Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00388 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteilvom 15. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1984 geborene X.___ reiste im Juli 1997 in die Schweiz ein, schloss in der Folge keine Berufsausbildung ab und war zuletzt von Juli 2013 bis ca. Juli 2014 für die Y.___ in einem 10-20 %-Pensum als Pizza-Kurier tätig (Urk. 8/18/2, Urk. 8/25, Urk. 8/28/7). Am 5. November 2013 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein seit 2007/2008 bestehendes psychisches Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/9). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/19) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/25) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/22, Urk. 8/23). In der Folge liess sie den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 5. Oktober 2014; Urk. 8/28). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. November 2014 [Urk. 8/30], begründeter Einwand vom 2. Februar 2015 [Urk. 8/35]) mit Verfügung vom 11. März 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/37]).
2. Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2015 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine halbe Rente, zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen seien überwindbar. Dies bedeute, dass die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit einer zumutbaren Willensanstrengung in einem 100%-Pensum ausgeübt werden könne und somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen, welche für verschiedene private Aktivitäten genutzt würden, und es sei davon auszugehen, dass die funktionellen Einschränkungen (Konzentrationsstörung, Agitation, Angst) in einer Hilfstätigkeit nicht zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit führten (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, das psychiatrische Gutachten erfülle nicht sämtliche rechtlichen Kriterien zum Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens; der Bericht der Z.___ (Z.___) vom 25. Januar 2015 belege dessen Unvollständigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe die "Überwindungspraxis" nach Art. 7 Abs. 2 ATSG unkorrekt angewendet (Urk. 1 S. 5). Die zur Diskussion stehenden Diagnosen fielen nicht unter die klassischen Päusbonog-Tatbestände (gemäss BGE 130 V 352). Die vorhandene Arbeitsfähigkeit sei deshalb ausschliesslich von einer medizinischen Fachperson zu beurteilen. Der Gutachter sowie auch die behandelnden Ärzte und selbst der RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, seien der Auffassung, dass die beschriebenen Symptome gerade nicht überwindbar seien und eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit dauerhaft ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 8 und 9).
2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Frage der Überwindbarkeit sei eine Rechtsfrage, deren abschliessende Beurteilung ausserhalb des ärztlichen Kompetenzbereichs liege. Beim Beschwerdeführer seien enorme psychosoziale Faktoren auszuklammern, was der Gutachter nicht getan habe. Zudem seien ausreichend Ressourcen vorhanden (Urk. 7).
3.
3.1 Im Bericht der Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2014 (Urk. 8/23) wurden unter dem Titel „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ eine mittelgradige depressive Episode mit atypischen persistierenden psychotischen Symptomen bei Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1), bestehend wahrscheinlich seit 2009, und als Differentialdiagnose eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) angeführt (Urk. 8/23/2). Es werde von einer chronifizierten depressiven Erkrankung mit psychotischen Symptomen ausgegangen. Zu diskutieren sei, dass das Auftreten psychotischer Symptome bei einer mittelgradigen Symptomatik eher untypisch sei und das Auftreten vor dem Schlafengehen für andere Ursachen der Phänomene sprechen könnte (zum Beispiel hypnagoge Halluzinationen). Ungeachtet der Ätiologie der psychotisch anmutenden Symptome habe sich daraus eine starke Angstsymptomatik entwickelt. Differentialdiagnostisch müsse auch an eine schizoaffektive Störung gedacht werden (Urk. 8/23/4). Zum Verlauf hielten die Ärzte der Z.___ fest, dem Beschwerdeführer sei initial bei Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie zur Schlafregulation Remeron (Mirtazapin) in niedriger Dosis verordnet worden. Da er sich jedoch morgens noch stärker müde gefühlt habe als vor der Einnahme, sei eine Umstellung auf Trittico (Trazodon) erfolgt, welches bei Bedarf und in geringer Dosierung mit 50mg eine ausreichende schlaffördernde Wirkung habe und die Dauer und das Ausmass der Ängste und Sinnestäuschungen vor dem Einschlafen verringere, wodurch offenbar eine Entlastung habe erreicht werden können. Zur effektiven Behandlung der depressiven Symptomatik sei die Verordnung von Efexor (Venlafaxin) erfolgt, welches jedoch aufgrund subjektiver Unverträglichkeit abgesetzt worden sei. Seit Mai 2013 sei nun eine Behandlung mit Cipralex (Escitalopram) erfolgt. Aufgrund des reduzierten Verständnisses bezüglich der medizinischen Problematik sei diese Medikation zeitweise ebenfalls nur bedarfsweise eingenommen worden. Eine kontinuierliche Einnahme von Cipralex könne erst gegen Herbst 2013 angenommen werden. Subjektiv habe sich hierdurch der Antrieb verbessert, die weiteren depressiven Symptome sowie die Sinnestäuschungen seien jedoch nicht beeinflusst worden. Während der Behandlung habe eine Tätigkeit in einer Pizzeria mit unterschiedlichen Aufgaben aufgenommen werden können. Dies funktioniere, weil er nur stundenweise gegen Mittag arbeiten müsse und er flexibel seine Einsätze planen und auch häufig kurzfristig absagen könne. Hierdurch habe er einige Tage in der Woche für einige Stunden arbeiten können und könne damit die Zuwendungen durch das Sozialamt reduzieren. In den Gesprächen sei immer wieder die belastende Wohnsituation und die Scham gegenüber der Familie thematisiert worden. Es sei eine soziale Beratung, anlässlich derer aufgrund der länger bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine IV-Anmeldung vorgenommen worden sei, erfolgt. Prognostisch günstig sei, dass während eines Aufenthaltes bei der Familie in der B.___ eine vorübergehende leichte Besserung der Beschwerden aufgetreten sei. Zuletzt seien einige kurze telefonische Konsultationen erfolgt. Mittlerweile habe die Wohnsituation des Beschwerdeführers verbessert werden können, ohne dass sich dies jedoch positiv auf die Befunde ausgewirkt habe (Urk. 8/23/3 f.). Als selbständiger Hilfsarbeiter ohne Ausbildung sei der Beschwerdeführer seit November 2012 zu 80 % bis 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 90 %. Aktuell erfolge eine Tätigkeit von ca. 10 % bis 20 % (ca. 45 bis 90 Minuten pro Tag) in einem insgesamt als angepasst anzusehenden Rahmen mit durch den Beschwerdeführer weitgehend selber bestimmbaren Einsatzzeiten, einem angenehmen Teamumfeld und einfachen Arbeiten (Urk. 8/23/5-6). Es werde eine Fortsetzung und gegebenenfalls eine Intensivierung der ambulanten Behandlung empfohlen (Urk. 8/23/5). Auf längere Sicht gingen sie bei gutem Verlauf im Rahmen von sechs bis zwölf Monaten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf noch 40 % bis 60 % aus (8/23/1; vgl. auch Urk. 8/34).
3.2 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Oktober 2014 (Urk. 8/28) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 8/28/11):
- protrahierte depressive Phase, heute mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11)
- narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
Dr. C.___ hielt fest, die persönliche Erscheinung des Beschwerdeführers sei so auffällig, dass schon nach dem klinischen Eindruck eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden müsse: Der Beschwerdeführer gebe sich überbetont locker, sei aber innerlich sehr gespannt, gereizt, misstrauisch und gerate darob trotz Dolmetscher immer wieder in Missverständnisse. Er habe einen grossen Stolz und neige zu ausgeprägter Scham, sodass er bei persönlichen Themen eine starke Abwehrhaltung einnehme und viele Beschwerden – zum Beispiel Ängste – verschweige. Er sei dabei rasch aufgebracht und fühle sich stark gekränkt, zum Beispiel durch die Behandlung durch die Behörden. Die zeitweilige starke Agitation und die berichteten Wutausbrüche mit Zerstörung von Gegenständen würden zum gleichen Symptombild gehören. Der Beschwerdeführer scheine mit einem überkompensatorischen Ehrgeiz das Ziel einer eigenen Firma und eines harmonischen Familienlebens verfolgt zu haben. Nur in äusserster Not sei er überhaupt bereit gewesen, medizinische oder andere Hilfe anzunehmen. Bei narzisstischen Persönlichkeitsstörungen bestünden typischerweise praktisch permanent erhöhte psychische Spannungen mit einer psychovegetativen Stresssymptomatik, eine habituelle Angst zu versagen sowie eine Disposition zu depressiven Störungen (Urk. 8/28/10).
Zum Tagesablauf des Beschwerdeführers hielt der Gutachter fest, er sei meist zuhause oder hole die Kinder ab. Er habe keine Hobbys und übe keine sozialen Aktivitäten aus. Er stehe zwischen 12.00 bis 14.00 Uhr auf, er nehme das Schlafmittel Trittico ein. Nach dem Frühstück kümmere er sich um die Kinder oder gehe einkaufen. Er mache mit ihnen die Hausaufgaben, könne aber nicht helfen, weil er wenig davon verstehe. Manchmal sei es ihm langweilig. Er gehe mit der Familie spazieren und sehe viel fern. Gelesen habe er noch nie und Sport treibe er nicht. Am Abend gehe er sehr unregelmässig ins Bett. Haushaltsarbeiten mache er nicht, es sei nichts für ihn, er habe keine Lust. Die Beziehung zu seiner Frau sei gut. Kollegen habe er früher gehabt, heute wolle er nicht, dass ihn jemand so sehe. Mit dem einen Bruder habe er keinen Kontakt, der andere sei in die B.___ zurückgegangen (Urk. 8/28/6).
Sodann wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dreizehn Jahren in die Schweiz gekommen und habe die restliche Schulzeit absolviert, während die Eltern bald wieder in die B.___ zurückgekehrt seien. Auf sich allein gestellt, habe er keine Berufsausbildung machen können. Er sei auf eine unauffällige Art für jeweils ein bis zwei Jahre in der Reinigung, als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft, als Chauffeur in einer Transportfirma und dann wieder in der Reinigung berufstätig gewesen. Im Jahr 2003 habe er geheiratet, im Jahr 2006 habe er auf Vorschlag des früheren Vorgesetzten Transportaufträge auf eigene Rechnung übernommen, und im Jahr 2007 seien Zwillinge geboren worden. Seine Ehefrau sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Die Transportaufträge seien danach zurückgegangen und er scheine mit seiner existenziellen Situation überfordert worden zu sein. Er gebe auch für jenen Zeitraum, zwar bis zu einem gewissen Punkt bereitwillig, aber doch nicht allumfassend Auskunft. Er sei in Schulden und Betreibungen geraten. Schliesslich sei im Jahr 2008 seine Wohnung zwangsgeräumt geworden. Daraufhin sei eine Odyssee in Notwohnungen, Familienherbergen, Abrisshäusern und so weiter gefolgt. Erst anfangs dieses Jahres scheine der Beschwerdeführer wieder eine subjektiv akzeptable Unterkunft gefunden zu haben. Er habe anfänglich noch eine neue Arbeitsstelle gesucht, sei aber zunehmend in einen psychischen Stresszustand geraten, der auch immer mehr depressiv gefärbt gewesen sei. Beim „Problem mit Geistern" handle es sich der Ansicht des Gutachters nach um hypnagoge Halluzinationen. Sie seien beim Beschwerdeführer seit dem Beginn vor einigen Jahren symptomatisch stets in der Phase des Dösens aufgetreten. Sie seien einerseits als neuropsychologische Disposition zu verstehen, oft im Rahmen eines narkoleptischen Syndroms im weiteren Sinne, das beim Beschwerdeführer aber nicht eruiert werden könne. Andererseits würden sie gehäuft unter übermässigem psychischem Stress vorkommen, wie es beim Beschwerdeführer auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung ausgeprägt der Fall gewesen sei. Hierbei gehe es in erster Linie um Panikzustände, bei welchen gerade Personen aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers besonders oft ähnliche paranoide Erscheinungen aufweisen würden. Auch beim Beschwerdeführer handle es sich um Panikzustände mit Todesangst, Bedrückung, Atemnot, Muskelblockaden, Herzrhythmusstörungen, Kopfschmerzen und Depersonalisationsphänomenen. Typischerweise würden der Panik jeweils Schlafstörungen und ein Erschöpfungszustand folgen. Der psychische Stresszustand habe sich fixiert und sei protrahiert verlaufen. Es bestehe eine permanente psychovegetative Stresssymptomatik mit beispielsweise Reden im Schlaf, enormer Agitation, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Magenbeschwerden und Gereiztheit. Der Beschwerdeführer habe zwar im Juli vergangenen Jahres einen Job als Pizzakurier mit einem sehr kleinen Pensum antreten können, habe ihn aber vor drei Monaten wegen Konzentrationsstörungen wieder aufgeben müssen. Der Hausarzt Dr. D.___, Praktischer Arzt, habe verschiedene Psychopharmaka erfolglos angewendet. Seit November 2012 sei der Beschwerdeführer am psychiatrischen Ambulatorium an der E.___ betreut worden. Auch dort seien die medikamentösen Versuche mit wenig Erfolg verlaufen. Trotzdem scheine sich der psychische Zustand in den letzten Monaten bis zu einem gewissen Grad stabilisiert zu haben. Der depressive Teil der psychischen Störung sei von den behandelnden Psychiatern im Bericht vom 16. Januar 2014 adäquat beschrieben worden: Gedrückte Stimmung, reduzierte Schwingungsfähigkeit, Freudlosigkeit, Insuffizienzgefühle, Verzweiflung, innere Unruhe, Zukunftsängste, Müdigkeit, Erschöpfung sowie verminderte Konzentration. Die beschriebene Verminderung der Auffassungsgabe würde er – so der Experte – wie oben dargelegt, der narzisstischen, misstrauischen Beeinträchtigungshaltung zuschreiben. Als Folge der depressiven Zustände bestünden heute nach der gutachterlichen Anamneseerhebung ein Verlust des Tagesrhythmus, eine reduzierte Tagesaktivität, ein Interessenverlust, eine Antriebsminderung, eine zeitweilige lustlose Langeweile und ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer klage über Verlust der Fröhlichkeit und über Traurigkeit. Er wirke freudlos, innerlich sehr gespannt und agitiert. Die von den behandelnden Psychiatern bescheinigte depressive Störung schweren Grades mit voller Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der Behandlung im November 2012 könne Dr. C.___ zum Begutachtungszeitpunkt weder bestätigen noch bestreiten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung an die Beschwerdegegnerin im Januar 2014 sei noch eine „mittelgradige depressive Episode F32.1" festgehalten worden, was nach versicherungsmedizinischem Standpunkt eine noch ungefähr 50%ige Arbeitsunfähigkeit bedingen würde. Die behandelnden Psychiater hätten zwar von einer gegenwärtigen Arbeitsunfähigkeit von 90 % gesprochen, seien aber prognostisch von einer baldigen Verbesserung auf noch 40 bis 60 % im Rahmen von sechs bis zwölf Monaten ausgegangen. Die gegenwärtige gutachterliche Einschätzung, acht Monate nach diesem Bericht, stimme damit überein. Auch der Beschwerdeführer selber sehe heute seine Wohnungs- und familiäre Situation als stabilisiert an und denke selbst an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, fühle sich subjektiv momentan aber erst in einem kleinen Mass dazu fähig. Den Job als Pizzakurier habe er vor drei Monaten wegen Konzentrationsstörungen aufgeben müssen und versuche ihn nun wiederaufzunehmen (Urk. 8/28/10-12).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, gemäss der psychiatrischen Untersuchung habe mindestens seit Beginn der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers im November 2012 bis heute anhaltend eine mindestens 50%ige generelle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die von den behandelnden Psychiatern attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit könne der Gutachter retrospektiv nicht beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch eine psychische Störung mit Krankheitswert, nämlich eine protrahierte depressive Phase, insgesamt mittleren Schweregrades, mit starker Agitation, einer psychovegetativen Stresssymptomatik im Sinne des depressiven somatischen Syndroms und mit einer Angstsymptomatik im Grad von Panik mit entsprechenden paranoiden Erscheinungen. Die depressive Störung habe sich auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung gebildet. Da die frühere psychische Anamnese, soweit eruierbar, bland sei, scheine die langfristige Prognose günstig zu sein, sofern sich keine neuen persönlichkeitsbedingten Komplikationen ergeben würden. Mittelfristig könne aber angesichts des bisherigen protrahierten Verlaufs der Depression nicht mit einer raschen und substanziellen Besserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Dem Beschwerdeführer sei eine kausale psychiatrische Behandlung aufgrund des fixierten narzisstischen Stolzes und der Abwehrhaltung nur bedingt zumutbar. In diesem Rahmen erfolge sie zurzeit adäquat (Urk. 8/28/13).
4.
4.1 Zunächst ist festzustellen, dass es entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigung, also auch bei - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen (BGE 130 V 352 [bisherige Rechtsprechung], BGE 141 V 281 [am 3. Juni 2015 geänderte Rechtsprechung]) erfassten – Depressionen und Persönlichkeitsstörungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Fall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Dies unter anderem deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) ist, dessen praktische Handhabung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen normativen Rahmen zu berücksichtigen hat (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. E. 1.7). Aufgrund der in diesem Leitentscheid näher umschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt. Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung, unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht zuständig sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektiver Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Ärzte und die Organe der Rechtsanwendung prüfen demnach die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.1).
Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis).
4.2
4.2.1 Das Gutachten von Dr. C.___ vom 5. Oktober 2014 (Urk. 8/23) basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Der Gutachter berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Er legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen grundsätzlich nachvollziehbar. Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 1.6).
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin wich vom psychiatrischen Gutachten insoweit ab, als sie auf die von Dr. C.___ attestierte generelle mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt und stattdessen angenommen hat, die angestammte Tätigkeit in einer Hilfsarbeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Dies ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht zu beanstanden.
4.3
4.3.1 Gemäss Dr. C.___ ist die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch eine protrahierte depressive Phase mittleren Schweregrades mit starker Agitation, einer psychovegetativen Stresssymptomatik im Sinne des depressiven somatischen Syndroms und mit einer Angstsymptomatik im Grad von Panik mit entsprechenden paranoiden Erscheinungen. Die depressive Störung habe sich auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung gebildet (Urk. 8/28/13).
4.3.2 Betreffend die vom Gutachter Dr. C.___ gestellte Diagnose einer protrahierten depressiven Phase, heute mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11), gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
4.3.3 Gemäss Aktenlage unterzog sich der Beschwerdeführer seit 2012 einer psychopharmakologischen Behandlung und einer ambulanten Psychotherapie. Die Psychopharmaka wurden dabei offenbar nur teilweise regelmässig und nur in niedriger Dosierung eingenommen. So ist dem Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 (vgl. E. 3.1, Urk. 8/23) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer initial in niedriger Dosis mit Remeron (Mirtazapin) behandelt worden war, bevor auf Trittico (Trazodon) umgestellt worden sei, welches bei Bedarf und in geringer Dosierung mit 50mg eingenommen worden sei und schlaffördernde Wirkung habe. Zur effektiven Behandlung der depressiven Symptomatik sei Efexor (Venlafaxin) und nach dessen Absetzung aufgrund subjektiver Unverträglichkeit Cipralex verordnet worden (Beginn 26. November 2013, 20mg, 1-0-0-0; Urk. 8/23/4-5). Sodann wurde festgehalten, dass diese Medikation zeitweise aufgrund des reduzierten Verständnisses des Beschwerdeführers nur bedarfsweise eingenommen worden sei, seit Herbst 2013 erfolge die Einnahme kontinuierlich (Urk. 8/23/4, Urk. 8/28/4).
Zu den aktuell absolvierten Behandlungen wurde im Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 festgehalten, dass alle zwei bis vier Wochen Konsultationen von einstündiger Dauer bei der Z.___ stattfinden würden (Urk. 8/23/5). Der Stellungnahme der Z.___ vom 25. Januar 2015 (Urk. 8/34) ist zu entnehmen, dass die letzte ambulante Konsultation am 14. April 2014 stattgefunden habe, was zum Zeitpunkt der Begutachtung (25. September 2014) bereits über fünf Monate her war. Der Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine kausale psychiatrische Behandlung aufgrund des fixierten narzisstischen Stolzes und der Abwehrhaltung nur – aber immerhin – bedingt zumutbar sei und in diesem Rahmen derzeit adäquat erfolge (Urk. 8/28/13). Dass der Beschwerdeführer nach der letzten Konsultation in der Z.___ im Mai 2014 und damit auch im Zeitpunkt der Begutachtung andernorts in – regelmässiger - psychiatrischer Behandlung stand, geht aus den Akten jedoch nicht hervor und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. So oder so kann von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse (vgl. E. 4.3.2), mangels Ausschöpfung der medikamentösen und therapeutischen Möglichkeiten (bislang niedrigdosierte psychopharmakologische Medikation; niederfrequente und bloss ambulante Psychotherapie; vgl. auch Urk. 8/23/5) nicht gesprochen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1, 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2). Es gilt zudem zu beachten, dass sich trotz der bloss niederschwelligen psychotherapeutischen Behandlung offenbar eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt hat. So erklärte der Gutachter, in den letzten Jahren scheine trotz der wenig erfolgreichen Medikation eine gewisse Stabilisierung des psychischen Zustands eingetreten zu sein (Urk. 8/28/12). Die Ärzte der Z.___ gingen sodann davon aus, dass bei gutem Verlauf eine Verbesserung der depressiven Symptome erreicht werden könne (Urk. 8/23/5). Die ungenügende Inanspruchnahme von Therapien lässt im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen.
4.3.4 Ob die gutachterliche Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vorliegend als schlüssig zu werten ist, kann offen bleiben. Fraglich ist diese Diagnose allerdings nur schon deswegen, weil sie erstmals anlässlich der Begutachtung im September 2014 gestellt wurde und sich die Ärzte der Z.___, bei welchen der Beschwerdeführer immerhin von November 2012 bis April 2014 in Behandlung stand (vgl. Urk. 8/23/1 f.), zuvor nicht veranlasst gesehen hatten, eine Persönlichkeitstestung durchzuführen resp. die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen (Urk. 8/23 und Urk. 8/34/2). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine fachärztlich schlüssig festgestellte psychische Krankheit nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung weist, wie die meisten Diagnosen, keine direkte Korrelation zu einer Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Vorliegend besteht, wenn überhaupt, jedenfalls keine besonders ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, war es dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Feststellung nach der Rückkehr seiner Eltern in die B.___ doch möglich, „auf eine unauffällige Art“ einer Berufstätigkeit nachzugehen und eine Familie zu gründen (Urk. 8/28/11). Gutachter Dr. C.___ begründete denn die von ihm evaluierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch nur mit der depressiven Symptomatik und nicht mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 8/28/13).
4.3.5 Was die vom Beschwerdeführer beschriebenen (gleichzeitig mit den depressiven Symptomen aufgetretenen [Urk. 8/34/2]) psychotischen Symptome betrifft (laut seinen Angaben gegenüber den Ärzten der Z.___ hat er regelmässig, wenn er schlafen will, das Gefühl, dass „der Teufel in ihn fahre“; er fühle sich dann gelähmt und verliere die Kontrolle über seinen Körper, er werde hin- und hergefahren und leide unter Todesangst [Urk. 8/23/3]), so wurde die im Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 deswegen gestellte Differentialdiagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), von Gutachter Dr. C.___ nicht bestätigt (Urk. 8/28/11). Eine bloss mögliche Diagnose vermag aber von vornherein keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ausserdem ist auch bezüglich der dieser Diagnose zugrunde liegenden psychotischen Symptome, welche im Übrigen ebenfalls nicht besonders ausgeprägt erscheinen, eine Therapieresistenz nicht ausgewiesen, konnten doch gemäss dem Bericht der Z.___ vom 16. April 2014 mit der (bloss bedarfsweisen) Einnahme von Trittico 50 mg die Dauer und das Ausmass der Ängste und Sinnestäuschungen vor dem Schlafengehen vermindert werden, wodurch eine Entlastung habe erreicht werden können (Urk. 8/23/3).
4.3.6 Die Beschwerdegegnerin wies sodann zu Recht darauf hin, dass die aktenkundigen psychischen Beschwerden – zumindest auch – durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände (beruflicher Misserfolg, Schulden und Betreibungen im Rahmen der vom Beschwerdeführer ca. 2006 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit, Zwangsräumung der Familienwohnung, in der Folge zahlreiche Umzüge) ausgelöst (laut den Angaben des Beschwerdeführers begannen seine Probleme, als er 2008 von der Polizei auf die Strasse gesetzt wurde [Urk. 8/28/6, vgl. Urk. 8/23/3]) und unterhalten wurden (vgl. E. 1.3). Der Einfluss dieser Umstände auf das psychische Beschwerdebild zeigt sich namentlich auch darin, dass es dem Beschwerdeführer laut den Angaben im Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2014 während seines Aufenthaltes in seinem Heimatland leicht besser ging (Urk. 8/23/2), und sich laut dem psychiatrischen Gutachten die Arbeitsfähigkeit – zumindest auch – aufgrund der Stabilisierung der Wohnungs- und familiären Situation verbesserte (Urk. 8/28/12).
4.3.7 Schliesslich hielt Dr. C.___ zwar fest, als Folge des depressiven Zustandes bestünden heute nach seiner Anamneseerhebung ein Verlust des Tagesrhythmus, eine reduzierte Tagesaktivität, ein Interessenverlust, eine Antriebsminderung, eine zeitweilige lustlose Langeweile und ein sozialer Rückzug. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, sind beim Beschwerdeführer aber durchaus Ressourcen vorhanden: Er ist seit 2003 verheiratet (Urk. 8/7/5), er gibt an, die Beziehung zu seiner Frau sei gut, er ist Vater von Zwillingen, er gibt an, sich um diese zu kümmern – sie seien alles für ihn – und er mache mit ihnen Hausaufgaben, er gehe mit seiner Familie spazieren und sehe viel fern; zudem konnte er die instabile Wohnsituation in den Griff kriegen und erklärte, selbständig eine neue Anstellung finden zu wollen (Urk. 8/28/9).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gutachterlichen Diagnosen einer protrahierten depressiven Phase, heute mittleren Schweregrades, sowie einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung angesichts der nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten sowie der vorhandenen Ressourcen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Hinzu kommt, dass das psychische Beschwerdebild massgeblich durch invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst und mitbestimmt wurde resp. wird, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines rechtlich relevanten invalidisierenden Gesundheitsschadens spricht (vgl. E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.2).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens sowie optimaler und nachhaltiger Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten (vgl. Urk. 8/23/5) trotz der genannten psychischen Leiden (stets) zuzumuten war und ist, ganztags einer Tätigkeit wie der bisherigen nachzugehen. Dass der Gutachter, der RAD sowie die behandelnden Ärzte der Z.___ dem Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, ändert daran nichts. Bei seiner dahingehenden Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass nach Art. 7 Abs. 2 ATSG für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind, und dies zudem nur, soweit sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind (vgl. E. 4.1 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.3), welches Merkmal, wie dargelegt, erst bei überwiegend wahrscheinlicher Therapieresistenz gegeben ist. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Z.___ ist zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.5 Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Er ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. April 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann