Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00433




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Stocker

Urteil vom 21. Juli 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, ohne erlernten Beruf, arbeitete während Jahren als Bauhilfsarbeiter und war zuletzt arbeitslos (Urk. 6/4 Ziff. 6.2-3, Urk. 6/14/1, Urk. 6/20/1 und Urk. 6/81). Am 7. Oktober 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach durchgeführten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Juni 2012 den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 6/61). Diese Verfügung blieb unangefochten.

    Am 6. Juli 2012 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zwecks Gewährung beruflicher Massnahmen an (Urk. 6/62). In der Folge fand ein Gespräch mit der Eingliederungsberaterin statt (Urk. 6/63 und Urk. 6/77/3-5) und die Y.___ AG wurde mit einem Vermittlungsauftrag betraut (Urk. 6/66). Mit Verfügung vom 26. August 2013 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen unter dem Hinweis, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen sei (Urk. 6/76). Nach erfolgter kreisärztlicher Untersuchung (Urk. 6/85-86) gab die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2014 (Urk. 6/87) ein Gutachten bei der Z.___ in Auftrag (Expertise vom 9. Juli 2014, Urk. 6/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/97, 6/103, 6/106) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2015 mit Wirkung ab 1. September 2014 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).

1.2     Dagegen erhob der Versicherte am 21. April 2015 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 23. März 2015 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 21. Mai 2015 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründet den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass sich gemäss den medizinischen Abklärungen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens im Juni 2014 (Begutachtungszeitpunkt) weiter verschlechtert habe. Ihm sei noch eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 %, weshalb er ab 1. September 2014 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2).

2.2    Dagegen führte der Beschwerdeführer zur Hauptsache an, dass gemäss ärztlichem Gutachten diverse Einschränkungen bestünden, mit welchem für sehr leichte Tätigkeiten höchstens eine ca. 50%ige Leistung über den Tag verteilt erwartet werden könne bzw. dass ein stundenweiser Einstieg für sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu gewährleisten sei und dass bei einem geeigneten Arbeitsplatz eine Steigerung bis halbtags bzw. bis zu einem halben Pensum über den Tag verteilt erreicht werden könnte (S. 5 f.). Weiter sei der Einkommensvergleich in verschiedener Hinsicht falsch durchgeführt worden. Ausgehend von den massgeblichen Fr. 68‘613.-- im Jahr 2009 ergebe sich für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71‘472.50 (S. 5). Sodann sei der leidensbedingte Abzug viel zu tief angesetzt worden. Dieser betrage in diesem Fall 25 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘726.-- ergebe. Der Invaliditätsgrad betrage somit 67 %. Da die Restarbeitskraft wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei, bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, mindestens aber Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 8).


3.    

3.1    Die unangefochten gebliebene, anspruchsverneinende Verfügung vom 5. Juni 2012 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 18. November 2011 (Urk. 6/43). Darin hatten die verantwortlichen Ärzte die folgenden Diagnosen gestellt (S. 5 f.):

    - Mediale und retropatelläre Arthrose des linken Kniegelenks

-Status nach valgisierender Tibiakopfosteotomie am 16. April 2010: postoperativer Infekt mit Débridement und längerdauernder antibiotischer Behandlung

-Bewegungseinschränkung (Flexion- und Streckdefizit) kaum verschiebbare Patella

    - Lumbovertrebrales Schmerzsyndrom mit/bei

-Übergewicht, verminderter Rumpfstabilisation

-anamnestisch ungünstiger lumbosakralem Winkel, hyperostotischer Spondylose

    - Schmerzen Strahl III und IV der rechten Hand

-Differenzialdiagnose: Arthrosen (ferner: beginnende entzündlich-rheumatische Erkrankung)

    Die verantwortlichen Ärzte führten aus, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau aufgrund der Befunde und speziell den Beobachtungen anlässlich der funktionellen Belastungstests auch auf Dauer nicht mehr zumutbar seien. Die ausgewiesene funktionelle Leistungsfähigkeit liege deutlich unter den Belastungsanforderungen der Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter. Mühe bereiteten insbesondere das längere Gehen und Stehen beim Transportieren, das Montieren und Demontieren von Verschalungsplatten. Grundsätzlich bereiteten alle Tätigkeiten und Arbeitshaltungen, welche Beugen der Knie erforderten, Mühe, respektive seien teilweise gar nicht möglich.

Für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeit und unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Limiten bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit: Hockestellung nie; Kriechen, Knien, wiederholte Kniebeugen, Gehen, Stossen, Ziehen, Treppensteigen selten (bis 30 Minuten pro Arbeitstag); Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, vorgeneigtes Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und Gehen bis manchmal (bis 3 Stunden pro Arbeitstag). Maximale Gewichtsbelastung von Heben Boden zu Taillenhöhe 30 kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe von 17.5 kg, resp. Heben horizontal 30, wobei jeweils nur kurzzeitig und nur über sehr kurze Gehstrecken. Aufgrund der zum Teil sehr tiefen funktionellen Beeinträchtigungen und tiefen Limiten mit geringerer Kompensationsfähigkeit gingen sie von vermehrten Pausen von insgesamt 1 ½ bis 2 Stunden über den Tag verteilt, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20 % (Arbeitsfähigkeit 80 %) aus (S. 7).

3.2    Im Rahmen der Neuanmeldung wurden ein Gutachten der Dr. med. B.___, Chefärztin, Rheumatologie und Rehabilitation der Klinik Z.___ vom 9. Juli 2014 (Urk. 6/93) zu den Akten genommen. Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 40 f.):

    Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:


    - Fortgeschrittene Gonarthrose links medialbetont, in Behandlung seit Oktober 2009, bei/mit:

-16. April 2010 valgisierende Tibiakopfosteotomie

-2. Juni 2010 Wundrevision, Débridement, Narbenkorrektur, Spülung, Gewebeentnahme, bei Wundheilungsstörung

-20. August 2010 Verdacht auf tiefen Wundinfekt

-Punktion Knie, Osteotomiespalt trocken: Koagulase neg. Staphylokokken nach Anreicherung Rimactan und Ciproxin bis 1. November 2010

-5. Dezember 2011 Metallentfernung medialer Tibiakopf, laterale Teilfacettektomie Patella links

-3. Juni 2014 Szintigraphie/CT SPECT:

-aktivierte laterale patellofemorale Arthrose mit erhöhter Aktivität in der Einfluss- und Frühphase. Keine Hinweise für chron. Osteomyelitis.

- Beginnende Gonarthrose rechts medial und femoropatellär

-3. Juni 2014 Szintigraphie: schwache Anreicherung retropatellär lateral bei kleiner osteochondraler Läsion und medialem Gelenksabschnitt

    - Chron. lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom

-radiologisch hyperostotische Spondylose DISH

-MRI 24. Mai 2013 Kompression Nervenwurzel L5 links auf Höhe L4/5 möglich

    - Arthrose Metacarpophalangealgelenk III beidseitig rechts > links

-Differenzialdiagnosen: Im Rahmen einer Fingerpolyarthrose?, postentzündlich? Fragliche Psoriasisarthropathie? Gichtarthropathie? Chondrocalzinose?: radiologisch keine Hinweise. Hämochromatose?: weitgehend ausgeschlossen (Ferritin, Transferrinsättigung Januar 2014 normal

    3. Juni 2014 Szintigraphie: fokale Aktivität MCP III beidseitig, rechts > links, MCP I beidseitig, PIP II und III links, DIP II beidseits, III und IV rechts

    

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    - Adipositas, BMI 38.8

    - Hyperurikämie, Behandlung mit Allopurinol, keine gesicherten Gichtschübe

    - Arterielle Hypertonie

    Die Gutachterin führte aus (S. 46 ff.), dass seit der letzten Begutachtung am A.___ von einer Progredienz der Arthrose am linken Kniegelenk auszugehen sei, die radiologisch mit einer Abnahme der Gelenksspalthöhe medial und szintigraphisch mit einer persistierenden Aktivierung dokumentiert sei (die Aktivierung ergebe sich aus der erhöhten tracer-Aktivität bereits in der Einfluss- und Frühphase der Untersuchung). Von Seiten des Kniegelenkes sei bereits auf Grund der strukturellen Veränderungen weiterhin von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit auszugehen, womit Tätigkeiten, die längeres Stehen, Gehen, Treppensteigen, In-die-Hocke-Gehen, Aufheben von Gegenständen vom Boden oder Knien bedingten, nicht zumutbar seien. In der aktuellen Untersuchung sei eine weitere Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit dokumentiert, indem die Gewichtslimite für Hebeleistungen deutlich schlechter ausfalle (aktuell 10 kg, zuvor 30 kg) und nun auch die Handfunktion zu einem limitierenden Faktor werde. Vom A.___ sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit vorgeschlagen worden. Diesem Vorschlag könnten sie weiterhin folgen, wobei aber nach längerem anhaltendem Sitzen das Aufstehen und Aufrichten sehr beschwerlich seien, wie in der aktuellen Untersuchung beobachtet werden könne.

    Für eine rein sitzende Tätigkeit werde die Handfunktion zum limitierenden Faktor. Die Handkraft sei in der EFL Untersuchung reduziert, was mit den strukturellen Veränderungen insbesondere an der rechten Hand (aktivierte Arthrose mit Subluxation MCP III) auch nachvollziehbar sei. Manuelle Tätigkeiten, die mit Kraftanwendung durchgeführt werden müssten, kämen somit ebenfalls nicht in Frage. Leichte manuelle, sitzende Tätigkeiten wären vorstellbar, wobei die reduzierten koordinativen Fähigkeiten verlangsamte Arbeitsabläufe bedingen würden. Somit sei von einer reduzierten Leistung pro Zeit auszugehen. In Anbetracht der Wirbelsäulenproblematik sollte eine rein sitzende Tätigkeit durch Bewegung unterbrochen werden, was vermehrten Pausen entspreche. In der Kombination (verlangsamte manuelle Tätigkeit, vermehrte Pausen) könne höchstens eine ca. 50%ige Leistung über den Tag verteilt erwartet werden.

    Ob bei all den Einschränkungen eine Vermittelbarkeit für eine bisher noch nicht durchgeführte oder erlernte Tätigkeit gegeben sei, müsse bezweifelt werden.

    Einen Zeitpunkt anzugeben, ab wann es gegenüber der Begutachtung im A.___ (Juni 2011) zu der weiteren Verschlechterung gekommen sei, sei schwierig, da die degenerativen Prozesse sich allmählich verschlechtert hätten. Radiologisch sei die Progredienz der Arthrose am linken Kniegelenk mit Abnahme der Gelenkspalthöhe medial von 7. Dezember 2011 zu 6. März 2012 zu 25. Juni 2013 dokumentiert. Wirbelsäulenbeschwerden seien im April 2011 dokumentiert. Über eine Exacerbation von lumbalen Beschwerden werde im Juli 2013 berichtet (Urk. 6/93 S. 46 ff.).


4.    Das Gutachten der Dr. B.___ beruht auf umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist daher für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

    

5.

5.1    Der Beschwerdeführer brachte vor, dass mehr als bezweifelt werden dürfe, dass die noch verbleibende Resterwerbsfähigkeit überhaupt wirtschaftlich verwertbar sei. Er sei immerhin bereits 55jährig. In diesem Alter werde er kaum mehr in der Lage sein, mit seinen verbleibenden diversen Einschränkungen eine Anstellung zu finden, auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht. Ein zukünftiger Arbeitgeber müsste auf die diversen Behinderungen des Beschwerdeführers in erheblichem Masse Rücksicht nehmen. Er würde mit höchster Wahrscheinlichkeit eine behinderte Person in jüngerem Alter bevorzugen (Urk. 1 S. 7).

5.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

    Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar.     

    Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

    Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen).

5.3    

5.3.1    Vorliegend ist dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nur eine Tätigkeit in sehr eingeschränkter Form zumutbar: Aufgrund der Kniebeschwerden und der Wirbelsäulenproblematik sind Hebeleistungen nur noch bis zu einer Gewichtslimite von 10 kg möglich. Längeres Stehen, Gehen, Treppensteigen, In- die-Hocke-Gehen, Aufheben von Gegenständen vom Boden oder Knien sind nicht zumutbar. Eine sitzende Tätigkeit muss durch Bewegung unterbrochen werden (was vermehrten Pausen entspricht). Für eine sitzende Tätigkeit wird jedoch die Handfunktion wegen der beidseitigen Arthose zum limitierenden Faktor. Reduzierte koordinative Fähigkeiten bringen verlangsamte Arbeitsabläufe mit sich. Manuelle Tätigkeiten, die mit Kraftanwendung durchgeführt werden müssen, kommen ebenfalls nicht in Frage.

5.3.2    Bei diesem mannigfaltigen Einschränkungen erscheint in der Tat fraglich, ob der Beschwerdeführer auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle finden kann, welche die Ausschöpfung der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit erlaubt. Grundsätzlich führt der Umstand allein, dass einer versicherten Person nurmehr ein Nischenarbeitsplatz zumutbar ist, nicht zur Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch – ausserhalb von geschützten Werkstätten – gewisse „soziale Winkel“ umfasst.

    Vorweg ins Gewicht fällt, dass die schwere Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter, welche der Beschwerdeführer während Jahren ausgeübt hat, nicht mehr möglich ist. Der kaum gebildete, der deutschen Sprache nicht mächtige und – in anderen in Frage kommenden Zweigen – berufsunerfahrene Beschwerdeführer (vgl. auch Lebenslauf, Urk. 6/64/1) verfügt offenkundig über keine Ressourcen, einer anspruchsvolleren Tätigkeit nachzugehen. Damit fällt jedenfalls das gesamte Spektrum kaufmännischer Arbeiten weg, bei welchen eine Einrichtung des Arbeitsplatzes gemäss den notwendigen Bedingungen denkbar wäre (Stehpult). Hinzu kommt, dass sich die Struktur der Arbeitsplätze im kaufmännischen Bereich im Sinne einer zusehends qualifizierteren und anspruchsvolleren Tätigkeit erheblich verändert hat. Wenn es schon für Gesunde schwierig ist, eine sich auf einfache Büroarbeiten beschränkte Stelle zu finden, so muss bei einem bestimmten, im Einzelfall zu würdigenden Mass an gesundheitlich bedingten Einschränkungen bei der Ausübung einer ohnehin raren Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass das Leistungsvermögen auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage bildet und die Restarbeitsfähigkeit im betroffenen Betätigungsfeld nicht länger wirtschaftlich verwertbar ist (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 425/00 vom 29. Januar 2003 E.4.4, in: Plädoyer 2003/4 S. 74).

5.3.3    Damit verbleibt eine Einsatzmöglichkeit lediglich in einfachen und repetitiven Tätigkeiten handwerklicher Art. Hier wirkt sich indes die Kombination der Einschränkungen hinderlich aus: Der Beschwerdeführer muss wechselnd sitzen und stehen können, so dass beispielsweise eine Fliessbandarbeit ausser Betracht fällt. Dies auch aufgrund des Umstandes, dass er regelmässige Pausen benötigt. Aus diesem Grund entfallen auch Überwachungsaufgaben in der Industrie. Schwere Arbeiten sind ihm nicht mehr möglich und feinmotorische - aufgrund der Arthrose in beiden Händen - ebenfalls nicht. Die körperlichen Einschränkungen wirken vorliegend derart stark zusammen, dass eine realistische Einsatzmöglichkeit nicht erkennbar ist. Der Beschwerdeführer müsste etwa ohne zeitliche Vorgaben an einem für wechselndes Sitzen und Stehen eingerichteten Arbeitsplatz leichte manuelle Tätigkeiten verrichten können, welche kaum Kraftaufwand und Feingeschick erfordern.

    Angesichts dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr findet, der ihn für eine geeignete Verweisungstätigkeit einstellt. Auch das fortgeschrittene Alter (55 Jahre) dürfte einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle bei progredienter Krankheitsentwicklung, berufliche Unerfahrenheit sowie alters-, bildungs- wie krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 und 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1).

    Ist damit die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.


6.    Zusammenfassend hat die Verwaltung einen ganzen Rentenanspruch zu Unrecht verneint, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 2014 eine ganze Invalidenrente zusteht.


7.    

7.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz

- AXA Winterthur, Thurgauerstrasse 36/38, 8050 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubStocker