Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00417




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 9. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, meldete sich am 28. März 2013 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit und starke Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für berufliche Eingliederung/Umschulung) an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 (Urk. 7/41) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochtenen in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 19. August 2014 (Urk. 7/52; Prozessnummer IV.2014.00213) ab.

    Im Nachgang des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2014 prüfte die IV-Stelle einen Anspruch auf Rente und stellte mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/53) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. In der Folge reichte die Versicherte einen aktuellen Arztbericht vom 15. Februar 2015 (Urk. 7/57 und Urk. 7/62) ein. Nach entsprechender Prüfung entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2015 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 16. April 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Februar 2015 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere diejenigen auf Umschulung, zuzusprechen (Urk. 1 Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 12. Juni 2015 (Urk. 9) ersuchte die Versicherte um Eintreten in Bezug auf die Frage beruflicher Massnahmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2    Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2015 abermals über einen Umschulungsanspruch entschieden und diesen analog des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2014 abgewiesen habe. Damit sei sie nicht einverstanden, weshalb sie sich zur Beschwerde gezwungen sehe (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, im vorliegenden Verfahren über einen Anspruch auf eine Invalidenrente entschieden zu haben. Die Beurteilung eines Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sei nicht Gegenstand gewesen (vgl. Urk. 6).

1.3    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 28. März 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (Massnahmen für berufliche Eingliederung/Umschulung; Urk. 7/3) an, über welchen Anspruch letztere am 31. Januar 2014 (Urk. 7/41) in ablehnendem Sinne verfügte. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 verneinte sie ebenso einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2). Eine Neuanmeldung der Beschwerdeführerin betreffend Umschulung erfolgte am 2. Juni 2015 (Urk. 10/1).

1.4    Damit ist festzustellen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2015 (Urk. 2) einzig den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung betrifft. Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 31. Januar 2014 (Urk. 7/41) in ablehnendem Sinne entschieden, welcher Entscheid in der Folge mit Urteil IV.2014.00213 vom 19. August 2014 des hiesigen Gerichts (Urk. 7/52) geschützt wurde.

    Soweit die Beschwerdeführerin daher beantragte, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren, liegt eine abgeurteilte Sache vor, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes (Urk. 9) besteht kein Raum, stellt sich doch bei einer Neuanmeldung vorweg die Frage nach der Glaubhaftmachung einer Veränderung und erfolgt bejahendenfalls eine materielle Prüfung, welche vorweg die Verwaltung vorzunehmen hat.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


3.    Mit Urteil IV.2014.00213 vom 19. August 2014 (Urk. 7/52), auf welches zu verweisen ist, hatte das hiesige Gericht darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen habe. Aufgrund der medizinischen Aktenlage befand das Gericht, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit (rückenschonend, sitzend-stehend, ruhiges Arbeitsklima, ohne Heben von Lasten über 10 Kg, lebendiges Arbeitsumfeld mit zwischenmenschlichen Kontakten, ohne hohen Grad an Fremdbestimmtheit und befriedigenden Arbeitskomponenten) uneingeschränkt arbeitsfähig. Weiter hielt es mit Blick auf das Arbeitsprofil einer zumutbaren Verweistätigkeit dafür, dass ihr ein breitgefächertes Feld an Arbeitsplätzen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehe (vgl. E. 4.2). Gestützt darauf ermittelte es unter Beizug der Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), basierend auf einem monatlichen Bruttolohn von weiblichen Arbeitskräften ohne Berufs- und Fachkenntnisse von Fr. 4‘225.-- (TA 1 der LSE 2010), ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘842.80 (E. 4.3). Es resultierte im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 68400.-- (ausgehend vom letzten Lohn, E. 4.1) eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘557.20 und somit ein Invaliditätsgrad von 8 %, womit ein Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde (E. 4.4).


4.    Im Rahmen des Einwandsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht des behandelnden Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Februar 2015 (Urk. 7/57) ein. Darin diagnostizierte er in psychischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung bei schweren frühkindlichen Traumata (F4) mit sekundär generalisierter Angststörung (F41.4; Differentialdiagnose andere Form einer Angststörung), sekundär episodisch paroxysmaler Angst (F41.0) sowie sekundär depressiver Störung (aktuell mittelgradige Episode, Differentialdiagnose Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung im Rahmen einer Traumatisierung beziehungsweise sequentieller Traumata; S. 1 f.). In Bezug auf die angestammten Tätigkeiten (Verkäuferin und Call-Center Mitarbeiterin) befand er die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Befundlage als zu 100 % arbeitsunfähig. Er führte aus, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit könne bei der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im sozialen Dienstleistungssektor mit helfenden und supportiven Elementen (wie beispielsweise eine Tätigkeit im Bereich Kinderpädagogik oder helfende Arbeiten mit behinderten Erwachsenen) von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 13).


5.    Festzustellen ist, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Aktenlage nach wie vor von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist und ihr damit eine breite Palette an Arbeitsplätzen offen steht. Daran vermag der aktuelle Bericht des Dr. Y.___ vom 15. Februar 2015 (E. 4 hievor) nichts zu ändern. Das von ihm formulierte Tätigkeitsprofil, worin er die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit als voll einsatzfähig betrachte, trifft nach wie vor auf eine Vielzahl von Arbeitsstellen zu.

    Sodann ergeben sich aus seinem Bericht keine Hinweise auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit seinen Berichten aus den Jahren 2013 und 2014, welche im Urteil vom 19. August 2014 berücksichtigt wurden. Im Gegenteil schilderte Dr. Y.___ ein berufliches Etablieren im Rahmen einer Tätigkeit als Hilfspflegerin (Urk. 7/57 S. 14 f.). Damit ist nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

    Die Beschwerdeführerin stellte dies auch nicht substantiiert in Frage. Mit Verweis auf das Urteil IV.2014.00213 vom 19. August 2014, Erwägung 4.3 betreffend das Invalideneinkommen hat es damit sein Bewenden; das Invalideneinkommen ist mit Fr. 62‘842.80 zu veranschlagen.

    Es resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘557.20 und somit ein Invaliditätsgrad von 8 %, womit die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2015 nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder