Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00414 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 5. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, leidet seit ihrer Kindheit an einer erst später diagnostizierten Schrumpfblase und daher an chronischer Harninkontinenz (vgl. Urk. 6/4/2-8; Urk. 6/40/27). Mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 8. Mai 2002 (Urk. 6/3/1-2) wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Versicherten 60 betrage; als Funktionsbeeinträchtigungen wurden eine völlige Harninkontinenz, ein seelisches Leiden, eine chronische Bronchitis, eine Sehbehinderung sowie ein operiertes Schilddrüsenleiden genannt.
1.2 Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2010 war die Versicherte von Juli 2010 bis März 2012 bei der Y.___ als Reinigungsangestellte auf Abruf tätig (vgl. Urk. 6/9/1-7). Ab April 2012 arbeitete sie für das Dachdeckergeschäft ihres Ehemannes im Stundenlohn (vgl. Urk. 6/12). Zudem war sie seit August 2011 in einem Privathaushalt als Raumpflegerin tätig (vgl. Urk. 6/10). Unter Hinweis auf Bandscheibenbeschwerden, Inkontinenz und eine Sehbehinderung meldete sich die Versicherte am 1. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 10. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/40/2-33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/43; Urk. 6/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/58 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Abklärung und Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit zu 25 % erwerbstätig und zu 75 % im Haushalt tätig wäre (S. 2 Mitte). Des Weiteren hielt sie fest, dass der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wie die bisher ausgeübte zu 90 % zumutbar sei. Im Haushalt resultiere eine 15%ige Einschränkung, da schwere Tätigkeiten nicht zumutbar seien (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 13‘668.65 ein Invalideneinkommen in gleicher Höhe gegenüber und ermittelte eine Einschränkung von 0 % im Erwerbsbereich, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 11 % (Einschränkung von 15 % bei einem Anteil von 75 %) resultierte somit ein Invaliditätsgrad von 11 %, weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren abwies (S. 3 oben). Auch bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Sie führte an, es liege ein langjähriges Leiden vor und zwar in Zusammenhang mit der seit ihrer Kindheit bestehenden Blasenproblematik. Dies habe sie dennoch nicht daran gehindert, bei der Y.___ eine Anstellung zu einem 100%-Pensum anzunehmen. Wegen der beginnenden Rückenproblematik sei es ihr nicht möglich gewesen, das vorgesehene Pensum von 100 % weiter auszuüben (S. 2 Ziff. 2).
Des Weiteren übte die Beschwerdeführerin Kritik am Z.___-Gutachten vom 10. Juni 2014. So sei ihre massive Sehbehinderung zwar festgehalten, aber nicht richtig gewürdigt worden (S. 3 Ziff. 3.a). Zudem sei davon auszugehen, dass entgegen der Z.___-Beurteilung ein radikuläres Syndrom vorgelegen habe, habe sie doch Ende Januar 2015 an der Wirbelsäule operiert werden müssen (S. 3 f. Ziff. 3.b). Auch habe sich der orthopädische Gutachter trotz anamnestischem Verdacht auf eine beidseits vorhandene Schulterproblematik auf das Vorliegen von nicht organischen Schmerzkomponenten festgelegt (S. 4 Ziff. 3.c). Des Weiteren sei nicht von rezidivierenden, sondern von chronischen Harnwegsinfekten auszugehen, gebe es doch keine Phasen von spontaner Abheilung (S. 4 f. Ziff. 3.d). Schliesslich falle auf, dass der urologische Gutachter eine Psychotherapie zur Stabilisation empfohlen habe, während der psychiatrische Experte keine Arbeitsunfähigkeit und auch keine ausgeprägte psychiatrische Komorbidität festgestellt habe (S. 5 Ziff. 3.e).
2.3 Strittig und zu prüfen sind demnach vorliegend insbesondere die Arbeitsfähigkeit sowie die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 25 % erwerbstätig und zu 75 % im Haushalt tätig.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 15. September 2013 (Urk. 6/19/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- seit 2012 bestehende Diskushernie: Bandscheibenprotrusion C5, Protrusion HWK 6/7 und BWK 1 mit Einengung Neuroforamina; Anterolisthesis L4/5
- Sehbehinderung, starke Kurzsichtigkeit
- Schrumpfblase, Selbstkatheterisierung
- schwere pulmonale Überblähung (COPD)
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie arbeite etwa zwei Stunden pro Tag mit Unterbrüchen von zwei bis drei Pausen (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne keiner regelmässigen Arbeit nachgehen wegen plötzlichem Auftreten von Blasenbeschwerden oder einschiessenden Rückenschmerzen bei Bewegungen (Ziff. 1.7.1). Im Haushalt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Ziff. 1.11). Dr. A.___ gab zudem an, dass auch angepasste Tätigkeiten nicht verrichtet werden könnten (Urk. 6/20/6 Ziff. 11.5-6).
3.2 Die Urologin am B.___ hielt mit Bericht vom 4. Oktober 2013 (Urk. 6/22/1-3) fest, dass die Beschwerdeführerin durch den fünf Mal täglich notwendigen Selbstkatheterismus eingeschränkt sei (örtlich, hygienisch; Ziff. 1.1) und verwies im Übrigen auf die Beurteilung durch Dr. A.___.
3.3 Der Leiter der Orthopädie am B.___ hielt mit Bericht vom 27. Mai 2014 (Urk. 6/44/9) fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden durch die Foraminalstenose L4/5 rechts bei degenerativer Olisthese L4/5 gut zu erklären seien.
3.4 Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 10. Juni 2014 (Urk. 6/40/2-33) basiert auf einer allgemeininternistischen, einer psychiatrischen, einer orthopädischen, einer ophthalmologischen, einer urologischen und einer gynäkologischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Die Ärzte des Z.___ nannten folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f. Ziff. 5.1):
- chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
- anamnestischer Verdacht auf leichtes subakromiales Impingement Schulter beidseits (bei der aktuellen Untersuchung nicht eindeutig verifizierbar)
- verminderte Sehfähigkeit rechts > links
- rezidivierende Harnwegsinfekte unter Selbstkatheterismus seit 2003
Aus allgemeininternistischer Sicht wurde festgehalten, dass aufgrund der COPD keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 8 Ziff. 3.4).
Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass mit Ausnahme der chronischen Schmerzstörung keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht. Daher könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (S. 12 Ziff. 4.1.5).
Der orthopädische Gutachter gab an, die Beschwerdeführerin leide seit etwa 20 Jahren an lumbal betonten panvertebralen Rückenschmerzen, welche sich seit etwa eineinhalb Jahren deutlich verstärkt hätten. Zudem bestünden seit etwa einem halben Jahr beidseitige Schulterschmerzen (S. 17 Ziff. 4.2.4). Aufgrund der Untersuchung ergäben sich pathologische Befunde vor allem an der unteren Lendenwirbelsäule, in geringerem Ausmass auch an der Halswirbelsäule. Insgesamt dürfe von einer verminderten Belastungsfähigkeit des Bewegungsapparates ausgegangen werden, doch ergäben sich auch Hinweise auf nichtorganische Schmerzkomponenten (S. 18 Mitte). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit in der Reinigung könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werde und keine Zwangshaltungen des Rumpfes oder Kopfes und keine Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen vorkämen, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 19 oben).
Aus ophthalmologischer Sicht bestehe eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten. Aufgrund des reduzierten Stereosehens seien potentiell gefährliche Arbeitsplätze für die Beschwerdeführerin weniger geeignet (S. 22 Ziff. 4.3.5).
Im Rahmen der urologischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % vorliege. Für schwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sämtliche Tätigkeiten könnten nur an Orten durchgeführt werden, an denen Toiletten vorhanden seien (S. 24 Ziff. 4.4.5). Aufgrund der jahrzehntelangen Anamnese sei aus urologischer Sicht eine Psychotherapie zur Stabilisation zu empfehlen (S. 25 Ziff. 4.4.8).
In der Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte des Z.___ fest, dass für körperlich schwer belastende Tätigkeiten seit 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Für die bisherige Tätigkeit als Reinigerin bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von 90 %, dies sicher ab Begutachtungszeitpunkt. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus ophthalmologischer und urologischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Für angepasste Tätigkeiten sei vorangehend keine länger dauernde relevante Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung für schwer belastende Tätigkeiten von insgesamt 15 % (S. 30 Mitte). Aus orthopädischer Sicht scheine vor allem die Etablierung eines Rückenprogramms sinnvoll. Als nächster Schritt wären selektive Infiltrationen denkbar (S. 30 Ziff. 6.7).
3.5 Dem Bericht des Leiters der Orthopädie am B.___ vom 19. August 2014 (Urk. 6/44/7) sind die Diagnosen eines lumboradikulären Syndroms L4 links bei Foraminalstenose L4/5 mit Olisthese Meyerding Grad I sowie Osteochondrose L5/S1 zu entnehmen. Eine erneute CT-gesteuerte Infiltration sei wirkungslos geblieben. Die Beschwerdeführerin leide an Kreuzschmerzen und habe immer wieder ausstrahlende Beschwerden (vgl. auch Bericht vom 17. Juni 2014, Urk. 6/44/8, wonach bereits im Juni 2014 eine CT-gesteuerte Wurzelinfiltration L4/5 links erfolgt war).
3.6 Dem Bericht der Ärzte des C.___, Klinik und Poliklinik für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/48) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 rechts einen Hörsturz erlitten hatte (vgl. auch Bericht des C.___ vom 13. Februar 2014, Urk. 6/27). Die Hörminderung sei seither persistierend und deutlich störend. Zuvor hätten nie Hörprobleme bestanden. Aufgrund der Beschwerden, insbesondere im Störlärm, profitiere die Beschwerdeführerin von einem Hörgerät (Ziff. 7).
3.7 Die Ärzte des Z.___ wiesen in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2015 (Urk. 6/56) darauf hin, dass das zwischenzeitlich durchgeführte MRI der LWS eine rezessale Einengung L4/5 auf der rechten Seite beschrieben habe (S. 1 Ziff. 1). Eine ausstrahlende Symptomatik links lasse sich dadurch kaum begründen (S. 2 Ziff. 2). In der Folge sei eine CT-gesteuerte Infiltration durchgeführt worden, jedoch auf der linken Seite (S. 1 Ziff. 1). Zur neu gestellten Diagnose eines lumboradikulären Syndroms L4 links hielten die Ärzte zudem fest, dass die klinischen Befunde anlässlich ihrer Untersuchung keine Hinweise auf eine akute radikuläre Symptomatik ergeben hätten (S. 2 Ziff. 2). Die bei wiederholter Durchführung offenbar vollständig fehlende Wirkung der Infiltration deute darauf hin, dass die Schmerzursache eher nicht im vermuteten Bereich liege (S. 2 oben). Sämtliche objektivierbaren Befunde könnten zwar eine verminderte Belastungsfähigkeit des unteren Rumpfanteils begründen, nicht aber eine Einschränkung in körperlich adaptierten Tätigkeiten. Entsprechend werde an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten vom 10. Juni 2014 festgehalten (S. 2 oben).
3.8 Dem Operationsbericht des Leiters der Orthopädie am B.___ ist zu entnehmen, dass am 28. Januar 2015 eine Repositionsspondylodese L4/5 durchgeführt wurde, bei beidseitiger Stenose bei Olisthesis L4/5 (Urk. 3/1). Im Austrittsbericht vom 2. Februar 2015 (Urk. 3/2) wurde ein lumboradikuläres Syndrom L4 beidseits diagnostiziert. Zudem wurde über einen komplikationslosen postoperativen Verlauf berichtet.
4.
4.1 Die Expertise der Ärzte des Z.___ samt ergänzender Stellungnahme erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.3) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Z.___ erscheint nachvollziehbar. So erfolgte unter anderem eine ausführliche Befunderhebung aus ophthalmologischer Sicht und es wurde eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass ihre Sehbehinderung nicht richtig gewürdigt wurde, vermag dies nicht zu überzeugen. Es liegt denn auch keine andere ophthalmologische Beurteilung vor, welche die Beurteilung im Z.___-Gutachten in Zweifel ziehen würde.
Die Beschwerdeführerin machte zu Recht geltend, dass betreffend die Schulterproblematik nur klinische Tests durchgeführt wurden, die den anamnestisch erhobenen Eindruck auf ein subakromiales Impingement beider Schultern nicht verifizieren konnten (vgl. Urk. 6/40/2-33 S. 18 Mitte). Die Ärzte des Z.___ hielten jedoch fest, dass insgesamt von einer verminderten Belastungsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen sei. Zudem berücksichtigten sie beim Anforderungsprofil für eine angepasste Arbeit, dass keine Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen vorkommen dürften (Urk. 6/40/2-33 S. 19 oben).
Im Zeitpunkt der Begutachtung stellten die Ärzte des Z.___ keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom fest. In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2015 (Urk. 6/56) führten sie aus, dass sich durch die zusätzlichen Abklärungen des Leiters der Orthopädie am B.___ keine wesentlichen neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Rückenproblematik der Beschwerdeführerin ergäben. Die objektivierbaren Befunde könnten keine Einschränkung in körperlich adaptierten Tätigkeiten begründen (S. 2 oben). Entsprechend hielten die Ärzte des Z.___ auch in Kenntnis der aktuellen orthopädischen Berichte, in welchen ein lumboradikuläres Syndrom L4 diagnostiziert wurde, an ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest.
Aus urologischer Sicht wurde im Z.___-Gutachten festgehalten, dass nur Tätigkeiten an Orten möglich seien, an denen eine Toilette in der Nähe sei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass es sich nicht um rezidivierende, sondern chronische Harnwegsinfekte handle, ist auf den Bericht der Fachärztin für Urologie am B.___ vom 19. Dezember 2012 (Urk. 6/22/8-9) zu verweisen, welche ebenfalls von rezidivierenden Harnwegsinfekten sprach. Im Übrigen ist die genaue Diagnose von „rezidivierenden“ oder „chronischen“ Harnwegsinfekten für die entscheidende Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich.
Schliesslich vermag auch die psychiatrische Beurteilung zu überzeugen, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht. So ergaben die Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung oder des Antriebes. Vielmehr gab sie an, dass es ihr noch nie so gut gegangen sei (Urk. 6/40/2-33 S. 11 und S. 12). Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in psychiatrischer Behandlung und fühlt sich selbst aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nur noch beschränkt arbeitsfähig (Urk. 6/40/2-33 S. 13 oben). Die Empfehlung des urologischen Gutachters zu einer Psychotherapie zur Stabilisation vermag daran nichts zu ändern, kann daraus doch auch noch nicht auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden.
4.2 Soweit der Hausarzt Dr. A.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 1.4). Zudem differenzierte Dr. A.___ nicht zwischen subjektiven Angaben und objektivem Befund (vgl. Urk. 6/19/2 Ziff. 1.4.2) und attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, ohne dies zu begründen (Urk. 6/20/6 Ziff. 11.5-6).
In den zeitlich nach der Begutachtung im Z.___ ergangenen medizinischen Berichten finden sich keine Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Auch ergeben sich daraus keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche das Gutachten der Ärzte des Z.___ in Frage stellen würden.
Die Beschwerdeführerin unterzog sich Ende Januar 2015 einer Operation der Wirbelsäule. In der Beschwerde führte sie dazu aus, dass zurzeit noch nicht klar sei, ob sich diesbezüglich eine Besserung ergeben habe (Urk. 1 S. 4 oben). Dies ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles indessen nicht massgebend. So konnte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015, mit welcher das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, jedenfalls noch nicht von einer stabilen Veränderung ausgegangen werden.
4.3 Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom Juni 2014 samt ergänzender Stellungnahme vom Januar 2015 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.
5. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), da die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz kein fixes Einkommen, sondern verschiedene Einkommen im Stundenlohn erzielt habe, welche monatlich, je nach Einsätzen, sehr unterschiedlich gewesen seien (vgl. Urk. 6/41 S. 1). Auch das Invalideneinkommen berechnete sie gestützt auf denselben Tabellenlohn (vgl. Urk. 6/41 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Angesichts der 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann das Ausmass der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall offen gelassen werden, ergäbe sich doch selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige – welche nach der Aktenlage indessen nicht zu überzeugen vermag – ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni