Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00391 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 23. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, war seit dem 1. März 1999 mit einem Teilzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/16/1-2 Ziff. 1, 2.1, 2.8 und 2.9). Unter Hinweis auf Schmerzen im Rücken, den Gelenken und in den Füssen und psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 27. September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/28) ein und tätigte erwerbliche (Urk. 7/2, Urk. 7/16, Urk. 7/26) sowie medizinische (Urk. 7/23, Urk. 7/30) Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32-37) verneinte sie mit Verfügung vom 3. März 2015 (Urk. 7/38 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen.
2. Die Versicherte erhob am 7. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung ist die medizinische Befundlage; eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsschädigung ist (BGE 141 V 281 E. 2.1) und eine allfällige Leistungseinschränkung nicht auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden. Zudem sei die Depression der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folge einer psychosozialen Belastungssituation. Eine solche von belastenden Lebensumständen nicht verselbständigte Depression vermöge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zu begründen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, nicht arbeitsfähig zu sein. Auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, die Arbeitsfähigkeit durch ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten ernsthaft abzuklären (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte im Zwischenbericht vom 25. Juni 2014 (Urk. 7/28/10-12) als Diagnosen ein subakutes cervikal betontes Panvertebralsyndrom bei skoliotischer Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, statische Fussbeschwerden bei einer Senk-Spreizfussdeformität und eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule (Ziff. 1).
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Bereich des Nackens und des Schultergürtels sowie lumbosacral mit Ausstrahlungen in beide Beine und über vermehrte Kopfschmerzen und Fussbeschwerden (Ziff. 2).
Für die Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe seit dem 26. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit werde durch belastungsabhängige Rückenschmerzen verhindert (Ziff. 4 und 6). Die bisherige Tätigkeit sei zurzeit nicht zumutbar. Dr. A.___ schätze, dass in einem Monat in einer vergleichbaren Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Ziff. 7-8).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 26. September 2014 zuhanden des Krankentaggeldversicherers gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom Vortag einen Bericht (Low Level Assessment, Urk. 7/28/5-9).
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Kniegelenksbeschwerden. Sie habe subjektiv Mühe, sich aus einer knienden Stellung aufzurichten. Hinzu komme anamnestisch eine Schwäche in der rechten Hand und Beschwerden in der Brustwirbelsäule. Sie arbeite am Samstag und Sonntag je acht Stunden am Y.___ im Reinigungsdienst. Über cervikale, lumbale oder über Fussbeschwerden klage die Beschwerdeführerin nicht. Sie habe schon früher solche Beschwerden gehabt. Aus Angst, ihre Stelle zu verlieren, habe sie aber weiter gearbeitet (S. 2 Mitte).
Die Untersuchung des Bewegungsapparates habe sich schwierig gestaltet, da eine ausgeprägte Schmerzverdeutlichung mit Selbstlimitierung bestehe, mit Inkonsistenzen und Diskrepanzen im Ausmass eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Bewegungsabläufe nach Aufforderung praktisch nicht durchführen. So habe sie die Arme nur um etwa 20° angehoben, nachdem Dr. Z.___ ihr eine volle Abduktion vorgeführt habe. Beim Aus- und Ankleiden habe sie das T-Shirt aber problemlos mit maximaler Abduktion über den Kopf und die Schultern streifen können. Bei der Aufforderung, das linke und rechte Bein abwechselnd zu heben, sei dies nicht, beim Aus- und Ankleiden der Hose aber problemlos möglich gewesen (S. 3 oben).
Bei der Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule erfolge eine Gegeninnervation, so dass praktisch keine Bewegung resultiere. Beim spontanen Bewegungsverhalten bestehe aber eine freie, nicht eingeschränkte Beweglichkeit. In Bauchlage könne der Kopf links und rechts auf der Liege positioniert werden, was einer Rotation der Halswirbelsäule von 70-80° entspreche. Auch bei der Prüfung der peripheren Gelenke werde andauernd gegeninnerviert, im Gegensatz zum spontanen Bewegungsverhalten (S. 3 Mitte). Es bestehe eine mässig ausgeprägte Kyphose der Brustwirbelsäule. Gehen erfolge mit vornüber gebücktem Oberkörper und einer deutlichen Schulterprotraktion (S. 3 unten). Zusammenfassend bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen dem spontanen Bewegungs- und Sitzverhalten und den erwähnten Untersuchungsbefunden mit Gegeninnervationen. Die Grundstimmung sei erheblich gedrückt (S. 4 oben).
Auf den Röntgenbildern der Halswirbelsäule zeigten sich kaum Unkovertebralspondylosen und keine neuroforaminale Stenosierung. Die Lendenwirbelsäule ap/seitlich zeige weder degenerative Veränderungen noch Spondylarthrosen oder eine Übergangsanomalie. Es bestehe eine geringfügige skoliotische Fehlhaltung thoracolumbal mit einer etwas betonten Lordose. Die Form und Grösse der Wirbelkörper seien erhalten. Des Weiteren bestehe eine altersentsprechende Höhe der Bandscheibenfächer ohne signifikante degenerative Veränderungen. Ebenso bestehe keine entzündliche oder neoplastische Pathologie. Die Röntgenaufnahme der Füsse dokumentiere die klinisch manifeste Spreizfussbildung, ohne Arthrose. Es bestünden eine deutliche Deformierung der distalen Abschnitte der Grundphalanx D II-IV rechtsseitig und D IV linksseitig sowie der proximalen Anteile der mittleren Phalanx in den entsprechenden Zehen. Weiter bestünden leichte degenerative Veränderungen in der IP D I medial betont (S. 4 Mitte). Die konventionellen Röntgenaufnahmen der Kniegelenke und der Patella axial seien beidseits unauffällig (S. 4 unten). Es bestehe ein Schmerzverhalten, das somatisch nicht zu erklären sei. Offensichtlich bestehe eine behandlungsbedürftige psychiatrische Komorbidität (S. 5 oben).
In der angestammten Tätigkeit bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen bestehe ebenfalls eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 5 Ziff. 1 und 3).
3.3 Dr. A.___ gab im Bericht vom 18. Oktober 2014 (Urk. 7/23) als ärztlichen Befund an, es handle sich um eine recht depressive, verängstigte Patientin. Es bestehe eine skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit multiplen Tendomyosen, paravertebral, aber auch Kettentendinosen an allen vier Extremitäten. Die Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sei je um einen Drittel eingeschränkt. Ansonsten sei kein pathologischer Befund zu erheben. Des Weiteren bestünden statische Fussbeschwerden bei Senk- Spreizfussdeformität (Ziff. 1.4).
Dr. A.___ bestätigte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 26. Mai 2014 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit. Sämtliche Arbeiten mit einem Zeit- und Leistungsdruck seien der Patientin nur reduziert zumutbar (Ziff. 1.6-1.7). Wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Ebenso seien ihr das Bücken, Kauern und Knien sowie Über-Kopf-Arbeiten, die Rotation im Sitzen und Stehen, körpernahes und -fernes Heben und Tragen sowie das Leitern, Gerüste und Treppen steigen zumutbar (vgl. Urk. 7/23/5).
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3. November 2014 (Urk. 7/28/2-4) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, einen chronischen Nikotinabusus und eine subklinische Hypothyreose (Ziff. 1).
Die Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit seien stark herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei im formalen Denken auf ihre Ängste und Schmerzen eingeengt. Sie sei grübelnd und misstrauisch. Weiter bestehe ein sozialer Rückzug (Ziff. 2). Eine testpsychologische diagnostische Abklärung sei nicht durchgeführt worden. Klinisch zeigten sich eine gedrückte Stimmung, ein Interesseverlust, Freudlosigkeit, eine Verminderung des Antriebs sowie eine deutliche Müdigkeit, oft nach nur kleinen Anstrengungen. Bei der Patientin bestünden weiter Schuldgefühle, Gefühle von Wertlosigkeit sowie eine negative und pessimistische Zukunftsperspektive. Weiter bestünden massive Schlafstörungen, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Patientin erfülle damit die Kriterien einer depressiven Störung (Ziff. 3).
In der Behandlung seien bis jetzt keine Fortschritte erzielt worden. In drei Sitzungen sei nur eine therapeutische Beziehung aufgebaut worden. Dr. B.___ habe die Patientin ermutigt, sich in eine regelmässige psychiatrische Behandlung einzulassen und regelmässig das Medikament Remeron zu nehmen (Ziff. 5).
Die Patientin arbeite seit bald 15 Jahren am Wochenende als Reinigungskraft, da sie ihr 100%-Pensum aufgrund von Energiemangel und zunehmenden Schmerzen in beiden Knien nicht mehr habe leisten können. Zuletzt habe sie am Wochenende 40 % am Y.___ in der Reinigung gearbeitet. Zusätzlich habe sie noch 20 % gearbeitet (Putzen von Büros). Das Arbeitspensum von 60 % habe sie kaum mehr erfüllen können. Sie sei immer sehr leistungsorientiert und pflichtbewusst gewesen. Aufgrund von Energiemangel, extremer Müdigkeit und einer depressiven Stimmungs- und Antriebslage habe sie den Arbeitsdruck jedoch nicht mehr aushalten können.
Der Patientin gehe es seit dem Verlust ihrer Eltern sehr schlecht. Sie habe das Gefühl, unmöglich zurechtzukommen. Sie könne nicht mehr schlafen, sei äussert nervös geworden und stehe oft kurz vor einem dramatischen Verhalten. Die Patientin habe sich sehr zurückgezogen und vernachlässige zunehmend jeglichen Kontakt mit ihren Freundinnen. Seit sie nicht mehr arbeiten gehe, pflege sie zu fast niemandem mehr Kontakte (Ziff. 6).
Die Patientin sei seit Beginn der Behandlung zu 100 % arbeitsunfähig. Daneben sei sie in hausärztlicher Behandlung, nehme Physiotherapie in Anspruch und beziehe Schmerzmittel. Mit Sicherheit stehe eine depressive Symptomatik im Vordergrund (Ziff. 7).
3.5 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 27. November 2014 (Urk. 7/30) ergänzend die Diagnose spezifischer isolierter Phobien (Tierphobie, Höhenangst, Donnerphobie und Spritzenphobie, Ziff. 1.1).
Dr. B.___ gab an, die Patientin könne aufgrund ihrer massiven Konzentrationsschwierigkeiten, einer ausgeprägten Müdigkeit und Erschöpfung und einer Interesse- und Lustlosigkeit im Moment keiner Tätigkeit nachgehen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie eine Arbeit in einem geschützten Rahmen sei ihr seit Beginn der Behandlung mit einem Pensum von 30 % mit einem 50%igen Belastungsprofil möglich (Ziff. 1.7). Es sei zu erwarten, dass die Patientin zumindest einer Arbeit in einem geschützten Rahmen nachgehen könne, wenn die depressive Symptomatik nachgelassen habe und sie wieder zu Kräften gekommen sei. Die Patientin sei nicht fähig, eine Tätigkeit mit hoher Anforderung an ihre Konzentrationsfähigkeit sowie Schichtarbeit und Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck auszuüben (Ziff. 1.8). Als Reinigungskraft sei sie vom 12. August 2014 bis 16. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
4.
4.1 Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Abweichend dazu gelangte der von der Krankentaggeldversicherung beigezogene Dr. Z.___ für die angestammte Tätigkeit und eine Verweistätigkeit zu einer vollen Arbeitsfähigkeit.
Von psychiatrischer Seite attestierte Dr. B.___ basierend auf der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, dies jedoch nur bis zum 16. Januar 2015 (vgl. Urk. 7/30 Ziff. 1.6).
4.2 Die vorliegenden medizinischen Akten ergeben ein hinreichend klares Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Weitere medizinische Abklärungen, wie in der Beschwerde beantragt (Urk. 1 S. 3 unten), erweisen sich daher als entbehrlich.
4.3 Dr. A.___ nannte im Bericht vom 18. Oktober 2014 als ärztlichen Befund eine skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit multiplen Tendomyosen paravertebral sowie Kettentendinosen an allen Extremitäten und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule (E. 3.3 hiervor). Dabei handelt es sich grundsätzlich nicht um einen gravierenden ärztlichen Befund, welcher eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erklären könnte. Im Übrigen ging auch Dr. A.___ im Bericht vom 25. Juni 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in etwa einem Monat in einer vergleichbaren Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit erreichen könne (E. 3.1 hiervor). Im nachfolgenden Bericht vom 18. Oktober 2014 erwähnte Dr. A.___ dann aber nicht, weshalb die zuvor in Aussicht gestellte Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht umgesetzt werden konnte (E. 3.3). Dies spricht gegen die Beurteilung von Dr. A.___, ebenso wie der Umstand, dass Dr. A.___ wechselbelastende Tätigkeiten mit doch körperlich anspruchsvollen Arbeiten wie Kauern, Knien, Bücken und Über-Kopf-Arbeiten sowie Treppensteigen uneingeschränkt als zumutbar erachtete und dieses Tätigkeitsprofil doch auch die angestammten Arbeiten in der Reinigungsbranche als zumutbar erscheinen lässt.
Anders als Dr. A.___ wies Dr. Z.___ gestützt auf die Untersuchung vom 25. September 2014 auf ein ausgeprägtes Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin mit Selbstlimitierung und deutlichen Inkonsistenzen und Diskrepanzen hin. Dr. Z.___ schloss in Anbetracht der von ihm festgestellten weitgehend normalen Befunde für die angestammte sowie für eine Verweistätigkeit folgerichtig auf eine volle Arbeitsfähigkeit. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen den Bericht von Dr. Z.___ vom 26. September 2014 aussprach (Urk. 1 S. 3 oben), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist daher auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abzustellen.
Die Beschwerdeführerin ist demzufolge aus rheumatologischer Sicht in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten.
4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, von einem psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2).
4.5 Die Beschwerdeführerin begab sich am 12. August 2014 bei Dr. B.___ in psychiatrische Behandlung. Dr. B.___ gab im Bericht vom 3. November 2014 an, dass erst drei Sitzungen stattgefunden hätten (E. 3.4). Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2015 kann vom Scheitern einer konsequenten Depressionstherapie bei einer so kurzen Behandlungsdauer noch keine Rede sein. Die festgestellte mittelgradige depressive Episode erweist sich daher als behandelbar. Hinzu kommt, dass gemäss Dr. B.___ erhebliche psychosoziale Faktoren (Verlust der Eltern und der Arbeit) für den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mitverantwortlich sind. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Gegen einen solchen Krankheitswert und einen entsprechenden Leidensdruck spricht vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich einmal monatlich in psychiatrische Therapie begibt (vgl. Urk. 7/30 Ziff. 1.5). Zudem erscheint die Annahme einer angestammt vollen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. B.___ auch als nicht nachvollziehbar, da sie eine solche lediglich für wenige Monate (nämlich vom 12. August 2014 bis 16. Januar 2015; Urk. 7/30 Ziff. 1.2) attestierte. Damit stellt sich auch die Frage nach dem Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), welches nach Lage der Akten am 26. Mai 2014 begann (vgl. Urk. 7/28/13). Nachdem es jedoch nach dem Gesagten auch aus psychiatrischer Sicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt, kann diese Frage offen bleiben.
4.6 Zusammenfassend besteht aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Da es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt, ist ein Rentenanspruch zu verneinen.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. März 2015 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger