Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00390




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 11. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1950 geborene X.___ bezog ab Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 21. Juni 2007; Urk. 7/42). Im Rahmen eines ersten, im April 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Berichte der behandelnden Ärzte bei und bestätigte mit Mitteilung vom 7. August 2009 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/53).

    Nach Erhalt des Materials einer im Jahre 2008 im Auftrag eines Haftpflichtversicherers durchgeführten Observation leitete die IV-Stelle am 19. Juli 2011 ein erneutes Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/55 ff., Urk. 7/60 ff.). In der Folge liess sie den Versicherten in der MEDAS polydisziplinär abklären. Eine vom Versicherten gegen diese Begutachtung eingereichte Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. Mai 2013 abgewiesen (IV.2012.00916; Urk. 7/89). Noch während des hängigen Gerichtsverfahrens wurde die Begutachtung durchgeführt (Urk. 7/81; MEDAS-Gutachten vom 30. November 2012, Urk. 7/88). In der Folge holte die IV-Stelle einen aktuellen Bericht des behandelnden Chiropraktors Dr. Y.___ ein (Urk. 7/96) und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. April 2014 die beabsichtigte Einstellung der Rente mit (Urk. 7/102). Am 3. November 2014 nahmen die Gutachter zu den vom Versicherten am 12. Mai 2014 erhobenen Einwänden Stellung (Urk. 7/107, Urk. 7/119). Dazu äusserte sich der Versicherte mit Eingabe vom 18. Februar 2015 (Urk. 7/125). Mit Verfügung vom 12. März 2015 hob die IV-Stelle die dem Versicherten ausgerichtete ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. April 2009 auf (Urk. 2). Weiter ordnete sie die Rückerstattung der seit jenem Zeitpunkt bezogenen Leistungen an und stellte eine separate Verfügung hierüber in Aussicht. Schliesslich entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung die aufschiebende Wirkung.


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. April 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und weitere Ausrichtung einer Rente, eventualiter um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Einstellung der Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung der Beschwerdegegnerin, die Rentenzahlungen sofort wieder aufzunehmen. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde sowie darauf, dass sie „dem Beschwerdeführer während der Dauer des weiteren Abklärungsverfahrens die bisherige Rente nicht auszurichten“ habe (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 stellte das hiesige Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 8).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.1.2    Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema  erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts  bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).

1.1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.1.4    Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge:

a.frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

b.rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

1.2    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 4 der Bestimmung präzisiert, dass Abs. 1 keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

1.3    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

    Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; zudem besteht eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder, bei Säumnis, in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt zumutbarerweise hätte hinreichend ergänzen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Im Wesen der prozessualen Revision (wegen unverschuldet unbekannt gebliebener, neu entdeckter, vorbestandener Tatsachen und/oder Beweismittel) liegt es, dass dieser Rückkommenstitel, welcher der rechtsbeständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneingeschränkte materiellrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex tunc) Platz greift (BGE 129 V 219 E. 3.2.2).

1.4    Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

    Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Observation im August 2008 eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, rücken- und knieschonende Tätigkeit zu 80 % zumutbar gewesen sei. Diese Besserung hätte er spätestens bei der nächsten Revision mitteilen müssen, was er jedoch im Revisionsfragebogen vom 14. April 2009 unterlassen habe.

    Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer verschiedene Unregelmässigkeiten des Abklärungsverfahrens und stellt sich auf den Standpunkt, dass weder auf das in verschiedener Hinsicht mangelhafte MEDAS-Gutachten vom 30. November 2012 noch auf die Ergebnisse der unrechtmässig eingeholten Überwachung abgestellt werden dürfe. Weiter sei die 90-tägige Frist für eine prozessuale Revision bereits verstrichen. Schliesslich sei seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund der verbleibenden Aktivitätsdauer und dem Fehlen anderer Berufserfahrungen als die ausgeübte Schwerarbeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.

3.1    Die Rentenzusprechung beruhte auf den Schlussfolgerungen im Gutachten der ipw, Integrierte Psychiatrie Winterthur, vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/33 S. 2 f.). Darin wurden eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit attestiert (Urk. 7/28 S. 13 ff.). Aus somatischer Sicht wurde im Wesentlichen ein Status nach Kontusion der Lendenwirbelsäule und des Kniegelenks rechts nach Unfall am 30. Oktober 2003 diagnostiziert (Kurzbericht der Rehaklinik B.___ vom 27. Mai 2004 [Urk. 7/10/7], Bericht von Dr. med. A.___, praktischer Arzt, vom 9. März 2005 [Urk. 7/10/1-4], Urk. 7/33 S. 2).

3.2

3.2.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchsbegründenden Änderung bildet vorliegend die rentenbestätigende, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden Mitteilung vom 7. August 2009 (BGE 133 V 108; zur Gleichsetzung von Verfügung und Mitteilung in diesem Zusammenhang SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7 E. 3.1, Bundesgerichtsurteil 9C_46/2009).

3.2.2    Die Bestätigung der Rente unter Annahme einer vollen Erwerbsunfähigkeit beruhte auf den Angaben des damaligen Hausarztes Dr. med. A.___, praktischer Arzt, im Bericht vom 20. Juni 2009 sowie des Chiropraktors Dr. Y.___ im Bericht vom 17. Juli 2009 (Urk. 7/50-52).

    Dr. A.___ stellte folgende, eine Arbeitsleistung verunmöglichende Diagnosen (Urk. 7/50):

- Kontusion der Lendenwirbelsäule und des Kniegelenks rechts am 30. Oktober 2003

- Häufige gastrische Beschwerden

- Psychisch depressive Entwicklung, ev. Anpassungsstörung nach Unfall vom 30. Oktober 2003 aber auch Krankheit der Ehefrau mit metastasierendem Mamma-Carcinom

Weiter diagnostizierte der Hausarzt eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende seit 2004 bestehende Hypertonie. Dem Bericht lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Rücken-, Knie- sowie Hüftbeschwerden leidet und zweimal wöchentlich vom Chiropraktiker Dr. Y.___ behandelt wird.

    Laut Dr. Y.___ lagen weiter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/51):

- Impingement Hüftgelenk beidseits, fortgeschrittene Knorpelschäden am Acetabulum, beidseitige Coxarthrose, bestehend seit 30. Oktober 2003

- Lumbalsyndrom mit myogelotisch bedingten Ausstrahlungen in das linke Bein, bestehend seit 30. Oktober 2003

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er dagegen einem seit 7. Oktober 2005 intermittierend auftretenden Thorakalsyndrom bei. Infolge verminderter Belastbarkeit von Hüftgelenken und Lendenwirbelsäule sei der Beschwerdeführer für eine rein sitzende Arbeitsfähigkeit während zwei bis vier Stunden pro Tag arbeitsfähig.


4.

4.1    In dem im Rahmen der zweiten Rentenrevision in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten vom 30. November 2012 (Urk. 7/81) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 49):

1.Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

-degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, betont L4/L5

2.Gonarthrose beider Kniegelenke mit/bei:

-Status nach Kreuzbandplastik rechts ca. 1975/76

Folgenden weiteren Diagnosen wurde keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (S. 49):

1.Essentieller Tremor der rechten Hand

2.Metabolisches Syndrom mit/bei:

-Adipositas Grad l nach WHO (BMI von 34.6 kg/m2, Bauchumfang >120 cm)

-arterieller Hypertonie, medikamentös eingestellt

-Verdacht auf Glukose-Intoleranz

-Dyslipidämie

3.Benigne Prostata-Hyperplasie

4.Anamnestisch Herpes Zoster im Bereich der rechten oberen Extremität

5.Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) bei psychosozialer Problematik in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56), dem Tod der Ehefrau (Z63.4) und dem Alleinleben (Z60.2)

    Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Bereich des Rückens, der linken Hüfte und des rechten Ellenbogens sowie über belastungsabhängige Schmerzen im rechten Knie. Dieser habe angegeben, die rechte Hüfte solle im Frühjahr operiert werden. Dr. Y.___ habe ihn nun in die Klinik C.___ geschickt (S. 27, S. 34, S. 43, S. 53). Weiter gehe es ihm seit dem Unfall psychisch schlecht. Vor allem habe er unter der Erkrankung seiner Frau gelitten. Seine Stimmung sei immer noch traurig und niedergeschlagen. Vor allem abends, wenn er alleine sei, fehle ihm seine Ehefrau (S. 53).

    Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 54).

    In der aktuellen Röntgendiagnostik liessen sich im Bereich der Lendenwirbelsäule und in beiden Kniegelenken degenerative Veränderungen erkennen, welche die klinische Symptomatik des Beschwerdeführers allerdings nicht in diesem Ausmass erklären könnten. Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit seiner Lendenwirbelsäule und seiner Kniegelenke für schwere körperliche Arbeiten vollständig arbeitsunfähig. Für eine wechselbelastende, behinderungsangepasste (rücken- und knieschonende) Tätigkeit sei die Restarbeitsfähigkeit mit 80 % einzuschätzen. Es sei hinsichtlich Belastbarkeit und Mobilität noch von einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen, was eine 20%ige Einschränkung nach sich ziehe (S. 54).

    Im Rahmen der psychiatrischen Exploration mache der Beschwerdeführer kein schwer depressives Zustandsbild geltend. Es sei allerdings eine normale Trauerreaktion nach dem Tod der Ehefrau im März 2012 und nach deren jahrelanger Pflege gegeben. Diese entspreche einem leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber insgesamt nicht länger als zwei Jahre andauere und in diesem Fall erneut als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) kodiert werden könne. Nach langjähriger Arbeitslosigkeit sei der Beschwerdeführer beruflich dekonditioniert. Dennoch habe er einen sehr aktiven Tagesablauf, bei dem er fast den ganzen Tag in der Stadt unterwegs sei und auch verschiedene Leute treffe, gut sozial integriert scheine und im privaten Bereich aktiv sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe auf Basis der Anpassungsstörung keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Die bestehenden funktionellen Einschränkungen seien infolgedessen medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht überwindbar (S. 55).

Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht im angestammten Beruf eines Metallbauschlossers seit Oktober 2003 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die bestehenden funktionellen Einschränkungen seien infolgedessen medizinisch-theoretisch überwindbar. Für eine wechselbelastende, behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit aus interdiziplinärer Sicht versicherungsmedizinisch zumutbar (S. 55).

Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis von Oktober 2003 für körperlich schwere, rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Die beidseitige Gonarthrose sei erst im Rahmen der aktuellen Begutachtung diagnostiziert worden und bestätige die nicht mehr zumutbare Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten. Auch kniebelastende Arbeiten mit häufigem Gehen, Treppensteigen, Knien oder Kauern und so weiter seien nicht mehr zumutbar. Die psychiatrischen Gutachter der ipw hätten im Gutachten vom Januar 2007 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt, welche sich parallel entwickelt hätten, sich gegenseitig bedingten und nicht voneinander zu trennen seien. Die Unmöglichkeit einer genügenden Willensanspannung sei daraus abgeleitet worden. Es könne nun nicht nachvollzogen werden, dass die beiden Diagnosen nicht voneinander trennbar seien, die diagnostischen Kriterien in den Leitlinien des ICD-10 seien klar definiert. Eine depressive Symptomatik würde zudem zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung dazugehören, ohne dass die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt sein müssten. Beim Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorgelegen. Die Diagnose der Gutachter [der ipw] könne nicht nachvollzogen werden. Aufgrund des Observationsmaterials von 2008 und der dortigen Beschreibungen könne gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht wesentlich depressiv gewirkt habe und die im Gutachten [der ipw] postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gestanden habe, spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen ein schweres psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem habe auch der Chiropraktiker Dr. Y.___ keine psychiatrische Diagnose erwähnt (S. 56 f.).

Abschliessend hielten die Gutachter fest, spätestens seit dem Zeitpunkt der Observation im Jahre 2008 sei der Beschwerdeführer in einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig gewesen (S. 58).

4.2    Der Chiropraktor Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 22. Januar 2014 (Urk. 7/96/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-Impingement Hüftgelenk beidseits, fortgeschrittene Knorpelschäden am Acetabulum

-Beidseitige Coxarthrose, bestehend seit 30. Oktober 2003

-Posttraumatisches Lumbalsyndrom mit myogelotisch bedingten Ausstrahlungen in das linke Bein, bestehend seit 30. Oktober 2003

-Adipositas

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen folgende weiteren Diagnosen:

-Intermittierend auftretendes Thorakalsyndrom, bestehend seit 7. Oktober 2005

-Intermittierend auftretendes Zervikalsyndrom, bestehend seit 28. April 2006

Seit dem Unfall am 30. Oktober 2003 leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und in beiden Hüftgelenken. Die Hüftproblematik sei stabil schlecht. Es sei eine operative Sanierung notwendig. Er erachte die Lendenwirbelsäule nicht als das Hauptproblem. Hüftgelenke und Lendenwirbelsäule seien vermindert belastbar. Der Beschwerdeführer sei als Metallbauschlosser seit 30. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Belastbarkeit habe sich gegenüber dem Jahr 2005 nicht verändert. Die gesundheitlichen Einschränkungen entsprächen dem Stand im Jahr 2005. Die operative Sanierung der Hüftgelenke würde eine Verbesserung der Problematik bringen. In Anbetracht des zeitlichen Rahmens werde sich kaum eine Erholung vor Einstellung des Pensionsalters ergeben.

4.3    Eine in der Klinik Z.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) von Hüften, Becken und Lendenwirbelsäule ergab gemäss Bericht vom 17. April 2014 (Urk. 7/115) eine bilaterale Coxa profunda und Offsetstörung am Femurkopf/Schenkelhalsübergang sowie eine bilaterale Coxathrose. Sämtliche Veränderungen seien rechts ausgeprägter als links. Weiter bestünden eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, Spondylarthrosen L4-S1 beidseits sowie Zeichen einer segmentalen Gefügelockerung L2/L3 und L4/L5.

4.4    Nach Einsicht in den oben erwähnten Bericht im Rahmen des Vorbescheidverfahrens führten die Gutachter der MEDAS am 3. November 2014 (Urk. 7/119) aus, der Untersuchungsbefund der Hüftgelenke sei [auf S. 36 des Gutachtens vom 30. November 2012 (Urk. 7/81)] dokumentiert. In der Medizin sei es allerdings so, dass ein fortgeschrittener degenerativer Bildbefund der Hüftgelenke nicht zwangsläufig zu Schmerzen oder funktionellen Einschränkungen führe. Die erhobene Befundung sei medizinisch betrachtet daher nicht unmöglich, sondern klinisch begründet und schliesse den radiologischen Befund keinesfalls aus. Eine funktionelle oder schmerzbezogene Hüftproblematik sei vom Beschwerdeführer klinisch nicht geäussert worden und sei aus der klinischen Untersuchung nicht herzuleiten gewesen. Daher sei es nur legitim, einen Röntgenbefund beider Hüftgelenke zurückzustellen. Grundsätzlich wäre bei isolierter Betrachtung der aktuellen Hüftgelenke der Operationsindikation zuzustimmen. Jedoch setze diese auch eine Übereinstimmung mit dem klinischen Beschwerdebild voraus. Diese Übereinstimmung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Abschliessend hielten die Gutachter an der auf 80 % geschätzten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest.

4.5    Im Bericht vom 16. Februar 2015 (Urk. 7/124) wiederholte Dr. Y.___ im Wesentlichen die bereits genannten Diagnosen und führte aus, der jetzige Zustand der Hüftgelenke sei sehr einschränkend. Die Gehdistanz sei reduziert. Aus seiner Sicht müsse man froh sein, wenn der Beschwerdeführer seine täglich notwendigen Aktivitäten ohne Hilfe absolvieren könne. Auch Tätigkeiten in sitzender Stellung seien schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. An eine Arbeitsfähigkeit in einem solchen Zustand sei nicht ernsthaft zu denken.


5.

5.1    Gegen das MEDAS-Gutachten vom 30. November 2012 (Urk. 7/81) wendet der Beschwerdeführer unter anderem ein, der darin festgehaltene Befund einer freien Beweglichkeit der Hüftgelenke sei unmöglich und aktenwidrig. Vielmehr sei [in der MEDAS] trotz bereits bestandener Operationsindikation weder eine klinische noch eine bildgebende Untersuchung der Hüftgelenke durchgeführt worden (Urk. 1 S. 10 f.).

    Damit spricht der Beschwerdeführer einen gravierenden Mangel des MEDAS-Gutachtens an. Die langjährigen, sich 2009 auf die Arbeitsfähigkeit noch einschränkend auswirkenden Hüftbeschwerden (Urk. 7/51 S. 2) hätten zu einer genaueren klinischen und allenfalls bildgebenden Untersuchung in der MEDAS Anlass geben sollen. Der orthopädisch-chirurgische Konsiliararzt gab zwar mit Bezug auf die Untersuchung der Hüfte unauffällige Befunde an (Urk. 7/81 S. 36 f.), unterliess es aber in seiner fachärztlichen Beurteilung, sich mit der erheblichen Diskrepanz zu den Angaben von Dr. Y.___ im Bericht vom 17. Juli 2009 (Urk. 7/51) auseinander zu setzen. Angesichts der selbst gemäss den Gutachtern ausgeprägten bildgebenden Befunde  für welche sie bei isolierter Betrachtung eine Operationsindikation ebenfalls bejahen würden (Urk. 7/119 S. 3)  ist anzunehmen, dass die Hüftproblematik zumindest als Diagnose hätte berücksichtigt werden sollen. Wieso dies nicht geschehen ist, wird weder im MEDAS-Gutachten vom 30. November 2012 noch in der Stellungnahme vom 3. November 2014 dargetan. Unter diesen Umständen besteht der Eindruck, dass die langjährige Hüftproblematik vom chirurgisch-orthopädischen Konsiliararzt der MEDAS trotz entsprechenden Schmerzangaben des Beschwerdeführers (Urk. 7/81 S. 34) unterschätzt wurde. Darüber hinaus ging dem federführenden Gutachter offenbar unter, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration durch den psychiatrischen Konsiliararzt eine auf den Frühjahr 2013 geplante Hüftoperation angegeben hatte (Urk. 7/81 S. 43).

    Diese Unstimmigkeiten führen zu unüberwindbaren Zweifeln daran, dass die von den Gutachtern attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Rücken- und Knieleiden optimal angepassten Tätigkeit (Urk. 7/81 S. 49 und S. 55) tatsächlich zumutbar ist. Denn eine eingeschränkte Belastbarkeit der Hüften, für welche eine Operationsindikation besteht, kann durchaus geeignet sein, eine weitergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit sowohl für sitzend als auch für stehend oder gehend auszuübende Tätigkeiten herbeizuführen. Dies war bereits bei der Rentenrevision im Jahr 2009 der Fall.

    Unter diesen Umständen vermag das MEDAS-Gutachten vom 30. November 2012 (Urk. 7/81) mit Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers  selbst unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 3. November 2014 (Urk. 7/119)  den Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage bei einer Rentenrevision (vgl. E. 1.1.2 hievor) nicht zu genügen. Kann auf das Gutachten bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden, ist auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Mitwirkungsrechte (Urk. 1 S. 5 f.) nicht weiter einzugehen.

5.2    In den wiedergegebenen medizinischen Akten bestehen gewisse Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Rentenrevision im Jahre 2009. Insbesondere sind nachträglich Knieschmerzen aufgetreten, welche sich laut den Gutachtern der MEDAS auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.

    Rechtsprechungsgemäss bedeutet eine weitere Diagnosestellung jedoch nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2). Ob dies vorliegend der Fall ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden, denn mangels Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 30. November 2012 fehlt es an einer zuverlässigen Stellungnahme zum tatsächlichen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers.

    Bei dieser Aktenlage können die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG unter dem Blickwinkel einer ergebnisoffenen, defizit- und ressourcenorientierten Beurteilung  nicht geprüft werden. Der medizinische Sachverhalt bedarf daher einer (neuen) umfassenden externen (somatischen und psychiatrischen) Begutachtung.

5.3    Mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Begründung der rückwirkenden Renteneinstellung vorgeworfene Verletzung der Mitteilungspflicht nach Art. 77 IVV (Urk. 2 S. 2) ist festzuhalten, dass die - subjektiven - Angaben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen vom 9. April 2009 (Urk. 7/45) der damaligen Einschätzung der Behandler, Dres. A.___ und Y.___ in ihren Berichten vom 20. Juni und 17. Juli 2009 (Urk. 7/50-51), entsprachen. Dieselben Stellungnahmen wurden von der Beschwerdegegnerin als genügende Grundlage für die Rentenbestätigung gewürdigt (Urk. 7/52-53). Aus der Tatsache allein, dass die MEDAS-Gutachter dreieinhalb Jahre später aufgrund einer somatisch unzureichenden Abklärung und einer psychiatrischen Beurteilung  als Folge der Berichterstattung eines Privatdetektives aus dem Jahre 2008 - auf eine bereits damals vorhandene Arbeitsfähigkeit schliessen, kann nicht eine Verletzung der Mitteilungspflicht abgeleitet werden.

    Dementsprechend darf der Beschwerdeführer bei Vorliegen eines Grundes zur revisionsweisen Aufhebung der Rente auch nicht mit einer rückwirkenden Rentenanpassung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b sanktioniert werden (vorne E. 1.1.4).

5.4    Der Beschwerdeführer hat im Juli 2015 das AHV-Alter erreicht. Eine allfällige Rentenanpassung ex nunc (Art. 88bis Abs. 2 lita IVV in Verbindung mit Art. 17 ATSG; E. 1.1.4) nach Ergänzung der medizinischen Abklärungen (E. 5.2) wäre infolge der inzwischen erfolgten Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente nicht mehr möglich.

    Aus diesen Gründen lässt sich die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Rente nicht (mehr) unter dem Titel einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG herabsetzen beziehungsweise aufheben.


6.    Die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Invalidenrente lässt sich sodann auch nicht unter dem Titel einer Revision nach lit. a SchlB IVG 6. IV-Revision anpassen, zumal der 1950 geborene Beschwerdeführer das 55. Altersjahr längst zurückgelegt hat, seine Rente somit unter dem Schutz der Bestandesgarantie steht.


7.    Die mit Mitteilung vom 7. August 2009 erfolgte Rentenbestätigung (Urk. 7/53) kann weiter nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, denn sie beruhte auf den gleichlautenden Angaben der um eine Stellungnahme gebetenen Dres. A.___ und Y.___ (Urk. 7/50-51). Demzufolge kann die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung nicht mit der substituierten Begründung der wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gestützt werden (vgl. dazu E. 1.4.2 sowie BGE 127 V 14 und Bundesgerichtsurteil 8C_678/2012 vom 1. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen).


8.

8.1    Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen.

    Rechtsprechungsgemäss bildet ein Observationsbericht für sich allein keine sichere Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials kann sichere Kenntnis des Sachverhalts vermitteln.

8.2    Somit stellt sich weiter die Frage, ob das Observationsmaterial samt Ergebnis der Begutachtung eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellt.

    Als neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten Tatsachen, welche sich vorliegend bis zur Rentenbestätigung im Rahmen der ersten Rentenrevision mit Mitteilung vom 7. August 2009 (Urk. 7/53) verwirklicht haben, der Beschwerdegegnerin jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, ist auch darzutun, dass die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Entscheid geführt, falls die entscheidende Instanz davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht (oder die Verwaltung). Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die entscheidende Instanz bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1; vgl. auch BGE 118 II 205; Bundesgerichtsurteil U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2).

8.3    Weder das Observationsmaterial noch die daraufhin eingeholten Berichte beinhalten neue wesentliche Tatsachen, welche geeignet sind, die 2009 beschlossene weitere Ausrichtung der ganzen Rente als fehlerhaft zu würdigen. Es sind keine erheblichen medizinischen Faktoren ersichtlich, die zur Zeit der Rentenprüfung im Jahr 2009 bereits vorhanden, indes (noch) nicht erkannt worden waren. Insbesondere vermochten die MEDAS Gutachter keine Befunde zu erheben, die auf eine relevante Besserung hinweisen würden (Urk. 7/81). Vielmehr scheint aus somatischer Sicht durch das Hinzukommen der Knieproblematik eher eine Verschlechterung eingetreten zu sein. Mit Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ist hingegen davon auszugehen, dass trotz anderslautender Einschätzung lediglich eine andere Bewertung eines weitgehend unveränderten Sachverhalts vorliegt, denn die MEDAS-Gutachter massen der von ihnen diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion keinen Einfluss mehr auf die Leistungsfähigkeit bei, während Dr. A.___ 2009 von einer depressiven Entwicklung beziehungsweise einer Anpassungsstörung berichtete, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte (Urk. 7/50). Den Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 30. November 2012 (Urk. 7/81) lagen somit nicht neue Tatsachen zugrunde; vielmehr geht die Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf eine neue Würdigung des im Zeitpunkt der ersten Rentenrevision bereits bekannten beziehungsweise sich (aus somatischer Sicht) seither eher verschlimmerten Beschwerdebildes.

    Demzufolge ist nicht ersichtlich, dass 2009 den damaligen Ärzten beziehungsweise der Beschwerdegegnerin namhafte und entscheidende Befunde oder Aspekte gänzlich verborgen geblieben waren, was jedoch vorausgesetzt wird, damit von neuen Tatsachen ausgegangen werden darf. Selbst wenn die Kenntnis der weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers rückblickend die Einschätzung erlauben würde, es wäre bereits 2009 wieder von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen, wäre dies kein Grund für eine prozessuale Revision. Denn eine retrospektiv andere Einschätzung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes reicht dafür nicht aus (vgl. E. 8.3).

8.4    Nach dem Gesagten ist kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben, weshalb die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Invalidenrente auch nicht unter diesem Titel aufgehoben werden darf.


9.    Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer bis zum Eintritt des AHV-Alters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, weshalb die rentenaufhebende Verfügung vom 12. März 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.


10.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. März 2015 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Herbert Schober

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Swiss Life AG, BVG-Sammelstiftung, Postfach, 8022 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner