Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00397 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 26. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 11/38, Urk. 11/57) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1963 geborenen X.___ ab 1. Juni 2009 eine ganze und ab 1. November 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 11/61 ff.). Sodann unterbreitete sie die Akten im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 11/82/5). Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 (Urk. 11/94) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. November 2012 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 21. Juni 2012 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderlichen medizinischen Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 11/120/1-14; Prozess Nr. IV.2012.00824).
1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) ein (vgl. Urk. 11/148), welches am 7. Oktober 2013 erstattet wurde (Urk. 11/152/2-49). Am 17. Januar 2014 stellte sie den Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk. 11/155). Die Antwort der Gutachter erging am 21. Januar 2014 (Urk. 11/156).
Am 17. Februar 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine erneute polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) als notwendig erachte (Urk. 11/158), was sie mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 (Urk. 11/164) bestätigte. Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 nicht ein, nachdem in der angefochtenen Verfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt worden war (Urk. 11/172; Prozess Nr. IV.2014.00412).
1.3 Am 19. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die (weiterhin als notwendig erachtete) Begutachtung durch die MEDAS Z.___ erfolgen werde; gleichzeitig gab sie ihr die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 11/178). Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 (Urk. 11/179) widersetzte sich die Versicherte einer erneuten polydisziplinären Untersuchung, woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 (Urk. 11/182 = Urk. 2) an einer Begutachtung durch die MEDAS Z.___ festhielt.
2. Die Versicherte erhob 10. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und von einer erneuten polydisziplinären Begutachtung sei abzusehen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2015 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Z.___ damit, dass die vorhandenen Akten für eine schlüssige Beurteilung nicht genügten (Urk. 2 S. 2 Mitte). Das Gutachten der MEDAS Y.___ weise zahlreiche Widersprüche auf, welche auch nach Rückfrage bei den Gutachtern nicht hätten geklärt werden können. Deshalb könne nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden und sei zur Klärung der Unstimmigkeiten die Einholung eines Obergutachtens notwendig (Urk. 10).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) entgegen, das Gutachten der MEDAS Y.___ beantworte die aufgeworfenen Fragen differenziert, vollständig und schlüssig, so dass eine erneute polydisziplinäre Begutachtung für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente nicht notwendig sei (S. 4 Ziff. 2). Unter Berücksichtigung der – näher dargelegten (S. 4 ff. Ziff. 3) - Ausführungen im Gutachten und im Ergänzungsschreiben der MEDAS Y.___ sowie unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Vorakten sei in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ausgewiesen, dass sie aufgrund objektivierbarer klinischer Befunde und in vorgängig durchgeführten bildgebenden Abklärungen festgestellter Pathologien aus rein somatischer Sicht qualitativ in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Hinzu komme, dass sie aus rein psychiatrischer Sicht auch quantitativ in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und die körperlich angepasste Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 50 % ausüben könne. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung stelle eine unzulässige „second opinion“ dar (S. 7 f. Ziff. 4).
3.
3.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1).
3.2 Summarisch zu prüfen ist, ob es sich bei der angeordneten polydisziplinären Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „second opinion“ handelt, beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit einer weiteren polydisziplinären Abklärung anführt, plausibel erscheinen.
4.
4.1 In ihrem am 7. Oktober 2013 erstatteten Gutachten (Urk. 11/152/2-49) nannten die Ärzte der MEDAS Y.___ nach am 3., 4. und 7. Juni 2013 durchgeführten internistisch-rheumatologischen (S. 28 ff.), psychiatrischen (S. 30 ff.) und neurologischen (S. 37 ff.) Untersuchungen folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 f. Ziff. 7.1.1):
- mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
- Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich vermeidenden Zügen
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit zerviko- und lumbospondylogener Komponente
- intraforaminale bis laterale Diskushernie L4/5 links (Magnetresonanztomographie, MRI, vom 25. August 2003)
- zirkuläre Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mit Anulus fibrosus-Einriss ohne Neurokompression (MRI vom 5. Juni 2013)
- lumbale Hyperlordose, Skoliose
- muskuläre Dysbalance
- anamnestisch chronische, diffuse Polyarthralgien und nicht organneurologisches sensibles Hemisyndrom links
- Kniegelenksarthroskopie links mit retropatellärer Chondroplastie und medialer Teilmeniskektomie am 9. Oktober 2008 wegen retropatellärer Chondromalazie Grad IV und degenerativer medialer Meniskopathie
- Kniegelenksarthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie am 6. Juli 2012 wegen degenerativer medialer Meniskopathie
- mediale femorotibiale und femoropatelläre Arthrose links
- rezidivierende intraartikuläre Steroidinfiltrationen Knie links am 31. Oktober 2012, 21. Januar und 10. April 2013
Die Gutachter führten aus, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde und der in vorgängig durchgeführten bildgebenden Abklärungen festgestellten Pathologien eine Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich ausschliesslich stehend/ gehend ausgeführten Arbeiten, Arbeiten im Knien oder in der Hocke sowie bezüglich des Hebens/Tragens von Gewichten über 10 kg. Eine berufliche Reintegration in die angestammten Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiterin in einer Dönerfabrik beziehungsweise Gastronomiehilfsarbeiterin sei aus somatischer Sicht nicht als sinnvoll zu erachten. In körperlich leichten, wechselbelastenden und teilweise sitzend auszuführenden beruflichen Tätigkeiten ohne Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie ohne Heben/Tragen von Gewichten über 10 kg lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit hingegen weder aus internistisch-rheumatologisch-orthopädischer noch aus neurologischer Sicht begründen. Aus psychiatrischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich adaptierte Tätigkeiten gemäss dem beschriebenen Belastungsprofil in einem Pensum von 50 % zumutbar in kleinen, übersichtlichen Teams und mit der Möglichkeit vermehrter Pausen und mit längeren Erholungsphasen (S. 45 unten).
Aus polydisziplinärer Sicht schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit für eine dem aus rheumatologisch-orthopädischer und psychiatrischer Sicht umschriebenen Belastungsprofil Rechnung tragende adaptierte Tätigkeit auf 50 % (S. 46 Ziff. 8.2.1).
Die Beschwerdeführerin sehe ihre Leistungsfähigkeit vor allem aufgrund ihrer somatischen Beschwerden als beeinträchtigt. Eine Arbeitsunfähigkeit in körperlich adaptierten Tätigkeiten lasse sich jedoch weder aus internistisch-rheumatologisch-orthopädischer noch neurologischer Sicht begründen. Die durch die behandelnde Psychiaterin attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab September 2009 sei nachvollziehbar. Die zumutbare Willensanstrengung der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht mittelgradig beeinträchtigt. Aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom bei einer zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich vermeidenden Zügen und Entwicklung einer sozialen Phobie sei die Beschwerdeführerin in ihren psychosozialen Funktionen sowohl kognitiv als auch emotional beeinträchtigt (S. 46 Ziff. 7.2.4).
4.2 RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 (Urk. 11/184 S. 4) aus, das erstellte Gutachten sei in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einigermassen einleuchtend. Unbefriedigend sei, dass gewisse IV-relevante Diagnosen nicht aufgeführt seien, obwohl sie in die Schlussfolgerung einflössen und das Belastungsprofil zur Hauptsache prägten: zum Beispiel werde die Gonarthrose nicht separat aufgeführt, sondern unter die anamnestischen Polyarthralgien und das Hemisyndrom (neurologisch: absolut unauffälliger Status ohne Hinweise auf radikuläre Symptomatik und ohne jegliche Funktionsstörungen) subsumiert. Die Leistungseinschränkung in bisheriger und in leidensangepasster Tätigkeit beruhe hauptsächlich auf der psychischen Störung (mit 50 % Arbeitsunfähigkeit), eine detaillierte Begründung hierzu fehle aber (insbesondere auch betreffend die Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten: die hohe Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel und nicht nachvollziehbar). Weiter werde eine Aussage zur Überwindbarkeit gemacht, ohne dass die Kriterien geprüft worden seien, beziehungsweise werde ausgesagt, es könne keine somatoforme Schmerzstörung oder eine andere syndromale Erkrankung diagnostiziert werden, obwohl in der Diagnoseliste eine depressive Störung mit somatischem Syndrom aufgeführt werde.
Zur Klärung der dargelegten Widersprüchlichkeiten formulierte Dr. A.___ nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (Urk. 11/184 S. 4 f.) am 17. Januar 2014 drei Rückfragen (Urk. 11/184 S. 5 Mitte), welche den Gutachtern gleichentags unterbreitet wurden (Urk. 11/155).
4.3 Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 (Urk. 11/156) ersuchte der Chefarzt der MEDAS Y.___, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher das neurologische Teilgutachten erstellt hatte (vgl. Urk. 11/152 S. 37 ff.), die Beschwerdegegnerin um Präzisierung der unterbreiteten Fragen, da diese erkennen liessen, dass es dem Fragesteller erheblich an medizinischem Sachverstand und sozialmedizinischen Kenntnissen bei der Formulierung seiner Fragen gemangelt habe. So werde zum Beispiel eine depressive Störung mit somatischem Syndrom mit einer syndromalen Erkrankung verwechselt, oder es werde bemängelt, dass bei der Diagnose eines nicht organneurologisch begründbaren subjektiv vorgetragenen sensiblen Hemisyndroms links kein nachweisbares organisches Korrelat im neurologischen Status gefunden worden sei.
4.4 In ihrer Stellungnahme vom 27. und 29. Januar 2014 (Urk. 11/184 S. 5 f.) führte RAD-Ärztin Dr. A.___ aus, das Schreiben von Prof. B.___ beantworte keine der gestellten Fragen. Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst sei eine Oberbegutachtung angezeigt, da auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne.
5.
5.1 Die Gutachter der MEDAS Y.___ gelangten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Gastronomie aufgrund der aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht zu erhebenden pathologischen Befunde nicht mehr zumutbar sei. Für eine leidensangepasste Tätigkeit gemäss näher umschriebenem Belastungsprofil attestierten sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % begründeten die Gutachter mit einem psychischen Leiden im Sinne einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom bei einer zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich-vermeidenden Zügen und Entwicklung einer sozialen Phobie (vgl. vorstehend E. 4.1 sowie Urk. 11/152 S. 35 Ziff. 5.4.4).
5.2 RAD-Ärztin Dr. A.___ kritisierte, dass die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht plausibel und nachvollziehbar sei (vorstehend E. 4.2).
Die summarische Würdigung des Gutachtens der MEDAS Y.___ ergibt, dass diese Kritik nicht von der Hand zu weisen ist. In ihren zu Handen der Gutachter formulierten Rückfragen (Urk. 11/155) wies Dr. A.___ zu Recht darauf hin, dass sich die Begründung für die attestierte Einschränkung im Wesentlichen in der Feststellung erschöpft, die Beschwerdeführerin sei in ihren psychosozialen Funktionen sowohl kognitiv als auch emotional beeinträchtigt (vgl. Urk. 11/152 S. 35 Ziff. 5.4.4, S. 46 Ziff. 7.2.4). Damit aber wird die attestierte 50%ige Einschränkung nicht hinreichend plausibilisiert. Zudem erscheint es widersprüchlich, wenn die Gutachter gleichzeitig ausführen, die Beschwerdeführerin sei differenziert und verfüge über gute kognitive und emotionale Ressourcen (vgl. Urk. 11/152 S. 36 Ziff. 5.8, S. 46 Ziff. 7.2.4 am Ende). Abgesehen davon fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung eine wesentliche Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustands verneinte (Urk. 11/152 S. 26 unten). Dementsprechend gab sie an, derzeit auf Psychopharmaka verzichten zu können und berichtete sie von lediglich einmal monatlich stattfindenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsultationen (Urk. 11/152 S. 31 unten), was nicht auf einen massgeblichen psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, das Fitness-Abo ihrer Tochter übernommen zu haben und aktuell ein Fitnesstraining durchzuführen (Urk. 11/152 Ziff. 3.4.2.3) sowie an einer Gruppe teilzunehmen, in welcher anhand von religiösen Zeitschriften Arabisch gesprochen werde (Urk. 11/152 S. 33 Mitte). Nach ihren Zukunftsvorstellungen gefragt führte die Beschwerdeführerin aus, sich vorstellen zu können, ein kleines Restaurant zu führen (Urk. 11/152 S. 32 oben). Wie sich diese Umstände mit einer massgeblichen, die Arbeitsfähigkeit um 50% einschränkenden Depressivität mit sozialer Phobie vereinbaren lassen, wird im Gutachten nicht erläutert.
5.3 Die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen ist eines der zentralen Kriterien für die Beweiswertigkeit einer medizinischen Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Angesichts der dargelegten (vorstehend E. 5.2) Unstimmigkeiten im Gutachten der MEDAS Y.___, welche mittels Rückfragen an die Gutachter nicht geklärt werden konnten (vgl. vorstehend E. 4.3), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als weiter abklärungsbedürftig erachtete. Weitere psychiatrische Abklärungen dienen der für den Endentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärung und stellen keine „second opinion“ dar.
5.4 Hingegen ergibt die summarische Würdigung des Gutachtens der MEDAS Y.___ (vorstehend E. 4.1), dass dieses zur Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen sollte. Die Beschwerdeführerin wurde internistisch-rheumatologisch sowie neurologisch umfassend untersucht. Die Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 11/152 S. 2 ff.) und die aus somatischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen mit Blick auf in den somatischen Teilgutachten dargelegten Befunde (vgl. Urk. 11/152 S. 28 ff., S. 38 f.) nachvollziehbar und plausibel. Allein im Umstand, dass die Gonarthrose nicht separat in der Diagnoseliste aufgeführt wurde, ist kein den Beweiswert des Gutachtens schmälender Mangel zu erblicken. Entscheidend ist letztlich, dass den im Bereich des linken Kniegelenks zu erhebenden degenerativen Veränderungen (vgl. Urk. 11/152 S. 30 oben und Mitte) im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Rechnung getragen wurde (vgl. Urk. 11/152 S. 45 Mitte). Die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie und Rheumatologie ist nicht ersichtlich.
5.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als weiter abklärungsbedürftig erachtete. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär (unter Einschluss der Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie und Rheumatologie) zu begutachten. Die angefochtene Zwischenverfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an einer polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Z.___ festgehalten hat, ist daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, weitere psychiatrische Abklärungen zu tätigen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 oben) erweist sich damit als gegenstandslos.
6.2 Ausgangsgemäss ist der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine um einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, welche beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) anzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. März 2015 dahingehend abgeändert, dass eine monodisziplinäre (psychiatrische) Begutachtung der Beschwerdeführerin vorzunehmen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine um einen Viertel gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf