Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00381




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren im Januar 1954, war zuletzt vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Januar 2014 als Buchhalterin bei einer Anwaltskanzlei angestellt. Sie hatte das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt mit der Begründung, sie wolle nach Erreichen des 60. Altersjahres in Frühpension gehen und noch zu etwa 60 % in einem Kinderhort oder als Nanny arbeiten (Urk. 13/2, 13/14, 13/15 und 13/30/1). Vom 1. bis zum 28. Februar 2014 führte die Versicherte noch während etwa drei Stunden pro Tag ihre Nachfolgerin in ihren Aufgabenbereich ein (Urk. 13/13 und 13/14/1; vgl. auch Urk. 22 S. 6). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt der Privatklinik Z.___, bescheinigte der Versicherten mit ärztlichem Zeugnis vom 22. August 2014 (Urk. 13/8) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die mindestens seit dem 1. August 2014 bestehe.

    Am 9Oktober 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie seit Februar 2014 an einer Depression leide (Urk. 13/9). Die IV-Stelle holte darauf weitere erwerbliche (Urk. 13/14 und 13/15) und medizinische (Urk. 13/16 und 13/17) Auskünfte ein. Am 19Januar 2015 erliess sie einen negativen Vorbescheid (Urk. 13/20). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (vgl. Urk. 13/21, 13/26, 13/28, 13/30 und 13/31) und reichte weitere Arztzeugnisse und ärztliche Berichte ein (Urk. 13/25, 13/27 und 13/29). Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2 = 13/33).


2.    Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 30. März 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die Leistungen gemäss IVG, insbesondere ab dem
1. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei ein psychiatrisches/neuropsychologisches Gutachten betreffend die Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In der Folge wurden ergänzende Eingaben samt Beilagen eingereicht (Urk. 6, 7/1-2, 9 und 10). Am 8. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11Mai 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 14). Sie liess darauf Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für Juni und Juli 2015 einreichen
(vgl. Urk. 17, 18, 20 und 21) und am 5. August 2015 die Replik erstatten (Urk. 22). Mit derselben wurden weitere Dokumente (vgl. Urk. 23) und später Arztzeugnisse für die Arbeitsunfähigkeit im August und September 2015 eingereicht (Urk. 25, 26, 28 und 29). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Oktober 2015 auf eine Duplik (Urk. 31). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 32). Sie brachte für die Zeit von Oktober bis Ende Dezember 2015 weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei (vgl. Urk. 33-38). Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 (Urk. 39) beantragte sie die Zusprechung einer Rente ab dem 1. März 2014, eventuell die Einholung eines monodisziplinären neurologischen Gutachtens, einschliesslich einer neuropsychologischen Testung betreffend die Arbeitsfähigkeit, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 39 S. 2). Überdies gab sie ein Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 2015 (Urk. 40/1) samt einer ergänzenden E-Mail-Korrespondenz (Urk. 40/2) zu den Akten. Nach dem Eingang eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses für den Monat Januar 2016 (vgl. Urk. 42 und 42) nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 17. Februar 2016 zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung und reichte die dazu verfasste Stellung-
nahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom selben Datum ein (Urk. 47). Hierzu äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 53) und reichte eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18. März 2016 ein (Urk. 54). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 27. Mai 2016 dazu vernehmen (Urk. 59) und gab eine weitere Stellung-
nahme ihres RAD vom 27. Mai 2016 (Urk. 60) zu den Akten. Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Urk. 63), welche der Gegenpartei mit Schreiben vom 7. Juni 2016 zugestellt wurde (Urk. 64).

    Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 (Urk. 65) wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Begründung des Entscheids zu äussern. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 66). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 67).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3, 7, 10, 18, 21,
23/4-7, 26, 29, 34, 36, 38, 40, 43, 47, 54 und 60) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).


2.    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2015 im Wesentlichen die Auffassung, es liege keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vor (Urk. 2). Daran hielt sie auch in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 12).

    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, die bereits längere Zeit gedauert habe. Damit liege ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Darüber hinaus seien eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), ein Mild Cognitive Impairment (ICD-10: F06.7) und eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (CID-10: F60.6) diagnostiziert worden (Urk. 1 und 22). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das von ihrer Rechtsvertretung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. A.___ vom 10. Dezember 2015 neu den Standpunkt vertreten, sie leide an einer organischen psychischen Störung (ICD-10: F06.9) mit ausgeprägten Wortfindungsstörungen und dadurch verlangsamter Kommunikation, eingeschränktem Kurz- und Langzeitgedächtnis, Fehlleistungen, sekundärer Beeinträchtigung durch Kompensationsverhalten, affektiver Labilität und sozialem Rückzug sowie familiärer Belastung für Alzheimer-Demenz (Urk39, 53 und 63).


3.    Die Beschwerdeführerin hat sich am 9. Oktober 2014 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 13/9). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG kann ein Rentenanspruch folglich frühestens am 9. April 2015 entstanden sein.

    Die Beschwerdegegnerin hat beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2015 somit zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die Beschwerde ist daher ohne weitere Prüfung abzuweisen, soweit damit eine Invalidenrente verlangt wird.


4.    In der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin darlegen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation seien keine Eingliederungsmassnahmen denkbar (Urk. 1 S. 13). Soweit dennoch von Amtes wegen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen ist, ist auf die bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2015 vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 13/16, 13/17/6, 13/25, 13/29 und 13/30) zu verweisen. Daraus geht hervor, dass (lediglich) wegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und eines Mild Cognitive Impairment eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/16/1). Bereits am 10. Februar 2015 hatten Dr. Y.___ und die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. B.___ eine wesentliche Besserung der Stimmung, des Schlafes, des Antriebs und der inneren Unruhe aufgrund der am 26. August 2014 begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Depressionsbehandlung festgestellt (Urk. 13/29). Es bestanden keinerlei Hinweise für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden. Für weitere Abklärungen bezüglich des medizinischen Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden beruflichen Massnahmen bestand unter diesen Umständen kein Anlass. Vielmehr war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei weder invalid noch von Invalidität bedroht (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG), weshalb sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe.

    Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Gutachten von Dr. A.___ vom 10. Dezember 2015 (Urk. 40/1) ergeben sich erstmals Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten kognitiven Einschränkungen auf eine hirnorganische Störung zurückzuführen sein könnten (Urk. 40/1 S. 23). Damit steht neu ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden zur Diskussion. Ob ein solcher bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2015 vorgelegen haben könnte, liesse sich weder mit einem weiteren Verlaufs-MRT des Kopfes (vgl. Urk. 40/1 S. 27) noch auf andere Weise (vgl. Urk. 47 S. 2 und 54 S. 2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der neuen Aspekte nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden.

    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke