Urk. 6/8 S. 9, Urk. 6/15 S. 2). Klar im Sinn der Annahme der IV-Stelle äusserte sich der den Versicherten seit dem 25. Juni 2012 behandelnde Dr. C.___. Er versah in seinem Bericht vom 22. November 2012 seine Angaben gegenüber der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Erwerbstätigkeit als Redaktor immer mit dem Zusatz „bezogen auf reguläres Pensum von 60 %“ (Urk. 6/15/2 unten und 3 oben). Im gleichen Sinn äusserte er sich zudem in der Rubrik „Prognose“ (Urk. 8/15/2 Mitte). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit zuvor nicht voll ausgeschöpft hatte. Unterstützt wird diese Annahme durch den Hinweis von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2014, wonach eine objektive Bestimmung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung und des chronifizierten Vermeidungsverhaltens schwierig sei. Diese Einschätzung ist plausibel, ging der Beschwerdeführer damals doch täglich ins Fitnesscenter, joggte gelegentlich, hatte seit der Krankschreibung keine sozialphobischen Ängste mehr und pflegte zumindest zu früheren Schulkollegen und anderen Klinikinsassen soziale Kontakte (Urk. 6/39 S. 2 f.).


5.    Zusammenfassend deutet somit nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer heute überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeiten würde, hätte er keine seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Beschwerden. Umgekehrt sprechen viele Umstände für ein bewusst gewähltes Teilzeitpensum seit dem Jahre 1984: die eigenen schriftlichen und mündlichen Aussagen, die seit Jahrzehnten und unabhängig von der Kindererziehung bestehende Aufgabenteilung der Ehegatten, eine gewisse (versicherungsrechtlich unbeachtliche) Selbstlimitierung sowie der bisherige Krankheitsverlauf (regelmässige Behandlung erst seit 1999, akute Verschlechterung frühestens im Jahre 2010). Demnach sind die Anwendung der gemischten Methode und Festlegung des Erwerbsanteils auf 60 % in der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2015 nicht zu beanstanden.


6.    Der Beschwerdeführer machte im Hauptantrag ferner geltend, bei der Einkommensberechnung sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘155.70 für ein 60%-Arbeitspensum auszugehen. Folgt man seiner Argumentation, so führt dies für den Erwerbsanteil zu einem Invaliditätsgrad von 51 %. Unter Berücksichtigung des nicht beanstandeten Invaliditätsgrades von 6 % aus dem Betätigungsvergleich gemäss Abklärungsbericht (Urk. 6/27) würde gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 33 % resultieren. Selbst wenn die Einwände des Beschwerdeführers zu den Berechnungsgrundlagen des Invalideneinkommens somit berechtigt wären, hätte er dennoch keinen Anspruch auf eine Rente.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.– anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti