Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00406




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 27. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Y.___, geboren 1973, meldete sich am 7. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2012 (Urk. 5/31) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente befristet für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2012 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Januar 2013 Einwand und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 5/36). Mit Mitteilung vom 26. März 2013 (Urk. 5/45) teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren gegenwärtig erfüllt seien und forderte sie auf, nach Erlass der materiellen Rentenverfügung eine Kostennote einzureichen. Mit Verfügung vom 3. März 2015 (Urk. 5/83) sprach die IV-Stelle der Versicherten befristet für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2012 eine ganze Rente zu.

1.2    Mit Honorarnote vom 17. März 2015 (Urk. 5/87) machte die Rechtsvertreterin der Versicherten einen Zeitaufwand von acht Stunden und 40 Minuten, im Wesentlichen ein Stundenhonorar von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 113.81, insgesamt Aufwendungen von Fr. 2‘020.80 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend.

    Mit Verfügung vom 31. März 2015 (Urk. 5/88 = Urk. 2) wurde Rechtsanwältin X.___, Z.___, mit Wirkung ab 12. Dezember 2012 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Versicherten im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren bestellt und es wurde ihr eine Entschädigung für einen Zeitaufwand von 8.67 Stunden bei einem Stundenhonorar von Fr. 200.-- eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Versicherten von insgesamt Fr. 1‘928.90 (inklusive Kleinespesenpauschale im Umfang von 3 % im Betrag von Fr. 52.-- und Mehrwertsteuer) zugesprochen.


2.    

2.1    Am 14. April 2015 (Urk. 1) erhob die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Versicherten gegen die Verfügung vom 31. März 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, es diese aufzuheben und es sei ihr für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Versicherten eine Entschädigung für einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zuzusprechen. Betreffend die von der IV-Stelle angewendete Kleinspesenpauschale von 3 % würden keine Einwände erhoben; diese werde akzeptiert (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und hielt dabei fest, dass sie entschieden habe, den Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung lediglich in denjenigen Fällen von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- zu erhöhen, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung nach dem 1. Januar 2015 gestellt worden sei. Da vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bereits im Januar 2013 gestellt worden sei, bestehe für den nach dem 1. Januar 2015 angefallenen Vertretungsaufwand ein Anspruch auf eine Entschädigung zu einem Stundenansatz von Fr. 200.--. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die ab dem 1. Januar 2015 angefallenen Bemühungen zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen seien, sei die von Rechtsanwältin X.___ eingereichte Honorarnote erneut zu prüfen und es sei dieser eventuell eine reformatio in peius anzudrohen. Denn es seien die Ansprüche auf Entschädigung für den Aufwand beim Verfassen eines Schreibens an den Sozialdienst vom 28. Februar 2013 sowie für den Aufwand beim Verfassen eines Telefax-Schreibens an Dr. A.___ vom 18. November 2014 zu verneinen. Sodann sei entgegen der eingereichten Honorarnote der Aufwand für das Verfassen eines Schreibens an die Klientin vom 3. April 2013 zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und nicht zu einem solchen von Fr. 250.-- zu entschädigen (S. 2).

2.2    Mit Verfügung vom 28. März 2015 (Urk. 6) erwog das hiesige Gericht, dass nicht auszuschliessen sei, dass - selbst unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- für den Vertretungsaufwand ab 1. Januar 2015 - der Beschwerdeführerin eine im Vergleich zur angefochtenen Verfügung geringere Entschädigung zugesprochen werden könnte, und räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich zu einer möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen.

    Mit Eingabe vom 11. August 2015 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 7. September 2015 (Urk. 12) ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest, wovon der Beschwerdeführerin am 22. September 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 13).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006. Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte beträgt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Diese Ansätze unterscheiden sich von denjenigen vor Erlass des Art. 12a ATSV und des VGKE. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen galt für die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren praxisgemäss ein Stundenansatz in der Bandbreite zwischen Fr. 160.-- und Fr. 320.-- (BGE 131 V 153; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 4.1).

1.3    Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2015 (Urk. 2) festgesetzte Stundenansatz von Fr. 200.-- liegt am unteren Ende der von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Bandbreite von Fr. 200.-- bis Fr. 400.--. Zu prüfen ist im Folgenden, ob dieser Stundensatz vorliegend angemessen ist. Das Bundesgericht prüfte in dem erwähnten Entscheid 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 bei der Frage nach der Angemessenheit eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- die Frage, ob dieser Stundenansatz mit den hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich vereinbar sei, und hielt fest, der Umstand, dass für unentgeltliche Rechtsvertretungen in gerichtlichen Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht und weiteren Gerichtsinstanzen des Kantons Zürich zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls ein Stundenansatz von Fr. 200.-- gegolten habe, gegen eine Unangemessenheit beziehungsweise eine Unvereinbarkeit mit den hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich gesprochen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 4.3.3).

1.4    Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) des Kantons Zürich regelt die AnwGebV die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Gemäss § 3 AnwGebV, in der ab 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung, beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde, wenn sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet. Bis zum 31. Dezember 2014 betrug die Gebühr für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 200.-- pro Stunde.

    Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der AnwGebV vom 4. Dezember 2013 gilt der Stundenansatz gemäss § 3 zweiter Halbsatz AnwGebV und damit derjenige für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen von Fr. 220.-- für Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfolgten.

1.5    Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand wird gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) keine Entschädigung ausgerichtet.

1.6    Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 hat das Plenum des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts) den Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte für den ab 1. Januar 2015 erfolgten Aufwand von bisher Fr. 200.-- auf neu Fr. 220.-- angehoben.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2015 (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) die Ansicht, dass der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung lediglich in denjenigen Fällen von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- zu erhöhen sei, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung nach dem 1. Januar 2015 gestellt worden sei. Da das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung durch die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2013 gestellt worden sei, sei daher für den ab dem 1. Januar 2015 angefallenen Vertretungsaufwand ein Stundenansatz von lediglich Fr. 200.-- anzuwenden.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass es für eine Beschränkung der Entschädigung zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- auf nach dem 31. Dezember 2014 eingereichte Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung durch die Beschwerdegegnerin an einer sachlichen und rechtlichen Begründung fehle, weshalb es sich dabei um eine willkürliche Verwaltungspraxis handle (Urk. 1 S. 4).

2.3    In der Weisung zur Änderung der AnwGebV vom 4. Dezember 2013 (vom Kantonsrat am 25. August 2014 genehmigt) führte das Obergericht aus, dass der bisherige Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde bereits seit dem 1. April 2002 und mithin seit über elf Jahren Anwendung finde, und dass die Teuerung seit April 2002 rund 6.5 % betrage, weshalb eine inflationsbedingte Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 215.-- gerechtfertigt wäre. Aufgrund der allgemein hohen Kostenstruktur auf dem Platz Zürich rechtfertige sich aber eine Erhöhung des Stundenansatzes um 10 %, mithin auf Fr. 220.--. Mit dieser angemessenen Erhöhung sei sichergestellt, dass auch unentgeltlich beziehungsweise amtlich vertretene Parteien weiterhin von bestens qualifizierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vertreten werden. Eine darüber hinausgehende Erhöhung des Stundenansatzes sei derzeit indes nicht gerechtfertigt.

2.4    Vorliegend spricht der Umstand, dass die Teuerung während der Geltung des Stundenansatzes von Fr. 200.-- in der Zeit vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2014 6.5 % betragen hat, sowie der Umstand, dass der Kanton Zürich im Vergleich zu anderen Kantonen hohe Lebenshaltungskosten und eine hohe Kostenstruktur aufweist für eine Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 220.-- für ab 1. Januar 2015 erfolgte Aufwendungen. Des Weiteren spricht der Umstand, dass das hiesige Gericht mit Beschluss des Plenums für unentgeltliche Rechtsvertretungen in den Verfahren vor dem hiesigen Gericht für ab 1. Januar 2015 erfolgte Aufwendungen einen Stundenansatz von Fr. 220.-- anwendet, sowie der Umstand, dass gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der AnwGebV vom 4. Dezember 2013 für unentgeltliche Rechtsvertretungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden des Kantons Zürich für ab dem 1. Januar 2015 erfolgte Aufwendungen ebenfalls ein Stundenansatz von Fr. 220.-- angewendet wird, für eine Anwendung eines Stundenansatz von Fr. 220.-- für in der Zeit ab 1. Januar 2015 erfolgte Aufwendungen.

2.5    Nach Gesagtem erscheint in Würdigung der gesamten Umstände eine Entschädigung für nach dem 31. Dezember 2014 erfolgte Aufwendungen von unentgeltlichen Rechtsvertretungen zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen, wobei es für eine Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- nicht entscheidend sein kann, ob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor dem 1. Januar 2015 oder nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Die Anwendung des massgeblichen Stundenansatzes hat sich vielmehr nach dem Zeitpunkt, in dem die zu entschädigenden Aufwendungen erfolgten, zu richten. Insoweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2015 bei der Entschädigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Versicherten in der Zeit ab 1. Januar 2015 getätigten Aufwendungen einen Stundenansatz von Fr. 200.--anwandte, erscheint die angefochtene Verfügung daher als unangemessen.

2.6    Der Honorarrechnung der Beschwerdeführerin vom 17. März 2015 (Urk. 5/87) lässt sich entnehmen, dass von den gesamten geltend gemachten Aufwendungen von acht Stunden und vierzig Minuten insgesamt 35 Minuten nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt sind. Die nach dem 31. Dezember 2014 erfolgten Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Umfang von 35 Minuten sind daher zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen. Insoweit ist die gegen die Verfügung vom 31. März 2015 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.


3.

3.1    Zu prüfen bleibt auf Grund der Parteivorbringen, ob der von der Beschwerdeführerin in ihrer Honorarrechnung vom 17. März 2015 (Urk. 5/87) geltend gemachte Aufwand für das Verfassen eines Schreibens vom 28. Februar 2013 an den Sozialdienst der Versicherten im Umfang von 10 Minuten und der Aufwand für das Verfassen eines Telefaxschreibens an Dr. A.___ vom 18. November 2014 im Umfang von fünf Minuten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung notwendig, nachvollziehbar und verhältnismässig waren.

3.2    Die Beschwerdeführerin führt in ihre Eingabe vom 11. August 2015 (Urk. 9) dazu aus, dass die Versicherte im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt worden sei, und dass der Brief an den Sozialdienst vom 28. Februar 2013 in Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestanden sei. Das Schreiben habe Fragen nach einer Veränderung des sozialhilferechtlichen Budgets beziehungsweise Existenzminimums der Versicherten und nach der Höhe der von der Versicherten zu diesem Zeitpunkt zu entrichtenden Krankenkassenprämien zum Inhalt gehabt. Der Beschwerdeführerin sei die Höhe der von der Versicherten geschuldeten Krankenkassenprämien nicht bekannt gewesen.

    Das Telefaxschreiben an Dr. A.___ vom 18. November 2014 habe die Übermittlung der Vertretungsvollmacht an diesen Arzt zum Inhalt gehabt. Eine Übermittlung einer solchen Vollmacht an Dr. A.___ sei erforderlich gewesen, um diesen zur Erteilung von Auskünften zum Gesundheitszustand der Versicherten zu ermächtigen (S. 2).

3.3    Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) und in ihrer Eingabe vom 7. September 2015 (Urk. 12) davon aus, dass es sich beim Verfassen des Schreibens an den Sozialdienst vom 28. Februar 2013 und des Telefaxschreibens an Dr. A.___ vom 18. November 2014 um nicht nachvollziehbare und nicht notwendige Aufwendungen gehandelt habe.

3.4    Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sie zur Substantiierung des Gesuchs der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung die Höhe der von dieser zu diesem Zeitpunkt zu entrichtenden Krankenkassenprämien habe in Erfahrung bringen müssen. Das Verfassen eines diesbezüglichen Schreibens an den die Versicherte im Rahmen der Sozialhilfe unterstützenden Sozialdienst erscheint daher als nachvollziehbar, weshalb es sich beim diesbezüglich geltend gemachten Aufwand um einen für die unentgeltliche Vertretung der Versicherten objektiv notwendigen Aufwand gehandelt hat.

    Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ am 18. November 2014 im Rahmen eines Telefaxschreibens Kenntnis der Vertretungsvollmacht der Versicherten einräumte, um diesen damit zu ermächtigen, ihr Auskünfte zum Gesundheitszustand der Versicherten zu erteilen. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Einholung von Auskünften bei behandelnden Ärzten einer versicherten Person zu den im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren üblichen Vertretungshandlungen gehört. Auch diesbezüglich handelt es sich um einen nachvollziehbaren, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Versicherten erforderlichen Vertretungsaufwand. Sodann erscheint auch der von der Beschwerdeführerin für diese Aufwendungen geltend gemachte zeitliche Umfang von zehn beziehungsweise fünf Minuten nicht als unverhältnismässig. Der Beschwerdegegnerin ist daher insoweit nicht zu folgen, wenn sie in der Beschwerdeantwort die Ansicht vertrat, dass Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für den Aufwand beim Verfassen des Schreibens vom 28. Februar 2013 an den Sozialdienst und des Telefaxschreibens vom 18. November 2014 an Dr. A.___ nicht ausgewiesen seien.


4.    Zusammenfassend steht daher fest, dass bei einem Stundenansatz von 200.-- für den bis 31. Dezember 2014 angefallenen zeitlichen Aufwand von acht Stunden und fünf Minuten, bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- für den ab 1. Januar 2015 angefallenen zeitlichen Aufwand von 35 Minuten, bei einer (unbestrittenen) Kleinspesenpauschale von 3 % im Umfang von Fr. 52.35 ([Fr. 200.-- x 8.0834 Stunden + Fr. 220.-- x 0.5834] ÷ 100 x 3) und bei einer Mehrwertsteuer von 8 % ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Versicherten im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren von insgesamt rund Fr. 1‘941.15 ([Fr. 200.-- x 8.0834 Stunden + Fr. 220.-- x 0.5834 + Fr. 52.35] x 1.08) resultiert.

    In diesem Umfang ist die Beschwerde daher gutzuheissen.


5.    Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-leistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung, IVG).


6.

6.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

6.2    Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2 und 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3) hat eine in eigener Sache prozessierende Partei zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Macht allerdings eine um ihr Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreterin den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrgenommen hat, steht ihr im kantonalen (und im bundesgerichtlichen) Beschwerdeverfahren, im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und des Obsiegens, eine Parteientschädigung zu, da ansonsten das ihr für die Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin zustehende Honorar faktisch geschmälert würde.

6.3    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in die Kostennote vom 11. August 2015 (Urk. 10), unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 657.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Y.___ im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren von insgesamt Fr. 1‘941.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 657.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerVolz