Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00405 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Möckli
Beschluss vom 10. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, zuletzt als Account Director bei einer Werbeagentur tätig, meldete sich am 13. September 2000 unter Hinweis auf eine am 28. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 3. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten und einer bzw. zweier Kinderrenten für ihre in den Jahren 1997 und 2000 geborenen Kinder zu (Urk. 12/21).
Im Rahmen eines anfangs 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle eine MEDAS-Begutachtung beim Y.___ an. Aufgrund der Einwendungen der Versicherten erliess die IV-Stelle am 16. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachtenstelle Y.___, den bereits bestimmten Gutachtern und ihren unveränderten Gutachterfragen festhielt (Urk. 12/80). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 ab (Urk. 12/84). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein (Urteil vom 13. März 2014, Urk. 12/86).
In der Folge forderte die IV-Stelle das Y.___ auf, den Begutachtungsauftrag fortzusetzen und der Versicherten neue Untersuchungstermine bekannt zu geben (Urk. 12/88). Dem Rechtsvertreter der Versicherten wurde telefonisch bestätigt, dass unverändert die mit Schreiben vom 2. Mai 2013 bekanntgegebenen Experten für die Begutachtung zuständig seien, trotzdem bestand er auf einer nochmaligen schriftlichen Mitteilung (vgl. Urk. 12/95 und Urk. 12/97). Diesem Ansinnen kam die IV-Stelle am 3. Oktober 2014 nach (Urk. 12/99), worauf die Versicherte mit Schreiben vom 15. und 20. Oktober 2014 erklärte, sie sei sowohl mit der Begutachtungsstelle wie den beteiligten Gutachtern nicht einverstanden, und die Begutachtung durch eine andere MEDAS verlangte (Urk. 12/109-110).
Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 wies die IV-Stelle die Versicherte persönlich auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin und stellte in Aussicht, dass die Nichtteilnahme an der Begutachtung zur Einstellung oder Kürzung der laufenden Rentenleistung führen könne (Urk. 12/113). Gleichentags teilte sie dem Rechtsvertreter mit, da bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Begutachtung durch das Y.___ vorliege, werde sie keine weitere Zwischenverfügung erlassen, und machte ihn ebenfalls auf allfällige Konsequenzen einer Begutachtungsverweigerung aufmerksam (Urk. 12/115 = Urk. 2). Mit einem weiteren Schreiben kündigte der Rechtsvertreter an, er betrachte die Mitteilung vom 25. Februar 2015 als materielle Verfügung, welche er mittels Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht anfechten werde (Urk. 12/118). Mit weiterer Korrespondenz bestätigte die IV-Stelle ihr bisherige Haltung (Urk. 12/119), während die Versicherte unmissverständlich klar machte, sie werde keine Begutachtungstermine wahrnehmen (Urk. 12/120).
2. Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess X.___ durch Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, gegen die als "Zwischenverfügung" bezeichnete Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Februar 2015 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Februar 2015 sei aufzuheben.
2.Es sei festzustellen, dass die für die vorgesehene Begutachtung beim Y.___ tätigen Dres. Z.___, A.___, B.___, C.___ und lic. phil. D.___ mit einem Ablehnungsgrund behaftet sind, ebenso wie alle übrigen am Y.___ tätigen Gutachterinnen sowie die Institution Y.___ als solches, weshalb von einer Begutachtung durch die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Experten abzusehen ist.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sich mit der Beschwerdeführerin auf eine Gutachterstelle einvernehmlich zu einigen.
4.Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die IV-Stelle anzuweisen, von einer Begutachtung beim Y.___ einstweilen abzusehen, bis über die vorliegenden Ablehnungsgründe entschieden ist.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Am 20. Mai 2015 holte das Gericht bei der Beschwerdegegnerin die Akten der Beschwerdeführerin ein (Urk. 12/1-122).
3. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens, bis das Bundesgericht über ein dort (in anderer Sache) anhängiges Y.___-Ablehnungsbegehren entschieden habe (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, falls sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist.
2. Die Beschwerdegegnerin machte im Schreiben vom 25. Februar 2015 geltend, es liege ein rechtskräftiges Urteil vor, mit welchem die Begutachtung durch das Y.___ bestätigt worden sei. Sämtliche gegen das Y.___ und die vorgesehenen Gutachter vorgebrachten Einwendungen hätten bereits in jenem Verfahren vor dem hiesigen Gericht geltend gemacht werden können (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin geht damit sinngemäss davon aus, dass in Bezug auf die Frage der Gutachtensanordnung eine res iudicata vorliege.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, beim Schreiben vom 25. Februar 2015 handle es sich um eine Verfügung, denn darin sei ein individuell-konkreter Entscheid verpackt. Zudem habe die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung vom 3. Oktober 2014 eine Einwandfrist eröffnet und die daraufhin vorgebrachten Einwendungen gegen die Gutachter im Schreiben vom 25. Februar 2015 auch behandelt (Urk. 1 S. 3). Im Weiteren seien die Ablehnungsgründe nach subjektiver Kenntnis ins Verfahren einzubringen. Die Beschwerdeführerin könne nicht verpflichtet werden, nach Treu und Glauben ab Anbeginn eine umfassende Recherche zu den vorgeschlagenen Gutachtern vorzunehmen (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Vorab zu prüfen ist die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata). Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung der Motive des Entscheids, zu welchem dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen. Insbesondere ist in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein vorinstanzlicher Gerichtsentscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Im vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiger Entscheid des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2013 betreffend die nunmehr erneut strittige Gutachtensanordnung vor. Das Dispositiv des Entscheides lautete: "Die Beschwerde wird abgewiesen" (Urk. 12/84 Dispositiv Ziffer 1), was nur dahingehend verstanden werden kann, dass die damals angefochtene Zwischenverfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 12/80) mit allen darin enthaltenen Elementen der Gutachtensanordnung vollumfänglich bestätigt wurde. Mit der Zwischenverfügung wurden die Begutachtung als solche und die Gutachterstelle festgelegt, die Experten bestimmt und der Fragenkatalog bereinigt.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht, wie bereits im vorangehenden Verfahren, geltend, das Y.___ als Institution sei für die Begutachtung nicht geeignet und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sich mit der Beschwerdeführerin einvernehmlich auf eine andere Gutachtensstelle zu einigen (Urk. 1 S. 1; vgl. dazu die Rechtsbegehren in Urk. 12/82/4). Über diese Anträge wurde entschieden, weshalb insoweit eine res iudicata vorliegt.
3.4 Neu bringt die Beschwerdeführerin persönliche (formelle) Ablehnungsgründe gegen die Gutachter Dres. Z.___, A.___, B.___ und C.___ sowie lic. phil. D.___ vor (Urk. 1 S. 13 f.). Im vorangehenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin zwar implizit (indem sie das Y.___ als Gutachtensstelle ablehnte) auch die vorgesehenen Gutachter abgelehnt, persönliche Ablehnungsgründe brachte sie indessen keine vor (vgl. Beschwerdeschrift, Urk. 12/82). Die für die Begutachtung vorgesehenen Experten wurden in der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2013 (unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung vom 2. Mai 2013, Urk. 12/78) namentlich erwähnt. Sie waren somit Teil der damals angefochtenen Verfügung und nehmen damit an der Rechtskraft des Entscheides teil. Die res iudicata erstreckt sich somit auch auf den Anspruch der Beschwerdeführerin, Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen Gutachter geltend zu machen.
3.5 Die Beschwerdeführerin ist sich sehr wohl bewusst, dass mit der rechtskräftig entschiedenen Gutachtensanordnung ihre diesbezüglichen Mitwirkungsansprüche erschöpft sind. Denn sie rechtfertigt ihre heute erstmals vorgebrachten Ablehnungsgründe gegen die Experten damit, diese seien ihr erst nach weiteren Recherchen bekannt geworden. Sie könne nicht verpflichtet werden, ab Anbeginn umfassende Recherchen zu den vorgeschlagenen Gutachtern vorzubringen, weshalb sie neue Ablehnungsgründe jederzeit ins Verfahren einbringen könne (Urk. 1 S. 6).
Dazu ist zunächst auf das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) hinzuweisen, welches vorsieht, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind (Rz 2082 KSVI). Das Bundesgericht hatte gegen diese Regelung nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben müsse (BGE 139 V 349 E. 5.2.3). Daraus ist zu schliessen, dass die versicherte Person Einwendungen nach Treu und Glauben möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben hat. Muss die IV-Stelle wegen Uneinigkeit eine Zwischenverfügung erlassen, sind Einwendungen jedenfalls spätestens im Beschwerdeverfahren zu erheben.
4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung der Gutachtensanordnung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur anfechten konnte (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Damit liegt eine res iudicata betreffend sämtliche Kenndaten der Gutachtesanordnung vor. Das von der Beschwerdeführerin angefochtene Schreiben vom 25. Februar 2015 hat keine selbständige Bedeutung, auch wenn sich die Beschwerdegegnerin darin noch kurz mit den neu vorgebrachten Einwendungen gegen die Begutachtung befasst. Es liegt eine abgeurteilte Sache vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5. Angesichts dessen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich zum vornherein eine Sistierung, um den Ausgang eines anderweitigen Verfahrens vor Bundesgericht bezüglich Ablehnung der fraglichen Gutachtensinstitution und dessen Ärzte abzuwarten.
6. Im Kontext ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde-führerin wider Treu und Glauben verhält, wenn sie in der Beschwerdeschrift vom 16. September 2013 gegen die für die Begutachtung vorgesehenen Experten keinerlei persönliche Ablehnungsgründe vorbringt, diese nicht einmal namentlich erwähnt, um dann nach rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zur Gutachtensanordnung neue Recherchen zu präsentieren und Ablehnungsgründe geltend zu machen. Es wirkt nicht glaubwürdig, dass die Recherchen mit angeblichen neuen Erkenntnissen (vgl. Urk. 1 S. 6) nicht rechtzeitig, d.h. vor dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2013 hätten durchgeführt werden können. Der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin mit immer neuen Einwendungen die Begutachtung weiter hinauszögern will, ist geradezu offensichtlich. So erschwerte sie Terminvereinbarungen für die Begutachtung durch angebliche Abwesenheit (Urk. 12/95), liess aber kurz darauf durch ihren Rechtsvertreter die schriftliche Bestätigung der längst bekannten Experten verlangen, um dann gestützt auf dieses Schreiben wieder Einwendungen zu erheben, wobei sie den mittlerweile längst rechtskräftigen Entscheid des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2013 vollumfänglich ignorierte (Urk. 12/109-110). Dieses Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz, und die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde ist als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu bezeichnen, weshalb der Beschwerdeführerin Gerichtkosten von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und Kopien von Urk. 14/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli