Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00429 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 26. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, hat nach einer Lehre als Elektromonteur (Urk. 8/7/4) diverse Weiterbildungen (Urk. 8/7/2) absolviert und ist seit dem 1. Februar 1995 als Leiter Technik, Sicherheit und Dienste im Y.___ tätig (Urk. 8/11). Am 8. Mai 2008 meldete er sich wegen einer Burnout-Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 8/8, 8/18, 8/25) sowie erwerbliche (Urk. 8/6, 8/11) Abklärungen und zog die Akten der Pensionskasse (Urk. 8/1) bei. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 20. Mai 2009 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/28), das er am 14. Juni 2009 ergänzte (Urk. 8/31). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2009 (Urk. 8/35) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer befristeten Viertelsrente zwischen 1. Mai 2008 und 31. März 2009 in Aussicht. Der Versicherte erhob am 20. Juli 2009 Einwände (Urk. 8/37) und liess einen Bericht seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2009 (Urk. 8/39) einreichen. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. Mai 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine unbefristete Viertelsrente ab 1. Mai 2008 zu (Urk. 8/44).
2. Im Rahmen des im Oktober 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle wiederum erwerbliche (Urk. 8/58, 8/59) und medizinische (Urk. 8/67) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/69) stellte sie dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Mai 2010 und damit die Einstellung der bisherigen Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Mit Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 8/71 = Urk. 2) entschied sie wie angekündigt und stellte die Rente per Ende April 2015 ein.
3. Mit Beschwerde vom 17. April 2015 (Urk. 3) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung der bisherigen Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 (Urk. 7) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 9) unter Ansetzung einer ungenutzt abgelaufenen Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die im Rahmen des Revisionsverfahrens getätigten Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit seit Januar 2009 wieder in einem Pensum von 80 % ausübe. Damit habe der seit Mai 2008 bestehende Anspruch auf eine Viertelsrente Ende März 2009 geendet, weshalb die renten-zusprechende Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben werde.
2.2 Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, da er bereits jetzt eine weit grössere Arbeitsleistung erbringe, als es seinem vertraglichen Pensum von 80 % entspreche, könne er sein Arbeitspensum sowohl aus psychischen als auch aus physischen Gründen nicht erhöhen, und beantragt sinngemäss die weitere Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente.
3.
3.1 Die medizinischen Akten enthielten im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache von der Pensionskasse beigezogene vertrauensärztliche Berichte vom 16. Juli 2007 (Urk. 8/1/2-9) und 31. März 2008 (Urk. 8/1/10-16) von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ärztliche Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 15. Juni 2008 (Urk. 8/8),
21. November 2008 (Urk. 8/18), 9. März 2009 (Urk. 9/25) sowie vom 30. August 2009 (Urk. 8/39) sowie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. Mai 2009 (Urk. 8/28) mit Ergänzung vom 14. Juni 2009 (Urk. 8/31).
3.2 In seinem Bericht vom 16. Juli 2007 (Urk. 8/1/2-9) zuhanden der Pensionskasse des Beschwerdeführers stellte Dr. B.___ die Diagnose einer psychophysischen Erschöpfung im Sinne einer Anpassungsstörung mit Depression und Angst. Er hielt fest, dass Anfang 2007 erste Krankheitssymptome aufgetreten seien und seit 18. Mai 2007 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Er verneinte den Einfluss psychosozialer Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit ebenso wie einen Bedarf für weitere medizinische Abklärungen und empfahl eine gemeinsame Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Personalverantwortliche und den behandelnden Psychiater. Zudem hielt er fest, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich noch bis Ende August 2007 fortbestehen werde. Im September 2007 erachtete er eine Arbeitsfähigkeit von
20-30 % als möglich und im Oktober 2007 eine solche von mindestens 50 %.
3.3 Mit seinem wiederum zuhanden der Pensionskasse des Beschwerdeführers (Urk. 8/1/10-16) verfassten Bericht vom 31. März 2008 stellte Dr. B.___ die Diagnosen
- 1. Mittelschweres, zeitweise schweres depressives Zustandsbild im Rahmen einer Lebenskrise bei / mit
- sensitiver Persönlichkeitsstruktur
- Aethylabusus
- psychosozialer Belastungssituation
- 2. Diagnose Hepatitis C im Jahr 2005
- 3. Nikotinabusus
Er berichtete über psychosoziale Belastungsfaktoren und empfahl dem Beschwerdeführer, in Bezug auf die diagnostizierte Hepatitis C und den Aethylabusus den Hausarzt aufzusuchen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab 1. April 2008 und empfahl eine erneute Anmeldung bei der Pensionskasse für den Fall, dass im Verlauf des Monats Juli 2008 keine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte.
3.4 Mit ärztlichem Bericht vom 15. Juni 2008 (Urk. 8/8) diagnostizierte Dr. A.___ beim Beschwerdeführer rezidivierende depressive Episoden, welche in den Jahren 1994, 2000 sowie 2007 aufgetreten seien. Die im Mai 2007 in Erscheinung getretene depressive Episode habe sich als Burn-Out-Symptomatik manifestiert. Zudem bestehe eine sensitive Persönlichkeitsstörung mit Tendenz zu paranoider Verarbeitung.
Er attestierte folgende Grade der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit:
- 100 % zwischen 18. Mai und 16. September 2007
- 80 % zwischen 17. September und 31. Oktober 2007
- 60 % zwischen 1. November 2007 und 6. Januar 2008
- 40 % zwischen 7. Januar und 31. März 2008
- 20 % zwischen 1. April und 1. Juni 2008
- 40 % ab 2. Juni 2008 und bis auf Weiteres.
Er berichtete über ein depressives Zustandsbild, welches sich im Mai 2007 entwickelt habe und im Rahmen der Umbaumassnahmen am Kunsthaus zur Erschöpfung geführt habe, da der Beschwerdeführer bis zum Zusammenbruch praktisch Tag und Nacht gearbeitet habe. Er sei antriebslos und mit 80 Unterstellten und ohne Unterstützung durch die Vorgesetzten hoffnungslos überfordert gewesen. Dies habe dazu geführt, dass er praktisch 24 Stunden geschlafen habe. Die Psychotherapie werde durch eine Pharmakotherapie mit Rebalance gegen das depressive Zustandsbild und Seroquel gegen die gleichzeitig auftretende Psychose ergänzt.
3.5 Mit ärztlichem Bericht vom 21. November 2008 (Urk. 8/18) informierte Dr. A.___ die Beschwerdegegnerin darüber, dass der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen auf ein Pensum von 80 % angewiesen sei. Um ein solches zu erreichen, beziehe er bei einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 60 % wöchentlich einen Ferientag. Dadurch sei er aufgrund der bestehenden Umstände gezwungen, ab Januar 2009 in einem effektiven Pensum von 70 bis 80 % zu arbeiten.
3.6 Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 9. März 2009 (Urk. 8/25) über die weitere Behandlung des Beschwerdeführers. Er stellte die Diagnosen einer rezidividierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.10) sowie einer narzisstischen, schwer sensitiven Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter paranoider Verarbeitung (ICD-10: F60.8). Der Beschwerdeführer arbeite seit 1. Januar 2009 in einem realen Pensum von 80 %, da dies der Arbeitgeber aufgrund der Führungstätigkeit voraussetze. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch seit dem 2. Juni 2008 und bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 %. Dem Entscheid zur Erbringung des geforderten 80%igen Pensums mit aller Kraft stehe er aus ärztlicher Sicht sehr kritisch gegenüber, da damit zu rechnen sei, dass in kürzerer Frist ein erneutes Ausbrennen drohe.
3.7 Dr. Z.___ erstattete der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2009 gestützt auf seine am 5. und 13. Mai 2009 durchgeführten Explorationen, die ihm zur Verfügung gestellten Verfahrensakten sowie telefonische Auskünfte des behandelnden Psychiaters, Dr. A.___, ein psychiatrisches Gutachten. Der Versicherte neige dazu, seine Arbeitskraft über alle Massen auszubeuten, und habe dies während der Umbauphase des Y.___ jahrelang getan. Er habe alle Warnsignale einer Überarbeitung missachtet, was im Mai 2007 zu einem Zusammenbruch geführt habe. Nachdem er zunächst während drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sei er in reduziertem Pensum wieder in den Beruf eingestiegen, wobei er erneut dazu geneigt habe, sich zu überfordern. Er entwickle Versagensängste und massive Existenzängste. Die ständige latente Suizidalität könne er durch den Arbeitseinsatz unter Kontrolle halten.
In Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater habe die Erfahrung der letzten Monate gezeigt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 40 % dauerhaft vertretbar sei, ohne dass es zu einer erneuten Erschöpfung und Überforderung komme. Er diagnostizierte eine vitale Depression mit intermittierenden psychotischen Symptomen (ICD-10: F32), verheimlichte Homosexualität sowie eine zwangshafte leistungsbetonte Charakterstruktur (ICD-10: F60.5)
Mit Ergänzung vom 14. Juni 2009 (Urk. 8/31) präzisierte er, dass sich die Krankheit aus dem depressiven Formenkreis auf den ICD-10-Code F32.3 beziehe, und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Abmachung mit dem behandelnden Psychiater halte und erheblich mehr arbeite, bis er wieder zusammenbreche und wieder 100 % arbeitsunfähig werde.
3.8 Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilten das Gutachten von Dr. Z.___ am 24. Juni 2009 (Urk. 8/32/7) auch nach den Ergänzungen vom 14. Juni 2009 als widersprüchlich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und nicht nachvollziehbar betreffend Diagnose.
3.9 Im Rahmen des Einwandverfahrens berichtete Dr. A.___ am 30. August 2009 (Urk. 8/39) der Beschwerdegegnerin über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Bei unveränderten Diagnosen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von knapp 60 %. Real arbeite der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2009 in einem Pensum von 80 %, wie es der Arbeitgeber aufgrund der Führungsposition von ihm verlange.
3.10 Mit Stellungnahme vom 11. September 2009 (Urk. 8/40/2) führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, dass aus medizinischer Sicht dem Einwand stattgegeben und in Abweichung von der Stellungnahme vom 24. Juni 2009 (Urk. 8/32/7) festgestellt werden könne, dass ab Januar 2009 sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe.
4. Im Rahmen des im Oktober 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin einen Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater Dr. A.___ ein, welcher am 19. Dezember 2014 / 24. Januar 2015 (Urk. 8/67) erstattet wurde. Er berichtete, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2009 verschlechtert habe, dieser aber weiterhin in einem Pensum von 80 % seiner bisherigen Tätigkeit als Leiter Technik, Sicherheit und Dienste nachgehe. Er berichtete von einem Behandlungsintervall von zwei bis drei Wochen und darüber, dass aktuell keine Medikation bestehe, nachdem Seroquel ohne Effekt geblieben sei und Nebenwirkungen gezeitigt habe. Die Arbeitsfähigkeit habe mit 80 % ihren maximalen Wert erreicht, wobei in nächster Zeit eine Verschlechterung drohe.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung implizit davon aus, dass kein Revisionsgrund im Sinne einer im Vergleich zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung bestehenden, anspruchsrelevanten Veränderung des erwerblichen oder medizinischen Sachverhalts bestehe. Dies ist aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden. Stattdessen ging sie von einer zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung aus, was nachfolgend zu überprüfen ist.
5.2 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten-verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wieder-erwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditäts-bemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen).
5.3 Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/44) wurde dem Beschwerdeführer eine unbefristete Viertelsrente ab Mai 2008 zugesprochen. Diese Verfügung blieb unangefochten, weshalb deren wiedererwägungsweise Aufhebung in formeller Hinsicht grundsätzlich möglich ist. Die Beschwerdegegnerin ging nun in der in diesem Verfahren angefochtenen Verfügung implizit davon aus, dass die der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegende Annahme zweifellos unrichtig gewesen sei, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit auch nach dem 1. Januar 2009 bestanden habe.
Gestützt auf die getroffenen Abklärungen hatte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Juli 2009 (Urk. 8/35) schon so argumentiert und die Ausrichtung einer bloss befristeten Viertelsrente für den Zeitraum zwischen Mai 2008 und März 2009 in Aussicht gestellt. Im Rahmen des Einwandverfahrens berichtete in der Folge Dr. A.___ am 30. August 2009 (Urk. 8/39) der Beschwerdegegnerin über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er führte aus, dass bei unveränderten Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von knapp 60 % bestehe. Zwar arbeite der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2009 tatsächlich wieder in einem Pensum von 80 %, dies stelle jedoch eine Konzession an den Arbeitgeber dar, welcher aufgrund der Führungsposition mindestens ein solches Pensum verlange. RAD-Arzt Dr. C.___ beurteilte als Folge dieses Einwandes mit Stellungnahme vom 11. September 2009 (Urk. 8/40/2) neu eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ab Januar 2009 aus medizinischer Sicht als plausibel und führte aus, dass die Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit erfolgt sei, da dies der Realität entsprochen habe. Es sei davon ausgegangen worden, dass die Tatsache, dass der Versicherte über ein halbes Jahr tatsächlich 80 % gearbeitet habe, ein Hinweis dafür sei, dass dies auch möglich sei. Dies werde durch den Bericht von Dr. A.___ plausibel in Frage gestellt, weshalb die Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch für angepasste Tätigkeiten ab Januar 2009 auf 60 % festgelegt werde. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Verfügung die Einschätzung des RAD zugrunde und ging in der Verfügung vom 10. Mai 2010 nunmehr von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60 % aus. Sie trug damit den Umständen des Einzelfalles entsprechend dem Einwand von Dr. A.___ Rechnung und übte in vertretbarer Weise ihr Ermessen aus. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung kann unter diesen Umständen deshalb nicht ausgegangen werden, weshalb die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheidet (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen). Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass unverändert ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, zumal sich aus den Akten keine Hinweise für eine Besserung des Gesundheitszustandes ergeben und damit auch keine Gründe für eine Revision bestehen.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise
auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli