Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00411 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 29. September 2015
in Sachen
Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, legitimierte sich mit Vollmacht vom 1. Juni 2010 (Urk. 6/51) als Rechtsvertreter von X.___ im damals laufenden Beschwerdeverfahren gegen die einen Rentenanspruch der Versicherten verneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2010. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Beschwerde mit Urteil IV.2010.00438 vom 31. Januar 2012 in dem Sinne teilweise gutgeheissen hatte, dass es die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 29. März 2010 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und hernach erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/61/9), ersuchte Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom
18. April 2012 um seine Bestellung als unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten im Verwaltungsverfahren (Urk. 6/67). Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 6/70). Dagegen erhob die Versicherte am 2. Juli 2012 Beschwerde (Urk. 6/75/3-12), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00709 vom 31. Oktober 2012 mit der Feststellung gutgeheissen wurde, dass der Versicherten Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beizugeben sei (Urk. 6/82/7).
In Nachachtung des Rückweisungsurteils vom 31. Januar 2012 in der Sache selber holte die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die ihr Gutachten vom 1. September 2009 ergänzende Stellungnahme vom 15. Juli 2012 ein (Urk. 6/76). Zudem liess sie das psychiatrische Gutachten der Z.___ vom 26. März 2013 (Urk. 6/98) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/100) und nahm den Bericht der behandelnden Psychologin lic. phil. A.___ vom 8. Juni 2010 zu den Akten (Urk. 6/86). Des Weiteren führte sie am 10. September 2013 eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 18. September 2013, Urk. 6/110). Zudem erfolgten diverse Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Rechtsdienstes der IV-Stelle (Urk. 6/112/2-8). Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 äusserte sich die Versicherte zu den neu eingegangenen und erstellten Aktenstücken (Urk. 6/107). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/113). Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2014 (Urk. 6/114), ergänzt am 13. Januar 2015 (Urk. 6/119), Einwand. Am 2. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 6/123).
Am 22. Januar 2015 bestellte die IV-Stelle Dr. Pierre Heusser zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 6/121). Nachdem dieser der IV-Stelle am 1. März 2015 eine detaillierte Honorarrechnung eingereicht hatte (Urk. 6/126-127), sprach die IV-Stelle ihm für seine Bemühungen nach Kürzung des in der Honorarnote geltend gemachten Vertretungsaufwands eine Entschädigung von Fr. 1‘946.70 zu (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer; Urk. 6/130 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom 15. April 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung und stattdessen die Zusprechung einer Entschädigung für seine Bemühungen von Fr. 2‘692.90 inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ihm mit Verfügung vom 24. März 2015 in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3).
2.
2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts-honorar (lit. a), den Ersatz von Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise- und Verpflegungskosten, Porti und Telefonspesen (lit. b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
2.2 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte mit der Kostennote vom 1. März 2015 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren ab 21. Februar 2012 bis zum 24. Februar 2015 einen Zeitaufwand von 715 Minuten respektive 11 Stunden und 55 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 110.50 geltend, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 %, was gesamthaft Fr. 2‘692.90 ergeben hat (Urk. 6/126-127 = Urk. 3/3).
3.2 Mit der Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 2) kürzte die IV-Stelle den Vertretungsaufwand gemäss Kostennote und sprach dem Beschwerdeführer bei einem anerkannten Zeitaufwand von 8,75 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 1‘946.70 zu. In der Begründung führte sie aus, sie erachte den geltend gemachten Gesamtaufwand als überhöht. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung umfasse nicht generell alles, was für die bestmögliche Wahrung der Interessen einer vertretenen Person von Bedeutung sei, sondern nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden, notwendigen und verhältnismässigen Aufwendungen.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung werde ab dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts bis zum Erlass der materiellen Verfügung (2. Februar 2015) inklusive Einsicht in diese gewährt. Die Aufwendung vom 24. Februar 2015 falle daher nicht mehr unter diesen Anspruch. Des Weiteren sei die Notwendigkeit von Telefon/Korrespondenz nicht im vollen Umfang einsehbar. Namentlich sei die Notwendigkeit für die hochfrequente Korrespondenz mit der Mandantin nicht ersichtlich. Ebenso wenig jene der Korrespondenz mit lic. phil. A.___, sowie der Z.___. Denn grundsätzlich sei es die Aufgabe der IV-Stelle, den Sachverhalt abzuklären. Insgesamt habe eine Kürzung um 190 Minuten zu erfolgen. Mit den Kürzungen der Aufwendungen für die Korrespondenz und die Telefonate reduzierten sich auch die Kosten für Porto, Kopien und Telefongebühren. Es sei praxisgemäss eine pauschale Vergütung von 3 % anzuwenden.
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf seinen effektiven Zeitaufwand und seine effektiven Barauslagen. Er wies darauf hin, dass das Verwaltungsverfahren nach der Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht noch über drei Jahre gedauert habe beziehungsweise mit der angefochtenen Verfügung der im Zeitraum von Februar 2012 bis Februar 2015 angefallene Aufwand entschädigt werde. Über diesen Zeitraum verteilt sei die Korrespondenz keineswegs als hochfrequent oder intensiv zu bezeichnen und entspreche den Sorgfaltspflichten, welche er zu beachten habe. Die diesbezügliche Begründung der Beschwerdegegnerin sei zu pauschal ausgefallen. Die Kommunikation mit der Psychiatrie-Spitex sowie mit der behandelnden Psychologin sei notwendig gewesen, um die neu eingeholten Gutachten aus medizinischer Sicht beurteilen zu können. Ferner macht er die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte durch die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 1).
4.
4.1 Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser hatte sein Mandat am 1. Juni 2010 übernommen (Urk. 6/51). Nach dem Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00438 vom 31. Januar 2012 (Urk. 6/61) vertrat er die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren. Für das hernach bis zum Erlass der materiellen Verfügung vom 2. Februar 2015 rund drei Jahre dauernde Verwaltungsverfahren hat er insgesamt Aufwendungen von knapp 12 Stunden geltend gemacht. Aufgrund der Dauer des Verfahrens, des Umfangs der Akten sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin aus juristischer Sicht nicht auf die im zuletzt eingeholten Gutachten der Z.___ vom 26. März 2013 vorgenommene Beurteilung abstellen wollte (vgl. die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 7. August 2013 sowie jene der Kundenberatung vom 29. September 2014, Urk. 6/112/6-8), erscheint der Aufwand gesamthaft gesehen als der Sache angemessen.
4.2 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Aufwandpositionen ist zu berücksichtigen, dass sich eine anwaltliche Mitwirkung im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen aufdrängt, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind auch die einzelnen Aufwandposten nur zu entschädigen, wenn sie notwendig waren; nicht hingegen, wenn sie lediglich nützlich beziehungsweise für eine bestmögliche Rechtsvertretung wünschenswert waren. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die
ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6). Da der in der Honorarnote geltend gemachte und effektiv getätigte Aufwand der Sache gesamthaft angemessen ist (vgl. vorstehende E. 4.1), sind hohe Ansprüche an die Begründung der Kürzung einzelner Positionen der Honorarnote zu stellen.
4.3 Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurden insbesondere das Ergänzungsgutachten von Dr. Y.___ vom 15. Juli 2012 (Urk. 6/76), das Gutachten der Z.___ vom 26. März 2013 (Urk. 6/98) sowie der Haushaltabklärungsbericht vom 18. September 2013 (Urk. 6/110) eingeholt. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Mandantin ab und zu auf den neusten Stand der Dinge zu setzen oder mit ihr Rücksprache zu nehmen hatte. Verteilt über die Dauer von drei Jahren ist seine Korrespondenz mit ihr tatsächlich nicht als zu intensiv zu betrachten.
Zutreffend ist die Begründung der IV-Stelle, es sei ihre Aufgabe, den Sachverhalt abzuklären. Dies hat zur Folge, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter sich insbesondere auch bei Sachverhaltsabklärungen auf den notwendigen Aufwand zu beschränken hat. Wegen der langen Dauer des Verfahrens, in dessen Verlauf zu berücksichtigende Veränderungen eintreten können, wegen der verschiedenen eingeholten Gutachten und Berichte sowie angesichts des Fehlens von eigenen fundierten medizinischen Fachkenntnissen lag die mit der behandelnden Psychologin geführte Korrespondenz in einem vertretbaren Rahmen respektive ist die Kürzung der dafür aufgewendeten Zeit unangemessen. Gleich verhält es sich bezüglich der Korrespondenz mit der Psychiatrie-Spitex beziehungsweise mit Frau B.___ im Umfang von total 25 Minuten (Positionen vom 13. März, 27. März und 10. April 2013). Immerhin hatte Frau B.___ den Bericht über die psychosoziale lebenspraktische Abklärung vom 20./23. September 2010 verfasst, welcher anlässlich des ersten Gerichtsverfahrens eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Folge hatte (Urk. 6/61). Dass nach dem Vorliegen weiterer Abklärungsergebnisse im zeitlichen Umfang von weniger als einer halben Stunde auch mit ihr Rücksprache genommen wurde, ist daher im Hinblick auf eine sorgfältige Vertretung nicht zu beanstanden. Das 10-minütige Telefonat mit der Z.___ erfolgte am 21. Januar 2013, woraufhin der Beschwerdeführer am 23. Januar 2013 einen Brief der Z.___ erhielt (5 Minuten Aufwand) und die Z.___ am 24. Januar 2013 bei der IV-Stelle weitere Unterlagen anforderte (Urk. 6/85). Die Korrespondenz mit der Z.___ macht insgesamt mit 15 Minuten nur einen geringen Anteil am gesamten Aufwand aus und möglicherweise stellte der Beschwerdeführer dadurch sicher, dass sämtliche Vorakten berücksichtigt wurden. Diese Aufwandposten sind daher nicht zu kürzen.
4.4 Das Verwaltungsverfahren wurde mit der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 2. Februar 2015 beendet (Urk. 6/123). Zum Aufwand, welcher noch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann, gehört praxisgemäss das Studium der das Verfahren abschliessenden Verfügung und deren kurze Besprechung mit der Klientin. Beim Schreiben an die IV-Stelle vom 24. Februar 2015 handelte es sich um ein Aktengesuch, wobei der Beschwerdeführer sich insbesondere für die aktuelle Version des Feststellungsblatts interessierte (Urk. 6/124). Dieses dient dem Studium und der Überprüfung der materiellen Verfügung, da daraus beispielsweise eine medizinische Stellungnahme zum Einwand seiner Klientin vom 13. Januar 2015 (Urk. 6/119) hätte ersichtlich sein können. Eine solche kann durchaus massgebend sein für den Entscheid, ob sich ein Weiterzug an das zuständige Gericht lohnt. Da selbst die kurze Abklärung und Besprechung der Chancen eines Rechtsmittels noch zum im Verwaltungsverfahren zu entschädigenden Aufwand gehören (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00791 vom 28. Oktober 2014,
E. 3.3), rechtfertigt sich die Kürzung des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwands nicht, obwohl er nach dem Erlass der materiellen Verfügung getätigt wurde.
4.5 Ferner kürzte die IV-Stelle die Aufwendungen für Porti und Kopien in Anwendung einer Kleinspesenpauschale von 3 % ohne weitere Begründung (Urk. 2 S. 2). Die anwendbare VGKE sieht indessen die Vergütung der Spesen mit einer Pauschale nur für Fälle vor, in denen besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE). Für Kopien ist im Übrigen gar keine Pauschale, sondern eine Berechnung mit 50 Rappen pro Seite vorgesehen (Art. 11 Abs. 4 VGKE). Handelt es sich somit - wie vorliegend - nicht um unangemessene Auslagen und wird die Pauschalisierung nicht mit besonderen Verhältnissen gerechtfertigt, so fällt eine Kürzung ausser Betracht (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00791 vom 28. Oktober 2014,
E. 3.5).
4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Honorarnote des Beschwerdeführers aufgeführten Zeitaufwände als angemessen und die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kürzungen als nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist die von ihm dargelegte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘692.90 (inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. 110.50 und Mehrwertsteuer) durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
5.
5.1 Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012, E. 3 mit Hinweisen). Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Der Beschwerdeführer macht Aufwendungen von insgesamt fünf Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % (entsprechend Fr. 33.--) geltend (Urk. 1 S. 12), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des für ab dem 1. Januar 2015 getätigten Aufwand geltenden Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist dem Beschwerdeführer daher für das gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘223.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2015 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren Fr. 2‘692.90 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. Fr. 1‘223.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterWidmer