Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00409 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 26. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, ist angelernte Coiffeuse (Urk. 6/1 S. 4) und war als solche bis Ende März 2001 Vollzeit erwerbstätig (Urk. 6/2 S. 1). Nach der Feststellung eines fibrokartilaginären Mesenchymoms in ihrem Becken rechts wurden am 13. Februar 2001 eine innere Hemipelvektomie und eine Rekonstruktion durch osteokartilaginäres Allograft durchgeführt (Urk. 6/10 S. 1 und S. 7 ff.). Hierauf meldete sich die Versicherte am 16. September 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Diese sprach ihr mit Verfügungen vom 12. Mai 2005 rückwirkend von Januar 2002 bis Februar 2003 eine ganze sowie ab März 2003 – bei einem Invaliditätsgrad von 50 % – eine halbe Rente zu (Urk. 6/25).
In der Zwischenzeit hatte die Versicherte Ende 2002 eine Ausbildung zur Kosmetikerin abgeschlossen (Urk. 6/10 S. 2 f.) und fand per August 2005 eine neue Teilzeitstelle als Coiffeuse (Urk. 6/30 S. 2 und 8). Ihr erstes Kind kam im Juli 2006 zur Welt (Urk. 6/31 S. 9). Im September 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/27). Sie holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/28), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 6/30) sowie zwei Arztberichte ein (Urk. 6/29 und 6/31) und passte den Einkommensvergleich der Nominallohnentwicklung an (Urk. 6/32 S. 2). Letztlich bestätigte sie die bisherige halbe Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad mit Mitteilung vom 7. April 2009 (Urk. 6/33), noch bevor das am 1. April 2009 erstellte Röntgenbild des Beckens ausgewertet war (Urk. 6/35).
Seit dem Jahr 2010 ist die Versicherte arbeitslos (Urk. 6/38 S. 1). Zudem brachte sie im Dezember 2011 ihr zweites Kind zur Welt (Urk. 6/40 S. 1). Im Februar 2014 nahm die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren an die Hand (Urk. 6/37). Sie holte wiederum einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/38) und diverse Arztberichte (Urk. 6/39, 6/40, 6/42, 6/43 und 6/50) ein. Ausserdem gab sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in Auftrag. Der entsprechende Bericht datiert vom 3. Oktober 2014 (Urk. 6/55). Sodann legte sie die Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 6/65 S. 4 f.) und führte einen neuen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/65 S. 1 und 5), bevor sie mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2014 die Einstellung der Rente ankündigte (Urk. 6/66). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Januar 2015 Einwand (Urk. 6/67). Schliesslich stellte die IV-Stelle die Rente aufgrund des neu berechneten Invaliditätsgrades von 9 % mit Verfügung vom 26. Februar 2015 per Ende März 2015 ein. Des Weiteren entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Di Rocco, am 13. April 2015 Beschwerde. Neben der Aufhebung der Verfügung beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des prozessualen Gesuchs (Urk. 5). In der Folge wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 22. Mai 2015 ab (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit bzw. - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Ebenso können wesentliche Änderungen im für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung massgeblichen hypothetischen Sachverhalt eingetreten sein, d.h. die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Erwägung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2014 zwar verschlechtert habe. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wechselbelastende, nur körperlich leichte und sitzende Arbeit) sei ihr dennoch zu 50 % zumutbar. Da die Beschwerdeführerin mittlerweile zwei Kinder habe, gelange zudem neu die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem sinngemäss entgegen, gemäss Bericht von Prof. Y.___ vom 18. Juli 2014 könne sie pro Tag nur 15 bis 30 Minuten gehen sowie viermal eine halbe Stunde sitzen. Damit betrage ihre ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit maximal 25 %. Tatsächlich sei sie arbeitsunfähig (Urk. 1 Ziff. II.3, 7 und 10). Zudem sei gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 14. April 2014 eine Hüftarthroplastik klar indiziert, auch wenn sie sich aufgrund der Risiken nachvollziehbar noch nicht dafür habe entscheiden können (Urk. 1 Ziff. II.5 und II.6). Schliesslich sei es freie Interpretation, dass sie als zweifache Mutter ohne Gesundheitsschaden nicht zu 100 % arbeiten würde. Es gebe heute viele Mütter, die es sich nicht leisten könnten, nichts zur Finanzierung des Haushalts beizutragen (Urk. 1 Ziff. 7).
3.
3.1 Vorliegend ist die Mitteilung vom 7. April 2009 zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG. Mit dieser wurde – nach erneuter Abklärung des medizinischen Sachverhalts und gestützt auf einen neuen Einkommensvergleich – die halbe Rente letztmals bestätigt (Urk. 6/32 und 6/33; vgl. E. 1.3). Neue (unbestrittene) Tatsachen sind die Geburt des zweiten Kindes (Frage nach der Methode der Invaliditätsbemessung) sowie eine Verschlimmerung der Hüftproblematik (Frage der Arbeitsfähigkeit).
3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Anwendung der gemischten Methode auf die Qualifikation im von ihr in Auftrag gegebenen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 3. Oktober 2014 (Urk. 6/55).
Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson vor Ort zusammengefasst erklärte, es gehe ihr seit zwei Jahren gesundheitlich schlechter. Richtig spürbar bzw. bewusst sei ihr dies seit etwa einem Jahr (Urk. 6/55 Ziff. 1). Die Geburt des zweiten Kindes sei sodann unerwartet gewesen. Sie habe zwar grundsätzlich ein zweites Kind gewollt, doch habe sie gedacht, aufgrund ihrer gesundheitlichen und finanziellen Situation sei dies ungünstig. Es sei einfacher, mit einem Kind nebenher zu arbeiten. Dieses hätte sie in den Hort gegeben, da ihr Ehemann zu 100 % arbeite und ihre Schwester als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern neben der Arbeit wenig Zeit habe. Mit ihrer Krankheit und zwei Kindern sehe dies nun anders aus. Sie könne auch nicht garantieren, immer regelmässig zur Arbeit zu erscheinen. Aus diesem Grund habe sie aufgehört, eine Arbeitsstelle zu suchen (Urk. 6/55 Ziff. 2.3 und 2.3.1). Auf die konkrete Frage nach der hypothetischen beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden erklärte die Beschwerdeführerin explizit, dass sie ihr Arbeitspensum auch bei guter Gesundheit nach der Geburt des zweiten Kindes auf 60 % reduziert hätte. Die Kinderbetreuung hätte sie mittels Hort gewährleistet und samstags hätte ihr Ehemann diese übernommen. Sie habe ihren Beruf als Coiffeuse geliebt und sei ein engagierter und motivierter Mensch, weshalb sie nie ganz aufgehört hätte zu arbeiten (Urk. 6/55 Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson beurteilte die Angaben als nachvollziehbar und glaubhaft, da die Beschwerdeführerin mit dem Teilzeitpensum die Haushaltskasse hätte aufbessern können und sich dieses gut mit der Kinderbetreuung durch Hort und Ehemann hätte kombinieren lassen. Ferner betonte die Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin vor Ort wiederholt klar angegeben habe, dass sie ohne Gesundheitsschaden zwar weiterhin, aber nicht Vollzeit gearbeitet hätte (Urk. 6/55 Ziff. 2.6.1).
3.4 Aus den mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin geht klar hervor, dass sie tatsächlich einzig wegen des zweiten Kindes die Arbeitssuche aufgab. Eine Zunahme der Beschwerden verspürte sie erst rund eineinhalb Jahre nach dessen Geburt (vgl. Urk. 6/55 S. 1, Urk. 6/57 S. 3; Geburtsurkunde: 13. Dezember 2011). Bereits auf dem Revisionsfragebogen hatte die Beschwerdeführerin dementsprechend angegeben, dass die chronischen Schmerzen, aber auch ihr kleines Kind gegen einen Arbeitsversuch sprechen würden (Urk. 6/37 S. 2).
Dass sie bei guter Gesundheit – wie angegeben – trotz ihrer Kinder zumindest Teilzeit weiter gearbeitet hätte, muss aufgrund der äusseren Umstände als überwiegend wahrscheinlich gelten. So arbeitete sie nach der Geburt des ersten Kindes (vgl. Urk. 6/57 S. 1 Geburtsurkunde: 11. Juli 2006) ohne nennenswerten Unterbruch weiter (Urk. 6/8 S. 3 Auszug aus dem Individuellen Konto). Auch sind die finanziellen Verhältnisse der Familie eher knapp. Das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von rund Fr. 5‘500.- (Urk. 6/55 S. 3) deckt nur knapp den gestützt auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 (betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) grob geschätzten Bedarf der vierköpfigen Familie. Bereits die effektiven Krankenkassenprämien und der (etwas erhöhte) Mietzins betragen zusammen Fr. 2‘690.– pro Monat (vgl. Urk. 6/55 S. 3). Hinzu kommen im Minimum die Grundbeträge von insgesamt Fr. 2‘500.-, die Berufsauslagen sowie die Steuern.
Der bloss allgemeinen Feststellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass heute viele Mütter Vollzeit erwerbstätig sein müssten, ist entgegenzuhalten, dass jeweils auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist. Neben den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin gibt es sodann objektive Anhaltspunkte, die gegen ein hypothetisches Vollzeitpensum sprechen. So besteht für die Beschwerdegegnerin – bei relativ geringen eigenen Verdienstmöglichkeiten – nur samstags die Möglichkeit, die Kinder gratis betreuen zu lassen. Ein Vollzeitpensum ist zudem aus finanzieller Sicht nicht zwingend erforderlich.
3.5 Die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts stellen in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die vorstehenden Überlegungen sprechen allesamt für eine praxisgemäss Handhabung des vorliegenden Falls. Demnach ist neu die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % und derjenige der Betätigung im Aufgabenbereich auf 40 % festzulegen sind. Ein Revisionsgrund ist demnach ausgewiesen, die Prüfung weiterer Revisionsgründe erübrigt sich.
4.
4.1 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft die Verwaltung - wenn ein Revisionsgrund gegeben ist - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
4.2
4.2.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde ein fibrokartilaginäres Mesenchymom im Becken rechts diagnostiziert und am 13. Januar 2001 eine innere Hemipelvektomie sowie eine Rekonstruktion durch osteokartilaginäres Allograft durchgeführt. Am 20. August 2002 wurde in einer zweiten Operation ein Teil des Osteosynthesematerials entfernt (Urk. 6/10 S. 6-9). Der Operateur Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schlussfolgerte in seinem Bericht vom 10. März 2004, die Beschwerdeführerin sei als Coiffeuse seit Januar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Als umgeschulte Kosmetikerin bestehe seit Abschluss der Ausbildung Ende 2002 eine 50%-Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/10 S. 2).
4.2.2 Im ersten Revisionsverfahren, konkret am 1. Oktober 2008, erläuterte die damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, drei Arbeitstage pro Woche seien für diese wegen der Schmerzen zu streng gewesen. Trotz der Reduktion auf einen ganzen und einen halben Tag wöchentlich müsse man ihr weiterhin helfen. Diese könne somit nicht mehr als 30 % und nur mit Hilfe als Coiffeuse arbeiten (Urk. 6/30 S. 8).
Prof. Y.___ führte in seinem Bericht vom 4. Februar 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass grundsätzlich mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 2005 bis auf Dauer 50 %. Falls die Beschwerdeführerin nicht schwanger sei, werde man sie noch röntgen (Urk. 6/31 S. 7 f.). Gleichentags berichtete er der Gynäkologin der Beschwerdeführerin, diese arbeite zu 50 % als Coiffeuse, könne aber häufig sitzen und andere Tätigkeiten wie Kundenberatung ausüben. Die letzte orthopädische Kontrolle habe vor fünf Jahren stattgefunden (Urk. 6/31 S. 9 f.). Nach Abschluss des Revisionsverfahrens reichte Prof. Y.___ sodann eine Kopie seines Berichts vom 12. Mai 2009 zum neuen Röntgenbild ein. Dieses zeige, dass die Rekonstruktionsplatte gebrochen und der Hüftkopf – wohl als Folge einer Hüftkopfnekrose – proximaler gewandert sei. Bei entsprechenden Beschwerden komme eine Arthrodese oder allenfalls ein endoprothetischer Ersatz in Frage (Urk. 6/35).
4.2.3 Im aktuellen Revisionsverfahren beschrieb der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 10. März 2014 ein deutliches Hinken mit Einsinken auf der rechten Seite, eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk, so dass ein An- und Auskleiden nur mit Tricks möglich sei, und eine gemessene Beinlängendifferenz von 3 cm. Die Beschwerdeführerin sei durch die Gehbehinderung im Alltag deutlich eingeschränkt und könne den Haushalt nur teilweise erledigen. Strenge Arbeiten seien nicht möglich, solche in gebückter Stellung praktisch unmöglich. Rennen und längeres Stehen seien unmöglich (Urk. 6/39 S. 7-9).
Prof. Y.___ konstatierte in seinem Bericht vom 17. März 2014, das aktuelle Röntgenbild zeige im Vergleich zum April 2009 eine weitere Sinterung des nekrotischen Femurkopfs sowie eine Zunahme der sklerotischen Veränderungen im Bereich des Darmbeins links als Ausdruck der Überbelastung. Die Beschwerdeführerin habe regelmässig Schmerzen in der rechten Leiste mit Ausstrahlung in den Oberschenkel. Unter Belastung seien die Beschwerden permanent. Sie nehme daher gelegentlich Schmerzmittel ein. Er lasse deshalb eine Computertomographie (CT) anfertigen (Urk. 6/40). Gemäss Bericht vom 25. März 2014 bestätigte das CT seine Vermutung, dass neben der Osteosynthesematerialentfernung primär eine LUMIC-Prothese in Frage kommt (Urk. 6/41). Am 31. März 2014 verfasste Prof. Y.___ zwei weitere Berichte. In beiden diagnostizierte er neu die Entwicklung einer schweren Coxarthrose rechts nach partieller Auflösung des Allografts. Im ersten Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte er weiter fest, dass die Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse/Kosmetikerin seit 2012 bis auf Dauer 80 % betrage bzw. die bisherige Tätigkeit nur noch in sehr eingeschränktem Rahmen zumutbar sei (Urk. 6/42 S. 6 f.). Im zweiten Bericht zuhanden des Hausarztes wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sicher Beschwerden habe, in Bezug auf den Korrektureingriff wegen des jüngeren Sohns aber noch unentschieden sei. Um Zeit zu gewinnen, sei der Einsatz von Medikamenten vertretbar. Er stelle der Beschwerdeführer zudem ein Rezept für eine Schuherhöhung aus, wobei die Beinverkürzung rechts funktionell durch die Adduktionskontraktur verursacht sei (Urk. 6/42 S. 15 f.).
Dr. A.___ bestätigte mit Bericht vom 17. Juni 2014, gegenwärtig erfolge eine Behandlung mit Schuherhöhung und Acroxia (30 mg bei Bedarf). Durch erstere habe sich das Hinken mit Einsinken deutlich verbessert (Urk. 6/43 S. 6-8).
Schliesslich verfasste Prof. Y.___ am 18. Juli 2014 einen letzten an die Beschwerdegegnerin adressierten Bericht. Darin attestierte er der Beschwerdeführerin wie zuvor als Coiffeuse und als Kosmetikerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit 2012 bis auf Weiteres. Es bestehe eine massive Einschränkung für Stehen und Gehen. Die Gehleistung beschränke sich auf 15 bis 30 Minuten. Das Sitzen sei eingeschränkt auf maximal eine halbe Stunde, danach müsse sich die Beschwerdeführerin wieder bewegen. Dadurch sei sie im Beruf massivst beeinträchtigt. Eine Tätigkeit als Coiffeuse oder Kosmetikerin sei aus seiner Sicht nicht zumutbar. Sie manage zwar den Haushalt, sei diesbezüglich aber ebenfalls massiv eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei vorstellbar für sitzende Tätigkeiten während maximal viermal einer halben Stunde am Tag. Im Übrigen könne durch den diskutierten endoprothetischen Hüftersatz keine wesentliche Besserung der Arbeitsfähigkeit garantiert werden. Auch habe sich die Funktionsfähigkeit durch die probatorische Schuherhöhung nicht signifikant beeinflusen lassen (Urk. 6/50 S. 6-8).
Seinem Bericht legte Prof. Y.___ eine Zweitmeinung von Dr. med. Z.___, ebenfalls Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. April 2014 bei. Sie bestätigte nach Durchsicht der Bilddokumente die Diagnose hochgradige destruktive rechtsseitige Coxarthroseentwicklung sowie die Indikation für einen hüftarthroplastischen Eingriff (Urk. 6/50 S. 9 f.).
4.2.4 Der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 25. August 2014 dahingehend, dass aufgrund der letzten beiden Berichte von Prof. Y.___ und Dr. Z.___ von einer wesentlichen funktionsorganisch fortschreitenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Beide Chirurgen würden die diskutierte schwere Beckenoperation zudem als komplikationsreich und nicht mit Aussicht auf eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei demnach erheblich geh- und stehbehindert und deshalb als Coiffeuse und Kosmetikerin höchsten zu 20 % arbeitsfähig, in einer angepassten sitzenden Tätigkeit maximal einen halben Tag.
Es sei somit ab 8. März 2014 (Dr. A.___) von einem funktionsorganisch verschlechterten Gesundheitsschaden auszugehen, der sich weiterhin dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage ab diesem Zeitpunkt 20 %, diejenige in einer angepassten Tätigkeit 50 %. Angepasst seien wechselbelastende, nur körperlich leichte, sitzende Arbeiten (Urk. 6/65 S. 4).
4.3 Die Parteien sind sich einig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache zunehmend verschlechtert hat und nunmehr eine Hüftarthroplastik medizinisch indiziert ist. Dies ist soweit auch durch die vorstehend zusammengefassten Berichte der Fachärzte Prof. Y.___ und Dr. Z.___ ausgewiesen, die aufgrund aktueller Bilddokumente verfasst wurden. Die Berichte stellen zudem eine schlechte Prognose, was nachvollziehbar ist, da Grund für die Verschlechterung degenerative Veränderungen und eine Überbelastung des gesunden Beines sind. Die Operation bezeichnen sie als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Arzt scheint diese Einschätzung implizit zu teilen (vgl. E. 4.2.3-4). Umstritten sind zwischen den Parteien das aktuelle Ausmass der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil im Zusammenhang mit angepassten Tätigkeiten.
4.4 In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die Einschätzung des RAD ab. Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die Funktion ihrer Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Die RAD-Ärzte sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG) und können die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Art. 49 IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Bei eigener ärztlicher Untersuchung ist der Beweiswert von RAD-Berichten mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist zu beachten, dass auf das Ergebnis einer versicherungsinternen ärztlichen Abklärung nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.5 Vorab ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. B.___ zwar über einen Facharzttitel der FMH für Orthopädische Chirurgie verfügt, es sich bei seiner Stellungnahme jedoch um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Weder hat er die Beschwerdeführerin selbst untersucht, noch hat er Einsicht in die Bilddokumente genommen. Der Beweiswert seines Berichts ist daher von vornherein als gering einzustufen.
Sodann ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass Prof. Y.___ explizit ausführte, als behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine sitzende Tätigkeit für maximal viermal eine halbe Stunde pro Tag vorstellbar. Beim Gehen und Stehen bestünden massive Einschränkungen, die Gehleistung beschränke sich auf 15 bis 30 Minuten (Urk. 6/50 S. 7). Letzteres dürfte sich allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. II.3) auf die Gehleistung am Stück und nicht pro Tag beziehen, andernfalls wäre es ihr auch nicht möglich, den Grossteil des Haushalts selbst zu erledigen und die beiden Kinder zu betreuen (Urk. 6/55). Folgerichtig attestierte Prof. Y.___ der Beschwerdeführerin deshalb nicht nur in der angestammten Tätigkeit, sondern auch als umgeschulte Kosmetikerin eine 80%-Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/50 S. 7). Ferner lässt sich seinen Angaben (Urk. 6/31 S. 9) sowie jenen der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 6/30 S. 8) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009 Mühe bekundete, ein 50%-Arbeitspensum zu erreichen. Dabei war sie zwar als Coiffeuse angestellt, doch wurden ihre effektiven Tätigkeiten wenigstens teilweise angepasst (z.B. häufig sitzen, Kundenberatung) und sie erhielt wenn nötig Hilfe. Seither haben die Beschwerden nachweislich zugenommen.
In Anbetracht dessen bestehen gewisse Zweifel an der Einschätzung des RAD-Arztes, zumutbar seien wechselbelastende, nur körperliche leichte, sitzende Tätigkeiten im Rahmen eines 50%-Arbeitspensums. Zunächst erscheinen wechselbelastende Tätigkeiten (im Sinne von alternierend im Sitzen, Gehen und Stehen) aufgrund der von allen Ärzten attestierten massiv eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit wenig realistisch. So gewährte selbst die Beschwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Abzug, da ausschliesslich körperlich leichte und sitzende Tätigkeiten möglich seien (Urk. 2). Alsdann stellen die bisherigen Arbeitserfahrungen seit den Operationen und die Beurteilung von Prof. Y.___ die vom RAD-Arzt angenommene Leistungsfähigkeit von 50 % in einer ausschliesslich sitzenden Tätigkeit – selbst bei erhöhter Präsenzzeit und der Möglichkeit, nach Bedarf Pausen einzulegen – zumindest in Frage.
Dabei versäumte es der RAD-Arzt, sich mit der abweichenden (und übrigens einzigen) Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Prof. Y.___ auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht hielt zwar mehrfach fest, dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit - sowohl bei somatisch als auch psychisch dominierten Leiden - keine Korrelation bestehe, weshalb die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweise und unausweichlich Ermessenszüge trage (BGE 140 V 193 E. 3.1). Allerdings bedarf eine Diskrepanz von 25 % bei einem somatischen, mit bildgebenden Verfahren nachgewiesenen Leiden zweifelsohne einer Erläuterung.
Abgestellt werden kann jedoch auch nicht ohne Weiteres auf die Berichte des Operateurs Prof. Y.___, da in Bezug auf Berichte behandelnder Arztpersonen die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als sich die Behandlung bereits über mehrere Jahre erstreckt hat und eine weitere Operation im Raum steht.
4.6 Demnach ist nicht restlos geklärt, inwiefern sich die – erst seit 2013 verstärkt spürbaren – Hüftbeschwerden aktuell auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Zumindest aber darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der sicherlich wohlwollenden Einschätzung von Prof. Y.___ wenigstens zu 25 % arbeitsfähig ist. Dafür spricht insbesondere auch der zum Vergleich durchaus taugliche Abklärungsbericht vom 3. Oktober 2014, der soweit ersichtlich nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 1). Die Beschwerdeführerin benötigt demnach vor allem Pausen bzw. mehr Zeit, kann ansonsten aber auch nach eigenen Angaben praktisch alle Haushaltsarbeiten selbst erledigen, soweit sie nicht schwer heben/tragen, auf Leitern steigen oder sich bücken muss (Urk. 6/55 S. 5-7). Ebenso lassen die bisherige Schmerzmittelmedikation (Urk. 6/42 S. 11; Urk. 6/43 S. 7) und das Hinauszögern der Operation auf eine trotz Schmerzen verwertbare Restarbeitsfähigkeit schliessen. Dabei gilt es auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin erst aufgrund des Revisionsverfahrens wieder dem Operateur zugewiesen wurde (Urk. 6/39 S. 8), d.h. zuvor bestand weder aus ihrer Sicht noch derjenigen des Hausarztes Handlungsbedarf.
5.
5.1 Für die Einschränkung im Aufgabenbereich stellte die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht vom 3. Oktober 2014 ab (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hob einzig die Unterstützung durch ihren Ehemann hervor (vgl. Urk. 1 Ziff. II.3). Der Bericht ist soweit nachvollziehbar begründet und ergab eine Einschränkung von 6,7 % (Urk. 7/55). Bei einer Gewichtung dieses Anteils mit 40 % resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 2,68 %.
5.2
5.2.1 Für den Erwerbsanteil von 60 % berechnete die Beschwerdeführerin mittels Einkommensvergleich eine Einschränkung von 10,29 %. Dabei stellte sie für das Valideneinkommen von Fr. 27‘089.30 auf das Jahreseinkommen 2007 ab und rechnete die jährliche Teuerung auf. Das Invalideneinkommen von Fr. 24‘301.57 setzte sie gestützt auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010, konkret den Zentralwert für Frauen, die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigt sind, fest. Dabei berücksichtigte sie neben der Nominallohnentwicklung einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % aufgrund des Belastungsprofils (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht konkret zur Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. Urk. 1 Ziff. II.4).
5.2.2 In ihrer letzten 100%-Anstellung im Jahr 2001 verdiente die Beschwerdeführerin als Coiffeuse brutto Fr. 3‘200.- pro Monat (Urk. 6/2 S. 2). Bei der Rentenzusprache (Urk. 7/12 S. 3) berechnete die Beschwerdegegnerin darauf gestützt ein Valideneinkommen von Fr. 39‘640.-, nämlich 12 x Fr. 3‘200.– x Nominallohnentwicklung Total (Männer und Frauen) bis 2003 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Total [T.39]). In der ersten Revision (Urk. 6/32 S. 2) resultierte zufolge Aufrechnung der entsprechenden Nominallohnentwicklung bis 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 41‘535.59. Für das Jahreseinkommen von Fr. 45‘148.86 in der angefochtenen Verfügung (Urk. 6/64 S. 1) rechnete die Beschwerdegegnerin sodann noch die spezifischere Nominallohnentwicklung für Frauen von 2008 bis 2014 auf (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T.39]; 2014 damals provisorisch 0,7 %). Bei Aufrechnung der Nominallohnentwicklung für Frauen ab 2002 resultiert ein leicht höheres Jahreseinkommen von Fr. 45‘774.55. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 27‘464.75 für das massgebliche Arbeitspensum von 60 % auszugehen.
5.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist angesichts des Verfügungsdatums vom 26. Februar 2015 die Tabelle T1_skill_level („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zusammen“), Zeile „Total“, Kompetenzniveau 1, Frauen, der LSE 2012 heranzuziehen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Fr. 4'228.– ist auf die im Jahr 2014 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Bundesamt für Statistik [BFS], betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, abrufbar im Internet) und an die Nominallohnentwicklung für Frauen anzupassen. Es resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 53‘795.15 (= Fr. 4‘228.– x 12 : 40 x 41,7 x 1,007 x 1,01). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte behinderungsbedingte Abzug von 10 % zu berücksichtigen. In Bezug auf das sicher zumutbare Arbeitspensum von 25 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 12‘103.90.
5.2.4 Angesichts der Diskrepanz der Vergleichseinkommen ist darauf hinzuweisen, dass eine sogenannte Parallelisierung nur zu erfolgen hat, soweit eine versicherte Person in der bisherigen Tätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielte und sich nicht etwa aus freien Stücken damit begnügte. Dahinter steht die Überlegung, dass nicht anzunehmen ist, dass eine versicherte Person, die in ihrer Tätigkeit als Gesunde einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte. Massgeblich für die Ermittlung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist der branchenübliche Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_437/2013 vom 27. August 2013 E. 2.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2).
Invaliditätsfremde Gründe für den bisher eher tiefen Lohn der Beschwerdeführerin sind keine ersichtlich. Die Anstellung als Angelernte in einem Coiffeursalon ist sodann unter den Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Tabelle T1_skill_level, Zeile 96 ("Sonst. Persönliche Dienstleistungen"), Kompetenzniveau 1, Frauen zu subsumieren (vgl. Mühlhauser, Das Lohnbuch 2014, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2014, S. 605). Der standardisierte Monatslohn beträgt Fr. 3‘610.–. Umgerechnet auf die im Jahr 2014 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für Zeile 96 von 41,8 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, abrufbar im Internet) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen entspricht dies einem Jahreseinkommen von Fr. 46‘042.15. Der bisherige Verdienst der Beschwerdeführerin war denn auch nicht unterdurchschnittlich, sondern branchenüblich (Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %; vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
5.2.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 27‘464.75 und einem Invalideneinkommen von Fr. 12‘103.90 ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15‘360.85 und somit eine Einschränkung von 55,93 %. Der Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsanteil von 60 % beträgt 33,56 %.
5.3 Der Invaliditätsgrad beträgt somit für den Anteil der Erwerbstätigkeit (33,56 %) und im Aufgabenbereich (2,68 %) zusammen gerundet 36 %. Es besteht daher selbst bei minimaler Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten kein Anspruch auf eine Rente.
6.
6.1 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 26. Februar 2015 auf das Ende des Monats einstellte, der der Zustellung der Verfügung folgte (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1‘000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.- anzusetzen. Sie sind vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti