Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00392




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 2. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led

Badenerstrasse 16, Postfach 9869, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, Mutter eines 1999 geborenen Sohnes, meldete sich am 6. März 2007 unter Hinweis auf seit März 2006 bestehende Fibromyalgie-Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Februar 2007 eine ganze Rente und ab 1. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 11/40 und Urk. 11/43-46).

    Am 15. September 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/58).

1.2    Nach Eingang eines am 5. Juli 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/69) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Akademie Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 22. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 11/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/83, Urk. 11/85 Urk. 11/89, Urk. 11/91) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2015 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 11/94 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 7. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr zumindest eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 14) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort (Urk. 10) sowie der Beschwerdegegnerin die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2015 (Urk. 12-13) zugestellt. Am 28. Juli 2015 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres ärztliches Zeugnis (Urk. 17) ein, welches der Gegenpartei am 30. Juli 2015 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 18).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

    Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

    Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

1.3    Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose „Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 ergeben habe, dass die vorliegenden Diagnosen (generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie), welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare medizinische Grundlage gehörten. Nach Abhandlung der Foerster-Kriterien liege keine unzumutbare Schmerzüberwindung vor, mithin kein invalidisierender Gesundheitsschaden (S. 2 ff.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es nicht sachlich sei und ein Parteigutachten darstelle. Ihre Beschwerden seien gar nicht berücksichtigt worden. Es sei deshalb auf den Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ abzustellen (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


3.    Die mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2007 und einer Dreiviertelsrente ab April 2008 (Urk. 11/40 und Urk. 11/43-46) stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Klinik A.___ vom 12. Februar 2008 (Urk. 11/23, vgl. auch Urk. 11/34/3-5).

    Die Gutachter der Klinik A.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 12. Februar 2008 (Urk. 11/23) folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. 4):

- generalisierte Tendomyopathie/Fibromyalgiesyndrom

- 18/18 Fibromyalgiesyndrom-Tenderpoints positiv

- Differenzialdiagnose sekundär bei Hypothyreose

- ängstlich vermeidende Persönlichkeit, ICD-10 F60.6

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, ICD-10 F33.11

- akute Thyreoiditis Hashimoto mit hypothyreoter Stoffwechsellage

- laufende Eltroxintherapie mit Dosis-Erhöhung November 2007

- Status nach sectio caesarea 1999

    Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Zimmerfrau im Hotel gearbeitet. Das körperliche Anforderungsprofil für diese Tätigkeit erfülle sie zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff. 2.1-2). Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung habe eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit bestanden, welche sich auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beziehe (S. 20 Ziff. 2.6).

    Die Interaktion zwischen dem Fibromyalgiesyndrom und dem depressiven Leiden sei nicht quantifizierbar und zudem liege eine Stoffwechselstörung vor, die sowohl die Schmerzen als auch die psychische Verfassung beeinträchtigen könne (S. 23 Ziff. 3). Anamnestisch habe es schon in früheren Jahren depressive Phasen gegeben, wobei sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht rekonstruieren liessen. Auch jetzt sei eine derartige Differenzierung nicht möglich (S. 23 Ziff. 4).

    An relevanten psychosozialen Faktoren bestehe eine durch die Flucht aus dem Ursprungsland resultierende Entwurzelung, und die Trennung von den Eltern werde durch die Beschwerdeführerin als subjektiv belastend und deprimierend beschrieben. Zudem bestehe eine Paarproblematik durch die Tatsache, dass der Ehemann zum Lebensunterhalt wenig beitrage und die Verantwortung bei ihr liege. Die Beschwerdeführerin wäge sich regelmässig gemäss psychiatrischer Exploration mit dem Gedanken einer Trennung (S. 24 Ziff. 7).

    Der psychiatrische Gutachter führte aus, die psychischen Leiden allein verursachten sicherlich einen Teil der bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Sie erfüllten aber im Sinne der Invalidenversicherung noch keinen stabilen Gesundheitsschaden, da die Prognose offen und auch von Massnahmen abhängig sei. Die Beschwerdeführerin besuche eine intensive Psychotherapie, beschäftige sich mit dem Gedanken, sich vom Mann zu trennen und zudem entwachse ihr Kind bald dem Kleinkindalter, so dass es sie nicht mehr so intensiv brauche. Das seien drei Faktoren, welche die depressive Störung positiv beeinflussen könnten. Eine stabile Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 60 % (somatisch und psychiatrisch zusammen) erachte das interdisziplinäre Team von Clavadel aber als gegeben (S. 17 oben).


4.

4.1    Im Rahmen des im Juli 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/69) gingen folgende Berichte ein:

    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 (Urk. 11/71) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Tendomyopathie, eine substituierte Hypothyreose und eine rezidivierende depressive Episode bei Akutisierung der Schmerzen, bestehend seit dem 16. Februar 2006 (Ziff. 3).

    Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Mai 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Konsultation sei am 1. Juli 2013 erfolgt (Ziff. 1-2). Es fänden einmal im Monat stützende Gespräche statt, und die Beschwerdeführerin nehme keine Psychopharmaka mehr (Ziff. 4-5).

4.2    Die Gutachter der Akademie Y.___ erstatteten am 22. Juli 2014 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 11/81). Sie konnten zusammenfassend keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 14 Ziff. 6.1).

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht, ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie, eine substituierte hypothyreotische Stoffwechsellage bei Thyreoiditis Hashimoto und eine psychosoziale Belastungssituation (S. 15 Ziff. 6.2).

    Die Gutachter der Akademie Y.___ führten zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf respektive in einer Verweistätigkeit aus, die Explorandin habe ihr Touristikstudium in Ecuador nicht abgeschlossen und sei im Jahre 2003 als Flüchtling in die Schweiz migriert. Nach ihrer Migration habe ein Arbeitsverhältnis für rund zwei Jahre als Zimmermädchen vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2006 bestanden. Nachfolgend sei sie krankheitsbedingt keiner weiteren Berufstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Sie habe im Rahmen der internistischen Anamneseerhebung berichtet, sich für eine körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 30 % arbeitsfähig zu fühlen.

    Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung, der nur kurzen Arbeitsdauer und der längeren Absenz vom Arbeitsmarkt, sei die Arbeitsfähigkeit in diesem Sinne gegeben, dass die Explorandin in vollem Umfang in körperlich leichter bis mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeit arbeitsfähig sei. Aufgrund des Fibromyalgiesyndroms sollte körperliche Schwerarbeit, Tätigkeiten mit monotonen Arbeitsabläufen und regelmässigen Überkopfarbeiten vermieden werden. Aufgrund der affektiven Erkrankung seien Arbeiten, welche mit dem Leisten von Nachtschichten einhergingen, sowie Arbeiten, welche Fremd- oder Eigengefährdung beinhalteten, zu vermeiden (S. 16 f. Ziff. 7.2). Seit dem Bericht vom 28. März 2009 sei es im Verlauf zu einer gesundheitlichen Besserung auf psychiatrischem Gebiet gekommen, wobei aufgrund der Vorakten kein genauer Verbesserungszeitpunkt benannt werden könne. Aus diesem Grund gelte die attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt dieses Gutachtens (S. 17 Ziff. 7.3).

    Aus psychiatrischer Sicht erscheine es wichtig, die Explorandin erneut beruflich eingliedern zu können. Ansonsten seien keine Therapiemöglichkeiten zu benennen, welche das Spektrum der Arbeitsfähigkeit relevant verbessern könnte (S. 17 Ziff. 7.4).

    Die Gutachter der Akademie Y.___ führten aus, für die Explorandin stünden in unverändertem Umfang die Schmerzen des Bewegungsapparates mit wechselnder Lokalisation und Symptomatik im Vordergrund und seien dafür verantwortlich, dass sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehe.

    Aus internistischer Sicht könnten aktuell keine Pathologien erfasst werden, und die Blutuntersuchung ergebe ebenfalls keinen Anhalt für eine spezifische Erkrankung. Von Seiten des Bewegungsapparates würden weiterhin die Kriterien eines generalisierten Schmerzsyndromes im Sinne einer Fibromyalgie erfüllt, ohne dass die Schmerzen somatisch erklärt werden könnten. Insbesondere fänden sich keine relevanten degenerativen Veränderungen oder Hinweise auf eine neurologische Erkrankung. Von rheumatologischer Seite her handle es sich um einen unveränderten Zustand, welchem einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten zugemessen werde.

    Von psychiatrischer Seite her sei seit dem Jahr 2008 eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes zu attestieren. So sei die Depression weitgehend remittiert und aktuell liege nur eine leichtgradige rezidivierende depressive Störung vor. Eine phobische Symptomatik oder eine Persönlichkeitsstörung, wie sie in Vorberichten festgehalten worden sei, liege zum Gutachtenszeitpunkt nicht mehr vor (S. 16 Ziff. 7.1.2). Zusammenfassend habe sich daher der Gesundheitszustand der Explorandin seit dem Vorgutachten vom 12. Februar 2008 und dem Bericht der Klinik A.___ vom 28. März 2009 aus psychiatrischer Sicht gebessert (S. 16 Ziff. 7.1.3).

4.3    Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Chefarzt, Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, Spital Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 30. September 2014 (Urk. 11/92 = Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 1):

- generalisierte Tendomyopathie

- wechselnde multiple neurovegetative Begleitsymptome

- chronisch cervikocephales Syndrom

- intermittierend lumbospondylogene bis radikuläre Symptomatik

- stark verminderte globale Belastungstoleranz

- depressive Entwicklung (in psychiatrischer Behandlung)

- Residualsyndrom nach schwerer abszedierender Pneumonie rechts

- generelle Leistungsminderung

- Status nach akuter respiratorischer Insuffizienz mit Intubation Februar 2009

- Status nach Abszedierung, ventraler Pneumothorax rechts

- Status nach Hospitalisation über mehrere Monate

- normochrome, normozytäre Anämie

- aus religiösen Gründen keine Blutprodukte erwünscht

- Migräne accompagnée

- substitutionspflichtige Hypothyreose

- Status nach Hashimotohyreoiditis

    Die Ärzte des Spitals Z.___ führten aus, die Beschwerdeführerin zeige das klassische Bild einer generalisierten Tendomyopathie (Fibromyalgiesyndrom) mit entsprechend chronisch-rezidivierenden starken Schmerzexazerbationen.

    Analgetika und Physiotherapie seien dann jeweils punktuell schmerzlindernd. Mehrfach pro Jahr seien in den letzten Jahren Schmerzexazerbationen mit immobilisierenden Schmerzepisoden zu verzeichnen gewesen, bei zusätzlich starken lumbospondylogenen Schmerzen. Danebst komme die Beschwerdeführerin jeweils psychophysisch an ihre Belastungsgrenze. Die depressive Entwicklung zeige sich in einem Auf und Ab, und die Patientin brauche weiterhin psychologische Betreuung und psychiatrische Behandlung. Sie versuche im Alltag stets möglich aktiv zu bleiben und führe regelmässig ein leichtes rekonditionierendes Training durch. Dennoch sei die Belastungstoleranz im Vergleich zur gesunden Bevölkerung stark eingeschränkt. Sie müsse sich jeweils die Alltagsbelastungen (Haushalt, Einkauf etc.) einteilen, im Sinne eines graduierten Pacings. Die Überforderungen im Alltag hätten in der Vergangenheit zu psychophysischen Dekompensationen geführt (S. 1).

    Aus rheumatologischer Sicht sei unter Berücksichtigung der psychischen Komponente höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste sehr leichte Arbeiten gegeben. Dies könne sicherlich auch separat der behandelnde Psychiater bestätigen. Es wäre wünschenswert, wenn die Invalidenversicherung der Patientin Kurse oder ein Eingliederungsprogramm anbieten oder finanzieren könnte, um ihr die Möglichkeit einer besseren Qualifizierung für den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, sodass die Restarbeitsfähigkeit verwertet werden könnte (S. 2).

4.4    Dr. C.___, Spital Z.___, führte in seinem nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 8. Mai 2015 (Urk. 13) aus, er bestätige, dass die Patientin seit vielen Jahren bei ihnen in Behandlung und Betreuung stehe. Es handle sich hierbei um eine chronische Erkrankung am Bewegungsapparat aus dem rheumatologischen Formenkreis. Daneben lägen eine psychiatrische Erkrankung und Diagnose vor. Weiter sei die allgemeine Leistungsfähigkeit von pulmonaler Seite limitiert, dies nach schwerem lebensbedrohlichem Infekt mit langdauernder IPS-Hospitalisation im Jahre 2009.

    Dr. C.___ führte aus, aufgrund der vor kurzem erfolgten Rentenrevision bei dieser gesundheitlich angeschlagenen Patientin sei ihr nun die Rente abgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei damit in einen sehr grossen finanziellen Engpass geraten und die belastenden Umstände im Rahmen der durch die IV durchgeführten Begutachtungen hätten dazu geführt, dass sie nun seit mehreren Monaten psychophysisch dekompensiert sei. Seines Erachtens liege zudem eine erneute depressive Episode vor, die nun auch intensiviert durch den behandelnden Psychiater behandelt werde.

    Aufgrund der komplexen Problematik bei dieser Gesundheitsstörung sei zurzeit und voraussichtlich für längere Zeit nicht mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Sollte sich die Situation in den nächstens 12 bis 18 Monaten dann wieder bessern und stabilisieren, wäre längerfristig doch von einer gewissen Teilarbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei vorderhand nicht arbeitsfähig und nicht vermittelbar (S. 1).

5.    

5.1    Die im Oktober 2008 rückwirkend ab Februar 2007 verfügte Rentenzusprache (Urk. 11/40, Urk. 11/43-46) beruhte im Wesentlichen auf der Einschätzung der Gutachter der Klinik A.___ vom Februar 2008 (vgl. vorstehend E. 3). Diese stellten die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms und damit eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare Grundlage. In psychiatrischer Hinsicht nannten sie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11). Den psychiatrischen Diagnosen wurde einerseits Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit zugestanden, andererseits das Bestehen als stabiler Gesundheitsschaden unter Hinweis auf die psychosoziale Belastungssituation und die Therapiemöglichkeiten im Sinne der Invalidenversicherung verneint. Es lag demnach ein sogenannter „Mischsachverhalt“ vor. In Anbetracht der Gegebenheiten ist vorliegend davon auszugehen, dass die psychischen Einschränkungen die Auswirkungen der Fibromyalgie bloss verstärkt und die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht eigenständig verursacht haben. Eine Rentenrevision unter der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen ist demnach möglich (vgl. vorstehend E. 1.2-3).

5.2    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der Akademie Y.___ vom Juli 2014 (vorstehend E. 4.2) und unter Anwendung der Foerster-Kriterien davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin vorliege (vorstehend E. 2.1).

    Die Gutachter der Akademie Y.___ konnten nach ihrer Untersuchung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellen und attestierten der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht gingen sie von einem verbesserten Gesundheitszustand aus, was so auch mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom Juli 2013 (vorstehend E. 4.1) einhergeht, welcher berichtete, dass lediglich einmal im Monat stützende Gespräche stattfänden, auf Psychopharmaka verzichtet werde und es lediglich im Zusammenhang mit den Schmerzen zu depressiven Episoden komme.

    Dem Fibromyalgiesyndrom massen die Gutachter der Akademie Y.___ anders als die Gutachter der Klinik A.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass sich kein organisches Korrelat, welches die Schmerzen erklären könnte, gefunden habe.

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt ein Fibromyalgiesyndrom eben gerade unter die Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Grundlagen, beziehungsweise vergleichbare psychosomatische Leiden, sodass es sich rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (vgl. vorstehend E. 1.3).

5.3    Das Gutachten der Akademie Y.___ vom Juli 2014 wurde noch vor dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) erstellt, mit welchem das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Grundlage und vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst hat. Entsprechend ist zu überprüfen, ob die diagnostizierte Fibromyalgie auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.

5.4    Zu prüfen ist demnach vorab, ob das Akademie Y.___-Gutachten vom Juli 2014 angesichts von BGE 141 V 281 eine zureichende Beurteilungsgrundlage der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin darstellt.

    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

5.5    Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (BGE 141 V 281 E. 4.1.2).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

5.6    Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

    In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

5.7    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

5.8    Die dargelegte Rechtsprechung von BGE 141 V 281 gelangt gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 29. Februar 2016 auch auf Rentenüberprüfungen gemäss SchlBest. IV6 zur Anwendung. 

5.9    Im IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. September 2015 (nachfolgend: Rundschreiben) wurde ein Auftrag für medizinische Gutachten in der Invalidenversicherung formuliert, welcher die in BGE 141 V 281 festgehaltenen Standardindikatoren abdecken soll. Vergleicht man die in diesem Rundschreiben enthaltenen Themen mit dem Y.___-Gutachten vom Juli 2014, so erscheinen die relevanten Themen nicht genügend vertieft behandelt. So fehlt es an einer genauen Abhandlung der Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde sowie der geforderten Feststellungen über die konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung sowie der klaren Abgrenzungen, welche Funktionseinschränkungen auf diese Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind und welche auf invaliditätsfremde Faktoren zurückgehen. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Persönlichkeitsbild fehlt und dem Y.___-Gutachten ist zu den persönlichen Ressourcen wenig zu entnehmen (vgl. Ziff. I des Anhangs zum Rundschreiben).

    Es fehlt auch an einer detaillierten Beurteilung und kritischen Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleichbaren Lebensbereichen (Ziff. V. des Anhangs zum Rundschreiben), welche zwar von der Versicherten behauptet wird, zu welcher sich die Gutachter jedoch nicht näher äusserten.

5.10    Aufgrund des Gesagten lassen sich gestützt auf das Y.___-Gutachten vom Juli 2014 die bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren nicht abschliessend beurteilen. Auch mittels der weiteren vorliegenden Berichte - namentlich jener der behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ (vorstehend E. 4.3-4) - lassen sich die offenen Fragen im Zusammenhang mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht beantworten.

    Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Zusammenhang mit den bei Schmerzstörungen neu festgelegten Indikatoren ergänzende Abklärungen veranlasse und hiernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Yassin Abu-led, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Yassin Abu-led

- X.___,

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan