Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00394




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin E. Stocker

Urteil vom 19. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, reiste 1988 in die Schweiz ein. Hier arbeitete sie zunächst im Service (Urk. 8/21). Seit 1989 leidet sie an Polyarthritis. Am 3. Januar 1990 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Ausbildung zur Bürohilfe in einer Handelsschule für die Dauer vom 20. August 1991 bis 31. August 1992 (Verfügung vom 31. Oktober 1991, Urk. 8/24) sowie eine befristete ganze Invalidenrente für die Dauer vom 1. Juli 1990 bis 31. August 1991 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung vom 10. Juli 1992, Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 26. Juni 1992 verlängerte die IV-Stelle Y.___ die gewährte berufliche Massnahme um ein Jahr (Urk. 8/37). Danach war die Versicherte als Zugbegleiterin tätig (Urk. 8/49), welche Stelle sie per 31. August 1995 kündigte (Urk. 8/49).

    Am 25. November 1996 meldete sich die inzwischen vom Kanton Y.___ in den Kanton Zürich umgezogene Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/43, Urk. 8/47, Urk. 8/49) und veranlasste eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung (Gutachten des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 3. Oktober 1997, Urk. 8/59; Gutachten des Z.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 18. Juni 1998, Urk. 8/65). Mit Verfügung vom 11. Januar 1999 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % rückwirkend ab 1. Dezember 1996 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/74, vgl. auch Urk. 8/72). Anlässlich einer Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle am 24. November 2000 den bisherigen Invaliditätsgrad (vgl. Urk. 8/94).

1.2    Die Versicherte hatte begonnen, ab Februar 1998 zu 50 % in der Küche einer Seniorenresidenz zu arbeiten. Ab 1. November 2002 wurde sie krankgeschrieben und ab 7. August 2003 erhielt sie Mutterschaftsurlaub. Schliesslich wurde ihr im Oktober 2003 die Kündigung ausgesprochen (vgl. Urk. 8/100, Urk. 8/109 S. 2). Bereits am 28. Januar 2003 war sie an die IV-Stelle gelangt und hatte eine Revision ihrer Rente wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beantragt (Urk. 8/95). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, begutachten (Gutachten vom 27. Juli 2004, Urk. 8/109). Gestützt auf dieses Gutachten nahm die IV-Stelle eine Neubeurteilung vor und verfügte am 26. August 2004 die Einstellung der Invalidenrente per Ende September 2004 (Urk. 8/114). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 fest (Urk. 8/138). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/143) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2006 insofern gut, als es die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/153, Prozess-Nr. IV.2005.00716).

1.3    In Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts liess die IV-Stelle die Versicherte durch die Gutachterstelle B.___ polydisziplinär begutachten. Erstattet wurde das Gutachten am 14. März 2008 (Urk. 8/172). Nach Erlass des Vorbescheids liess die Versicherte eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ vom 2. Juni 2008 sowie einen Bericht der Hausärztin Dr. med. D.___ vom 2. Juli 2008 einreichen (Urk. 8/183, Urk. 8/190). Nachdem die IV-Stelle ihrerseits einen Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin eingeholt hatte (Bericht vom 21. Juli 2008, Urk. 8/192), unterbreitete sie diese neuen Berichte der Gutachterstelle B.___, die dazu am 24. September 2008 Stellung nahm (Urk. 8/194). Mit Verfügung vom 26. März 2009 bestätigte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente per 30. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 8/205). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2009 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Dezember 2010 teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/213, Prozess-Nr. IV.2009.00454). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_152/2011 vom 10. Mai 2011 ab (Urk. 8/217). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 setzte die IV-Stelle die Gerichtsurteile um (Urk. 8/228).

1.4    Im April 2014 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2014 (Urk. 8/241) bzw. Vorbescheid vom 15. Dezember 2014 (Urk. 7/244) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/251), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 2) an der Einstellung der Invalidenrente fest.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 7. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei das angefochtene Urteil (richtig: Verfügung) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die halbe Invalidenrente (wohl: Viertelsrente) weiterhin auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerdeführerin reichte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 5) und entsprechende Unterlagen (Urk. 6) ein. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdeführerin, nun neu vertreten, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen und ersuchte um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Ihr wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Christine Fleisch eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, ausserdem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 14. September 2015 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin eine die Beschwerde ergänzende Begründung ein. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Eine Rentenrevision kann durchgeführt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse anspruchserheblich verändern (vgl. vorstehend E. 1.4). Liegt in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massgeblichen Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen). So kann in einem Revisionsverfahren beispielsweise auch das Valideneinkommen frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, auch wenn sich die revisionserhebliche Änderung auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung, etwa die Arbeitsfähigkeit oder das Invalideneinkommen, bezieht (BGE 130 V 253 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2013 als Mitarbeiterin Kundencenter-Abrechnung (Ablage Abrechnung) in einem 50 %-Pensum angestellt sei. Zusätzlich erziele sie ein Einkommen im Nebenerwerb. Der Gesundheitszustand sei unverändert. Gemäss dem neuen Einkommensvergleich bestehe ein Invaliditätsgrad von 37 % und deshalb kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2). Eine Anpassung des Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung sei - trotz dem Besuch der Handelsschule während zwei Jahren - nicht möglich, da es sich beim zweiten Jahr lediglich um ein Repetitionsjahr gehandelt habe. Da es sich somit dabei faktisch nur um eine einjährige Ausbildung handle, hätten die erworbenen kaufmännischen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertet werden können (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand wesentlich verschlechtert habe. Wegen der gesundheitlichen Beschwerden habe sie ihren Nebenerwerb aufgeben müssen. Die Beschwerdegegnerin habe in diesem Fall einen Entscheid getroffen ohne ihren gesundheitlichen Zustand zu überprüfen (Urk. 1 S. 2). Sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 50 % arbeiten, aber das Einkommen reiche nicht für zwei Personen (S. 3).

    In der Replik vom 14. September 2015 machte die Beschwerdeführerin (nun vertreten durch Rechtsanwältin Fleisch) geltend, es habe sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes keine Veränderung ergeben (Urk. 14 S. 4). Da die Beschwerdeführerin vor dem Invaliditätsfall nie ein Valideneinkommen erzielt habe, bestehe für die Anwendung der statistischen Daten bei der Berechnung des Valideneinkommens kein Anlass, weshalb auf die aktuellen Lohnangaben der O.___ AG anhand eines Vollpensums abzustellen sei. Ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % (S. 5).


3.    

3.1    Im Urteil vom 31. Dezember 2010 (Urk. 8/213 Prozess-Nr. IV.2009.00454) hielt das hiesige Gericht fest, dass im Rahmen der Begutachtung (B.___-Gutachten vom 14. März 2008) die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden sei. Die Gutachter hätten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine seronegative chronische Polyarthritis bei negativen Rheumafaktoren und radiologisch nicht erosiv, Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Symptomatik, ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom mit allgemeiner Dekonditionierung, Haltungsinsuffizienz und Dysbalancen, eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), rezidivierende depressive Episoden leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0/1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten sie dem leicht bis mässig ausgeprägten Zervikalsyndrom und dem leicht ausgeprägten Lumbovertebralsyndrom zugemessen (E. 2.4).

    Das Gericht führte weiter wörtlich aus: „Aus rheumatologischer Sicht bezifferte der Teilgutachter die Arbeitsfähigkeit auf 70 % für eine leichte Tätigkeit mit Belastungen bis 2 kg, wechselnden Arbeitsinhalten und wechselnden Körperhaltungen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Als ungeeignet erachtete er langandauernd einseitige körperliche Beanspruchungen sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen.

    Der neurologische Teilgutachter beurteilte die Beschwerdeführerin wegen des Lumbovertebralsyndroms für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten für nicht arbeitsfähig. Hingegen attestierte er ihr für eine Tätigkeit mit leicht bis mässiger Belastung eine volle Arbeitsfähigkeit.

    Der psychiatrische Teilgutachter hielt fest, aufgrund der Symptomatik, der objektiven Befunde, der Beurteilung der Symptome im Längsschnitt aufgrund der vorliegenden Akten, der subjektiven Angaben und der Fremdanamnese sei davon auszugehen, dass die Kriterien für die Annahme einer Dysthymie gegeben seien. Dabei handle es sich um eine chronisch depressive Verstimmung. Der Schweregrad der rezidivierenden depressiven Episode variiere von leicht bis mittelgradig. Dies ergebe sich aus den Akten. Auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin werde deutlich, dass sie schon früh an einer depressiven Verstimmung gelitten habe, dennoch aber arbeitsfähig geblieben sei. Zusätzlich liege eine somatoforme Schmerzstörung vor, zumal nicht genügend objektivierbare Befunde vorlägen, um die geklagten subjektiven Beschwerden zu erklären. Zudem bestünden psychosoziale Faktoren wie das Alleinleben und die längere Berufsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin verkrafte die körperliche Erkrankung nicht gut und verfüge nur über eine ungenügende Abwehrstruktur. Dies habe zu einer Art Circulus vitiosus geführt, wodurch die Depressivität fortlaufend unterhalten werde. Aufgrund der Depressivität und der schnelleren Erschöpfung könne die Beschwerdeführerin keine volle Leistung erbringen. Ihre mehrheitlich unbewussten Konflikte brächten es mit sich, dass sie stark mit sich und ihren inneren Konflikten beschäftigt sei, wovon sie sich aus eigenem Willen nicht befreien könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 %.

    In der Konsensbesprechung erachteten die beteiligten Teilgutachter die Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit als infraadditiv und attestierten insgesamt eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit“ (E. 2.4).

    Gestützt auf die Einschätzung der B.___-Gutachter kam das Gericht zum Schluss, dass von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/213, IV.2009.00454 E. 3).

3.2

3.2.1    Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, welche die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 behandelt, stellte im Bericht vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/234) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseitig bei Status nach lumboradikulärem Kompressionssyndrom S1 links mit Schädigung der Wurzel S1 links bei Retrolisthesis L5 gegenüber S1 um 8mm und Discushernie L5/S1, Einengung der Neuroforamen S1 beidseitig

- Mediane Discushernie L4/5

- Chronische undifferenzierte Polyarthritis

- Chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts

- Varusgonarthrose beidseitig

    Sie hielt fest, es bestehe eine skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit verstärkter Brustkyphose. Es liege ein paravertebraler Hartspann cervical und lumbal beidseitig vor und Valleix’sche Punkte seien beidseitig druckdolent. Lasegue links sei 50 Grad positiv. Pseudo-Laségue rechts terminal angedeutet. Hyposensibilität über Dermatom S1 links. ASR links fehlend. Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsunfähig und rücken-, knie- sowie schulterbelastende Arbeiten seien ihr nicht zumutbar.

3.2.2    Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, welche die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 behandelt, stellte im Bericht vom 10. Juli 2014 (Urk. 8/237/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisch undifferenzierte Polyarthritis seit 1988 bekannt, seit Jahren behandelt mit Goldpräparaten, Prednison und Brufen

- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2)

- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits bei Status nach lumboradikulärem Kompressionssyndrom S1 links mit Schädigung der Wurzel S1 links bei Retrolisthesis L5 gegenüber S1 um 8 mm und Discushernie L5/S1, Einengung der Neuroforamen S1 beidseits

- Mediane Discushernie L4/5

- Chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts

- Varusgonarthrose beidseits

    Sie hielt als Befund fest, nach wie vor bestünden seit Jahren bekannte belastungsabhängige Lumbalgien mit Ausstrahlung in beide Beine. Gleichzeitig bestünden auch Schmerzen an der HWS, Nackenschmerzen sowie eine chronische Periarthropathia humeruscapularis rechts. Es bestehe auch ein generalisiertes Schmerzsyndrom, Gelenksbeschwerden sowie Depressivität. Die Patientin sei auf Einnahme von Medikamenten angewiesen. Die Prognose sei unverändert. Die Patientin sei in einer rückenadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.

3.3    Dr. med. E.___, FMH, Physikalische Medizin, stellte im Bericht vom 26. Mai 2014 (vorne E. 3.3.1) weitgehendst die gleichen Diagnosen wie im Jahr 2008 (Urk. 8/237/9-10) und bereits im Jahr 2008 hatte sie die Beschwerdeführerin als nur zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt Dr. E.___ somit nicht fest.

    Die behandelnde Hausärztin Dr. F.___ hielt in ihrem Bericht die seit Jahren bekannten Einschränkungen fest. Sie stellte zwar die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, welche im Vergleich zu der im B.___-Gutachten festgehaltenen rezidivierenden depressiven Episoden leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0/1) grundsätzlich einer Verschlechterung entspräche. Allerdings hatte der behandelnde Psychiater Dr. C.___ bereits im Jahr 2009 die rezidivierenden depressiven Episoden als mittelgradig qualifiziert, woraufhin die B.___-Gutachter jedoch nachvollziehbar darlegten, dass die Depressivität der Beschwerdeführerin nicht immer gleichbleibend sei, sondern zwischen leicht bis mittelgradig schwanke. Davon ist grundsätzlich auch heute noch auszugehen. Dr. C.___ beschrieb zwar eine „versteckte Verschlechterung“, welche darin bestehe, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum nur unter enormer Anstrengung erfülle (Bericht vom 1. Februar 2011, Urk. 8/219/22-23). Sie tue alles, um vor dem Arbeitgeber zu verbergen, dass sie noch krank, nicht vollarbeitsfähig und Anwärterin auf eine Invalidenrente sei. Das koste sie eine enorme Mühe. Die Schmerzen, das Leiden, die Angst vor Entdeckung spüre nur sie. Das sei die sogenannte Verschlechterung. Daraus schloss er, dass die Arbeitsfähigkeit mit 60 % zu hoch eingeschätzt sei, mit 50 % erreiche die Beschwerdeführerin eine bisher unüberwindliche Obergrenze. Die Arbeitsfähigkeit wurde jedoch durch die behandelnden Ärzte bereits früher mit 50 % tiefer eingeschätzt als durch die B.___-Gutachter, welche von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte in Anbetracht ihrer Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte grundsätzlich mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2011 vom 10. Mai 2011, Urk. 8/205).

    Weder aufgrund der erhobenen Befunde noch aufgrund der gestellten Diagnosen bestehen Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Eine solche ist nach der medizinischen Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter begründet. In der Replik vom 14. September 2015 hielt ihre Rechtsvertreterin denn auch ausdrücklich fest, es habe sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes keine Veränderung ergeben und es sei nach wie vor das B.___-Gutachten massgebend (Urk. 14 S. 4). Nach dem Gesagten liegt jedenfalls aus medizinischer Sicht kein Grund für eine Rentenrevision vor.

    Zu prüfen bleibt, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.2, 2.1 und 2.2).


4.    

4.1    In seinem Urteil vom 31. Dezember 2010 (Urk. 8/213, IV.2009.00454 E.4.2) führte das hiesige Gericht aus, für die Bestimmung des Invalideneinkommens seien mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen. Es nahm in der Folge einen Prozentvergleich vor, womit der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges entsprach. Bei einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % und einem Abzug von 10 % ging das Gericht von einem Invaliditätsgrad von 44 % aus. Der Beschwerdeführerin stand somit ab 1. Oktober 2004 eine Viertelsrente zu. Nachdem – wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2015 ausführt – die Beschwerdeführerin nun jedoch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist eine erhebliche Veränderung in den der erwerblichen Verhältnissen eingetreten bzw. es liegt klarerweise ein Revisionsgrund vor. Es ist der IV-Stelle zuzustimmen, dass ein neuer Einkommensvergleich für die Festlegung des IV-Grades notwendig ist. Anzumerken ist diesbezüglich, dass bei Erwerbstätigen, deren Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) festzusetzen ist, für die Rentenrevision genügt, dass seitens eines der beiden Vergleichseinkommen (Validen- oder Invalideneinkommen) eine Änderung eintritt, die nunmehr den für den Umfang des Rentenanspruchs nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Invaliditätsgrad verändert (BGE 133 V 545; ZAK 1986 589 E. 4-5). Seitens des Invalideneinkommens gilt dies selbst dann, wenn der Versicherte wider Erwarten (gleichsam im Sinne eines Glücksfalls) eine besser entlöhnte Stelle gefunden hat, vorausgesetzt nur, es resultiert daraus eine zumutbare und dauerhafte Einkommenserzielung (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 24).    

4.2

4.2.1    Entscheidend beim Valideneinkommen ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist (Bundesgerichtsurteil 9C_448/2013 vom 4. Juli 2013 E. 2.2).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Ausbildung. Eine in H.___ begonnene Lehre als Verkäuferin hatte sie nicht abgeschlossen. Sie besuchte zwar in den Jahren 1991 bis 1993 - im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung - die Handelsschule. Beim zweiten Jahr handelte es sich jedoch lediglich um ein Repetitionsjahr. Diese kaufmännischen Grundkenntnisse sind - wie das Gericht bereits im Urteil vom 31. Dezember 2010 festgehalten hat - auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht verwertbar (Prozess-Nr. IV.2009.00454 E. 4.2 Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2011 vom 10. Mai 2011). Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die berufliche Massnahme während Jahren keine entsprechende Arbeit fand. Sie führte auch nach dem Besuch der Handelsschule verschiedene Hilfsarbeiten aus, etwa als Küchen- oder Haushaltshilfe. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin konkrete Schritte unternommen hätte, um beruflich weiterzukommen. Somit bestehen keine Anhaltspunkte, welche für eine hypothetische Validenkarriere sprechen würden. Ihre diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 14 S. 4 f.) zielen deshalb ins leere.

    Die IV-Stelle legte das Valideneinkommen für das Jahr 2014 gestützt auf die "LSE TA 1, Ziff. 01-96, zitiert aus LSE 2010" fest. Danach betrage der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) Fr. 54‘543.50 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12 = Fr. 52‘728.--; Urk. 2). Dem Vorgehen der IV-Stelle, das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Strukturerhebung LSE zu bestimmen, ist nach dem Gesagten beizupflichten. Dabei ist auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss Tabelle TA1 abzustellen. Gemäss der durch die IV-Stelle herangezogenen LSE 2010 beträgt der massgebende Lohn Fr. 4‘225.--. Unter Berücksichtigung der korrekten betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (vgl. dazu die Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) sowie bereinigt um die hier anzuwendende Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, T1.93 Nominallohnindex, 1994-2015, Total, Frauen, Stand 2010 = 127.4, Stand 2014 = 132.1) entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr. 54‘804.65.

4.3    Die IV-Stelle ermittelte (ab dem Jahr 2013) für das 50%-Pensum bei der O.___ ein Jahreseinkommen von Fr. 33150.-- (2550.-- x 13). Für 2014 ging sie vom gleichen Einkommen aus, weil die Anrechnung einer Teuerung nicht ersichtlich war. Dazu rechnete sie das im Nebenerwerb gemäss dem individuellen Konto (IK) jährlich erzielte Einkommen von Fr. 1320.--, was insgesamt ein Jahreseinkommen für 2014 von Fr. 34470.-- ergab (Urk. 2, Urk. 8/242).

Dabei hat die IV-Stelle übersehen, dass bei (obwohl sie es in der angefochtenen Verfügung erwähnt) einer rentenberechtigten Person, welche neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann, die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt (Art. 31 IVG). Die Beschwerdeführerin macht dies zutreffend geltend (Urk. 14 S. 6). Verringert sich das neue Erwerbseinkommen nun um diesen Betrag, so resultiert ein zu berücksichtigendes Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 32‘970.--.

    Der Einkommensvergleich ergibt somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘834.65 beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 39.84 %, welcher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerundet einem Invaliditätsgrad von 40 % entspricht (BGE 130 V 121 E. 3.2). Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

4.4    Nach dem Gesagten ist die Verfügung der IV-Stelle vom 13. März 2015 - in Gutheissung der Beschwerde - aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


5.    

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der mit Honorarrechnung vom 23. Dezember 2016 (Urk. 20) geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘025.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen.

5.3    Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) und um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 10) erweisen sich damit als obsolet.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2025.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubE. Stocker