Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00407




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 14. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse Stadt Zürich

Geschäftsbereich Versicherung

Morgartenstrasse 30, Postfach, 8026 Zürich

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961 und Mutter zweier erwachsener Söhne, war seit 1. November 1999 als Pflegefachfrau HF im Spital Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/9 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 5.4). Am 11. April 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische myeloische Leukämie sowie ein chronisches, therapierefraktär verlaufendes, belastungsabhängiges, zervikozephales- und thorakospondylogenes Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche und medizinische Situation der Versicherten ab und errichtete ein Case Management am Arbeitsplatz.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58, Urk. 7/61, Urk. 7/67, Urk. 7/79) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 27. Fe-bruar 2015 (Urk. 7/83, Urk. 7/89-90 = Urk. 2/1-3) ab dem 1. Januar 2014 eine Viertelsrente zu.


2.    Die Versicherte erhob am 13. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 27. Februar 2015 (Urk. 2/1-3) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 3. September 2015 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und die Pensionskasse Stadt Zürich zum Prozess beigeladen (Urk. 8), welche am 11. September 2015 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete (Urk. 10). Dies wurde den anderen Parteien mit Gerichtsverfügung vom 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei-gungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe-messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.6    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

1.8    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-3) davon aus, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 90 % erwerbstätig wäre sowie, dass die Einschränkung (angepasste Tätigkeit) ab Oktober 2013 im Erwerbsbereich 50 % und im Haushaltbereich 10 % betrage (Urk. 2/1 S. 4). Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin bis zur Erkrankung in einem Pensum von 90 % erwerbstätig gewesen sei und anlässlich der Abklärung vor Ort bestätigt habe, sie hätte das Pensum nicht verändert (S. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), aus näher dar-gelegten Gründen (S. 4 ff. Ziff. 2) sei von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Ferner beanstandete sie das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen, da die krankheitsbedingt weggefallenen Sonntags- und Schichtarbeitszulagen nicht miteinberechnet worden seien (S. 8 ff. Ziff. 4 ff.).

2.3    Strittig ist, in welchem Umfang die Versicherte im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, mithin die Qualifikation sowie die Höhe des Valideneinkommens.

    Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2012 in ihrer Arbeits-fähigkeit eingeschränkt ist, sie jedoch bis zur ausgewiesenen Verschlechterung im Oktober 2013 ein rentenausschliessendes Einkommen in einem 90%-Pensum erzielen konnte. Unstrittig ist ferner ihre daraus - das heisst ab Oktober 2013 - hervorgehende Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, entsprechend einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘100.-- ab Januar 2014 beziehungsweise von Fr. 43‘444.-- ab Juni 2014 (Urk. 1 S. 9 f.; Urk. 2/1 S. 4; vgl. auch nachstehend E. 3).


3.    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen auf die Einschätzungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welcher in Würdigung der eingegangenen medizinischen Berichte am 11. April 2012 als Diagnose eine chronische myeloische Leukämie in chronischer Phase seit März 2011, ein chronisches zervikospondylogenes/zer-vikozephales und lumbospondylogenes Syndrom, einen Verdacht auf Weich-teilrheumatismus (Differentialdiagnose: Fibromyalgie), eine Epilepsie, ein bi-laterales rechtsbetontes subakromiales Impingement-Syndrom bei intakter Rota-torenmannschette beidseits sowie eine leichte Fingerpoly- und Retropatellararthrose nannte. Dabei wurde eine dauerhafte 10-20%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten seit November 2011 attestiert (vgl. Bericht Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 11. April 2012; Urk. 7/63 S. 4 f.).

    Am 30. Januar 2014 nannte die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die vorgenannte Leukämie sowie das zervikospondylogene und lumbospondylogene Syndrom sowie ein Weichteil-rheuma und erachtete wandernde Schmerzen und Konzentrationsstörungen sowie die Nebenwirkungen der Dauertherapie mit Therapeutika für die Leukämie (u.a. Muskel und Gelenkschmerzen) als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit. Verweisend auf den vertrauensärztlichen Bericht der Pensionskasse der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2013 (Urk. 7/40) attestierte sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Pflegefachfrau von 100 % seit Oktober 2012 und in einer angepassten Tätigkeit (nach temporärer vollständiger Arbeitsunfähigkeit von Juli bis August 2013) von 55 % ab Oktober 2012 (Urk. 7/63 S. 7), welche dann von der Beschwerdegegnerin am 4. April 2014 auf 50 % angepasst geändert wurde (Urk. 7/63 S. 10).

    Diese attestierte Restarbeitsfähigkeit wurde von der Beschwerdeführerin mit Stellenantritt per 1. Juni 2014 in einem 50%igen Beschäftigungsgrad im Spital C.___ vollständig verwertet (Urk. 7/51) und ist vorliegend auch nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann.

    

4.

4.1    Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Versicherten stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltabklärungsbericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/54). Darin wurde die Beschwerdeführerin als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert (S. 4 Ziff. 2.6).

    Dem setzte die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren, da sie bereits im Sommer 2008 krankheitsbedingt das Arbeitspensum auf 90 % habe reduzieren müssen (Urk. 1 S. 5 ff.).

4.2    Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

4.3    Die Beschwerdegegnerin machte geltend, anlässlich der Haushaltabklärung vor Ort habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie gerne im Y.___ auf der Medizin weitergearbeitet hätte. Sie hätte auch das Pensum nicht verändert und weiterhin 90 % erfüllt. Dabei handle es sich um Aussagen der ersten Stunde, auf welche abzustellen sei (Urk. 2/1 S. 5).

4.4    Dem Haushaltabklärungsbericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/54) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 1. November 1999 bis 31. März 2014 als Dipl. Pflegefachfrau Höfa I in einem Pensum von 90 % gearbeitet hat und seit dem 1. Juni 2014 in einem Pensum von 50 % im Spital C.___ arbeitet (Ziff. 2.2 f.). Ferner geht hervor, dass sie mit einem 68-jährigen Lebenspartner zusammenlebt, der zwar einen Herzinfarkt und eine kleine Hirnblutung gehabt hat, ansonsten aber in guter Verfassung und sehr hilfsbereit ist (Ziff. 2.3.1). Die Abklärungsperson hielt hinsichtlich der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden fest, dass die Beschwerdeführerin traurig erzählt habe, dass sie gerne im Y.___ auf der Medizin weitergearbeitet hätte. Sie hätte auch das Pensum nicht verändert und weiterhin 90 % erfüllt. Der Abschied von der Abteilung sei ihr sehr schwer gefallen und sie habe zu Beginn auch die Reduktion des Pensums kaum akzeptieren können. Nun habe sie gemerkt, dass es einfach nicht mehr gehe (Ziff. 2.5). Gestützt auf diese Informationen qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige (Ziff. 2.6) und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin bis zur Erkrankung im Rahmen eines 90%igen Pensums gearbeitet habe und bei guter Gesundheit im gleichen Pensum wie vor der Erkrankung weiterarbeiten würde (Ziff. 2.6.1).

4.5    Die Beschwerdeführerin ihrerseits verwies auf die eingeholte Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 12. Januar 2015 (Urk. 7/78). Die Pensumsreduktion im August 2008 von 100 % auf 90 % sei nicht aus freien Stücken, sondern aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Dr. D.___ habe dies in seinem Bericht bestätigt. Er erinnere sich daran, dass die Beschwerdeführerin ihn von der Reduktion in Kenntnis gesetzt und dass er wegen ihren gesundheitlichen Problemen diese Pensumsreduktion auf 90 % begrüsst habe (Urk. 7/67 S. 2, Urk. 7/78, Urk. 1 S. 5 f.).

4.6    Die eingeholte Stellungnahme von Dr. D.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 7. Februar 1996 in regelmässiger Behandlung steht, spricht gegen die Annahme, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall einem Pensum von 90 % nachgehen. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 führte der Arzt überzeugend aus, dass die Pensumsreduktion im Jahre 2008 aufgrund der vermehrten gesundheitlichen Probleme (vermehrte fokal-sensorisch epileptische Anfälle und Migräne mit intensivierter medikamentöser Therapie) erfolgte (Urk. 7/78; vgl. vorstehend E. 4.5).

    Nicht abgestellt werden kann demzufolge auf den Arbeitgeberbericht vom 22. März 2012 (Urk. 7/29), welcher ein Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Umfang von 90 % seit 1. November 1999 angibt, weist doch die Änderungsverfügung der Stadt F.___ vom 22. Mai 2008 (Urk. 3/3) die Pensumsreduktion von 100 % auf 90 % per 1. August 2008 klar aus. Damit ist auch erstellt, dass die Beschwerdeführerin zuvor ihre Tätigkeit im Spital im Vollzeitpensum verrichtet hat, weshalb andere Gründe - ausser aus den geltend gemachten gesundheitlichen - nicht überwiegend wahrscheinlich sind, zumal sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine auf die Lebensqualität hin orientierte Reduktion im vorliegenden Stadium finden lassen. Im Gegenteil übte die Beschwerdeführerin bereits als ihre Kinder noch zu Hause wohnten ein 100%-Erwerbspensum aus.

    Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson spontan angegeben hat, sie würde bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 90 % nachgehen (vgl. Urk. 7/54 Ziff. 2.5), darf nicht überbewertet werden. Denn aus ihrer Antwort geht nicht eindeutig hervor, dass sie bei Gesundheit dieses Pensum beibehalten hätte, zumal die Pensumsreduktion (Vollzeit auf 90%-Pensum) im Sommer 2008 stattgefunden hat, mithin sechs Jahre zuvor, womit aufgrund dieser doch eher längeren Zeitspanne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin hätte die von der Abklärungsperson gestellte Frage auch tatsächlich in ihrer Tragweite verstanden. Ihre Antwort nahm wohl viel eher Bezug auf das kürzlich zuvor per 1. Juni 2014 auf 50 % reduzierte Arbeitspensum im Spital C.___ (vgl. Urk. 7/51) und ist demzufolge nicht im Kontext der per August 2008 erfolgten Pensumsreduktion zu sehen, zumal die Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2011 (drei Jahre nach der hier strittigen Beschäftigungsreduktion) und
primär aufgrund der diagnostizierten Leukämie-Erkrankung erfolgte (vgl. Urk. 7/9).

    Schliesslich kann mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung geschilderten Wohn- und Beziehungsverhältnisse (vgl. vorstehend E. 4.4) und der Tatsache, dass ihre Söhne bereits erwachsen sind und nicht mehr zu Hause wohnen, nicht von einem relevanten Aufgabenbereich, der eine Reduktion des Erwerbspensums zu begründen vermöchte, gesprochen werden.

4.7    In Anbetracht der vorliegenden Erwerbsbiographie und insbesondere der Bestätigung von Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren.



5.

5.1    In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit § 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 1.4).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3    Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Nachdem der Einkommensvergleich im Oktober 2012 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad geführt hat, dieser von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde und auch nach Lage der Akten zu keinen Weiterungen Anlass gibt, ist auf den von der Beschwerdegegnerin aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. vorstehend E. 3) festgesetzten und unbestritten gebliebenen hypothetischen Rentenbeginn per 1. Januar 2014 abzustellen sowie auf die (zu berücksichtigende) erwerbliche Änderung (Arbeitsaufnahme Spital C.___ im 50%-Pensum, vgl. Urk. 7/51) per 1. Juni 2014.

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Tatsache, dass bei Gesundheit die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrer angestammten Stelle im Spital Y.___ arbeiten würde. Gemäss den Lohnangaben der Stadt F.___ hat die Beschwerdeführerin im angestammten 90%-Pensum als Diplompflegefachfrau im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 90‘769.70 erzielt (Urk. 7/43 S. 1). Nominallohnbereinigt hätte sie demnach im Jahr 2013 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 91‘405.09 (Urk. 7/56 S. 1) und ab Januar 2014 ein Einkommen im Betrag von Fr. 92‘044.92 erzielt (S. 2).

    Da, wie ausgeführt, vorliegend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle auszugehen ist, ist dieses hypothetische Einkommen auf ein 100%-Pensum aufzurechnen, was einen Betrag im Jahr 2012 von Fr. 100‘855.25 (Fr. 90‘769.70 : 90 x 100) beziehungsweise von Fr. 101‘561.20 für das Jahr 2013 und Fr. 102‘272.15 (Fr. 92‘044.92 : 90 x 100) für das Jahr 2014 ergibt.

5.4    Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, die Zuschläge für Sonntags- und Schichtzulagen seien bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens mit zu berücksichtigen (Urk. 1).

    Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) ist relevant, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu zählen ist (Art. 25 Abs. 1 IVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Art. 7 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hält fest, dass zum massgebenden Lohn auch Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst gehören.

    Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Zuschläge für Sonntags- und Schichtzulagen unberücksichtigt gelassen. Diese belaufen sich im Jahr 2010 auf total Fr. 2‘719.10 (Urk. 7/66/24-35) und von Januar bis Juli 2011 auf Fr. 452.20 (Urk. 7/66/37-42), wobei diesfalls zu berücksichtigen gilt, dass die Sonntags- und Nachtarbeit aus gesundheitlichen Gründen im Frühjahr 2011 reduziert wurde und später ganz wegfiel (Urk. 7/69, Urk. 7/70), womit eine genaue Bezifferung unmöglich ist. Nimmt man aber den Durchschnitt, so ergibt sich ein zusätzliches anrechenbares hypothetisches Einkommen von Fr. 1‘747.15, mithin ein hypothetisches Valideneinkommen für 2013 von total Fr. 103‘308.35 (Fr. 101‘561.20 + Fr. 1‘747.15) und von Fr. 104‘019.30 (Fr. 102‘272.15 + Fr. 1‘747.15) für die Zeit ab Januar 2014.

5.5    Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Oktober 2013 mit Fr. 48‘100.-- beziehungsweise Fr. 43‘444.05 ab Juni 2014 beziffert, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 9 f.) und nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend E. 2.3).

    Die Einkommenseinbusse beträgt somit für die Zeit ab Oktober 2013 Fr. 55‘208.35 und für die Zeitperiode ab Juni 2014 Fr. 60‘575.25, was einen Invaliditätsgrad von rund 53 % beziehungsweise von rund 58 % ergibt.

    Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 IVV).

    Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde sind somit die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für den angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 2000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der So-zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Februar 2015 mit der Feststellung aufgehoben werden, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse Stadt Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler