Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00432 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 2. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, war von 1998 bis Ende November 2008 als Service-Techniker bei der Y.___ Genossenschaft angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 29. Februar 2008 war (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/14; Urk. 6/42/5). Unter Hinweis auf ein Augenleiden und Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 13. Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 29. November 2012 (Urk. 6/74 und Urk. 6/65) eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. bis zum 30. November 2009 zu.
1.2 Am 12. Februar 2013 machte der Versicherte geltend, dass sich sein Gesund-heitszustand verschlechtert habe (Urk. 6/82). Die IV-Stelle verfügte am 5. Sep-tember 2013 (Urk. 6/102), dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.
1.3 Am 22. August 2014 meldete sich der Versicherte wiederum bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/110) und reichte einen aktuellen Bericht ein (Urk. 6/109). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/112-123) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2015 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/129 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 21. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1
S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2), zog diesen Antrag indessen am 2. Juni 2015 zurück (Urk. 7).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 22. August 2014 erfüllt sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (S. 1 unten). Die neuen Befunde gemäss Bericht von Dr. Z.___ hätten aus medizinischer Sicht keine zusätzlichen Auswirkungen auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit. Eine erhebliche, IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar (S. 2 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, es gehe um eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zwar in somatischer Hinsicht (S. 4 oben). Seit November 2012 seien diverse neue Diagnosen hinzugekommen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Insbesondere bestehe neu eine zunehmende L4-Symptomatik im rechten Bein (S. 6 Mitte). Es stelle sich die Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit, welche gemäss RAD-Arzt nur noch verwertbar sei für körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben, einfach, ruhig und geordnet, ohne vorwiegenden Kundenkontakt, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber überhaupt noch nachgefragt werde, insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er bereits 60jährig sei (S. 7 f.). Bei der letzten rechtserheblichen Überprüfung des Sachverhalts sei er gemäss Beurteilung des RAD-Arztes in jeder leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen, arbeitsfähig gewesen. Demnach sei die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar nachgewiesen. Mit Blick auf sein Alter sei diese Verschlechterung auch rechtlich erheblich (S. 8 Mitte).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. November 2012 (Urk. 6/74) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar.
3.2 Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, nannte im Bericht vom 28. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/16/6-7) folgende Diagnosen mit Aus-wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte):
- chronisch zervikales Schmerzsyndrom
- chronisch lumbales Schmerzsyndrom
- reaktive Depression
- Fuchs’sche Endotheldystrophie links > rechts
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 19. September 2008. Körperlich und psychisch fühle er sich einigermassen gut und möchte jetzt eine Arbeit als Taxifahrer aufnehmen. Nun habe sich herausgestellt, dass die Sehfähigkeit schlecht und abnehmend und eine Hornhauttransplantation nötig sei (S. 1 unten). Da der Beschwerdeführer ausser der groben Kraft wenig zu verkaufen habe und auch nur ganz schlecht verständlich deutsch spreche, sehe er eine Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit als nicht gegeben. Limitierend sei im Augenblick die Situation betreffend die Augen (S. 2 oben).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, erstattete am 10. September 2010 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/32). Darin diagnostizierte sie eine depressive Erkrankung im Sinne einer leichten depressiven Episode (S. 14 Mitte). Aktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 15 Mitte). Zum Verlauf gab Dr. B.___ an, dass sich nach Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle eine depressive Reaktion von leichter bis eher mittelgradiger Stärke entwickelt habe. Wahrscheinlich habe die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab August 2008 bis einschliesslich August 2009 50 % betragen (S. 15 f.).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 7. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/53) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode, welche sich mit der Verschlechterung der Sehkraft und dem Verlust der Arbeitsstelle chronifiziert habe (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. August 2011 für etwa drei Monate zu 100 % arbeitsunfähig; anschliessend, etwa ab Dezember 2011, sei eine Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.11). Einschränkend seien noch leichte Konzentrationsstörungen aufgrund der depressiven Anteile (Ziff. 1.7).
3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 16. Februar 2012 (Urk. 6/55) über die Untersuchung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 14. Februar 2012. Sie stellte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Dysthymie sowie eine sonstige rezidivierende Episode, gegenwärtig remittiert unter antidepressiver Medikation (S. 6 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer zeige eine chronische depressive Verstimmung, die jedoch nicht ausgeprägt genug sei, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen (S. 7 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten).
3.6 Dem Bericht der Ärzte der Augenklinik E.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert; Eingang am 31. Mai 2012; Urk. 6/56) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Ziff. 1.1):
- Fuchs’sche Endotheldystrophie beidseits
- Status nach lamellierender Endotheltransplantation (DSAEK) am 7.3.2012 rechts
- Status nach DSAEK am 30.9.2009 links
Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer (Ziff. 1.6). Aufgrund der Visuseinschränkung beidseits würden die Anforderungen zum Taxifahren nicht erfüllt (Ziff. 1.7). Am rechten Auge sei in den nächsten Monaten eine deutliche Visusverbesserung auf 0.5-0.6 zu erwarten, am linken Auge mit neuer Brille ein Visus von 0.6-0.8 (Ziff. 1.4).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Februar 2013 sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:
4.2 Im Bericht der Ärzte des Zentrums F.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/87/1-2) wurde ein persistierendes Vorhofflimmern bei sonst fehlenden Hinweisen auf eine wesentliche strukturelle Herzkrankheit diagnostiziert. Das Vorhofflimmern habe problemlos kardiovertiert werden können (S. 2).
4.3 Eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 12. Fe-bruar 2013 (Bericht der Radiologie der Klinik G.___ vom 13. Februar 2013, Urk. 6/87/3) ergab keine eindeutige Erklärung für die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Es bestünden deutlich spondylotisch degenerative Veränderungen, vor allem L3/4, etwas weniger L1/2 und L2/3 sowie L3/4. Die Bandscheiben wiesen degenerative Protrusionen zwischen L1 und S1 auf. Anlagemässig bestehe ein enger Spinalkanal, vor allem zwischen L1 und L3. Eine Hernie oder Neurokompression sei nicht ersichtlich.
4.4 Dr. C.___ nannte im ärztlichen Zeugnis vom 13. März 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/86) als Diagnose eine lang anhaltende Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Störung mit somatischen Beschwerden (angegebene Rückenschmerzen). Er gab an, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit November 2011 verschlechtert habe. Er klage über Vergesslichkeit und einen erhöhten psychischen Druck. Objektiv sei der Beschwerdeführer depressiv, lustlos, zurückgezogen und die Konzentration sei vermindert. Zuhanden des Sozialamtes habe er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
4.5 Im Bericht vom 15. Juli 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Be-schwerdeführers (Urk. 6/100) nannte Dr. C.___ dieselbe Diagnose wie im Bericht vom März 2013 (Ziff. 2). Er gab eine Verschlechterung des psychischen Zustandes an, mit Vergesslichkeit, Konzentrations- und Ausdauerverminderung und depressiver trauriger Stimmung. Aus diesem Grund seien die Antidepressiva zu Beginn des Jahres 2013 erhöht worden (Ziff. 3). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 20-25 % auf dem ersten Arbeitsmarkt (Ziff. 4).
5.
5.1 Im Rahmen der aktuellen Neuanmeldung gingen folgende Berichte ein:
5.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 18. Februar 2015 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 6/122) die folgenden neuen Diagnosen (S. 2 oben):
- schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (diagnostiziert im November 2014, seither CPAP-Gerät [continuous positive airway pressure])
- persistierende arterielle Hypertonie als Risikofaktor der bekannten koro-naren Herzkrankheit
- zunehmende L4-Symptomatik im rechten Bein
Dr. Z.___ führte aus, dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung seit 2012 gezeigt habe. In der Untersuchung durch das Zentrum H.___ im Juni 2014 sei die mögliche L4-Symptomatik bestätigt worden (S. 2 oben). Die Symptomatik sei für den Beschwerdeführer zunehmend einschränkend und mache einen Einsatz im Beruf unmöglich (S. 2 Mitte). Es bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, was das Heben von Gegenständen betreffe. Längere statische Positionen wie Sitzen oder längeres Stehen würden zu einer Verschlechterung der Rückenproblematik führen. Des Weiteren bestünden eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aus kardialer Sicht bei bekannter koronarer Herzkrankheit sowie Einschränkungen im Rahmen des Schlafapnoesyndroms, welches nicht optimal eingestellt sei und zu einer anhaltenden Müdigkeit und Erschöpfung führe (S. 2 unten; vgl. auch Auszug aus der Krankengeschichte, Urk. 6/109).
5.3 Mit Bericht vom 8. April 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/132/1-2) hielt Dr. Z.___ fest, er sei mit der Aussage, dass es sich nicht um eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle, nicht einverstanden. Die Diagnosen zeigten eine Summation verschiedenster einschränkender Faktoren. Über die Jahre hätten die Probleme zu einer fortschreitenden Dekonditionierung geführt, welche die Problematik akzentuiere (S. 1). Seines Erachtens wäre eine Arbeitsabklärung zwingend indiziert (S. 1 f.).
6.
6.1 Grundlage für die ursprüngliche, befristete Rentenzusprache war das Gutachten der Psychiaterin Dr. B.___ vom September 2010, in welchem dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht rückwirkend bis einschliesslich August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/63). In somatischer Hinsicht wurde festgehalten, dass in jeder leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Entscheidend seien die Einschränkungen im psychiatrischen Bereich (vgl. Stellungnahme Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, vom 21. September 2009, Urk. 6/46/4).
Im Rahmen der Neuanmeldung im Jahr 2013 wurde eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass eine ausführliche Befundbeschreibung zur Begründung der Restarbeitsfähigkeit von 20 % bis 25 % fehle. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde somit nicht glaubhaft gemacht, dass eine Verschlechterung vorliege (vgl. Nichteintretensverfügung vom September 2013, Urk. 6/102).
6.2 Betreffend die aktuelle, vorliegend zu beurteilende Neuanmeldung liegen einzig die Berichte von Dr. Z.___ vor.
Die lumbalen Beschwerden sind bereits seit langem bekannt. Im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. dipl.-psych. I.___ vom 17. Juli 2008 wurden seit 15 Jahren bestehende, lumbal betonte Rückenbeschwerden erwähnt (Urk. 6/8/87-95 S. 3 Ziff. 3). Von lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein war bereits im April 2009 die Rede (vgl. Austrittsbericht Zentrum J.___, Urk. 6/8/3-81 S. 9 Ziff. 2.2.4.3). Aus dem Auszug der Krankengeschichte von Dr. Z.___ ergibt sich eine Verschlimmerung der Rückenproblematik (Urk. 6/109 S. 2). Neu ist auch die Symptomatik im rechten Bein. Zudem wurde im Bericht von Dr. Z.___ vom Februar 2015 neu ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert.
6.3 RAD-Arzt Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 12. März 2015 (Urk. 6/128) fest, mit dem Schlafapnoesyndrom und dem lumboradikulären Schmerzsyndrom könne aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsunfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Erwerbstätigkeit ausgewiesen werden. Zu beachten sei das Belastungsprofil, welches sich auf körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten beziehe, ohne Lastenheben, einfach, ruhig und geordnet, ohne vorwiegenden Kundenkontakt.
6.4 Auffallend beim Beschwerdeführer ist die Summe verschiedenartiger Beschwerden, welche Rücken (seit Jahren bestehende Rückenbeschwerden), Augen (eingeschränkte Sehfähigkeit), Psyche (zeitweise depressive Episoden), Herz (zwar keine Herzkrankheit, aber Vorhofflimmern) und Atmung (schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom) betreffen. Bei der ersten Anmeldung und Rentenzusprache standen die psychischen Probleme im Vordergrund, daneben wurden Rückenbeschwerden und die eingeschränkte Sehfähigkeit thematisiert. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist von psychischen Beschwerden nicht mehr die Rede. Es liegt auch kein aktueller Bericht aus psychiatrischer Sicht vor. Indessen bestehen Hinweise, dass sich die Rückenproblematik verschlimmert hat. Zudem war das obstruktive Schlafapnoesyndrom bei der ersten Rentenprüfung noch nicht bekannt. Insofern haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 29. November 2012 (letzte Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte) verändert.
6.5 Eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit jedoch nicht glaubhaft gemacht. Aus somatischer Sicht ergeben sich wohl zusätzliche Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit; so bezieht sich das Belastungsprofil gemäss RAD-Arzt Dr. B.___ nun auf körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten. Von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit respektive einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades kann indessen auch aufgrund der neuen Beschwerden nicht ausgegangen werden. Im Übrigen gab Dr. Z.___ im Februar 2015 betreffend das Schlafapnoesyndrom an, dass dieses nicht optimal eingestellt sei, weshalb diesbezüglich auch noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann.
Da keine anspruchserheblichen Veränderungen des Gesundheitszustandes seit November 2012 glaubhaft gemacht wurden, erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni