Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00425




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 15. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, ist gelernter Maschinenmechaniker (Urk. 8/2/4). Nach einem längeren Auslandaufenthalt kehrte er am 22. Mai 2012 in die Schweiz zurück (Urk. 8/4 Ziff. 4.1).

    Unter Hinweis auf rezidivierende depressive Episoden und eine Dysthymia meldete sich der Versicherte am 18. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Am 2. Dezember 2014 stellte sie dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 8/19) zu, wogegen dieser am 3. Januar 2015 Einwände vorbrachte (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 17. März 2015 (Urk. 8/32 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 14. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2015 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juni 2015 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 3 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. September 2015 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 13) ein. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 25. November 2015 (Urk. 19) eine Stellungnahme und einen Arztbericht (Urk. 20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. März 2016 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche in Dauer und Schwere eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2 unten).

    Der Beschwerdeführer verweigere sowohl eine psychotherapeutische als auch eine medikamentöse Behandlung, obwohl ihm eine entsprechende Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht auferlegt worden sei. Angesichts der nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten könne vom Scheitern einer konsequent durchgeführten Therapie, welche das Leiden als resistent ausweise, nicht die Rede sein. Auch bestünden erhebliche Zweifel am tatsächlich vorliegenden Leidensdruck (Urk. 13 S. 1). Somatisch bestünden keine Komorbiditäten und psychisch nur in einem Ausmass, welche die Arbeitsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen vermögen. Die festgestellte leichte depressive Episode sei vorübergehend und therapeutisch angehbar. Eine Panikstörung sei offensichtlich sehr schwach ausgeprägt (Urk. 13 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei von seinem Hausarzt weiterhin zu 100 % krankgeschrieben. Er sei bettlägerig und sein Schlafrhythmus sei ausser Kontrolle. Meistens liege er die ganze Nacht wach und sei froh, wenn er einmal drei bis fünf Stunden durchschlafen könne. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei unter diesen Bedingungen ausgeschlossen (Urk. 1 S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist namentlich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/15/6-7) gestützt auf eine neurologische Untersuchung vom 28. Juni 2013 folgende Diagnosen (S. 1):

- unspezifisches Beschwerdebild mit Schwindel, Müdigkeit und Unwohlsein

- klinisch-neurologisch unauffällig

- Müdigkeit mitverursacht durch Schlafstörung (inadäquate Schlafhygiene)

    Dr. Y.___ stellte zur Anamnese fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit zirka 15 Jahren Beschwerden habe. Für ihn stünden Schwindelbeschwerden und eine chronische Müdigkeit im Vordergrund. Das Ganze habe mit Schwindelattacken begonnen. Auf der Flugreise nach Z.___ habe er eine Schwindelattacke mit heftigster Übelkeit und Erbrechen erlitten. Aktuell sei der Schwindel andauernd vorhanden, als ob er sich in einem Boot befinde, in unterschiedlicher Ausprägung (S. 1).

    Für die berichteten Schwindelbeschwerden habe sich sowohl anamnestisch als auch in der neurologischen Untersuchung weder eine periphere noch eine zentral-vestibuläre Ursache gefunden. Die chronische Müdigkeit lasse sich teilweise durch eine seit Jahren bestehende Schlafstörung erklären, welche in erster Linie durch eine inadäquate Schlafhygiene bedingt sein dürfte. Anamnestisch lasse sich eine Tag-Nacht-Umkehr eruieren mit Bettzeiten am frühen Morgen und Aufstehzeiten zur Mittagszeit mit fünf bis sechs Stunden Schlaf (S. 2).

3.2    Dr. med. A.___, praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrisch Psychotherapeutisches Ambulatorium, B.___, nannte in einem Bericht vom 3. März 2014 (Urk. 8/2/1) als Diagnosen eine Dysthymia und eine rezidivierende depressive Episode. Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei 2012 bereits im Ausland vollständig somatisch abgeklärt worden. Es bestünden ausgeprägte depressive Phasen bei einer weiterhin bestehenden Dysthymia.

    Es liege eine deutlich reduzierte Stimmungslage vor. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Die Psychomotorik und der Antrieb seien reduziert. Der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv erschöpft. Es bestünden keine akute Suizidalität und keine Anhaltspunkte für Fremdgefährdung. Aufgrund einer double depression bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit des Patienten, die auch von ihm stark wahrgenommen werde. Absehbar sei eine Arbeitsbelastung von mehr als 30 % aufgrund der depressiven Symptomatik nicht möglich.

3.3    Dr. A.___ gab in einem Bericht vom 24. April 2014 als Einschränkungen eine Erschöpfbarkeit und eine reduzierte Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit des Beschwerdeführers an und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 - 80 % (Urk. 8/11 Ziff. 1.7).

3.4    Dr. med. C.___, Assistenzärztin, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, berichteten am 2. Juli 2014 (Urk. 8/26/4-8) über eine Abklärung des Beschwerdeführers im E.___, die vom 9. Mai bis 10. Juni 2014 dauerte (S. 1 oben).

    Die Ärzte des E.___ stellten fest, der Patient zeige im Querschnittsbild ein ängstlich-depressiv-zwanghaft-somatoformes Syndrom. Es handle sich um Beschwerden im Zusammenhang mit einer bekannten Panikstörung, um Sorgen um den Gesundheitszustand, Stimmungsschwankungen mit Niedergeschlagenheit, einen verminderter Antrieb, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine verminderte Konzentration, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, mögliche Zwangshandlungen, einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus, fehlende Erholung nach Schlaf, Gelenks- und Muskelschmerzen, Schwankschwindel, Benommenheit und Flimmerskotome. Die Beschwerden bestünden vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren wie einer seit Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit, Konflikte in der Partnerschaft, einer schwierigen familiären Situation und Unzufriedenheit mit dem derzeitigen Leben in der Schweiz (S. 1 Mitte).

    Aufgrund der Diagnostik und des Gesamtverhaltens des Patienten in der Untersuchungssituation gehe man aktuell von einer leichten depressiven Episode aus. Das Angstsyndrom sei mit der vorbekannten Panikstörung und der affektiven Störung vereinbar. Hinsichtlich der Zwangssymptomatik seien derzeit die Diagnosekriterien für eine Zwangsstörung nicht erfüllt. Das somatoforme Syndrom sei in Bezug auf die Schafbeschwerden mit einem Verdacht auf eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus und einem Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vereinbar. Allerdings zeige sich auch eine deutliche Interaktionsthematik (S. 1).

    Die Ärzte des E.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1 unten):

- leichte depressive Episode

- vorbekannte Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst)

- Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung

- Verdacht auf nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus

    Im Status hätten sich diskrete Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer schildere subjektiv eine verminderte Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisleistung. Er gebe ein dauerhaftes Gefühl an, wie „benebelt“ zu sein und habe die Sorge, dass sich sein Gesundheitszustand in Bezug auf das chronic fatigue syndrom und die Schlafstörungen nicht bessere. Er habe seit 18 Jahren eine Panikstörung (S. 2).

    Der Patient habe angegeben, dass er aktuell an einem chronic fatigue syndrom (Gelenk- und Muskelschmerzen, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, Erschöpfung, nicht erholsamer Schlaf) und an Schlafrhythmusstörungen, einem Schwankschwindel, Benommenheit sowie Flimmerskotomen leide. Das chronic fatigue syndrom, die Schlafstörung und die daraus resultierende Arbeitslosigkeit führten zu partnerschaftlichen Konflikten. Für das chronic fatigue syndrom habe man bisher keine eindeutige Ursache finden können (S. 3 oben). Der Patient habe vom 12. bis 20. Lebensjahr Cannabis, Kokain, LSD, Ecstasy und Heroin konsumiert. Er habe den Drogenkonsum sistiert, da er einen Kontrollverlust sowie körperliche Konsequenzen bemerkt habe (S. 4 unten).

3.5    Der Beschwerdeführer war sodann vom 29. August bis 22. Oktober 2014 in der Klinik für Pneumologie, E.___, in Behandlung.

    Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Oberärztin, E.___, nannten im Bericht vom 22. Oktober 2014 (Urk. 8/26/9-11) als Diagnosen eine zirkadiane Schlafrhythmusstörung und eine depressive Störung (S. 1).

    Dr. F.___ und Dr. G.___ führten aus, der Patient leide nun seit gut 15 Jahren unter einer diffusen Müdigkeit. In Z.___ sei die Diagnose eines chronic fatigue Syndroms gestellt worden. Weiter bestehe ein gestörter Tag-/Nachtrhythmus. Der Beschwerdeführer gehe erst in den frühen Morgenstunden ins Bett und schlafe anschliessend nicht-fraktioniert zirka fünf Stunden.

    Zusammenfassend leide der Patient am ehesten unter einer zirkadianen Schlafstörung (delayed sleep phase syndrom) aggraviert durch eine leichte depressive Störung sowie eine fehlende Tagesstruktur. Eine Therapie mit einem Melantonin-Agonisten sei bereits in der Vergangenheit nicht erfolgreich gewesen und werde vom Patienten nicht gewünscht (S. 2 unten).

3.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 24. Februar 2015 (Urk. 8/30) aus, anlässlich zweier ambulanten Untersuchungen und auch sonst seien Hinweise auf Abnormitäten in der Hirntätigkeit zu vermerken. So sei bekannt, dass der Beschwerdeführer Behandlungen mit einem Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer aufgrund von massiven Phonemen imperativer und kommentierender Natur habe abbrechen müssen. Diese Nebenwirkung sei in der Gruppe von Patienten mit Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis weitaus häufiger zu beobachten als sonst im Patientenkollektiv (S. 1 f.).

    Der Beschwerdeführer habe sich in der klinischen Untersuchung affektiv verflacht, vom Grundaffekt her dysphorisch, von der Psychomotorik her misstrauisch, leichtgradig angespannt und gesteigert präsentiert. Ermüdungserscheinungen seien nicht zum Vorschein gekommen wie auch keine Bewegungseinschränkungen, was in Anbetracht der erheblichen beklagten Schmerzen und der anhaltenden sehr starken Müdigkeit verwundere. Der Beschwerdeführer berichte von einer sehr starken Fixierung auf hypochondrische Denkinhalte, welche jedoch die Ausprägung von Wahnhaftem nicht erreichten und am ehesten als überwertige Ideen nach Kraepelin zu qualifizieren seien. Das Vorliegen von anderen Wahninhalten sowie von Ich-Störungen werde negiert (S. 2 oben).

    In Anbetracht der Auffälligkeiten in der Affektivität und Psychomotorik sowie einer bereits früher bei versicherungsmedizinischen Abklärungen in Z.___ aufgefallenen Affektverflachung bestehe die Möglichkeit, dass es sich bei den vom Patienten beklagten körperlichen Sensationen „wie ein schlimmer Virus“, „wie bekifft und übermüdet, mit Druck im Kopf“ um Zönästhesien handle. Nach Huber sei die zönästhetische Schizophrenie überwiegend von bizarren körperlichen Symptomen gekennzeichnet und ansonsten von einem defizitären Verlauf, wobei der Beschwerdeführer für die Dauer der letzten 15 - 17 Jahre von einem sozialen Abstieg berichtet habe. Die aktuelle Partnerschaft sei dabei als einzige positive Ausnahme hinsichtlich des sozialen Verhaltens zu sehen. In der Gesamtschau bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die vom Patienten beklagten und in der Untersuchung beobachtbaren Symptome, wie Beeinträchtigungen in der Willensbildung, Passivität, Affektverflachung und Denkverarmung, im Rahmen einer zönästhetischen Schizophrenie entstanden seien (S. 2 Mitte).

    Der Beschwerdeführer präsentiere ein hochgradig atypisches Bild, welches bisher als Zusammenwirken dreier psychischer Störungen erklärt worden sei, nämlich einer rezidivierenden depressiven Störung, eines chronic fatigue Syndroms sowie einer Dysthymie. Die Annahme einer zönästhetischen Schizophrenie mit langsamer Entwicklung von Negativsymptomen lasse die Anzahl von diagnostischen Entitäten auf nur eine reduzieren, denn sämtliche vom Patienten beklagten und demonstrierten Symptome könnten dadurch erklärt werden. Dies führe aus versicherungspsychiatrischer Sicht zur Feststellung, dass es dem Patienten nur stark eingeschränkt möglich sei, zur Überwindung von belastenden Sensationen eine ihm zumutbare Willensanstrengung zu erbringen (S. 2).

    Die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt liege demnach bei maximal 30 %. Die Einschränkung sei bedingt durch eine Störung im sozialen Verhalten, eine formalgedankliche Einengung, eine signifikant reduzierte emotionale Belastbarkeit und Stresstoleranz sowie durch psychomotorische Defizite (S. 2 unten). In einem geschützten Rahmen liege die Arbeitsfähigkeit des Patienten höher und betrage mindestens 50 % (S. 2 unten).

    Dr. H.___ habe dem Patienten eine medikamentöse Behandlung mit der Substanz Sulprid vorgeschlagen. Ob und inwiefern dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, könne momentan nicht bestimmt werden (S. 3).

3.7    Med. pract. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), gab in einer Stellungnahme vom 9. März 2015 (Urk. 8/31 S. 2) an, es lägen mehrere fachärztliche psychiatrische Berichte vor. Bei im Wesentlichen gleich geschilderten Symptomen komme das E.___ zu den Diagnosen einer leichten depressiven Episode, einer Panikstörung, eines Verdachts auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eines Verdachts auf eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wachrhythmus. Der Beschwerdeführer habe zum Tagesrhythmus angegeben, dass er in der Nacht am aktivsten sei und gelegentlich zu dieser Zeit das Haus putze. Dr. H.___ komme hingegen zur Diagnose einer zönästhetischen Schizophrenie. Er schildere in seinem Bericht im Wesentlichen die gleichen Befunde, die auch von den Ärzten des E.___ dokumentiert worden seien.

    Zönästhesien äusserten sich in abnormen Körperempfindungen. Dabei sei es nach Huber für eine Schizophrenie typisch, dass diese Körperempfindungen als nicht steuerbar und von aussen gemacht empfunden würden. Dr. H.___ schildere als abnorme Körperempfindungen: „wie ein schlimmer Virus“, „wie bekifft und übermüdet, mit Druck im Kopf“. Aus medizinischer Sicht sei ein Benommenheitsgefühl bei gestörter Schlafhygiene mit Schlafmangel nicht als Symptom einer Zönästhesie zu bewerten. Es falle auf, dass bisher kein Versuch dokumentiert sei, den Tag-/Nachtrhythmus zu normalisieren. Zusammenfassend sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden weiterhin nicht ausgewiesen.

3.8    Med. prakt. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 9. März 2015 (Urk. 8/31 S. 3 oben) fest, aus psychiatrischer Sicht lägen keine zönesthetischen Symptome vor. Die dafür geforderten „bizarren Körpersensationen“ lägen offensichtlich nicht vor. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Beurteilung durch med. pract. I.___ zu unterstreichen.

3.9    Der Beschwerdeführer reichte zudem einen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2015 (Urk. 20) über die am 20. Juli 2015 aufgenommene (S. 1 Mitte), bisher vier Sitzungen umfassende (S. 3 unten) Behandlung ein.

    Dr. K.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei mit 21 Jahren nach Z.___ ausgewandert und habe dort eine Pilotenschule begonnen, die er nach drei Monaten wegen verschiedener anhaltender Symptome abgebrochen habe. Die Symptome hätten sich bis Mitte 1998 verschlimmert. Damals sei er nur noch bettlägerig gewesen. Der Beschwerdeführer beschäftige sich bis heute täglich mit seiner Krankheitssituation, die in einer anhaltenden Müdigkeit und einem Mangel an Kraft und Energie bestehe. Nach 30 Minuten Tätigkeit sei er erschöpft (S. 1 Ziff. 2). Er habe Phasen mit Hoffnungslosigkeit und wochenlangem Rückzug ins Bett, die sich mit kürzeren Momenten von Hochstimmung abwechselten (S. 2 Ziff. 2 oben).

    Der Beschwerdeführer habe in Z.___ verschiedene Therapien versucht, welche kurzfristig hilfreich gewesen seien, danach sei innert Kürze wieder alles gleich gewesen. Antidepressiva seien ohne positive Wirkung gewesen, mit Nebenwirkungen, die der Beschwerdeführer als „schizophren“ bezeichnet habe (S. 2 oben).

    Dr. K.___ stellte die Diagnose einer schizotypen Störung. Der Psychiater gab dazu an, beim Beschwerdeführer bestehe ein exzentrisches Verhalten und Auffälligkeiten im Denken und im Kontakt, hier vor allem durch einen kühlen Affekt, was an eine schizophrene Störung denken lasse. Auch der Verlauf seit Beginn des Erwachsenenalters lasse an eine F2 Diagnose denken. So habe sich am Übergang zum Berufsleben eine schwere Hemmung und Abhängigkeit eingestellt, welche bis heute anhalte. Es fänden sich keine Anzeichen für Aggravation oder Simulation. Der Patient schildere seine Beschwerden und seine Unfähigkeit, vermehrt am sozialen, insbesondere am beruflichen Leben, aber auch an Beziehungen teilnehmen zu können, glaubwürdig und ohne Verdeutlichung. Nebst einem eingeschränkten Affekt und einem eigentümlichen Verhalten fänden sich weitere Symptome, die bei einer schizotypen Störung zu finden seien. So habe der Patient kaum soziale Bezüge und eine Tendenz zum Rückzug. Er erscheine eher misstrauisch und zwanghaft grüblerisch und zeige zwischenzeitlich ungewöhnliche Körpergefühlstörungen (Schwindel, Schmerzen, nicht klar im Kopf). Das Ausmass der Störung und der damit im Alltag verbundenen Einschränkungen der Aktivität und Partizipation seien beim Beschwerdeführer als schwer zu bezeichnen. Die Störung zeige einen chronischen Verlauf mit unterschiedlicher Intensität. Entwicklung und Verlauf entsprächen einer Persönlichkeitsstörung. Eindeutige schizophrene Symptome seien bisher nicht aufgetreten.

    Als Differentialdiagnose nannte Dr. K.___ eine Schizophrenie. Der Psychiater gab dazu an, es handle sich vorwiegend um eine Negativsymptomatik und um zönästhetische Symptome. Dafür würden der Beginn am Übergang zum Beruf und der Verlauf mit einer dauerhaften Negativ-Symptomatik und einer deutlich vorhandene Störung in der Persönlichkeit (autistische Symptome) sowie eine schwere Einschränkung beim Eintritt ins Berufsleben sprechen. Bisher fehlten aber eindeutige und charakteristische schizophrene Symptome. Anamnestisch bestünden ein Status nach multiplem Substanzgebrauch (abstinent mit 21 Jahren) und ein Status nach Panikattacken und depressiven Störungen (S. 3 Ziff. 4).

    Aufgrund des aktuellen klinischen Befundes und der Anamnese mit der aktuellen Diagnose einer schizotypen Störung (Verlauf einer schweren Persönlichkeitsstörung) bestehe bei diesem Patienten keine genügende Belastbarkeit für eine berufliche Integration. Die weitere Behandlung bestehe in einer langfristigen ambulanten Behandlung, die sich um die Erhaltung von Ressourcen und eine Aktivierung drehen werde (S. 3 f. Ziff. 5).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer klagte bei den medizinischen Untersuchungen über eine chronische Müdigkeit, Schwindel und weitere Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht wurden ein chronic fatigue Syndrom, eine Dysthymia, eine leichte depressive Episode, eine Panikstörung, ein Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und ein Verdacht auf eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus festgestellt. Dr. H.___ stellte die Diagnose einer zönästhetischen Schizophrenie. Nach dem Bericht von Dr. K.___ vom 21. Oktober 2015 liegt dagegen eine schizotype Störung vor.

    Dr. A.___, Dr. H.___ und Dr. K.___ gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Störung massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.3, 3.6 und 3.9 hiervor). Der RAD der Beschwerdegegnerin verneinte dagegen einen relevanten Gesundheitsschaden (E. 3.7-3.8).

4.2    Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte BGE 130 V 352 die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbarkeitspraxis in Änderung der Rechtsprechung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet , sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).

4.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.4    Im Hinblick auf die Diagnose einer leichten depressiven Episode ergibt sich, dass eine solche Störung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014, E. 4.2). Insofern scheidet ein Rentenanspruch daher aus.

4.5    Ein schon 2008 diagnostiziertes chronic fatigue Syndrom (Urk. 3/4 S. 8 Ziff. 7) wie auch die Verdachtsdiagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung fallen unter die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Voraussetzungen, unter denen althaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermögen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung noch auf die ältere Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (Urk. 2 S. 2).

    Die vorliegenden medizinischen Akten lassen keine abschliessende Beurteilung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Insbesondere fehlt eine fundierte psychiatrische Abklärung, die eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1-4.4.2 erlauben würde. Im Bericht der Ärzte des E.___ vom 2. Juli 2014 wiederum fehlt eine Einschätzung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Beschwerdeführer mittels eines psychiatrischen Gutachtens abzuklären. Bereits der Bericht von Dr. H.___ vom 24. Februar 2015 und die von ihm gestellte Diagnose sowie der Bericht von Dr. K.___ vom 21. Oktober 2015 boten Anlass für weitere Abklärungen. Die knappen Stellungnahmen des RAD der Beschwerdegegnerin erweisen sich insofern als unzureichend. Da es sich bei Dr. K.___ offenbar um den aktuellen behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers handelt, kann nicht allein auf seine Beurteilung und auch nicht auf den Bericht von Dr. H.___ abgestellt werden. Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5).

    Weiter ist gemäss Dr. H.___ und Dr. K.___ nicht auszuschliessen, dass eine Schizophrenie oder eine schizoype Störung vorliegt, die die geklagten Beschwerden erklären könnte. Dabei bleibt jedoch unklar, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die RAD-Ärzte schlossen eine Schizophrenie einzig anhand der von Dr. H.___ beschriebenen Symptome aus, wobei sie den Beschwerdeführer selber nicht untersucht haben.

4.6    Zusammenfassend erweist sich eine fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als erforderlich, wobei in Anbetracht der Diagnosen eines chronic fatigue Syndroms und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung die Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zu beachten ist. Die Sache ist daher zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat diese über den allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger