Sozialversicherungsgericht


des Kantons Zürich




IV.2015.00401












IV. Kammer


Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender


Sozialversicherungsrichterin Philipp


Sozialversicherungsrichter Vogel


Gerichtsschreiberin F. Brühwiler


Urteil vom 21. Dezember 2015


in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin





vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti


Leimbacher Cerletti, Advokatur


Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach





gegen





Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle


Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich


Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:


1.


1.1 Am 4. Oktober 1981 meldete sich X.___, geboren 1954, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf einen Morbus Sudeck im Bereich der linken unteren Extremität und einer seit März 1980 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum Bezug einer Rente an (Urk. 11/5). Mit Verfügung vom 15. Juli 1982 (Urk. 8/1) wurde der Versicherten mit Wirkung ab März 1981 eine Rente zugesprochen. Im September 1989 gebar sie Zwillinge (Urk. 8/4/2), woraufhin die Rentenleistungen infolge Qualifikationsänderung per 31. März 1990 eingestellt wurden (Urk. 11/7).


1.2 Am 27. Juni 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den Morbus Sudeck im Bereich des linken Beines erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen liess (Urk. 8/8) und Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten nahm (Urk. 8/10, Urk. 8/14, Urk. 8/18, Urk. 8/23, Urk. 8/25, Urk. 8/27, Urk. 8/28). Med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 31. Oktober 2013 zur medizinischen Aktenlage Stellung (Urk. 8/29/3-4). Gestützt auf diese Stellungnahme stellte die

IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. November 2013 (Urk. 8/30) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/33, Urk. 8/36). Am 17. Juli 2014 führte die IV-Stelle eine Abklärung hinsichtlich Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 25. Juli 2014, Urk. 8/39). Nachdem die Versicherte hierzu Stellung genommen hatte (Urk. 8/43-47), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2015 (Urk. 2) wie angekündigt einen Leistungsanspruch.





2. Dagegen erhob X.___ am 13. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-53) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 3. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zu ihrer Beschwerde und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 10, Urk. 11/5-14). Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 (Urk. 12) wurden den Parteien die Eingaben der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung abgewiesen.





3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.








Das Gericht zieht in Erwägung:


1.


1.1 Die Beschwerdegegnerin ging unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 16 Jahren durchschnittlich etwa zu einem 13%-Pensum gearbeitet habe, davon aus, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden zu 13 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 87 % im Haushalt tätig wäre. Sie hielt sodann dafür, es liege zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Teilprothese am linken Kniegelenk vor, eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin jedoch zu 100 % zumutbar. Bezüglich Haushaltsbereichs kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt sei. Die Beschwerdegegnerin verneinte infolgedessen einen Leistungsanspruch (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 8/39).


1.2 Beschwerdeweise wurde demgegenüber geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre und nicht lediglich zu 13 % wie von der Beschwerdegegnerin angenommen. Die Beschwerdegegnerin habe verkannt, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden im Jahr 1980 immer in einem Vollzeitpensum gearbeitet habe. Aufgrund ihrer fortbestehenden Erkrankung sei es ihr jedoch danach nie mehr möglich gewesen, zu mehr als zu einem Kleinstpensum als Raumpflegerin in zwei privaten Haushalten tätig zu sein. Im Gesundheitsfall hätte sie jedoch spätestens nachdem die Kinder nun ausgezogen seien wieder vollzeitig gearbeitet.


Die Stellungnahme der RAD-Ärztin, wonach in leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin leide an einem schweren, therapieresistenten CRPS. Die RAD-Ärztin erwähne diese Diagnose in ihrer Stellungnahme nicht einmal und habe sich mit den entsprechenden Befunden denn auch nicht auseinandergesetzt. Von der RAD-Ärztin völlig unberücksichtigt geblieben seien sodann auch die psychiatrischen Einschränkungen aufgrund der jahrelangen Beschwerden. Die Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ entspreche dem, was die Beschwerdeführerin noch zu leisten im Stand sei, nämlich ein bis zwei Stunden täglich, wobei die Leistungsfähigkeit dabei um 50 % eingeschränkt sei. Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 10).





2.


2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).





3.


3.1 Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1988 in Behandlung steht (Urk. 8/14/1), hielt in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14) fest, die Beschwerdeführerin leide seit 1980 beziehungsweise 1997 an einem CRPS, betont auf die Knieregion links, bei Status nach Knietrauma im Jahr 1980, Status nach Kniegelenksarthroskopie im Jahr 1980, Status nach Knieoperation im Jahr 1987, Status nach Knietotalprothese bei Gonarthrose im Jahr 2002, Status nach Im- und Explantation eines Hinterstrangstimulators im Jahr 2010 (Urk. 8/14/1-2). Die Beschwerdeführerin leide aufgrund der Funktionseinschränkungen des linken Knies und den chronischen Schmerzen unter massiven Einschränkungen beim Gehen, Stehen und Sitzen. Es seien nur kurzandauernde Belastungen im Haushalt möglich. Die Beschwerdeführerin brauche immer wieder Ruhepausen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei kaum möglich. Behinderungsangepasste Tätigkeiten (Wechselbelastung zwischen Sitzen und Stehen, leichte Arbeit) seien der Beschwerdeführerin im Umfang von ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um 50 % eingeschränkt sei. Das Konzentrationsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien aufgrund der chronischen Schmerzen eingeschränkt. Diese Angaben würden mindestens seit dem Jahr 2002 gelten (Urk. 8/14/3, 5).


3.2 RAD-Ärztin med. pract. Y.___ hielt in Beurteilung der Aktenlage am 31. Oktober 2013 (Urk. 8/29/3-4) dafür, aufgrund der Kniegelenksprothese bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken, für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen und Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit sowie für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg körpernah, sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar.


3.3 Gestützt auf diese zwei stark divergierenden Einschätzungen kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilt werden. Bei der von Dr. Z.___ vorgenommenen Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353). Zudem ist Dr. Z.___ Ärztin für Allgemeinmedizin, weshalb es sich bei der Beurteilung des CRPS und dessen Auswirkungen nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg möglich war (Urk. 8/39/4, Urk. 8/50), stundenweise als Raumpflegerin tätig zu sein, welche Tätigkeit kaum dem von der Hausärztin formulierten Anforderungsprofil entsprechen dürfte (E. 3.1). Der Bericht der Hausärztin stellt daher keine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Beschwerden im Bereich der linken unteren Extremität und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dar.


Jedoch kann auch nicht ohne weiteres gestützt auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin med. pract. Y.___ davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist. Von den behandelnden Ärzten wurde als Diagnose wiederholt ein CRPS genannt (E. 3.1; Berichte des A.___ vom 28. August 2013 [Urk. 8/27/6-11]). Hierzu nahm die RAD-Ärztin keine Stellung, sondern hielt unter Verweis auf die Berichte des A.___ – in welchen keine Beurteilung der Leistungsfähigkeit vorgenommen wurde - einzig dafür, aufgrund des unauffälligen Gangbildes, dem durchführbaren Einbeinstand, der erhaltenen Kraft und der möglichen Beugung des Beines bis 70 ° seien die von der Hausärztin attestierten Einschränkungen nicht nachvollziehbar (Urk. 8/29/4). Zu den von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und Empfindungsstörungen (vgl. bspw. Urk. 8/27/7, Urk. 8/27/10-11) und den von den Ärzten des A.___ erhobenen Befunde im Bereich der linken unteren Extremität (diffuse Schwellung, vergröberte Kniekonturen, Temperaturunterschiede, leicht grau-livide Verfärbung, teigige Haut, diffuses Unterschenkel- und Knöchelödem, Weichteilödem, vgl. Urk. 8/27/10-11) äusserte sich die RAD-Ärztin jedoch nicht.


Weitere Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht in den Akten. Ob und in welchem Ausmass die im Bereich der linken unteren Extremität beklagten Beschwerden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit haben, bleibt mithin unklar. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand respektive die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abklärt (vorzugsweise unter Beizug eines Psychiaters, da auch Hinweise auf psychisch bedingte Beschwerden vorliegen, vgl. Urk. 8/27/12) und je nach Ausgang der weiteren medizinischen Abklärungen die Statusfrage neu prüft.


In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 26. Februar 2015 gutzuheissen.





4.


4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.


Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.











Das Gericht erkennt:


1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.


2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4. Zustellung gegen Empfangsschein an:


Rechtsanwältin Noëlle Cerletti


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle


Bundesamt für Sozialversicherungen


sowie an:


Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).


Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich





Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin











Hurst F. Brühwiler