Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00424 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteilvom 23. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___ war bei der Y.___ als Bauarbeiter (Urk. 8/7) und gleichzeitig bei der Z.___ als Mitarbeiter Warenlogistik angestellt (Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 20. Januar 2006, Urk. 8/11), als er am 20. Mai 2003 beim Besteigen einer Betonpumpe ausrutschte und auf den Hinterkopf fiel (Unfallmeldung vom 23. Mai 2003, Urk. 8/6/154). Am 22. November 2005 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 7. Mai 2008 eine von Mai 2004 bis Januar 2005 befristete halbe Invalidenrente zu, wobei die Auszahlung wegen verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab November 2004 erfolgte (Urk. 8/61, Verfügungsteil 2, Urk. 8/60). Die von X.___ am 5. Juni 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 8/65/3-14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. März 2010 ab (Urk. 8/79).
Noch bevor das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juli 2010 die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. März 2010 erhobene Beschwerde abgewiesen hatte (Urk. 8/86), meldete sich X.___ am 14. Mai 2010 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/81) und beantragte neben der Ausrichtung einer Rente die Gewährung von Massnahmen beruflicher Art (Schreiben vom 6. September 2010, Urk. 8/88). Die IV-Stelle führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und gewährte X.___ Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Mitteilung vom 28. Juni 2011, Urk. 8/124). Nachdem X.___ die berufliche Abklärung absolviert hatte, stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. November 2011 fest, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen angebracht seien und schloss die berufliche Abklärung ab (Urk. 8/143).
1.2 Am 25. September 2014 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/148). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 6. Oktober 2014, Urk. 8/155) und holte Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 6. Oktober 2014, Urk. 8/156) und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, (Bericht vom 19. November 2014, Urk. 8/159) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. Dezember 2014, Urk. 8/162, sowie Einwand vom 6. Januar 2015, Urk. 8/164, und vom 16. Februar 2015, Urk. 8/170) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2015 einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 20. April 2015 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen; hernach sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der angestammten Tätigkeit einen Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat oder ob sie zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts weitere medizinische Abklärungen hätte vornehmen müssen.
2. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin entschied vor der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015 letztmals mit Verfügung vom 7. Mai 2008 über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und sprach ihm eine bis Januar 2005 befristete halbe Invalidenrente zu. Ab Februar 2005 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 8/61 und Urk. 8/60). Das hiesige Gericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 16. März 2010 (Urk. 8/79). Dabei wurde vom hiesigen Gericht festgehalten, dass keiner der behandelnden und untersuchenden Ärzte dem Beschwerdeführer für die Zeit von November 2004 bis zum Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2008 eine Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die über 25 % hinaus gehe, attestiert habe. Da auch keine Anhaltspunkte für weitergehende Einschränkungen vorlägen, erübrigten sich weitere Abklärungen. Es sei daher zumindest von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Bei dieser Tätigkeit müsse es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, die keine erhöhten Anforderungen ans Gleichgewicht stelle und bei der keine starken Vibrationen und kein Lärm aufträten. Eine stehende Tätigkeit sei jedoch möglich (E. 3.6). Diese Würdigung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juli 2010 bestätigt (Urk. 8/86 insbesondere E. 4.1).
3.2
3.2.1 Für das vorliegende Neuanmeldungsverfahren liegen im Wesentlichen folgende Arztberichte vor:
3.2.2 Mit MRI Knie links vom 21. März 2012 erhob Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom Zentrum für medizinische Radiologie (Urk. 8/169/3):
- zentrale degenerative Veränderungen ohne einheitlichen Einriss im Innenmeniskushinterhorn
- Status nach Totalruptur des Innenbandes am femoralen Ansatz mit ausgedehnten narbigen Veränderungen auf dieser Höhe
- diskreter Erguss mit diskreter Bakerzyste
- leichtgradige beginnende Gonarthrose
3.2.3 Mit MRI LWS links vom 25. Juli 2013 erhob Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Radiologie und Kinderradiologie, vom Zentrum für medizinische Radiologie (Bericht vom 26. Juli 2013, Urk. 8/169/2):
- moderate degenerative Veränderungen der unteren LWS: breitbasige, rechtsbetonte Diskusprotrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelverlagerung
- mässige Facettengelenksarthrosen in der gesamten LWS, im Segment L4/5 etwas Flüssigkeit im Gelenkspalt. Veränderungen dieser Art können, müssen aber nicht eine klinische Symptomatik nach sich ziehen
- anlagebedingt enger Spinalkanal: Es fänden sich aber keine Hinweise auf eine Spinalkanalstenose
3.2.4 Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2014 eine seit dem Jahr 2003 bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer sollte beruflich beraten werden (Berufsberatung), da er aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/156).
3.2.5 Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. November 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Zervikozephalsyndrom bei Status nach Sturz mit Kopfkontusion und Commotio cerebri bestehend seit 20. Mai 2003
- Lumbovertebralsyndrom mit Diskushernie L5/S1 bestehend seit etwa dem Jahr 2010
Der Beschwerdeführer sei zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 8/159/1-6). In einem seinem Bericht vom 19. November 2014 beigelegten Bericht an Dr. E.___ vom 14. Mai 2014 hielt Dr. B.___ fest, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 8/159/8).
3.2.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin erklärte mit Stellungnahme vom 2. März 2015, die schmerzhaften abnützungsbedingten Veränderungen an HWS und LWS, aber ohne neurologische Ausfallserscheinungen, vermöchten aufgrund klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung keinerlei Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit zu begründen, bei folgendem Belastungsprofil: leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Gewichtheben über fünf Kilogramm, ohne Armvorhalten und ohne Überkopfarbeiten (Urk. 8/172/3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Warenlogistik noch arbeitsfähig sei. Es sei von einem pathogenetisch-unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage auszugehen, welches gestützt auf die Prüfung der Foerster-Kriterien als überwindbar anzusehen sei. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7).
4.2 Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausführen liess (Urk. 1 S. 5-6), ist seine angestammte Tätigkeit diejenige als Bauarbeiter (vgl. Urk. 8/79 E. 4.2, Urk. 8/86 E. 4.2; vgl. auch Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 8. Dezember 2005, Urk. 8/7). Die Tätigkeit als Warenlogistiker, welche von der Beschwerdegegnerin als angestammte Tätigkeit qualifiziert wurde, wurde vom Beschwerdeführer lediglich während einiger Zeit als Nebentätigkeit ausgeübt (vgl. Urk. 8/79 E. 4.2.2, Urk. 8/86 E. 4.2; vgl. auch Arbeitgeberbescheinigung der Z.___, Urk. 8/11). Im Weiteren gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend die invalidisierende Wirkung von pathogenetisch-unklaren syndromalen Beschwerdebildern mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281), das heisst nach Erlass der angefochtenen Verfügung grundsätzlich geändert hat, weshalb die Foerster-Kriterien als solche nicht mehr Anwendung finden.
Die angefochtene Verfügung vom 2. März 2015 erweist sich somit betreffend die Bestimmung der angestammten Tätigkeit als fehlerhaft und betreffend Würdigung des festgestellten Gesundheitsschadens als nicht mehr der Rechtsprechung angepasst. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ändert dies jedoch nichts daran, dass die angefochtene Verfügung vom 2. März 2015 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
4.3
4.3.1 Wie dargelegt (E. 2) ist bei einer Neuanmeldung – soweit auf die Neuanmeldung überhaupt eingetreten wurde - grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob seit der letztkräftigen Abweisung des Rentengesuchs eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Der Beschwerdeführer macht als Beschwerden, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten und welche den Invaliditätsgrad daher grundsätzlich erheblich verändert hätten, geltend: psychische Beschwerden, Knieverletzung links, chronische zervikovertebrale Schmerzen und Schwindel nach Sturz auf den Hinterkopf mit commotio cerebri bei degenerativen Veränderungen der HWS sowie degenerative Veränderungen der LWS mit Bandscheibenprotrusion L5/S1 und Forameneinengung L4/5 bei Arthrose der gesamten Wirbelsäule (Urk. 1 S. 5).
4.3.2 Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 6. Oktober 2014 (E. 3.2.4) ergibt sich, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ablehnung einer unbefristeten Rente im Mai 2008 nicht erheblich verändert hat (Urk. 8/60 und Urk. 8/61). So hielt Dr. A.___ betreffend die einzige von ihm gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung fest, dass diese seit 2003 bestehe und erklärte, der Beschwerdeführer berichte über einen trotz Behandlungen gleich gebliebenen Gesundheitszustand. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht denn auch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, das heisst sogar eine leicht weitergehende Arbeitsfähigkeit als im Entscheid des hiesigen Gerichts vom 16. März 2010 ab November 2004 mindestens festgestellt worden war (vgl. E. 3.1).
4.3.3 Während sich Dr. C.___ (E. 3.2.2) und Dr. D.___ (E. 3.2.3) zwar zu ihren MRI-Befunden, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten, attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 19. November 2014 aus somatischer Sicht eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 8/159/6 und Urk. 8/159/8), das heisst eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit als im Urteil des hiesigen Gericht vom 16. März 2010 ab November 2004 festgehalten. Wie aus einem seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin beigelegten Bericht an die Wohngemeinde des Beschwerdeführers vom 9. November 2013 hervorgeht, begründete Dr. B.___ die attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit mit den Beschwerden des Beschwerdeführers im lumbalen Bereich (Urk. 8/159/10). Als Diagnose führte er diesbezüglich ein Lumbovertebralsyndrom mit Diskushernie L5/S1 an, welches etwa seit dem Jahr 2010 bestehe (vgl. E. 3.2.5). Im Rahmen des Abklärungsverfahrens, welches zur Ablehnung einer unbefristeten Rente geführt hatte, wurde von Ärzten des G.___, welche eine Röntgenaufnahme der LWS erstellt hatten, demgegenüber noch keine Diagnose betreffend LWS gestellt (Bericht vom 19. März 2004, Urk. 8/10/21-25). Wie RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2. März 2015 darlegte, stehen die neu erhobenen Befunde der LWS der vollzeitlichen Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Gewichtheben über fünf Kilogramm, ohne Armvorhalten und ohne Überkopfarbeiten jedoch nicht entgegen (E. 3.2.6). Diese Beurteilung von Dr. F.___ ist im Gegensatz zu derjenigen von Dr. B.___ nachvollziehbar, steht die von Dr. B.___ angeführte Diagnose Diskushernie L5/S1 (E. 3.2.5) doch nicht im Einklang mit den erhobenen Befunden. Aus dem MRI-Befund von Dr. D.___ vom 26. Juli 2013 ergibt sich lediglich, dass beim Beschwerdeführer eine rechtsbetonte Diskusprotrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelverlagerung besteht (E. 3.2.3). Dr. B.___ selbst hielt zudem in seinem an die Wohngemeinde des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 9. September 2013 ebenfalls lediglich eine Diskusprotrusion fest (Urk. 8/159/9). Dr. B.___ legte zudem in keiner Weise dar, weshalb die LWS-Beschwerden der Ausübungen einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von mindestens 75 %, welches dem ursprünglichen Rentenentscheid ab November 2004 zugrunde lag, entgegenstehen sollten. Eine relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit und somit des Invaliditätsgrades ist mithin nicht ausgewiesen.
Hinsichtlich des Zervikozephalsyndroms des Beschwerdeführers erklärte Dr. B.___, dieses bestehe seit dem 20. Mai 2003 (E. 3.2.5), das heisst seit dem Unfallereignis. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ist damit ebenso wenig ausgewiesen.
Betreffend die vom Beschwerdeführer angeführten Kniebeschwerden (Urk. 1 S. 5) gilt es zu beachten, dass zwar mit MRI vom 21. März 2012 gewisse pathologische Befunde im Knie erhoben wurden (vgl. E. 3.2.2), Dr. B.___ jedoch in sämtlichen seiner aktenkundigen Berichte Knieprobleme des Beschwerde-führers nicht (mehr) erwähnte. So stellte er im Bericht an die Beschwer-degegnerin vom 19. November 2014 keine das Knie betreffende Diagnose (E. 3.2.5). Das gleiche gilt für seine Berichte an Dr. E.___ vom 14. Mai 2014 (Urk. 8/159/7-8) und an die Wohngemeinde des Beschwerde-führers vom 9. September 2013 (Urk. 8/159/9). Es steht somit fest, dass die vom Beschwerdeführer im Jahr 2012 geklagten Kniebeschwerden im September 2014, als er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/148), abgeklungen und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der mit Verfügung vom 7. Mai 2008 erfolgten Ablehnung einer unbefristeten Rente nicht erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert hat. Da weitere medizinische Abklärungen an diesem Ergebnis nichts ändern könnten und bei einem unveränderten Gesundheitszustand keine Prüfung der Arbeitsfähigkeit gemäss der geänderten Rechtsprechung bei pathogenetisch-unklaren syndromalen Beschwerdebildern vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2015 vom 24. September 2015 E. 4.3.2), erweist es sich im Ergebnis als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) und einen Rentenanspruch verneint hat.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler