Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00403 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteilvom 25. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1987 geborene X.___ absolvierte eine Ausbildung zur „Kauffrau erweiterte Grundbildung“ (Urk. 8/3/1) und arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2008 bis 31. Juli 2009 (letzter effektiver Arbeitstag: 26. März 2009) mit einem Pensum von 100 % als „Administratorin 1“ bei der X.___ (Urk. 8/15/2-5). Am 29. Juli 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/26) unter Hinweis auf einen fehlenden versicherungsrelevanten Gesundheitsschaden die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 22. Juli 2010 Einwand (Urk. 8/31) erhob. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. A.___, Assistenzärztin, B.___; Expertise vom 24. Mai 2011 und Ergänzung vom 13. September 2011 [Urk. 8/60 und Urk. 8/64]). Am 19. Oktober 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Teilnahme an einer störungsspezifischen-psychiatrischen Therapie) unter dem Hinweis, dass eine diesbezügliche Überprüfung im Rahmen der amtlichen Revision per September 2012 vorgesehen sei (Urk. 8/68). Mit Verfügungen vom 3. Februar 2012 (Urk. 8/79-80) sprach ihr die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2010 respektive – nach der Geburt einer Tochter (Urk. 8/54/4) - mit Kinderrente ab 1. September 2010 zu.
1.2 Im September 2012 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/83) und klärte erneut die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab. Mit Mitteilungen vom 31. Juli 2013 (Urk. 8/90) und vom 11. November/10. Dezember 2013 (Urk. 8/95 und Urk. 8/98) gewährte ihr die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch eine Eingliederungsberaterin sowie einen Arbeitsversuch im C.___ vom 6. Januar bis 4. Juli 2014. Der Arbeitsversuch wurde unter Hinweis darauf, dass sich die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gesehen habe, diesen anzutreten, mit Mitteilung vom 6. März 2014 (Urk. 8/100) abgebrochen und die Eingliederungsberatung abgeschlossen. Am 23. April 2014 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (Urk. 8/112). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/118) hob die IV-Stelle am 9. März 2015 (Urk. 2) die rentenzusprechenden Verfügungen vom 3. Februar 2012 (Urk. 8/79-80) wiedererwägungsweise auf und stellte gleichzeitig die Ausrichtung der Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
2. Gegen die Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. April 2015 unter Auflage des Berichts des D.___ vom 8. Mai 2009 (Urk. 3/3) sowie einer Rechnung betreffend Kinderbetreuung vom 1. April 2014 (Urk. 3/4) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch klar unzutreffende Annahmen, die für die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren rentenaufhebenden Entscheid (Urk. 2) damit, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorgelegen habe. Bei den damals gestellten Diagnosen einer Panikstörung und einer depressiven Episode (mittleren Grades) habe es sich um keine stabilen, dauerhaften und austherapierten psychischen Leiden gehandelt, weshalb der damaligen Einschätzung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht hätte gefolgt werden dürfen. Im Weiteren sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache ein bereits fünfmonatiges Kind gehabt habe, nicht berücksichtigt worden und sie sei ohne Abklärung weiterhin als voll erwerbstätig qualifiziert worden. Entsprechend sei der Sachverhalt bei der Rentenzusprache aufgrund des nicht stabilen Gesundheitszustandes und der nicht abgeklärten Qualifikation offensichtlich falsch beurteilt worden, weshalb die ursprünglichen Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen seien und die Invalidenrente mit Wirkung für die Zukunft einzustellen sei. Schliesslich hätten die Abklärungen im Revisionsverfahren keine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben (S. 2-3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es fehle an der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache. Für eine Wiedererwägung bleibe kein Raum, nachdem der medizinische Sachverhalt im damaligen Zeitpunkt gutachterlich und im Einwandverfahren rechtlich überprüft worden sei und sich die Beschwerdegegnerin nach umfassender Beweiswürdigung zur Zusprache einer ganzen Rente entschieden habe. Sie sei zudem der ihr von der Beschwerdegegnerin auferlegten Schadensminderungspflicht nachgekommen, indem sie sich einer entsprechenden Therapie unterzogen habe (Urk. 1 S. 5-7). Im Weiteren gehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, die qualifikationsrechtliche Beurteilung sei im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache falsch gewesen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen auch nach der Geburt ihres ersten Kindes weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre (S. 8-11). Was schliesslich die revisionsweise Überprüfung der Rente betreffe, so könne weder auf den Bericht von Prof. Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, noch auf jenen von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestellt werden, da diese Berichte nicht aktuell seien, die Situation im Berichtszeitpunkt nicht richtig abbildeten respektive die entsprechende Behandlung nur kurz gedauert habe. Im Übrigen habe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 12-14).
3. Im Rahmen der Rentenzusprache vom 3. Februar 2012 (Urk. 8/79-80) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten des B.___ vom 24. Mai 2011 samt Ergänzung vom 13. September 2011 (Urk. 8/60 und Urk. 8/64; Urk. 8/67 S. 2-3).
Die B.___-Gutachterinnen Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten dabei folgende Diagnosen (Urk. 8/60 S. 23):
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0) seit Oktober 2008
- Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) mit Suizidversuch 05/2009
Die Dres. Z.___ und A.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Hospitalisation im D.___ im Mai 2009 gemäss eigenen Angaben in ihrem Alltag mit Dingen konfrontiert, die ihr zuvor schwer gefallen seien, wie beispielsweise in Läden zu gehen, Kollegen zu treffen und sich ohne Begleitung ihrer Mutter in die Therapie zu begeben. Bei wichtigen Terminen und Treffen mit fremden Leuten sowie in Situationen, in denen sie nicht wisse, ob sie jederzeit wieder weggehen könne, nehme sie das Medikament Xanax ein, welches bewirke, dass die innere Unruhe weniger werde und sie wieder tief durchatmen könne (S. 12). Sie begleite unter anderem ihren Ehemann zu Vorstellungsgesprächen und führe dort auch Übersetzungen durch. Diese Termine könne sie gut wahrnehmen, da sie dort nicht die Hauptperson sei, und sie benötige dafür auch keine Einnahme von Xanax (S. 14).
Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass ein Vermeidungsverhalten bestehe, namentlich in Bezug auf Interaktionssituationen (Unterhaltung mit Fremden), in welchen die Beschwerdeführerin das Gefühl habe, es könnten Panikattacken auftreten. Sie befürchte, die Situationen nicht verlassen zu können, ohne dass diese vom Gegenüber beobachtet würden und eine entsprechende negative Bewertung erfolge. Aus Angst vor einer peinlichen Situation und einer negativen Beurteilung vermeide sie das Aufsuchen von Leistungssituationen, in denen sie eine Handlung durchführen müsse, die von fremden Personen beobachtet oder bewertet werden könnte (Essen und Trinken vor ihr unbekannten Personen; S. 17 und S. 19). Beim Auftreten der Angstsymptomatik komme es gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zu vegetativen Begleitsymptomen wie Herzklopfen, Zittern und Schwitzen (S. 17).
Die Gutachterinnen wiesen ferner darauf hin, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0; S. 19). Die Diagnose einer sozialen Phobie sowie einer generalisierten Angststörung könne hingegen nicht gestellt werden. Gleichermassen seien zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Hinweise für eine depressive Symptomatik ersichtlich gewesen (S. 20 und S. 21), wobei es schwierig sei, Angaben zum früheren Verlauf der depressiven Erkrankung zu machen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin komorbid unter depressiven Symptomen zum einen im Rahmen der Interruptio (05/2009), zum anderen im Zusammenhang mit der Angststörung erkrankt sei, welche in Bezug auf die Intensität fluktuiert habe (S. 24).
Die Dres. Z.___ und A.___ hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der ausgeprägten Angstsymptomatik aktuell in ihrer angestammten Tätigkeit als Kauffrau zu 100 % arbeitsunfähig. Voraussetzung für die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit sei eine intensive, am ehesten ambulante, Psychotherapie für die Dauer von drei bis vier Monaten, um mit einem schrittweisen Integrationsversuch zu beginnen. Es sei davon auszugehen, dass sie nach besagter Therapie in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sein werde. Anschliessend könne im Rahmen eines Rehabilitationsprogramms mit zunehmender Stundenanzahl und Anforderung über drei bis sechs Monate versucht werden, das ursprüngliche Arbeitspensum wieder aufzubauen, wobei gegenwärtig noch nicht beurteilt werden könne, ob eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (S. 22 und S. 25). Eine angepasste Tätigkeit sei nicht indiziert. Die Beschwerdeführerin sei qualifiziert, habe eine abgeschlossene Ausbildung und einige Jahre Berufserfahrung. Schliesslich sei sie als Hausfrau zu 100 % arbeitsfähig (S. 24).
Am 13. September 2011 ergänzten die Dres. Z.___ und A.___ ihr Gutachten (Urk. 8/64) und wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Februar 2009 in ihrer bisherigen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Im Weiteren sei die Angststörung bisher nicht ausreichend behandelt worden (vgl. auch Urk. 8/60 S. 21-22). Bei der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welches mit einer störungsspezifischen Therapie nach aktuellen Behandlungsrichtlinien nicht zu einem andauernden und invalidisierenden Gesundheitsschaden führen müsse (S. 2).
4.
4.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin folgende Berichte ein:
4.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin und Fähigkeitsausweis für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM) sowie für Manuelle Medizin (SAMM), führte in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 8/83/4) folgende Diagnosen auf:
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0) seit Oktober 2008
- Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F 31.1) mit Suizidversuch 05/2009
Dr. G.___ wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Panikstörung und vor allem der mittelgradigen depressiven Episode stabilisiert habe. Da die Panikstörung vor allem zum Tragen komme, wenn die Beschwerdeführerin in Kontakt mit ihr fremden Menschen oder einer fremden Umgebung komme, habe bis jetzt keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Die Beschwerden der Angststörung seien auch bei bester Willensanstrengung der Beschwerdeführerin immer noch nicht überwindbar. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit müsse im Sinne einer Arbeit gesehen werden, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht mit Situationen konfrontiert werde, welche Panikattacken auslöse. Entsprechend schlug Dr. G.___ eine Berentung für weitere zwölf Monate vor, damit in dieser Zeit versucht werden könne, die Beschwerdeführerin so zu stabilisieren, dass die Arbeitsaufnahme in einer behinderungsangepassten Tätigkeit oder im ersten Arbeitsmarkt diskutiert werden könne.
4.3 Prof. Dr. E.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 22. September 2011 betreut, nannte in seinem Bericht vom 2. November 2012 (Urk. 8/85) folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Panikstörung mit Agoraphobie, zum grossen Teil in Remission, mit überdauernder Angst vor der Angst (ICD-10 F41.0)
Der Arzt führte aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben weiterhin an gelegentlich auftretenden Panikattacken, welche sie mit dem Medikament Xanax gut beherrsche. Sie habe gelernt, sich mit angstauslösenden Situationen zu konfrontieren (S. 2 Ziff. 1.4). In Situationen mit fremden Menschen - namentlich wenn es sehr viele Personen seien und die Beschwerdeführerin den Eindruck habe, sie könne die jeweilige Situation nicht schnell verlassen – bestehe nach wie vor eine niedrige Angstschwelle (S. 3 Ziff. 1.7).
Prof. Dr. E.___ wies weiter darauf hin, dass eine Tätigkeit im Grossraumbüro und mit vielen Menschen ungeeignet sei. Eine möglichst selbständige Arbeit im Einzelbüro mit wenig persönlichem Kontakt mit anderen Personen (Telefonieren möglich) und mit möglichst flexibler Arbeits- und Arbeitszeitgestaltung sei hingegen zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei eine Tätigkeit im KV-Bereich geeignet, wobei der zeitliche Rahmen noch unklar und ein schrittweiser Wiedereinstieg empfehlenswert sei (S. 3 Ziff. 1.7 und S. 4 Ziff. 1.9).
4.4 Dr. F.___, welche die Beschwerdeführerin seit 11. März 2014 betreut, wies in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 8/109) auf die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung mit Panikattacken hin, welche sich nach dem Arbeitsversuch im Januar 2014 akzentuiert hätten. Die Ärztin hielt fest, Ziel der Therapie sei eine erneute Aufnahme einer Arbeitsintegration gewesen, wobei allein die Vorstellung, einen Arbeitsplatz zu haben, welchen die Beschwerdeführerin nicht jederzeit verlassen könne, letzterer grosse Angst bereite. Im Alltag zeige sie indessen aktuell wenig Symptomatik und führe den Haushalt und kümmere sich um die vierjährige Tochter. Es komme nur in besonderen Situationen zu Panikattacken, beispielsweise in den Ferien, wenn sie in fremder Umgebung andere Menschen um etwas bitten müsse oder wenn körperliche Symptome (Bauchschmerzen) aufträten, welche sie sich nicht erklären könne. Sie fühle sich schnell bedroht und könne die Situation nicht objektiv beurteilen. Im Weiteren führte Dr. F.___ aus, dass Versuche, eine unterstützende antidepressive Psychopharmakotherapie einzuleiten, damit das Thema Integration leichter angegangen werden könne, gescheitert seien, da es schon nach wenigen Einnahmen in Kleinstdosierungen zu starken Nebenwirkungen gekommen sei. Schliesslich wies die Ärztin darauf hin, dass sie in den vergangenen Monaten wenig Interesse für einen konstruktiven Aufbau eines erneuten Arbeitsversuchs seitens der Beschwerdeführerin wahrgenommen und aufgrund deren erneuten Schwangerschaft keine diesbezügliche Änderung erwartet habe, weshalb sie einen Abbruch der Therapie vorgeschlagen habe.
5.
5.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte auf der Stellungnahme von Dr. med. H.___, Praktischer Arzt FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2011 (Urk. 8/67 S. 3), welcher sich seinerseits auf das Gutachten der B.___ vom 24. Mai 2011 (Urk. 8/60) und dessen Ergänzung vom 13. September 2011 (Urk. 8/64) abstützte. Das B.___-Gutachten ist umfassend und beruht auf den erforderlichen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 8/60 S. 2-8 und S. 15-16) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerungen der Gutachterinnen sind auch in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Die Gutachterinnen befassten sich insbesondere mit den vorhandenen Arztberichten von Dr. G.___ sowie des damals behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und den darin erwähnten – teilweise abweichenden – Diagnosen respektive Arbeitsfähigkeitsschätzungen und würdigten diese in einleuchtender Weise (S. 19 und S. 21 sowie Urk. 8/64). Sie legten schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin an einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) leidet, und verneinten das Vorliegen einer sozialen Phobie, einer generalisierten Angststörung sowie einer depressiven Symptomatik (Urk. 8/60 S. 20 und S. 21). Im Gutachten wird einleuchtend beschrieben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten Angstsymptomatik in ihrer angestammten Tätigkeit seit Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Die gestützt auf das B.___-Gutachten vom 24. Mai 2011 erfolgte Rentenzusprache
Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei den im Zusammenhang mit der ursprünglichen Rentenzusprache gestellten Diagnosen der Panikstörung und der depressiven Episode nicht um stabile, dauerhafte und austherapierte Leiden gehandelt habe (Urk. 2 S. 2), erweist sich als nicht stichhaltig. Bei der Rentenzusprache im Februar 2012 stand die Panikstörung im Vordergrund. Entsprechend verneinten die B.___-Gutachterinnen in ihrer Expertise vom 24. Mai 2011 namentlich das Vorliegen einer depressiven Symptomatik im Zeitpunkt der Untersuchung und massen der mittelgradigen depressiven Episode keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/64 S. 20 und S. 23). Soweit sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hinweis, bei der Panikstörung handle es sich um ein nicht austherapiertes psychiatrisches Leiden (Urk. 2 S. 2), sinngemäss auf die im Zusammenhang mit leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen begründete Rechtsprechung, wonach solche Erkrankungen grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen), stützen wollte, ist Folgendes zu bemerken: Bei der diagnostizierten Panikstörung (ICD-10 F41.0) handelt es sich um ein im Verhältnis zu depressiven Störungen eigenständiges psychisches Leiden, auf welches die erwähnte Praxis keine Anwendung findet. Gleichermassen geht der Einwand, bei der Panikstörung handle es sich um ein nicht „stabiles“ und nicht „dauerhaftes“ Leiden, ins Leere. Auch wenn die B.___-Gutachterinnen darauf hinwiesen, bei Durchführung einer optimalen Therapie sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin nach drei bis vier Monaten in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, kann nicht gesagt werden, dass eine solche Besserung bei entsprechender Therapie auch tatsächlich eintritt. Im Übrigen hielten die Gutachterinnen fest, dass die Frage, ob eine 100%ige Arbeitsfähigkeit je wieder erreicht werden könne, im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung nicht beurteilt werden könne (Urk. 8/60 S. 24).
5.2 Ebenso wenig liegt eine zweifellose Unrichtigkeit mit Bezug auf die der Rentenzusprache zugrundegelegten Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige vor (Urk. 8/24 S. 4 und Urk. 8/67 S. 4). Der Umstand, dass diese Qualifikation ohne Abklärung durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin erfolgte (vgl. Urk. 2 S. 2), führt nicht zur zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine entsprechende Abklärung zu einer anderen Qualifikation geführt hätte. Im Übrigen ist der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache seit fünf Monaten Mutter war (Urk. 2 S. 2), für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung nicht ausreichend, zumal die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses Kenntnis von der Geburt des ersten Kindes hatte (Urk. 8/54 S. 4 und Urk. 8/80).
6. Ob seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Februar 2012 eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, welche eine revisionsweise Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde, wurde von der Beschwerdegegnerin bislang noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die von der Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren eingeholten Berichte von Prof. Dr. E.___ und Dr. G.___ datieren vom 5. Oktober respektive 2. November2012 (vgl. E. 4.2-3). Entsprechend wurden sie vor dem Abbruch des Arbeitsversuchs im C.___ am 6. März 2014 (Urk. 8/100) und mehr als zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. März 2015 (Urk. 2) verfasst. Im Gegensatz zu den B.___-Gutachterinnen, welche eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit verneinten, attestierte Prof. Dr. E.___ unter bestimmten Voraussetzungen (selbständige Arbeit im Einzelbüro mit wenig persönlichem Kontakt und mit flexibler Arbeits- und Arbeitszeitgestaltung) eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich, was nachvollziehbar erscheint, wirkt sich die Erkrankung doch vorweg im zwischenmenschlichen Kontakt aus, nicht aber bei der selbständigen Arbeit an einem Pult. Betreffend Umfang der Arbeitsfähigkeit machte er hingegen keine Angaben, hielt er doch einzig fest, dass letzterer „noch zu bestimmen“ sei und ein schrittweiser Wiedereinstieg empfehlenswert erscheine (Urk. 8/85 S. 4 Ziff. 1.9). Dr. G.___ – welche nicht im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie spezialisiert ist - sprach von einer „Stabilisierung“ der Panikstörung und der depressiven Episode, was auf eine Verbesserung schliessen lässt. Der Bericht von Dr. F.___ (vgl. E. 4.4) datiert zwar vom 20. Oktober 2014 (und somit nach dem Abbruch des Arbeitsversuchs respektive fünf Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung), die Ärztin äusserte sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit respektive zu deren Umfang. Sie hielt diesbezüglich lediglich fest, dass der Beschwerdeführerin allein die Vorstellung, einen Arbeitsplatz zu haben, welchen sie nicht jederzeit verlassen könne, grosse Angst bereite. Im Weiteren lässt auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. J.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom 26. November 2012, wonach bei der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit allmählicher Steigerungsmöglichkeit auf 100 % bestehe, keine klaren Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu. Auch diese Einschätzung erfolgte vor dem Abbruch des Arbeitsversuchs respektive mehr als zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung und beruht überdies auf einer reinen und zudem fachfremden Aktenbeurteilung, wobei die postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar begründet wurde (Urk. 8/119 S. 3). Schliesslich unterliess es die Beschwerdegegnerin, einen Bericht von Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie, einzuholen, bei welcher die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit November 2014 in Behandlung stand (vgl. Urk. 8/110).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Verfügungen vom 3. Februar 2012 (Urk. 8/79-80) unter dem Titel Wiedererwägung ausser Betracht fällt und aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die ganze Rente allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuheben oder herabzusetzen ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen (samt Klärung der Qualifikation) vornehme und hernach neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist basierend auf der Honorarnote von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz vom 2. Oktober 2015 (Urk. 11) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘447.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘447.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais