Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00430




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 14. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 25. März 2015 (Urk. 2) sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die dem 1957 geborenen X.___ seit 1. März 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % ausgerichtete ganze Rente nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/111, Urk. 8/113) per sofort und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. April 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Zuschrift vom 9. Juni 2015 (Urk. 12) liess die IV-Stelle dem Gericht den Vorbescheid vom 8. Juni 2015 (Urk. 13/2) betreffend revisionsweise Aufhebung der Rente per 1. Juni 2013 zukommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine Invalidenrente kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) herabgesetzt oder aufgehoben werden (vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.).

    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

1.2    Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen (vgl. Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz2329 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.

Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3).

Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2).


2.

2.1    Die IV-Stelle nimmt aufgrund der Ergebnisse der nach Erhalt einer (erneuten) Verdachtsmeldung betreffend ungerechtfertigten Leistungsbezug im Zeitraum vom 13. Februar bis 20. September 2013 durchgeführten Observation (Urk. 8/80-85, Urk. 9) und der in die Wege geleiteten medizinischen Abklärungen einschliesslich des von ihr eingeholten Gutachtens des Y.___ vom 23. Dezember 2014 (Urk. 8/106) an, der Beschwerdeführer habe eine für den Leistungsanspruch erhebliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes verzeichnet und diesen Umstand ihr gegenüber in Verletzung seiner Meldepflicht verschwiegen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung (Urk. 1 S. 2 ff.), das Observationsmaterial sei zur Festsetzung seines Arbeitsfähigkeitsgrades nicht geeignet und auf den psychiatrischen Teil des Y.___-Gutachtens könne nicht abgestellt werden, zumal dieser im Widerspruch stehe zur Einschätzung der jüngst mit ihm befassten Fachpersonen, konkret der ihn stationär behandelnden Fachärzte des Z.___ (Hospitalisation vom 20. August bis 19. September 2014, Urk. 8/100) und der Privatklinik A.___ (Hospitalisation vom 24. Februar bis 2. April 2015, Urk. 3/1), der Spitex (Bericht vom 1. Februar 2015, Urk. 8/112/1-2) und des psychiatrischen Parteigutachters Dr. med. B.___ (Gutachten vom 16. März 2015, Urk. 8/112/3-21).


3.    Nach Lage der Akten präsentierte sich der Beschwerdeführer gegenüber Ärzten und den Organen der Invalidenversicherung regelmässig an Gehstöcken und erklärte, er sei zur Fortbewegung auf diese angewiesen (Urk. 8/5/2, Urk. 8/5/8-9, Urk. 8/26/1-2, Urk. 8/31/3-5, Urk. 8/33/6, Urk. 8/38/5-6, Urk. 8/64/2, Urk. 8/68/2, Urk. 8/69/4, Urk. 8/70/2, Urk. 8/83/2, Urk. 8/84/1, Urk. 8/100/11, Urk. 8/106 S. 27, 30, 40, 45, 50 und 57, Urk. 8/108/2, Urk. 8/112/8).

Insbesondere erschien er auch zu dem im Zuge der revisionsweisen Überprüfung seines Leistungsanspruches bei der IV-Stelle durchgeführten Standortgespräch vom 24. Juni 2013 (Protokoll vom 25. Juni 2013, Urk. 8/68) mit Gehhilfen und wurde – im Widerspruch dazu – noch am selben Vormittag im Rahmen der Observation ohne dieselben gesichtet, wobei auf dem Überwachungsvideo keine wesentliche Beeinträchtigung des Gangbildes auf ebenem Untergrund zu erkennen ist (Urk. 9).

Mit Blick auf diese offensichtliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und dem anlässlich der Überwachung beobachteten Gebaren steht jedenfalls ein aggravatorisches Verhalten im Raum; die Invalidenversicherung hat praxisgemäss für darauf zurückzuführende Leistungseinschränkungen grundsätzlich nicht einzustehen (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.1 f.; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1 f.).

Bereits die Gutachter des C.___ hatten in ihrer für die Rentenzusprache massgebenden Expertise vom 6. Mai 2002 (Urk. 8/38 S. 12) beim Beschwerdeführer ein abnormes Krankheitsverhalten festgestellt und in psychischer Hinsicht differentialdiagnostisch auf eine im weiteren Verlauf nicht näher abgeklärte Konversionsstörung (Urk. 8/38 S. 12) geschlossen, welche es insbesondere von einer Simulation abzugrenzen gilt (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage 2014, S. 214 zu ICD-10 F44).

Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung der ganzen Rente und im Lichte der dargelegten Praxis können aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache – mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe er tatsächlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte beziehungsweise hat – nicht als „eindeutig positiv“ bezeichnet werden, sondern der Ausgang des Hauptverfahrens ist zumindest als offen zu bezeichnen.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen unter dem Hinweis darauf, dass die IVStelle das auf die Überprüfung des Leistungsanspruches gerichtete (Haupt)Verfahren (vgl. Vorbescheid vom 8. Juni 2015, Urk. 13/2) selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird.


4.    Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 und 5) als gegenstandslos erweist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter