Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00396 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 3. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___-Pensionskasse
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, war zuletzt vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2006 mit einem Teilzeitpensum als Verkäuferin bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/12/1-2 Ziff. 1, 6 und 9).
Die Versicherte meldete sich am 5. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab dem 1. Mai 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 8/64). Eine dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 8/65/3-4) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Dezember 2008 (Prozess Nr. IV.2008.00305) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 20. Februar 2008 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/74 S. 8 Dispositiv Ziff. 1).
1.2 Mit Verfügung vom 24. März 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/93). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 8/124-125, Urk. 8/122).
Eine im Februar 2012 eingeleitete Revision (Urk. 8/127) ergab unverändert einen Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/132).
1.3 Nach der Geburt des dritten Kindes der Versicherten im Oktober 2012 (Urk. 8/135 S. 1) veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung (Urk. 8/153). Am 19. November 2014 erliess sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/155, Urk. 8/157, Urk. 8/160, Urk. 8/163/2-3) eine Verfügung, die ab dem 1. Januar 2015 eine Reduktion der bisherigen Rente auf eine Dreiviertelsrente vorsah (Urk. 8/167). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 zog die IVStelle die Verfügung aber in Wiedererwägung (Urk. 8/170) und erliess am 15. Dezember 2014 einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/172), wogegen die Versicherte am 28. Januar 2015 Einwände vorbrachte (Urk. 8/175).
Mit Verfügung vom 18. März 2015 (Urk. 8/181 = Urk. 2) reduzierte die IV-Stelle die bisherige ganze auf eine halbe Rente.
2. Die Versicherte erhob am 10. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Mai 2015 weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten. Eventuell sei ihr ab Mai 2015 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben; Urk. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 19. Juni 2015 wurde die Y.___-Pensionskasse zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) mit Verweis auf die Haushaltabklärung vom 11. März 2013 darauf ab, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres dritten Kindes mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Der Gesundheitsschaden habe sich nicht verändert (S. 5 unten). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdegegnerin daher neu als Teilerwerbstätige und ermittelte nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 57.6 % (S. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete die getroffene Qualifikation und brachte vor, sie sei auch als Mutter aus wirtschaftlichen Gründen vollerwerbstätig geblieben. So sei die älteste Tochter durch eine Tagesmutter betreut worden. Zudem habe sie auf die Unterstützung verschiedener Familienangehöriger zählen können (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Sie habe als Gesunde auch als Mutter ein Pensum von 100 % ausgeübt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1 b). Auch die Geburt eines dritten Kindes ändere nichts am Umstand, dass sie als Gesunde aus wirtschaftlichen Gründen nach wie vor zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1f). Die Kinderbetreuung wäre gewährleistet (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 1g).
2.3 Streitgegenstand bildet einzig die Statusfrage. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin diese zu Recht als Teilerwerbstätige qualifiziert hat, so dass die gemischte Methode anzuwenden wäre.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin gab bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 7. März 2007 erstattet wurde (Urk. 8/32). Die Begutachtung ergab, dass die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Kassiererin mit häufigen Rotationsbewegungen des Oberkörpers, langem Sitzen und Heben auch von schweren Lasten bei einem chronischen Lumbovertebralsyndrom (S. 17 Ziff. 6.1) nicht mehr arbeitsfähig war. Dagegen bestand in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (S. 20 Ziff. 7.2-7.3).
3.2 Im Nachgang zur mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Dezember 2008 (Urk. 8/74) angeordneten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin holte diese ein bidisziplinäres Gutachten ein. Das Gutachten datiert vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/108) und wurde von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattet.
Die Gutachter nannten als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf der Grundlage einer nicht näher zu bezeichnenden Verhaltensstörung bei einfacher Persönlichkeitsstruktur (S. 30 Ziff. 6.1.1).
Die Gutachter stellten sodann folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31):
- chronisches radikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom der Wurzel L5 rechts bei
- Status nach zweifacher Mikrodiskektomie der Bandscheibe L4/5 rechts am 30. Mai 2005 und 26. Februar 2007 (Rezidivhernie) mit
- postoperativer Narbenbildung rechts dorsolateral mit Umscheidung der Wurzel L5 rechts recessal
- aktuell ohne Hinweise für ein Diskushernienrezidiv L4/5 rechts
- chronifiziertes radikuläres Reizsyndrom ohne Ausfälle der Wurzel S1 links bei
- MRI-dokumentierter neuer Diskushernie recessal links L5/S1 mit caudalem Sequester und Kompression der Nervenwurzel S1 links
- Facettengelenksarthrose zum Teil hypertroph L4/5 beidseits
- geringer Wirbelsäulenfehlform mit fortgeschrittener muskulärer Insuffizienz und Adipositas
- Verdacht auf zusätzlich chronifizierte Schmerzentwicklung im Rahmen einer zentralen Wind-up-Problematik mit Ausbildung eines Schmerzgedächtnisses
- ohne Hinweise für eine Schmerzgeneralisierung
Der neue Befund einer S1-Wurzelkompression links sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Z.___ noch nicht bekannt gewesen (S. 32 unten). Damit müsse von rheumatologischer Seite von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Beurteilung ausgegangen werden. Der rheumatologische Gutachter erachte zum heutigen Zeitpunkt für sämtliche Tätigkeiten, auch für sogenannte leichte Arbeiten mit Einhalten von Wirbelsäulen-Schonkriterien respektive in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % als ausgewiesen und zumutbar. Den Beginn der Reduktion der Arbeitsfähigkeit sehe er vor sieben Monaten (S. 32 f.).
Dr. A.___ und Dr. B.___ bestätigten daher für die angestammte Tätigkeit als Kassiererin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine rückenschonende, dem aktuellen Leiden angepasste Tätigkeit habe bis zur Geburt der zweiten Tochter theoretisch eine nachvollziehbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Seit der Geburt der zweiten Tochter sei die Arbeitsfähigkeit selbst für eine rückenschonende Tätigkeit wegen einer neu aufgetretenen Diskushernie auf 20 % reduziert. Eine Verschlechterung ihres Zustandes sei seit diesem Zeitpunkt ausgewiesen (S. 34 Ziff. 6.2).
3.3 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der Folge gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 30. Juni 2010 mit Verfügung vom 6. Januar 2011 ab dem 1. Februar 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 8/124-125).
Nachdem der Beschwerdeführerin ab der Geburt der zweiten Tochter im Oktober 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % zumutbar war, ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. Januar 2011 (Verfügungsteil 2) ab dem 1. Januar 2010 einen Invaliditätsgrad von 81 % (Urk. 8/125 S. 4 unten).
4.
4.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, E.___, kamen im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachten vom 19. März 2014 (Urk. 8/152) zum Ergebnis, dass in der bisherigen Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht keine zumutbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe (S. 2 Ziff. 3.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht 50 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer rückenschonenden Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 - 30 % (S. 2 Ziff. 3.2).
4.2 Am 11. März 2013 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklärungsperson führte im Abklärungsbericht vom 17. Juni 2014 (Urk. 8/153) aus, die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie trotz zweier Operationen unter unveränderten starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und den rechten Arm mit Ameisenlaufen in der Hand leide. Seit der Geburt des 2009 geborenen Kindes leide sie zudem unter vermehrten Schmerzen in der linken Rückenhälfte mit Ausstrahlung in den Nacken (S. 1 Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin habe die Tätigkeit bei der Y.___ im Frühjahr 2005 aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation aufgegeben. Seither sei es ihr aufgrund der Rückenproblematik nicht mehr möglich gewesen, Arbeitsversuche respektive Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund ihrer psychischen und physischen Einschränkungen nicht mehr arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.4). Die Frage der Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei vor Ort ausführlich mit der Beschwerdeführerin besprochen worden. Sie sei auf die Wichtigkeit dieser hypothetischen Fragen hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie diese Frage nicht beantworten könne. Sie könne sich nicht mehr vorstellen, wie sich die Situation heute bei guter Gesundheit darstellen würde. Sie habe immer gearbeitet und müsste wohl aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Familie trotz Kleinkinder bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Familie erhalte aktuell ergänzend zum Nettoeinkommen des Ehegatten Sozialhilfe (S. 2 Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson hielt fest, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete 35-jährige Mutter von drei Kindern (11, 4 und 1 Jahre alt). Die Beschwerdeführerin habe bis im Jahr 2003, also auch als das älteste Kind jährig gewesen sei, ein ausserhäusliches Arbeitspensum von 100 % geleistet, welches sie gestützt auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen im Jahr 2004 aufgrund der Rückenproblematik auf 60 % reduziert habe. Seit dem Jahr 2005 habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Die Familie beziehe aktuell Sozialhilfe neben den Nettoeinnahmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 4‘000.--.
Anhand der Berufsbiografie könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz Kleinkind heute bei guter Gesundheit zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. So würde sie mit einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich Fr. 1‘900.-- netto das Familienbudget massgeblich entlasten, und die Familie könnte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Sozialhilfe abgelöst werden. Wie die Beschwerdeführerin beschrieben habe, würde sie die Kinder während ihrer Arbeitszeiten von einer Tagesmutter und/oder Kinderkrippe/Hort sowie in Form von schulischen und ausserschulischen Betreuungsangeboten betreuen lassen.
Die Beschwerdegegnerin wurde daher als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson ermittelte sodann eine Einschränkung im Haushalt von 52.9 % (Ziff. 6.8).
5.
5.1 Nach den medizinischen Akten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 6. Januar 2011 nicht verändert.
5.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdeführerin war vom 1. Dezember 2000 bis 30. September 2003 vollzeitig als Kassiererin bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/15/1-3 Ziff. 1, 6 und 9). Am 15. März 2002 wurde sie erstmals Mutter (Urk. 8/1 Ziff. 3). Vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2006 arbeitete sie erneut als Verkäuferin bei der Y.___, nun mit einem Arbeitspensum von 61 % (Urk. 8/12/1-3 Ziff. 1, 6, 9 und 12).
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 17. Juni 2014 erklärte die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung, dass sie sich nicht mehr vorstellen könne, wie sich die Situation bei guter Gesundheit darstellen würde. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert (E. 4.2 hiervor).
5.4 Von Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihres ersten Kindes zu 100 % erwerbstätig geblieben ist und nach der erfolgten Kündigung durch die Arbeitgeberin infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses (vgl. Urk. 8/15/5) sich bei der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig meldete (Urk. 8/11). Die Beschwerdeführerin wurde denn auch in der Folge als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige qualifiziert (vgl. Urk. 8/35, Urk. 8/43/8). Selbst die Geburt des zweiten Kindes im Oktober 2009 (Urk. 8/103/1) veranlasste die Beschwerdegegnerin nicht, die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige revisionsweise zu ändern (vgl. Urk. 8/116/4 unten, Urk. 8/118, Urk. 8/131/3). Bei der Geburt eines weiteren Kindes kann es sich zwar um einen Revisionsgrund handeln. Weshalb die Beschwerdeführerin nun als Teilerwerbstätige qualifiziert und dabei gerade auf einen Anteil von je 50 % im Haushalt und im Erwerbsbereich abgestellt wurde, lässt sich dem Abklärungsbericht jedoch nicht klar entnehmen. So legte die Abklärungsperson nicht dar, welche Überlegungen zu einer Aufteilung von je 50 % führten. In diesem Punkt kann daher auf den Abklärungsbericht nicht abgestellt werden.
Nachdem die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihres ersten Kindes noch zu 100 % erwerbstätig war, ist an der ursprünglichen Qualifikation als Vollerwerbstätige festzuhalten. Dass sie während ihrer zweiten Anstellung bei der Y.___ vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2006 mit einem eingeschränkten Pensum von rund 61 % arbeitete, ist überwiegend wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Erkrankung kein höheres Pensum verrichten konnte. So hat denn auch Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin ab dem 13. August 2004 zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 8/10/1 lit. B; Urk. 8/11/7-8).
Dafür, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt des dritten Kindes voll erwerbstätig geblieben wäre, sprechen zudem die finanzielle Lage der Familie der Beschwerdeführerin sowie die von der Beschwerdeführerin erwähnten Betreuungsmöglichkeiten der Kinder im familiären und schulischen Umfeld (E. 4.2 hiervor).
5.5 Bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kann nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (E. 1.4 hiervor) auf den in der Verfügung vom 6. Januar 2011 ermittelten Invaliditätsgrad von 81 % abgestellt werden (vgl. Urk. 8/115; Urk. 8/122). Es besteht daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 19. Januar 2016 (Urk. 12) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1‘733.50 ein (Urk. 13). Die Höhe der Honorarnote erweist sich als angemessen. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung ist daher mit Fr. 1‘733.50 zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde vom 10. April 2015 wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. März 2015 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch ab 1. Mai 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'733.50.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Y.___-Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger