Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00434 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, ist Historikerin (Urk. 5/4) und war vom 1. September 2002 bis am 14. Februar 2003 als Fachreferentin sowie wissenschaftliche Mitarbeiterin (im Archiv) der Y.___ der Stadt Z.___ in einem Pensum von 60 % tätig. Sie kündigte diese Anstellung per 31. Dezember 2003 aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 7/9).
Am 25. Mai 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Rücken-, Schulter- und Arm- sowie Hals-, Ohren- und Augenbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4/4, Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom 26. September 2005 (Urk. 7/35) ein. Mit Verfügungen vom 19. Januar 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Dezember 2004 eine halbe und eine vom 1. März bis 30. September 2005 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/40, Urk. 7/44). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 20. Februar 2006 (Urk. 7/47), ergänzt mit Schreiben vom 24. März 2006 (Urk. 7/54), hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 teilweise gut und sprach der Versicherten nunmehr ab dem 1. Februar 2004 eine halbe und eine vom 1. März bis 30. September 2005 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/61, Urk. 7/70). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 9. März 2013 meldete sich die Versicherte unter Beilage diverser Arzt-
berichte (Urk. 7/85/1-30) erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/86). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und wählte nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Urk. 7/91) das B.___ zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens aus (Urk. 7/95, Urk. 7/100), was die Versicherte mit Schreiben vom 25. Juni und 20. August 2013 ablehnte (Urk. 7/92, Urk. 7/106). Die IV-Stelle hielt mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 an der Begutachtung durch das B.___ fest (Urk. 7/108), woraufhin das B.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/119) erstellte. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. März 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/123). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 19. März 2014, ergänzt mit Schreiben vom 7. Mai, 28. August und 24. September 2014 (Urk. 7/124/1, Urk. 7/130, Urk. 7/136, Urk. 7/137), und unter Beilage des neurologischen Gutachtens von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 21. August 2014 (Urk. 7/135) Einwände. Die IV-Stelle holte hierzu (Urk. 7/140) die Stellungnahme von den B.___-Gutachtern vom 28. November 2014 ein (Urk. 7/141), wozu sich die Versicherte mit Schreiben vom 13. Januar 2015 äusserte (Urk. 7/143). Mit Verfügung vom 8. April 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ankündigt ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. April 2015 sei aufzuheben und sie sei erneut sorgfältig medizinisch zu begutachten, und zwar durch eine Gutachterstelle, in welcher Ärzte arbeiten, welche auch therapeutisch tätig seien und nicht ausschliesslich Gutachten für die IV-Stelle erstellen, sowie Ärzte, die in der Lage seien, die Fakten richtig darzustellen und ihre medizinischen Schlüsse nachvollziehbar zu begründen. Ausserdem sei eine berufliche Abklärung (BEFAS) in Auftrag zu geben, damit abgeklärt werde könne, ob und wie sie mit ihren zahlreichen Einschränkungen in der Arbeitsrealität des ersten Arbeitsmarktes noch eine Resterwerbsfähigkeit aufweisen solle und ob sie zur Erhöhung ihrer Arbeitsfähigkeit eine berufliche Massnahme benötige (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever-
fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es sei aufgrund des B.___-Gutachtens vom 3. Februar 2014 davon auszugehen, dass seit der A.___-Begutachtung vom 26. September 2005 keine versicherungsmedizinische Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es sei der Beschwerdeführerin eine rückenschonende, körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachreferentin in der Y.___ sei nur teilweise PC-gebunden gewesen und entspreche dem aktuellen zumutbaren Belastungsprofil. Diese sei ihr daher in einem 100%igen Pensum zumutbar, womit sie eine Einkommen von Fr. 102‘361.85 erzielen könnte. Eine Erwerbseinbusse bestehe nicht und daher auch kein Rentenanspruch. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die B.___-Gutachter sei bereits in der Zwischenverfügung vom 12. September 2013 ausgeführt worden, dass allgemeine Einwände gegen Gutachterstellen nicht gehört werden könnten. Auch bestehe aufgrund von Art. 72bis IVV kein Raum für eine Einigung und bezüglich der qualitativen Aspekte der Rüge sei auf die Stellungname des B.___ (vom 28. November 2014, Urk. 7/141) verwiesen. Der Umfang einer Arbeitsunfähigkeit werde nicht durch ein bildgebendes Verfahren bestimmt, sondern aufgrund funktioneller nachvollziehbarer Fähigkeiten oder Einschränkungen. Der Untersuchungsbericht von Dr. C.___ (vom 21. August 2014, Urk. 7/135) bringe keine neuen, unberücksichtigten Tatsachen hervor. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen würden nicht bestehen, da keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das B.___-Gutachten vom 3. Februar 2014 sei in jeder Hinsicht ungenügend, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Und zwar bestünden Ausstandsgründe gegen die B.___-Gutachter (Urk. 1 S. 5 ff.) und zahlreiche inhaltliche Mängel (Urk. 1 S. 13 ff.). Zu den Untersuchungen der B.___-Gutachter habe sie je einen Bericht verfasst (Urk. 3/3-6) und ausserdem eine Stellungnahme zum ganzen B.___-Gutachten (Urk. 3/7), worauf zusätzlich verwiesen werde (Urk. 1 S. 13 ff.). Im Gegensatz zum B.___-Gutachten sei das private medizinische Gutachten von Dr. C.___ vom 21. August 2014 (Urk. 7/135) konzise und gut nachvollziehbar. Es sei daraus zu entnehmen, dass zahlreiche objektivierbare Veränderungen der Wirbelsäule vorhanden seien, welche zeigen würden, dass es aus medizinischer Sicht schlicht unmöglich sei, dass sie damit voll arbeitsfähig sein könne. Er habe eine maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als historische Fachreferentin attestiert, welche Tätigkeit gleichzeitig auch einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem A.___-Gutachten vom 26. September 2005 progredient verschlechtert, was auch dem natürlichen Verlauf eines derartigen Beschwerdebildes entspreche. Da bereits die A.___-Gutachter im Jahr 2005 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit festgestellt hätten, sei es schlicht unmöglich, dass sich der Gesundheitszustand seither verbessert habe. Genau dies würden die B.___-Gutachter indes behaupten. Dr. C.___ halte fest, dass es erstaunlich sei, wie die B.___-Gutachter zwar das Beschwerdebild bestätigt, aber dieses als folgenlos für die Arbeitsfähigkeit eingestuft hätten. Die Einschätzung der B.___-Gutachter sei daher alles andere als neutral. Es handle sich um eine versicherungsfreundliche Einschätzung und habe mit einer medizinischen Einschätzung nichts mehr zu tun (Urk. 1 S. 27 ff.). Auch in der Stellungnahme vom 28. November 2014 hätten die B.___-Gutachter teilweise Aktenwidriges ausgeführt und zu den massgeblichen Ausführungen von Dr. C.___ sowie zur tatsächlichen medizinischen Situation nichts Konkretes erwidert (Urk. 1 S. 30 ff.). Auch hierzu habe sie eine eigene Stellungnahme verfasst, auf welche zusätzlich verwiesen werde (Urk. 1 S. 36 ff.). Des Weiteren habe sie in weiteren Dokumenten sehr detailliert ihren beruflichen Werdegang wiedergegeben und ihre Tätigkeiten in ihrem ursprünglichen Beruf als Tasterin/Setzerin oder Datatypistin sowie als Historikerin, Germanistin und wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Archiv beschrieben (Urk. 1 S. 49). Insgesamt sei zwingend ein neues und korrektes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 36). Dieses habe spezifisch auf die Beschwerden einzugehen. Dabei sei namentlich der (von der neurologischen B.___-Gutachterin durchgeführte) Beintest zu wiederholen, um feststellen zu können, ob der Schmerz und die Ausserfunktionssetzung des Nervs aufgrund der unsachgemässen Ausführung des Tests aufgetreten seien oder ob sich der Vorfall wiederhole, und wenn ja, weshalb. Auch sei im neurologischen Bereich ein umfassender und zeitlich ausreichender Belastungstest bezüglich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS, LWS) sowie des Erschöpfungszustandes und der täglichen Schwächeanfälle durchzuführen, um abzuklären, ob die Ursachen neurologisch bedingt seien (Urk. 1 S. 17). Zudem sei im Hinblick auf die Frage der Belastbarkeit bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein umfassender und zeitlich ausreichender Belastungstest zum Beispiel bei einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) durchzuführen (Urk. 1 S. 15). Ausserdem sei abzuklären, welche beruflichen Betätigungsfelder ihr unter Berücksichtigung ihrer zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen noch offen stehen würden. Es sei nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen Anträge ignoriert habe (Urk. 1 S. 48). Im Rahmen von beruflichen Massnahmen sei ihr eine Umschulung zu finanzieren, damit sie eine Tätigkeit ausüben könne, welche dem Anforderungsprofil von Dr. D.___ und ihrer hohen Intelligenz entspreche. Auch hierzu sei ein umfassender und zeitlich ausreichend langer Belastungstest für die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS, LWS) durchzuführen (Urk. 1 S. 15). Die Beschwerdegegnerin habe sich zu den zahlreichen und detailliert vorgetragenen Kritikpunkten in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Sie beschränke sich darauf pauschal zu bestreiten, dass die Gutachter befangen seien und es an der nötigen Transparenz fehlen liessen sowie wirtschaftlich abhängig seien. Auch habe sie nichts zu den vielen inhaltlich begründeten Kritikpunkten am B.___-Gutachten erwidert. Sie hätte sich damit zumindest rudimentär im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Sie habe daher den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Schon daher sei eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin angezeigt (Urk. 1 S. 50 f.). Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin sei unfair, aktenwidrig und medizinisch nicht haltbar. Es verletze in schwerer Art und Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Klare bildgebend nachweisbare Schäden an der Wirbelsäule und der Antrag auf eine berufliche Abklärung seien ignoriert worden (Urk. 1 S. 52).
2.3 Vorab ist in formeller Hinsicht zu klären, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt hat (E. 3). Hernach sind die materiellen Vorbringen gegen den angefochtenen Entscheid, und insbesondere gegen das B.___-Gutachten
(E. 4-6), und schliesslich die Ausstandsgründe gegen die B.___-Gutachter (E. 7) zu prüfen.
3. Der formellen Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe mangels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid und namentlich zu den Rügen am B.___-Gutachten vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/119) und an der Stellungnahme der B.___-Gutachter vom 28. November 2014 (Urk. 7/141) die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt, weshalb schon deshalb eine Rückweisung angezeigt sei (Urk. 1 S. 50 f.), kann nicht gefolgt werden, zumal eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), jedenfalls nicht vorliegt.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass und weshalb die Beschwerdegegnerin auf das eingeholte B.___-Gutachten (vom 3. Februar 2014, Urk. 7/119) abstellte, der Bericht von Dr. C.___ (vom 21. August 2014, Urk. 7/135) ihr keinen Anlass zu weiteren Abklärungen gab und dass sie aufgrund der Stellungnahme der B.___-Gutachter (vom 28. November 2014, Urk. 7/141) am Ergebnis der B.___-Begutachtung festhielt. Ausserdem wurde erläutert, weshalb auch die formellen Einwände gegen das B.___ zurückgewiesen wurden. Weiter wurden das zugrunde gelegte Arbeitsprofil und die Invaliditätsbemessung ausführlich geschildert. Auch die Verneinung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen wurde begründet (Urk. 2 S. 2 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Denn die Verwaltung kann sich rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid zudem sachgerecht anzufechten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2015 (Urk. 2) vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
4.
4.1 Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat das Gericht in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006, mit welcher die Befristung der halben Rente per Ende September 2005 bestätigt worden war (Urk. 7/61), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2015 (Urk. 2) in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat (vgl. E. 4 ff.). Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
4.2 Die mit Verfügung vom 19. Januar 2006 (Urk. 7/40, Urk. 7/44) befristet ausgesprochene ganze Rente wurde per Ende September 2005 mit der Begründung aufgehoben, aufgrund einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes nach einem Klinikaufenthalt in der Klinik E.___ sei seit dem 29. September 2005 die angestammte Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar, so dass ab dem 1. Oktober 2005 von einem Invaliditätsgrad von unter 40 % auszugehen sei (Urk. 7/40/2). Gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2005 (Urk. 7/38) stellte die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle A.___ vom 26. September 2005 (Urk. 7/35) ab (Urk. 7/38/4-5).
Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Ende August 2005 polydisziplinär mit internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Fachrichtung untersucht wurde und die A.___-Gutachter die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten: Cervikospondylogenes Syndrom links mehr als rechts bei Osteochondrose C6/7, geringgradig auch C4/5, Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung/Fehlform der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance, Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die A.___-Gutachter die folgenden auf: Thoracic-outlet-Syndrom, Epicondylopathia humero radialis beidseits, Verdacht auf eine leichtes Carpaltunnelsyndrom beidseits, ungeklärte Makrozytose (Urk. 7/35/17-18). Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin (Schmerzen im Nacken rechts, besonders am Computer stärker, mit Ausstrahlung auch in die linke Kopfhälfte, Kopfschmerzen, Rauschen und Dröhnen, Ausstrahlung über die linke Schulter bis in den Oberarm, Schmerzen lumbal links, besonders bei längerem Sitzen und Autofahren, Schlaflosigkeit, Müdigkeit, Erschöpfung) seien durch die degenerativen Veränderungen der HWS mindestens teilweise erklärbar. Wesentlich für die Chronizität der Beschwerden seien die Fehlhaltung und die Fehlform der Wirbelsäule sowie die daraus resultierende muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich. Der allgemeine Erschöpfungszustand und die Schlafstörungen würden vermutlich eine Rolle in der Persistenz dieser Schmerzen spielen. Für Tätigkeiten vorwiegend am PC bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass sie vermehrt Pausen einlegen können müsse. Für eine andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (häufige Positionswechsel, sitzend, gehend, stehend) sei dagegen die Arbeitsfähigkeit höchstens in geringem Ausmass von 10 bis 15 % eingeschränkt. In psychischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin selbst den Eindruck, den Tod ihres Partners (im Dezember 2002 nach einem Zungengrundkarzinom; Urk. 7/35/15) und die damit verbundene depressive Stimmungslage inzwischen überwunden zu haben. Es bestehe von Aussen aber doch der Eindruck, dass nach wie vor eine Belastung vorliege und die geistige sowie körperliche Fitness nicht wieder zurückgekehrt seien. Es habe inzwischen eine psychische und körperliche Dekonditionierung stattgefunden und es bestehe die Gefahr einer weiteren Chronifizierung. Die nach wie vor bestehenden Symptome einer Anpassungsstörung würden zusammen mit den körperlichen Befunden zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % führen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Historikerin zu 70 % arbeitsfähig. Für reine PC-Arbeiten betrage die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig 50 % (Urk. 7/35/19-21).
Im damaligen Einspracheverfahren wurden von Seiten der Beschwerdeführerin die Berichte der Klinik F.___ vom 20. Dezember 2005 und vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/53), von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. März 2006 (Urk. 7/52) und von Dr. med. H.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. April 2006 (Urk. 7/56) vorgelegt. Gemäss diesen Berichten wurde bei der Beschwerdeführerin ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und eine CTS-Symptomatik links diagnostiziert (Urk. 7/53/1) und am 28. Februar 2006 das CTS rechts mittels einer Dekompression des Nervus medianus am rechten Handgelenk ambulant operiert (Urk. 7/53/3). Dr. H.___ stellte zudem ein sehr depressives Zustandsbild mit Verdacht auf eine Erschöpfungsdepression fest (Urk. 7/56). Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % (Urk. 7/52, Urk. 7/56). Mit dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 wurde gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Juni 2006 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/63/2) die Aufhebung der halben Rente per 30. September 2005 bei 70%iger Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach Einsicht in diese Berichte bestätigt (Urk. 7/61/3-5).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
4.3
4.3.1 Mit der Neuanmeldung vom 9. März 2013 machte die Beschwerdeführerin unter Beilage der Berichte von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, vom 23. Mai, vom 4. Juli, 16. Dezember 2011 und 14. Januar 2012 (Urk. 7/85/1-12, Urk. 7/85/17-18, Urk. 7/85/23-26), des Spitals K.___ vom 13. Dezember 2012 (MRT der LWS, des Sakrums und des Illiosakralgelenkes; Urk. 7/85/21-22) und vom 13. Februar 2013 (MRT der HWS und BWS; Urk. 7/85/29-30), von Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 15. November 2011 (Urk. 7/85/13-16) und von Dr. med. M.___ vom 30. September 2012 sowie von Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2013 eine Verschlechterung ihres psychischen und somatischen Gesundheitszustandes seit der A.___-Begutachtung vom 26. September 2005 (Urk. 7/35) und den Anspruch auf eine Rente geltend. Und zwar sei sie nur noch zu höchstens 20 % arbeitsfähig (Urk. 7/86).
In somatischer Hinsicht stellte der Neurologe Dr. J.___ die Diagnosen eines chronischen Panvertebralsyndroms (HWS, BWS, LWS) mit/bei Cervicocephalea mit migräniformer Komponente, Cervikobrachialgie radiologisch mit Diskushernie C5/6 lateral rechts, im Bereich der BWS mit Diskushernie Th7/8 rechts, Th8/9 links und intraforaminal Th11/12 links, im Bereich der LWS mit Diskushernie L3/4 median mit Kompression des Duralsacks sowie einer Spondylarthrosis deformans hypertrophicans von erosivem und teils destruktivem Charakter C3/4 rechts, funktionell Segmentstörung C3/4 und des Status nach Carpaltunneloperation beidseits sowie einer Epicondylitis humeri lateralis rezidivierend. Neurologische Ausfälle seien keine festgestellt worden. Sämtliche Arbeiten mit Lastenheben, Arbeiten in monotonen Kopf- und Körperhaltungen, über oder unter Kopf, mit Druck und Zug seien nicht zumutbar. Es bestehe die Gefahr einer Verschlechterung der multisegmentalen Diskushernien (Urk. 7/85/12).
Der Rheumatologe Dr. L.___ stellte im Wesentlichen dieselben Diagnosen (Urk. 7/85/13) und erklärte, das chronische Panvertebralsyndrom habe im Verlauf der Jahre an Schmerzintensität zugenommen. Im Vordergrund stünden die konstanten Schmerzen an der BWS und die zervikospondylogene Symptomatik mit Schulter- und Kopfbeschwerden. Aus rheumatologischer Sicht sollte eine leicht angepasste Tätigkeit, allenfalls zunächst zu 50 % möglich sein (Urk. 7/85/15).
In psychischer Hinsicht hielt Dr. M.___, die gemäss dem Bericht vom 30. September 2012 als Psychotherapeutin tätig ist, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.2), der Entwicklung von akzentuierten Persönlichkeitszügen, leistungsorientiert, perfektionistisch, angepasst, übertrieben pflicht- und verantworungsbewusst (ICD-10 Z73.1), und eines schweren Erschöpfungssyndroms (ICD-10 Z73.0). Die Schmerzen seien im Alltag die Ursache für eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Neu sei auch eine arterielle Hypertonie dazu gekommen. Die Versicherte sei höchstens zu 20 % arbeitsfähig und nur in einer sehr frei gestalteten Arbeitsweise mit Ruhepausen und ganzen Tagen ohne Leistung. Es sei nicht möglich den genauen Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzugeben. Ganz sicher könne seit 2005 die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nicht aufgebaut werden (Urk. 7/85/20).
Der behandelnde Psychiater Dr. N.___ stellte gemäss dem Bericht vom 9. Februar 2013 die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit psychosomatischer Begleitsymptomatik, die sich aufgrund der chronischen zunehmenden körperlichen Schmerzen entwickelt habe. Nach so langer Zeit (seit dem A.___-Gutachten aus dem Jahr 2005) könne nicht mehr von einer Anpassungsstörung gesprochen werden. Aktuell schildere die Versicherte dauernde Schmerzen in Schulter und Nacken, Kreuzschmerzen (seit etwa einem Jahr) und einen Tinnitus. Regelmässig würden Herzklopfen und flache, stossweise Atmung auftreten sowie ein inneres Vibrieren im Brustkorbbereich. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin an ausgeprägter Ermüdbarkeit und rascher Erschöpfung, jeweils einhergehend mit verstärkten Schmerzen. Seit dem 20. September 2012 habe sie bei einer kleinen Produktionsfirma eine Temporär-Anstellung in einem 10%igen Pensum (zweimal zwei Stunden pro Woche). Damit gelange sie an den Rand ihrer Belastbarkeit, sei erschöpft und habe verstärkte Schmerzen. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand im genannten Zeitraum (seit 2005) verschlechtert habe mit einer weiteren physischen und psychischen Dekonditionierung, einer Zunahme der Symptomatik und einer weiteren Abnahme der Belastbarkeit. Aus seiner Sicht bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 7/85/26-27).
4.3.2 Am 19., 25. November, 19. Dezember 2013 und am 7. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im B.___ von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und begutachtet (Urk. 7/119/1, Urk. 7/119/25). Gemäss dem B.___-Gutachten vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/119) nannte die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern als aktuelle Beschwerden Rückenschmerzen in der Höhe der mittleren BWS und in der Höhe des linken Schulterblattrandes, Beschwerden in beiden Schultern, Einschlafen beider Hände, vor allem beim Arbeiten am Computer, Schmerzen im Bereich der HWS linksseitig mit Ausstrahlung in die linke Körperhälfte, ein rechtsseitiges Tinnitusproblem, starke Schmerzen tieflumbal gelegentlich mit Ausstrahlung in das rechte Bein mit schmerzbedingtem Hinken nach 30 Minuten (Urk. 7/119/14, Urk. 7/119/28). Sie werde durch die Schmerzen belastet und fühle sich erschöpft. Dieser Zustand nehme im Tagesverlauf zu und sei mit neurovegetativen Symptomen wie Atemstörungen, Tachykardie und Schwitzen verbunden (Urk. 7/119/36, Urk. 7/119/42-43).
Die B.___-Gutachter stellten die folgenden Diagnosen: Mehrsegmentale cervikothoracale Discopathien (gesichert mit MRT der HWS und BWS vom 13. Februar 2013); lumbosacrale Discopathien einbezüglich breitbasiger zirkumferenzieller Diskushernierungen L3/4 mit Kompression auf den Duralschlauch, Spondylarthrosen, beginnende Spondylodiszitis L3/4 und leichtgradige degenerative ISG-Veränderungen (gesichert mit MRT der LWS vom 13. Dezember 2012), allesamt ohne korrelierende Klinik; Status nach CTS-Operation rechts im April 2006 und links Juni 2008 ohne Hinweise auf eine relevantes Rezidiv; anamnestisch Status nach linksseitiger Schulterluxation und Claviculafraktur im Lebensalter von sechs Jahren, keine Folgen; anamnestisch Status nach Reitunfall mit Rückenkontusion im Alter von zwölf Jahren, keine Folgen; Hypertonie, medikamentös behandelt; ungeklärte Ptose am linken Auge; Dysthymia (ICD-10 F34.1); Somatisierungstendenzen ohne das Vorliegen einer krankhaften Somati-
sierungsstörung; schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; Urk. 7/119/20-21).
Die Gutachter kamen zum Schluss, die gestellten Diagnosen hätten aus Sicht aller beteiligten Fachrichtungen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Historikerin respektive Fachreferentin. Allerdings sei rein aufgrund der deutlich pathologischen MRT-Befunde der LWS vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7/85/21-22) und der HWS sowie BWS vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/85/29-30) davon auszugehen, dass die statischen Belastungsreserven der HWS und des Rückens insgesamt limitiert seien. Aus orthopädischer Sicht seien somit nur noch rückenangepasste leichte Arbeiten zumutbar. Bezüglich der neurologischen, internistischen und psychiatrischen Abklärung sei keine über die orthopädisch-somatisch begründenden Beeinträchtigungen
hinausgehende Minderung der Arbeitsfähigkeit beschrieben worden (Urk. 7/119/21). Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung sei ergänzend festzuhalten, dass sich Hinweise für das Vorliegen einer gewissen neurotischen Erlebnisverarbeitungsweise und für einen schädlichen Gebrauch von Alkohol ergeben hätten. Beide Aspekte würden jedoch nicht zu einer wesentlichen Funktionsstörung führen. Von internistischer Seite her sei die Beschwerdeführerin von je her normal arbeitsfähig (Urk. 7/119/23).
Es sei insgesamt das folgende Belastungsprofil zu beachten: Geeignet seien rückenadaptierte leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für die HWS und den Rumpf wie vornüber gebeugt sitzend oder stehend, kniend, hockend oder kauernd und ohne repetitive Bewegungsanforderungen an die HWS sowie LWS. Computerarbeiten seien möglich, sofern sie nicht langfristig oder gar ausschliesslich zum arbeitstäglichen Arbeitsablauf zählen würden. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten seien mit 10 Kilogramm limitiert. Eine auf diese Weise leidensangepasste Tätigkeit sei durchgehend in einem 100%igen Pensum zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachreferentin in der Y.___ sei nur teilweise PC-gebunden gewesen und entspreche daher hinreichend dem aktuell vorliegenden Profil (Urk. 7/119/21-22).
Die im Vorgutachten A.___ vom 25. September 2005 dokumentierten beeinträchtigenden Befunde und Diagnosen lägen nicht mehr in einem Schweregrad vor, der die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten vermindern würde (Urk. 7/119/24). Die bildgebenden Befunde würden eine Beeinträchtigung der statischen Belastbarkeit und nicht der gesamten Arbeitsunfähigkeit nahelegen und zudem hätten aktuell kein klinisch relevantes cervicospondylogenes Syndrom und kein klinisch relevantes Lumbovertebralsyndrom vorgelegen. Es sei im A.___-Gutachten denn auch prognostiziert worden, dass innerhalb eines Jahres mit der Anhebung der Arbeitsfähigkeit auf ein 100%iges Niveau zu rechnen sei. Eine rückblickende Datierung eines Besserungsdatums sei anhand der vorliegenden Akten schwierig. Zumindest könne seit 2008 von einer beeinträchtigenden CTS-Pathologie nicht mehr ausgegangen werden. Die operativ in den Jahren 2006 (rechts) und 2008 (links) behandelten CTS hätten zu einem günstigen Ergebnis geführt. Weder neurologisch noch orthopädisch könnten Anzeichen eines CTS-Rezidivs ausgemacht werden. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen bildgebenden Befunden und klinisch funktionellen Auswirkungen. Die klinisch funktionelle Befundkonstellation sei im Bereich des Bewegungsapparates orthopädisch und neurologisch nicht von einem Schweregrad, der der weiteren Ausübung einer angepassten leichten Tätigkeit entgegenstehen würde (Urk. 7/119/23).
4.3.3 Der Neurologe Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 untersuchte, erklärte in seinem Gutachten vom 21. August 2014 hiergegen, wie die A.___-Gutachter im September 2005 eindrücklich beschrieben hätten, bestehe ein Beschwerdebild, das nicht einfach übergangen werden könne. Zwischenzeitlich seien 9 Jahre vergangen und es sei in der Medizin allgemeinbekannt, dass der natürliche Verlauf eines derartigen Beschwerdebildes progredient sei und demzufolge die Arbeitsfähigkeit abnehme. Es könne nicht zutreffen, dass nun plötzlich eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden sein solle, wie dies die B.___-Gutachter vorgelegt hätten. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit als historische Fachreferentin betrage unter Berücksichtigung aller Aspekte maximal 40 %. Dr. C.___ führte hierzu die folgenden Diagnosen auf: Chronisch-progredientes und therapieresistentes, panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Skoliose der BWS mit Bandscheibenvorfall Th8/9 mit muskulärer Dysbalance, Cervicobrachialgien beidseits bei Diskushernie C5/6 rechts mit foraminaler Stenosierung rechts und Eindellung des Myelons sowie Osteochondrosen C6/6 und weniger deutlich C4/5, intermittierendem, lumboradikulärem Schmerzsyndrom rechts, bei Diskushernie L3/4 mit Kompression des Duralsackes, Spondylarthrosen und beginnenden Spondylodiszitis L3/4; Status nach CTS-Operation rechts 2006 und links 2008; chronischer, therapieresistentem Spannungskopfschmerz; chronischem Erschöpfungszustand mit depressiver Entwicklung; postinfektiöses Asthma bronchiale mit persistierender obstruktiver Ventilationsstörung bei Status nach Oberlappenpneumonie links im April 2004 (Urk. 7/135/5-8).
4.4
4.4.1 Wie der Vergleich der medizinischen Aktenlage, welche dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) zugrunde gelegen hatte, mit der neuen Aktenlage ergibt, ist ohne Weiteres erkennbar, das sich im hier zu beurteilenden Zeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2015 (Urk. 2) keine erhebliche Änderung in den Krankheitsthemen ergeben hat.
Denn es ist den damaligen Akten zu entnehmen (vgl. E. 4.2), dass die
Beschwerdeführerin bereits bei Erlass des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61), dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt, unter Beschwerden im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in die linke Kopfhälfte und den linken Arm, Kopfschmerzen mit Ohrgeräuschen sowie an Hand- und Armbeschwerden litt. Auch lumbale Beschwerden mit der Schwierigkeit länger zu Sitzen bestanden bereits. Ebenfalls schon damals waren Schlaflosigkeit und ein allgemeiner Erschöpfungszustand mit psychischer und körperlicher Dekonditionierung vorhanden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % in der angestammten Tätigkeit wurde von den A.___-Gutachtern ausserdem nicht nur mit somatischen Befunden, sondern auch mit der depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung begründet.
4.4.2 Es gilt daher nachfolgend hauptsächlich Veränderungen innerhalb der bekannten Beschwerdebilder zu prüfen (in somatischer Hinsicht vgl. E. 5, in psychischer vgl. E. 6 hernach), wobei als Anlass für eine Neuprüfung des Invaliditätsgrades vorerst eine anspruchserhebliche, revisionsrelevante Veränderung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesen sein muss.
5.
5.1
5.1.1 Die von den B.___-Gutachtern anlässlich der Begutachtung vom November 2013 (Urk. 7/119/1) gestellten orthopädischen Diagnosen mehrsegmentaler cervikothoracaler Discopathien gemäss dem MRT der HWS und BWS vom 13. Februar 2013 und lumbosacraler Discopathien einbezüglich breitbasiger zirkumferenzieller Diskushernierungen L3/4 mit Kompression auf den Duralschlauch, Spondylarthosen, beginnender Spondylodiszitis L3/4 und leichtgradiger degenerativer ISG-Veränderungen gemäss dem MRT der LWS vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7/119/20) lagen in dieser Ausprägung - soweit aktenkundig - bis im Juni 2006 (Urk. 7/61) noch nicht vor.
Gemäss dem A.___ vom 26. September 2005 waren als massgebliche bildgebende Veränderungen erst die Osteochondrosen auf der Höhe C6/7, geringgradig auch C4/5, aufgeführt worden (Urk. 7/35/17). Gemäss dem A.___-Gutachten war ausserdem am 28. Juni 2005 der mittels funktionalem MRT der HWS dargestellte Befund mit medianen Diskushernien C4/5 und C6/7, einer linksmediolateralen Diskushernie C7/Th1, einer lateralen Diskushernie Th3/4, posterioren Osteophyten C4/5 und C6/7 mit moderater Foraminalstenose rechts und einer generalisierten moderaten chronischen Atrophie des cervikalen Rückenmarkes festgehalten worden (Urk. 7/35/11).
Laut den Berichten des Spitals K.___ zum MRT vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/85/21-22, Urk. 7/85/29-30), auf welche sich der orthopädische B.___-Gutachter bezog, wurden an der BWS und der LWS nunmehr weitere degenerative Veränderungen bildgebend dargestellt. Und zwar hätten eine kleinvolumige thoracale Discushernie beim Segment der Brustwirbelkörper (BWK) 7/8 rechts und BWK 9/10 links ohne Nervenwurzelkompression sowie im Verlauf eine stationäre erosive Osteochondrose beim Segment BWK 11/12 mit breitbasiger Discusprotrusion mediolinkslateral betont ohne direkten Nachweis einer Nervenwurzelkompression, ohne Spinalkanalstenose oder Myelopathie vorgelegen (Urk. 7/85/30). Bei der LWS seien eine absolute Spinalkanalstenose beim Segment LWK 3/4 bei fortgeschrittener erosiver Osteochondrose Modic I-III und zusätzlich eine breitbasige zirkumferentielle Discushernie, Anterolisthesis Grad I, mit konsekutiver Kompression auf den Duralschlauch, zusätzlicher foraminaler Stenose links grösser als rechts mit Affektion der entsprechenden Nervenwurzel L3 links grösser als rechts, reaktivierter hypertrophe Spondylarthrose L3/4 festgestellt worden. Eine beginnende Spondylodiszitis in diesem Segment sei bei fehlender Klinik und Labor weniger wahrscheinlich. Weiter hätten leichtgradige degenerative Veränderungen am Illiosakralgelenk (ISG) beidseits ohne Hinweise für eine ISG-Arthritis vorgelegen (Urk. 7/85/21-22). In Bezug auf die HWS wurde im MRT vom 13. Februar 2013 die bereits bekannten cervikalen Discopathien von HWK 3 bis Th 1 abgebildet, auf Höhe HWK 4 bis HWK 7 und Th 1 nunmehr mit Affektion der entsprechenden Nervenwurzeln, sowie eine altlantodentale und -axiale Arthrose ohne Myelopathie bei leichtgradiger Spinalkanaleinengung (Urk. 7/85/30).
Insofern hat sich eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Mitte 2006 im Sinne zusätzlich abgebildeter degenerativer Veränderungen an der Wirbelsäule ergeben.
5.1.2 Im B.___-Gutachten wurden diese neuen MRT-Ergebnisse bei der Diagnosestellung aufgenommen (Urk. 7/119/20) und die neuen degenerativen Veränderungen wurden vom orthopädischen B.___-Gutachter Dr. D.___ denn auch als deutlich pathologische MRT-Befunde gewürdigt, indem er von einer erheblich eingeschränkten Belastbarkeit der Rückenstatik ausging und nur noch körperlich leichte, rückenadaptierte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und repetitive Bewegungsanforderungen an HWS und LWS als zumutbar erachtete (Urk. 7/119/19). Auch erläuterte er stimmig, dass mittelschwere und schwere Arbeiten ungünstig seien und die Gefahr einer klinisch relevanten funktionalen Verschlechterung bergen würden (Urk. 7/119/18-19, Urk. 7/119/21).
Korrekt überprüfte Dr. D.___ dabei auch die funktionelle Auswirkung der Befunde, indem er feststellte, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Abklärung inspektorisch von Seiten der Mobilität und der Motorik orthopädisch -trotz der neuen bildgebenden Befunde - vollständig unauffällig gewesen sei. Für die relativ umfangreich beschriebenen MRT-Pathologien mit mehrsegmentalen Discopathien und einer lumbalen Spinalkanalstenose L3/4 fände sich kein korrelierender (klinischer) orthopädischer Befund. Auch sei die Rumpfmuskulatur suffizient, es bestünden keine Zeichen einer rumpfmuskulären Dysbalance. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei aktiv und passiv vollständig frei (Urk. 7/119/18-19). Damit berücksichtigte Dr. D.___ bei der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/119/19) die geklagten, bildgebenden und klinischen Befunde umfassend und trug ihnen differenziert Rechnung.
5.1.3 Die Begutachtung durch Dr. D.___ gemäss dem orthopädischen Teilgutachten (Urk. 7/119/14) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist trotz der zusätzlichen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule keine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung ausgewiesen, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Neurologe Dr. J.___, der Rheumatologe Dr. L.___ und die Physiotherapeutinnen F. Puchol und St. Mauer hätten festgestellt, dass die Befunde auf den Bildern der Magnetresonanztomographie (MRT) mit den Beschwerden exakt übereinstimmen würden. Dr. D.___ begründe nicht, weshalb er anderer Meinung sei, obschon erhebliche Schäden der Wirbelsäule festgestellt worden seien. Ihr Bericht über die Untersuchung von Dr. D.___ (Urk. 3/3) zeige wie unsorgfältig und pauschal er gearbeitet habe (Urk. 1 S. 14).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat Dr. D.___, indem er das Vorliegen funktioneller Auswirkungen der Befunde verneinte, eine schlüssige Begründung seiner orthopädischen Einschätzung geliefert. Damit ist er insbesondere der gutachterlichen Aufgabe, die geklagten Beschwerden und Befunde aus objektivierter und fachärztlicher Sicht zu überprüfen, nachgekommen. So klärte er zu Recht, ob die im MRT nachgewiesenen morphologischen Veränderungen mit der Klinik und dem Beschwerdebild übereinstimmen, zumal degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule bekanntlich auch ohne Beschwerden bestehen (vgl. Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 783) und Schmerzen grundsätzlich auch ohne organisch nachweisbares Substrat in Erscheinung treten können. Zudem müssen Schmerzen das funktionelle Leistungsvermögen nicht zwingend aufheben (Oliveri et al., Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, in: Schweiz. Med. Forum 2006 S. 420 ff., besonders S. 429 f.; Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4),
Die kritische Prüfung der funktionellen Auswirkungen war nicht zuletzt auch deshalb vorzunehmen, weil bereits im Jahr 2005 Rückenbeschwerden im HWS- und LWS-Bereich sowie Kopfschmerzen festgehalten worden waren, ohne dass diese vollständig mit degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule begründet worden wären. Die A.___-Gutachter erklärten sich die Beschwerden daher als mitverursacht respektive unterhalten durch eine Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance sowie den allgemeinen Erschöpfungszustand und die Schlafstörungen (Urk. 7/119/19-20). Die Beschwerdeführerin war zudem gemäss dem A.___-Gutachten damals unter anderem wegen „Psychasthenie“ bei Dr. M.___ in Behandlung (Urk. 7/35/19). Auch hatte der damalige behandelnde Arzt Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie, in seinem Bericht vom 4. Juni 2004 von einem langjährigen multifaktoriellen und chronifizierten Beschwerdebild mit Zeichen einer beginnenden Schmerzerkrankung mit möglicher somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen (Urk. 7/17/6). Eine klare fachärztliche Feststellung zur Frage nicht nur bildgebender, sondern auch klinisch-funktionell begründbarer Einschränkungen ist vor diesem Hintergrund umso mehr geboten.
5.2.2 Hinzu kommt, dass auch der behandelnde Rheumatologe Dr. L.___ im Bericht vom 15. November 2011 (Urk. 7/85/15) festgestellt hat, es würden sich klinisch keine schweren Einschränkungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit und keine radikulären Defizite nachweisen lassen. Er empfahl zudem, es sei die körperliche Dekonditionierung anzugehen. Dass Dr. L.___ des Weiteren festhielt, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Entwicklung von zervikalen, thorakalen und lumbalen Diskushernien seien als Ursache der geklagten
panvertebralen Symptomatik zu sehen, widerspricht der Einschätzung von Dr. D.___ im Wesentlichen nicht. Denn auch Dr. D.___ beurteilte die degenerativen Veränderungen als Ursache für Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, wenn auch im Sinne einer eingeschränkten statischen Belastungsgrenze und des eingeschränkten Belastungsprofils (Urk. 7/119/19). Schliesslich befand auch Dr. L.___, dass aus rheumatologischer Sicht eine leichte angepasste Tätigkeit möglich sein sollte, „allenfalls zunächst zu 50 %“ (Urk. 7/85/15). Damit wird eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen.
Zu beachten ist vor allem auch, dass bereits die A.___-Gutachter mit Bezug auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegendem Arbeiten am Computer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten (Urk. 7/35/20). Und auch Dr. G.___ sowie Dr. H.___ hatten die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % eingeschätzt (Urk. 7/52, Urk. 7/56). Das Vorliegen einer revisionserheblichen Verschlechterung seither respektive seit Juni 2006 (Urk. 7/61) ist daher zu verneinen.
5.2.3 Den Berichten des Neurologen Dr. J.___ (Urk. 7/85/1-12, Urk. 7/85/17-18, Urk. 7/85/23-26) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu entnehmen, was die Beurteilung des orthopädischen B.___-Gutachters in Frage stellt. Dr. J.___ hat im letzten Bericht vom 14. Januar 2013 zum einen schon die Feststellungen der A.___-Gutachter als insuffizient beanstandet (Urk. 7/85/23-25). Zum anderen ist den Berichten von Dr. J.___ keine nachvollziehbar begründete fachärztliche, mithin neurologische Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Im Bericht vom 4. Juli 2011 führte er lediglich aus, nach Lektüre der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur beruflichen Situation, Arbeitsprofil, Arbeitsanamnese und Lebenslauf im Vergleich mit der Anamnese und den Befunden seien die geschilderten Beschwerden und Einschränkungen nachvollziehbar, insbesondere die dargelegten Szenarien von 50 %, respektive 100 % Arbeit (Urk. 7/85/12). Dies entspricht indes keiner fachärztlich begründeten Würdigung der Einschränkungen nach objektiven Kriterien, zumal Dr. J.___ als Neurologe vorwiegend orthopädische respektive rheumatologische und keine massgeblichen neurologischen Pathologien aufführte. Namentlich stellte er keine neurologischen, mithin radikulär bedingten sensomotorischen oder sensiblen Ausfälle fest (Urk. 7/85/12). Im Übrigen ist das von ihm aufgestellte Belastungsprofil (Urk. 7/85/12) durch jenes gemäss dem B.___-Gutachten (Urk. 7/119/21-22) abgedeckt.
5.2.4 Zu den Ausführungen des Neurologen Dr. C.___ im Bericht vom 21. August 2014 ist ebenfalls festzuhalten, dass der dort bezeichnete neurologische Befund hauptsächlich orthopädische und rheumatologische Befunde, namentlich eine Skoliose, muskuläre Dysbalance, deutlich verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten mit Druckschmerzpunkten, nicht aber neurologische Pathologien enthält. Als Diagnosen wurden zudem nicht nur die somatischen, insbesondere neurologischen, sondern auch ein chronischer Erschöpfungszustand mit depressiver Entwicklung aufgeführt (Urk. 7/135/4-5). Dr. D.___ bemerkte in der Stellungnahme vom 28. November 2014 daher zu Recht, dass Dr. C.___ fachfremd rein orthopädische Befunde der Wirbelsäule und ein postinfektiöses Asthma bronchiale aus dem Jahr 2004 festgehalten habe (Urk. 7/141/3). Die von Dr. C.___ attestierte maximale 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit respektive in der angestammten Tätigkeit als historische Fachreferentin wurde nicht weiter begründet, so dass darauf zu schliessen ist, dass er sämtliche aufgeführten Beschwerdebilder, mithin auch die Beschwerden ausserhalb seines Fachgebietes, in seine Beurteilung einbezogen hat. Schliesslich ist auch in seiner Stellungnahme zu den Einschätzungen der B.___-Gutachter (Urk. 7/135/6-7) keine nachvollziehbare neurologische Begründung zu erkennen. Namentlich erläutert er nicht, welches neurologische Beschwerdebild die Neurologin Dr. O.___ übergangen haben soll. Den Ausführungen von Dr. C.___, und namentlich seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit, kann somit nicht gefolgt werden; auch vermögen sie die Beurteilung der B.___-Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen.
5.3
5.3.1 Die neurologische B.___-Gutachterin Dr. O.___ stellte in der Stellungnahme vom 28. November 2014 dementsprechend zutreffend fest, dass die im Bericht von Dr. C.___ anamnestisch aufgeführten Schmerzen weitgehend das Skelett betreffen und zudem Müdigkeit und Erschöpfung geklagt würden; die (von Dr. C.___ erhobenen) neurologischen Untersuchungsbefunde vom 7. Juli 2014 aber seien - ebenso wie anlässlich der B.___-Begutachtung - in jeder Beziehung normal ausgefallen und der neurologische Status in allen Teilen als regelrecht festgestellt worden. Auch ein EEG sei unauffällig ausgefallen, nämlich in den Grenzen der Norm (Urk. 7/141/1).
Diese Feststellung ist letztlich für die neurologische Beurteilung entscheidend und lässt mit Dr. O.___ darauf schliessen, dass in neurologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar ist.
5.3.2 Da somit auch den Berichten der behandelnden neurologischen Ärzte keine einschlägigen neurologischen Befunde zu entnehmen sind, vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihren Vorbringen, Dr. O.___ habe im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten und Physiotherapeutinnen nur allgemeine und keine spezifisch auf die konkreten Beschwerden bezogenen Tests gemacht und sie habe die MRT-Bilder nicht angeschaut, wie es im Fachgebiet Neurologie zu erwarten sei (Urk. 1 S. 16), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beintest sei nicht fachgerecht durchgeführt worden und es treffe nicht zu, dass sie die Beine kurz habe halten können, sondern die Beine seien von selbst runtergefallen und der Zug auf die LWS habe einen stechenden Schmerz verursacht, der von Dr. O.___ ignoriert worden sei (Urk. 1 S. 16), ändert nichts daran, dass die Feststellungen von Dr. O.___ zu den neurologischen, letztlich unauffälligen Befunden mit der übrigen Aktenlage vereinbar sind.
Ferner schrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2013 selbst, dass sie gegenüber Dr. O.___ erklärt habe, dass sie die Beine noch kurz habe halten können (Urk. 3/4 S. 2). Auch hat Dr. O.___ im neurologischen Teilgutachten dazu Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die festgestellte nur kurze Möglichkeit des Haltens der Beine dafür spreche, dass die dabei involvierte Muskulatur dekonditioniert sei. Eine andere Auffälligkeit während der Untersuchung sei nicht festzustellen gewesen und längerandauernde Schmerzen nach diesem Routinetest seien nicht zu erwarten und könnten neurologisch nicht erklärt werden (Urk. 7/119/32). Den anderen neurologischen Berichten ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
In dieselbe Richtung weist die Einwendung der Beschwerdeführerin, Dr. O.___ zeige ein veraltetes, viel zu mechanistisches medizinisches Weltbild und die messbaren Resultate eines EEG seien nur ein Teil der Abklärungen, ein Patient sei aber gesamtheitlich zu begutachten (Urk. 1 S. 31). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. O.___ die Beschwerdeführerin klinisch untersucht hat (Urk. 7/119/30-31) und nicht nur Dr. O.___ auf einen unauffälligen neurologischen Befund schloss. Zudem berücksichtigte Dr. O.___ auch bei ihrer Stellungnahme zum neurologischen Befund von Dr. C.___ nicht nur dessen EEG-Ergebnis (Urk. 7/141/1). Aus rechtlicher Sicht ist eine objektivierte Befunderhebung zudem unerlässlich. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin polydisziplinär, also durchaus gesamtheitlich begutachtet, wobei hier letztlich ohnehin die polydisziplinäre Beurteilung entscheidend ist.
Nicht zu folgen ist nach dem Gesagten auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die „subjektiven Angaben der versicherten Person“ seien von Dr. O.___ offenbar weitgehend aus dem Kopf memoriert worden und zum Teil falsch, vereinfachend, auslassend und chronologisch ungenau (Urk. 1 S. 16). Denn entscheidend sind letztlich in neurologischer Hinsicht objektivierbare aktuelle pathologische Befunde. Aus der Beschwerdeschrift erschliesst sich im Einzelnen nicht, welche angeblichen Fehler oder Ungenauigkeiten in Bezug auf welche rechtlich massgeblichen Fragen bedeutsam wären. Die im Kommentar der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014 (Urk. 3/7 S. 3 ff.) und vom 3. Dezember 2013 (Urk. 3/4) gemachten Ausführungen jedenfalls rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise.
5.4
5.4.1 In Bezug auf die Beschwerden an den Unterarmen und Fingern mit Kribbelparästhesien erläuterte Dr. O.___ ebenfalls nachvollziehbar, dass das 2010 neurographisch nachweisbare CTS - entsprechend den Berichten des S.___ vom 20. und 22. September 2010 (Urk. 7/112/1-6) - keinen operationswürdigen Stellenwert habe und andere Faktoren im Zusammenhang mit den Schmerzen an den oberen Extremitäten eine Rolle spielen würden. Die Beschwerden könnten nicht mit einer Pathologie von Seiten des Nervensystems in Zusammenhang gebracht werden, trotz nachweisbarer röntgenologischen Veränderungen in der Wirbelsäule. Auch könne eine Myopathie bei guter Trophik und unauffälligem Tonus sowie auch eine Polyneuropathie ausgeschlossen werden. Aus neurologischer Sicht sei daher eine volle Arbeitsbelastung in einer Bürotätigkeit, zum Beispiel in einer Bibliothek, vorhanden. Ausser einer kurzen postoperativen Phase nach den CTS-Operationen bestehe auch aus retrospektiver neurologischer Sicht keine Hinweise auf eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/119/32).
In der Stellungnahme vom 28. November 2014 führte Dr. O.___ weiter schlüssig aus, dass aufgrund der Anamnese zu erwarten gewesen sei, dass nach den CTS-Operationen ein Teil der Beschwerden zum Verschwinden habe gebracht werden können, jedoch nicht alle Beschwerden, da auch vom Nacken her Schmerzausstrahlungen bestehen könnten, wie sie auch bei einem CTS vor allem auch in der Nacht vorhanden sein könnten. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei es daher durch die Operation nur zur Sanierung der vom CTS her generierten Beschwerden gekommen und nicht zur Sanierung aller Beschwerden, die von Anfang an einem Mischbild entsprochen hätten (Urk. 7/141/1-2). Auch dies überzeugt.
5.4.2 Am Ausgeführten ist auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage nicht zu zweifeln. So beschrieben insbesondere die Neurologen Dr. J.___ und Dr. C.___ in ihren Berichten keine aktuellen Einschränkungen aufgrund des Status nach den CTS-Operationen. Massgeblich zu beachten ist ausserdem, dass bereits im A.___-Gutachten die schmerzhafte Symptomatik an den Armen mit nächtlichen Einschlafparästhesien als Verdacht auf ein leichtes Carpaltunnelsyndrom beidseits in Kombination mit den Schulterbeschwerden aufgeführt worden war (Urk. 7/35/19) und noch vor Erlass des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) die CTS-Symptomatik bestätigt sowie auf der rechten Seite auch bereits operiert worden war (Urk. 7/53/1-3). Es ist somit jedenfalls nach operativer Versorgung der Handgelenke in den Jahren 2006 und 2008 (Urk. 7/112/5) nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die von Dr. O.___ aufgeführte klinische
Beschwerdefreiheit bezüglich des CTS liege nur vor, wenn keine grössere Belastungssituation auftrete, was bei einer Arbeit in einer Bibliothek zweifellos gegeben wäre (Urk. 1 S. 17), ist daher nicht stichhaltig. Im Übrigen trifft es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 17) nicht zu, dass Dr. O.___ von einer klinischen Beschwerdefreiheit im Bereich der oberen Extremitäten ausging (vgl. Urk. 7/119/31-32). Von einer Beschwerdefreiheit sprach sie lediglich im Rahmen eines hypothetischen Szenario, als sie in Würdigung der Vorakten (vgl. Berichte des S.___ vom 20. und 22. September 2010, Urk. 7/112/1-6) ausführte, das neurologische Vorliegen eines CTS sei sicher in keiner Weise strittig, oft würden sich nach Operationen die neurographischen Werte selbst bei klinischer Beschwerdefreiheit nicht zurückbilden (Urk. 7/119/32). Im B.___-Hauptgutachten wurde der Status nach CTS-Operationen ebenfalls lediglich als „weitgehend“ symptomfrei bezeichnet (Urk. 7/119/19).
5.4.3 Hinsichtlich der von Dr. C.___ gestellten neurologischen Diagnose eines chronischen, therapieresistenten Spannungskopfschmerzes (Urk. 7/135/5) stellte Dr. O.___ in der Stellungnahme vom 28. November 2014 sodann zutreffend fest, dass diese Beschwerden im Bericht von Dr. C.___ nicht in den Vordergrund gestellt worden seien. Auch bei der gutachterlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin diese Schmerzen nicht in den Vordergrund gestellt (Urk. 7/141/2).
Dies ist insbesondere daher nachvollziehbar, weil Dr. C.___ ausser den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin keine weiteren Ausführungen zur Begründung dieser Diagnose und/oder zu dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit machte. Ausserdem ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der A.___-Begutachtung im Jahr 2005 über vom Nacken ausstrahlende Kopfschmerzen (mit Rauschen und Dröhnen) klagte (Urk. 7/35/19). Eine Verschlechterung des Beschwerdebildes ist nicht ausgewiesen.
5.4.4 Es ist somit in neurologischer Hinsicht festzuhalten, dass Dr. O.___ ihre Feststellungen im neurologischen B.___-Teilgutachten sowohl hinsichtlich der bisherigen neurologischen Akten als auch in Bezug auf ihre eigenen Untersuchungen fachärztlich schlüssig und überzeugend begründete (Urk. 7/119/31-32). Angesichts des regelrechten neurologischen Status ist schliesslich nachvollziehbar, dass Dr. O.___ in ihrem neurologischen B.___-Teilgutachten keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und insbesondere auch den Status nach CTS-Operation rechts im April 2006 und links Juni 2008 ohne Hinweise auf eine relevantes Rezidiv als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 7/119/31). Eine neurologisch begründete erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist auch unter Berücksichtigung der Berichte der übrigen Neurologen nicht ausgewiesen.
5.5
5.5.1 Zur internistischen Begutachtung des B.___-Gutachters Dr. P.___, der die Diagnosen einer Hypertonie, medikamentös behandelt, und eine ungeklärte Ptose am linken Auge, je ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 7/119/39), rügte die Beschwerdeführerin sodann, er habe sich für wichtige Details nicht interessiert und sei ihr mitten im Satz ins Wort gefallen. Er habe damit die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem seien einige seiner Darstellungen falsch, was zeige, wie unsorgfältig er die Akten gelesen habe. So bestünden die Beschwerden nicht seit dem 18. Altersjahr, sondern seit etwa 1982, dem 24. Altersjahr, beziehungsweise seit dem Reitunfall im Alter von 12 Jahren. Dr. P.___ sei auch in seiner eigenen Dokumentation widersprüchlich, wenn er schreibe, dass sie seit 2005 nicht mehr arbeite und gleichzeitig festgehalten habe, dass sie seit 2004 kaum mehr arbeite. Richtig sei, dass sie seit dem 17. Januar 2013 nicht beziehungsweise kaum mehr arbeite. Zum Problem der Magenschmerzen sodann habe Dr. P.___ keine Fragen gestellt, obwohl sie ihn anfangs gefragt habe, ob das noch besprochen werde. Es erstaune nicht, dass Dr. P.___ bei dieser Arbeitsweise keine relevanten Befunde habe erheben könne (Urk. 1 S. 18 ff.).
5.5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch das internistische Teilgutachten von Dr. P.___ im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn wie Dr. P.___ zutreffend festhielt (Urk. 7/119/39), waren auch den übrigen Akten ausser der Hypertonie bei ansonsten unauffälliger internistischer Vorgeschichte - insbesondere seit der A.___-Begutachtung (Urk. 7/35/8-10) - keine Hinweise auf aktuelle erhebliche internistische Erkrankungen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin klagte denn auch nicht über Beschwerden, welche auf eine solche hätte schliessen lassen (Urk. 7/119/35-36), weshalb Dr. P.___ nachvollziehbar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht und insbesondere eine für die Arbeitsfähigkeit relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der A.___-Begutachtung ausschliessen konnte.
Dass namentlich die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. P.___ angeblich erwähnten Magenschmerzen neu eine invalidenversicherungsrechtliche erhebliche zusätzliche Erkrankung und Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bedeuten würden, wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Dr. P.___ erklärte in der Stellungnahme vom 28. November 2014 zudem zutreffend, dass die Einwände der Beschwerdeführerin an den erhobenen internistischen Befunden nichts ändern und die anamnestischen Angaben im Gesamten den ganze Sachverhalt richtig erfassen (Urk. 7/141/5).
So schadet etwa die Feststellung von Dr. P.___, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 - mithin seit dem A.___-Gutachten - nicht mehr arbeite (Urk. 7/119/37) respektive seit 2004 - mithin dem Jahr der Anmeldung bei der Invalidenversicherung - kaum mehr arbeite (Urk. 7/119/39), dem Beweiswert der internistischen Beurteilung nicht, zumal hier ein allfälliger Rentenbeginn erst nach der Neuanmeldung vom März 2013 (Urk. 7/86) in Frage kommt (Art. 29 IVG).
5.5.3 Auch in internistischer Hinsicht ist damit eine revisionserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Juni 2006 auszuschliessen.
5.6
5.6.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin zur Einschätzung der B.___-Gutachter aus somatischer Sicht einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor, es sei widersprüchlich, wenn Dr. D.___ einerseits behaupte, die Arbeit in einer Bibliothek sei zumutbar, andererseits aber Einschränkungen akzeptiere, welche diese Arbeit nicht mehr zumutbar machen würden. Anhand des Arbeitszeugnisses der Y.___ sei ersichtlich, dass ihre Tätigkeit als Fachreferentin zu 90 % aus PC-Arbeit bestanden habe, nämlich bei der Erwerbung und Erschliessung der Bücher. Ausserdem sei ihre Tätigkeit mit dem Schieben von beladenen Bücherwagen mit 30 Kilogramm Gewicht verbunden gewesen und habe zu 10 % aus körperlicher Arbeit vornübergebeugt bückend, kniend, kauernd sowie Überkopf und streckend bei der Betreuung der Freihandabteilung mit zwei Meter hohen Büchergestellen bestanden. Tatsache sei, dass sie angesichts des Belastungsprofils von Dr. D.___ und aufgrund der Arbeitsrealität als Fachreferentin sowie wissenschaftliche Mitarbeiterin im Archiv diese Tätigkeit nicht mehr ausführen könne, beziehungsweise nur kurzfristig, also maximal zwei Stunden pro Tag (Urk. 1 S. 13 f., Urk. 3/10 S. 4 f.).
5.6.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass die im Belastungsprofil des B.___-Gutachtens (Urk. 7/119/21-22) als nicht geeignet bezeichnete Tätigkeit in vornüber gebeugter, sitzend oder stehend, kniender, hockender oder kauernder Haltung im Zusammenhang mit rumpfbelastenden Zwangshaltungen aufgeführt wurde. Eine solche Zwangshaltung, wie etwa bei Fliessbandarbeit, ist bei der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Tätigkeit indes nicht enthalten, da sowohl bei PC-Arbeiten, bei der Betreuung der Freihandabteilung und dem Schieben von Bücherwagen jeweils die Position zwischendurch gewechselt werden kann, ohne dass damit die Arbeit verunmöglicht würde. Das Schieben von gegebenenfalls 30 Kilogramm schweren Bücherwagen kam (gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin als Teiltätigkeit der 10%igen Nicht-PC-Arbeit) nur selten vor und es wäre möglich und zumutbar, die Bücherwagen mit weniger Gewicht zu beladen. Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin bereits gegenüber den A.___-Gutachter angegeben, sie könne nicht mehr als eine Stunde am Computer arbeiten, auch Lesen sei schmerz- und haltungsbedingt schwierig (Urk. 7/35/28). Insofern ist zumindest eine erhebliche revisionsrelevante Verschlechterung der Belastbarkeit nicht ausgewiesen. Hinzu kommt, dass auch Dr. C.___ im Bericht vom 21. August 2014 darauf schloss, dass die Tätigkeit als historische Fachreferentin gleichzeitig auch als eine leidensangepasste Tätigkeit anzusehen sei (Urk. 7/135/6).
5.7
5.7.1 Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass eine rentenerhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist. Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1, Urk. 3/3-7, Urk. 3/9-11) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise (vgl. E. 7 hernach).
Namentlich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 3/7 S. 3 ff.) eine Diffamierung oder Degradierung ihrer Persönlichkeit, Ausbildung und Berufstätigkeit durch die Gutachter nicht auszumachen. So ist etwa der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. O.___ (Urk. 7/119/32) habe ihre Ausbildung und Berufstätigkeit ignoriert und sie auf die unterste Stufe abgewertet, indem sie ausgeführt habe, es sei eine volle Arbeitsbelastung in einer Bürotätigkeit, zum Beispiel in einer Bibliothek vorhanden (Urk. 3/7 S. 5), nicht nachvollziehbar. Dabei handelt es sich um eine sachliche medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, dass die letzte massgebliche Tätigkeit in einer Bibliothek ausgeübt wurde und unter anderem am Schreibtisch respektive PC zu erfüllen war (Urk. 7/9/4-5,
Urk. 3/10 S. 4 f.).
5.7.2 Auch die als ungenau oder falsch gerügten Angaben im B.___-Gutachten zur Vorgeschichte sind nicht derart, dass sie im Ergebnis den Beweiswert des Gutachtens an sich oder die fachärztlichen somatischen Einschätzungen der Gutachter in Frage zu stellen vermöchten. So sind die Beanstandungen der Schilderungen im Gutachten zum beruflichen Werdegang und den während des Studiums ausgeübten Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin (Urk. 3/7 S. 3 ff.) nicht zielführend. Dass die Beschwerdeführerin das Gymnasium besucht hat, als Werkstudentin ein Hochschulstudium mit Hauptfach Geschichte abgeschlossen hat und einen Doktortitel erworben hat, wurde nicht nur im neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/119/29), sondern auch an anderer Stelle im B.___-
Gutachten wiederholt korrekt festgehalten (Urk. 7/119/4, Urk. 7/119/15,
Urk. 7/119/21, Urk. 7/119/39, Urk. 7/119/44).
5.7.3 Für die invalidenversicherungsrechtliche Anspruchsprüfung ist zudem vor allem die Erwerbstätigkeit relevant, welche nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen wurde und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübt worden war respektive im Gesundheitsfall bei der Neuanmeldung im März 2013 (Urk. 7/86) überwiegend wahrscheinlich weiterhin ausgeübt worden wäre. Dass die B.___-Gutachter auf die Tätigkeiten während des Studiums nicht näher eingingen, ist daher nicht zu beanstanden.
Auch hier erübrigt es sich auf die ausführlichen Vorbringen und Darstellungen zu den Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin während des Studiums (Urk. 3/7 S. 9, Urk. 3/9, Urk. 3/10 S. 2 f.) einzugehen, zumal es in erster Linie um die Frage der revisionserheblichen Veränderung seit Juni 2006 geht und die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens für den Gesundheitsfall ohnehin von einem 100%igen Arbeitspensum in der angestammten Tätigkeit ausging (Urk. 2 S. 2).
6.
6.1
6.1.1 In psychischer Hinsicht wurden die von der psychiatrischen B.___-Gutachterin Dr. Q.___ nach der Untersuchung vom 7. Januar 2014 gezogenen Schlussfolgerung (Urk. 7/119/20-21) sowohl in Bezug auf den erhobenen psychopathologischen Befund, die gestellten Diagnosen einer Dysthymia (ICD-10 F34.1), Somatisierungstendenzen ohne das Vorliegen einer krankhaften Somatisierungsstörung und des schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10 F10.1) als auch in Bezug auf die gestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/119/42-50) ebenfalls schlüssig begründet.
So führte sie nachvollziehbar aus, nach der Konsensbesprechung stehe das Ausmass der geschilderten Beschwerden im Nacken-/Kopfbereich und im Thorakal- und LWS-Bereich nicht in engem Zusammenhang mit den pathomorphologischen Grundlagen. Gewisse Somatisierungstendenzen seien im psychiatrischen Untersuchungsgespräch deutlich geworden. Allerdings würden weder nach Verlauf, Beschwerden oder Befund Kriterien für eine manifeste Somatisierungssstörung, etwa im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung vorliegen. Der psychische Befund stelle sich in allen Qualitäten als regelrecht dar. Die Beschwerdeführerin wirke alltagskompetent, allerdings bedrückt über ihre soziale Gesamtsituation einschliesslich der finanziellen Problematik. Diese Faktoren seien jedoch deutlich als invaliditätsfremd zu beurteilen (Urk. 7/119/47).
Weiter ist dem Teilgutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer wieder kleine Lektoratsarbeiten für eine Freundin erledigt habe, aktuell im Umfang von 5 %, dass sie sich von Freitagabend bis Dienstagabend beim Lebenspartner aufhalte, den Haushalt für die unter der Woche bewohnte Einzimmerwohnung besorge und regelmässig auch ihre Mutter besuche, für welche sie alle Behördenangelegenheiten erledige, sowie gelegentlich Spaziergänge im Wald mache (Urk. 7/119/45).
Eingedenk dessen führte Dr. Q.___ überzeugend aus, eine Depression lasse sich anhand der Vorgeschichte und aktuell nicht herausarbeiten. Das wohl auch zur Schmerzdistanzierung eingesetzte Antidepressivum sei bezüglich des aktuellen Spiegels im nicht wirksamen Bereich. Auch die angegebene hohe Dafalgandosierung spiegle sich im Serumbefund nicht wieder. Der erhöhte Gamma-Glutamyltransferase-Wert spreche für einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, der von der Beschwerdeführerin auch so angegeben worden sei („zwei bis drei Glas Rotwein“ pro Abend, sonst halte sie die Schmerzen nicht aus, Urk. 7/119/44). Hinweise für eine sonstige psychiatrische Morbidität etwa eine dissoziative Störung, Persönlichkeitsstörung oder ähnlich würden nicht vorliegen. Allerdings seien die Kriterien für Dysthymia bei eher ungünstigen Verhältnissen in der Ursprungsfamilie erfüllt. Dies führe wohl auch intermittierend zu gewissen Stimmungseinbrüchen. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit könne hierdurch jedoch nicht begründet werden, da eindeutig psychopathologische Funktionsstörungen fehlen würden. Die in der A.___-Begutachtung im Jahr 2005 diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion mit einer Einschränkung um 30 %, welche möglicherweise zum damaligen Zeitpunkt noch mit dem Tod des Lebensgefährten im Jahr 2002 in Zusammenhang gestanden habe, könne nicht mehr diagnostiziert werden. Im Vordergrund würden invaliditätsfremde Faktoren bei sozialer Belastungssituation stehen. Auch das von Dr. H.___ im Jahr 2006 referierte Erschöpfungssyndrom mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr nachweisbar (Urk. 7/119/47-48).
6.1.2 Damit ist dem psychiatrischen B.___-Teilgutachten zu entnehmen, dass im Vergleich zum psychischen Gesundheitszustand seit dem Erlass des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung und jedenfalls keine Verschlechterung der psychopathologischen Befunde eingetreten ist. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass das von den A.___-Gutachtern als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 7/35/30) eingeordnete und von der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ als ausgeprägt vorhanden bezeichnete depressive Zustandsbild (Urk. 7/56) bei der B.___-Begutachtung nicht mehr in derselben Ausprägung vorlag und daher die damals vom A.___ noch attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr gerechtfertigt ist. Im A.___-Gutachten war diese denn auch damit begründet worden, dass die mit dem Tod des Lebenspartners verbundene depressive Stimmungslage zusammen mit den körperlichen Befunden weiterhin im Sinne einer Belastung bestanden habe, wobei eine langsame Steigerung des Arbeitspensums innert eines Jahres auf 100 % möglich sein sollte (Urk. 7/35/20).
6.1.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 25) geht aus den Ausführungen von Dr. Q.___ zudem hervor, weshalb sie auf die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F43.1) schloss, und zwar indem sie das Vorliegen einer Depression verneinte und der zumindest bedrückten Stimmungslage bei gegebener sozialer Belastungssituation Rechnung trug. Sie erklärte das psychische Befinden bei regelrechtem psychischem Befund sodann mit den eher ungünstigen Verhältnissen in der Ursprungsfamilie und wies auf das Fehlen eindeutiger psychopathologischer Funktionsstörungen sowie auf das Vorliegen von Hinweisen auf gewisse neurotische Erlebnisverarbeitungsweisen hin (Urk. 7/119/47-48).
Dementsprechend handelt es sich bei der von ihr diagnostizierten Dysthymia (ICD-10 F34.1) um eine chronische depressive Verstimmung, welche indes die Kriterien einer leichten (ICD-10 F32.0) beziehungsweise mittelgradigen (ICD-10 F32.1) depressiven Episode nicht zu erfüllen vermag und die definitionsgemäss nicht verhindert, mit den wesentlichen Anforderungen des Alltages des täglichen Lebens fertig zu werden. Als dazugehöriger Begriff gilt die depressive Neurose (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 183 f.).
Da es sich dabei definitionsgemäss um eine leichte Störung handelt und in der Regel als überwindbar zu gelten hat, ging Dr. Q.___ folgerichtig von einer Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dass bei der Begutachtung eine massgebliche depressive Symptomatik vorlag, mit der sich eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit seit der A.___-Begutachtung hätte begründen lassen, wurde zudem weder geltend gemacht, noch von den behandelnden Ärzten festgehalten (vgl. E. 6.2 hernach).
6.1.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Thema Suizidalität sei nicht angesprochen worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie Dr. Q.___ dazu Aussagen machen könne (Urk. 1 S. 25), ist damit ebenfalls unbehelflich, zumal weder geltend gemacht wurde noch aus den übrigen medizinischen Akten zu entnehmen ist, dass eine Suizidalität bestand. Dr. Q.___ führte dazu in der Befundliste zum Stichwort der Affektivität aus, dass eine Suizidalität nicht nachweisbar sei (Urk. 7/119/46). Dies ist auch zusammen mit den weiteren Feststellungen, dass die Affektlage ausgeglichen sei und sich keine Auslenkungen zum depressiven Pol feststellen liesse, sowie mit Blick auf die übrige Aktenlage als Beobachtung und Schlussfolgerung nachvollziehbar.
6.1.5 Die Ansicht der Beschwerdeführerin schliesslich, der Satz von Dr. Q.___, das chronische Schmerzsyndrom finde keine psychodynamisch-psychopathologische Grundlage (Urk. 7/119/48), sei unverständlich (Urk. 1 S. 25), kann ebenfalls nicht geteilt werden. Dieser Satz verdeutlicht, dass keine als krankhaft zu qualifizierende inner-psychischen Kräfte vorhanden sind, welche geeignet wären, das chronische Schmerzsyndrom zu unterhalten. Dieser Satz ist im Kontext des vorhergehenden Satzes, es stünden nunmehr invaliditätsfremde Faktoren bei einer sozialer Belastungssituation im Vordergrund, und des nachfolgenden Satzes, dass insofern eine von den A.___-Gutachtern (mit der Diagnose einer Anpassungsstörung) unterschiedliche Beurteilung bestehe (Urk. 7/119/48), verständlich. Es wurden damit in Würdigung des Verlaufs der festgestellte unauffällige psychopathologische Befund und der Ausschluss einer krankhaften Somatisierungsstörung (Urk. 7/119/47) erläutert.
6.2
6.2.1 Auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. N.___ vom 9. Februar 2013 (Urk. 7/85/26-28) vermag die psychiatrische Beurteilung von Dr. Q.___ gemäss ihrem Teilgutachten vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/119/42-50) nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sind ihm keine psychopathologischen Befunde und Diagnosen zu entnehmen, welche den Schluss auf eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Mitte 2006 zuliessen. Zum einen stellte Dr. N.___ (ebenfalls) keine erhebliche depressive Symptomatik fest. Zum anderen begründete er die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0), welche zu den neurotischen Störungen gehört, allein damit, dass gemäss der Definition des ICD-10 nach so langer Zeit nicht mehr von einer Anpassungsstörung gesprochen werden könne und aus seiner Sicht heute eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit psychosomatischer Begleitsymptomatik vorliege, die sich aufgrund der chronisch zunehmenden körperlichen Schmerzen entwickelt habe (Urk. 7/85/26). Es wurde damit indes keine neue psychische Störung beschrieben, sondern es handelt sich lediglich um eine unbeachtliche neue Beurteilung desselben Beschwerdebildes mit Schlafstörungen, Spannungskopfschmerzen, ausgeprägter Ermüdbarkeit und rascher Erschöpfbarkeit begleitet von Schmerzen.
Die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit begründete Dr. N.___ ebenfalls hauptsächlich mit der bekannten ausgeprägten Ermüdbarkeit und raschen Erschöpfbarkeit einhergehend mit verstärkten Schmerzen. Dabei zeige sich die Verschlechterung des Zustandes dadurch, dass eine weitere physische und psychische Dekonditionierung, eine Zunahme der Symptomatik und eine weiteren Abnahme der Belastbarkeit eingetreten sei (Urk. 7/85/27). Das Fortschreiten der psycho-physischen Dekonditionierung ohne psychopathologische Grundlage rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer revisionserheblichen Änderung, zumal gemäss dem Bericht von Dr. N.___ auch soziale Belastungsfaktoren, so die Auseinandersetzung mit dem Sozialamt mit Aufgabe der Wohnung und damit Auflösung des Konkubinates, für die Zunahme der Symptomatik mitentscheidend waren (Urk. 7/85/27). Auf die soziale Belastungssituation bei unauffälliger Psychopathologie wies denn auch Dr. Q.___ zu Recht hin (Urk. 7/85/48).
Auch erklärte Dr. Q.___ nachvollziehbar, dass die Diagnose einer Neurasthenie bei der alltagskompetenten, sozial ausgefüllten und emotional flexiblen Beschwerdeführerin mit psychopathologisch unauffälligem Befund nicht gestellt werden könne. Es gebe allerdings Hinweise für das Vorliegen gewisser neurotischer Erlebnisverarbeitungsweisen und auf einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, ohne dass diese indes zu wesentlichen Funktionsstörungen führen würden (Urk. 7/119/48-49). Davon ist auszugehen.
6.2.2 Es trifft entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin damit nicht zu, dass Dr. Q.___ auf die geklagten Erschöpfungszustände, welche das eigentliche Problem darstellen würden (Urk. 1 S. 25 f. und S. 48), nicht eingegangen ist. Diese wurde indes als keine psychopathologische Erkrankung beurteilt. Ausserdem wurden die geklagten Erschöpfungszustände mit neurovegetativen Begleiterscheinungen von Dr. P.___ im Rahmen der internistischen Begutachtung aufgeführt (Urk. 7/119/36). Im Übrigen waren schon im A.___-Gutachten vom 26. September 2005 nebst den Erschöpfungszuständen Herzklopfen und Herzstechen, Herzrhythmusstörungen, Atemnot und ein Ohrpfeifen als Beschwerden festgestellt worden (Urk. 7/35/6). Eine massgebliche relevante Verschlechterung ist insofern auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte nicht auszumachen.
6.2.3 Aus der Einschätzung von Dr. M.___ gemäss ihrem Bericht vom 30. September 2012 (Urk. 7/85/19-20) schliesslich kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Dr. M.___ über keinen Facharzttitel der Psychiatrie verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch vermögen die von ihr als „psychiatrische Diagnosen“ aufgeführten Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1; Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, ICD-10 Z61.2; der Entwicklung von akzentuierten Persönlichkeitszügen, ICD-10 Z73.1; schweres Erschöpfungssyndroms, ICD-10 Z73.0) keine revisionsrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu begründen.
Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) ist ohne nachvollziehbare Begründung und insbesondere ohne das Vorliegen eines Belastungskriteriums von bedeutsamer Schwere sowie der für eine PTBS typischen Symptome (Nachhallerinnerungen, Alp-/Träume, Wiedererleben Vermeidungsverhalten, Überwachsamkeit, erhöhte Schreckhaftigkeit) als unwahrscheinlich zu bezeichnen, zumal keiner der psychiatrischen Fachärzte diese Diagnose in Erwägung zog. Auch ist dem Bericht von Dr. M.___ diesbezüglich nichts zu einer hier massgeblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Mitte 2006 zu entnehmen.
Bei den Diagnosen mit Z-Kodierungen (Kapitel XXI des ICD-10-Systems) sodann handelt es sich zwar um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, die aber für Fälle vorgesehen sind, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y von ICD-10 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1, 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3, 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4, 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5, SVR 2008 IV Nr. 15 = I 514/06 E. 2.2.2.2). Somit kann offen bleiben, wie nachvollziehbar diese neue Diagnosestellung durch Dr. M.___ ist, denn alle von ihr genannten Z-Diagnosen bleiben ohne Einfluss auf die hier strittigen Belange.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist auch in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand keine revisionserhebliche Verschlechterung seit Mitte 2006 (Urk. 7/61) auszumachen.
6.3
6.3.1 Was die Beschwerdeführerin des Weiteren gegen das psychiatrische B.___-
Teilgutachten (Urk. 7/119/42-50) und gegen die Stellungnahme von
Dr. Q.___ vom 28. November 2014 (Urk. 7/141/4) in der Beschwerde-
schrift (Urk. 1 S. 20 ff., Urk. 1 S. 48) und im Kommentar vom 19. Mai 2014 (Urk. 3/7 S. 3 ff.) vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis, wie dem Folgenden zu entnehmen ist.
Namentlich vermag die Rüge der Beschwerdeführerin, die aufgewendete Untersuchungsdauer von 60 Minuten sei für eine genügende Beurteilung zu kurz gewesen (Urk. 3/6 S. 4), nichts am Beweiswert des Gutachtens zu ändern. Dazu ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3, 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4.1, je mit Hinweisen), was hier zutrifft.
6.3.2 Weiter wird vorgebracht, die Protokollierung zu den „subjektiven Angaben“ sei unprofessionell, da teilweise falsch, auslassend, verkürzend, verallgemeinernd und eigeninterpretiert.
Beispielsweise habe es sich um eine konfliktreiche Partnerschaft bestehend ab 1986 gehandelt und nicht um verschiedene Partnerschaften mit Konflikten. Auch sei sie nicht Mitte der 90er Jahre in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. med. M.___ gekommen, sondern sie habe die anfallenden Probleme mit ihrer damaligen Hausärztin Dr. M.___ gut besprechen können. Mitte der 90er Jahre habe diese die gemeinschaftliche Hausarztpraxis verlassen und sich als psychologische Beraterin selbständig gemacht (Urk. 1 S. 21).
Dr. Q.___ hat im Teilgutachten festgehalten, es habe später in Partnerschaften immer wieder Konflikte gegeben und so sei sie Mitte der 90er Jahre in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. M.___ gekommen (Urk. 7/119/43). Die Kernaussage ist damit enthalten, die Abweichung nicht relevant.
6.3.3 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, im ganzen Abschnitt „Nach dem Tod des Lebenspartners...“ erkenne sie sich nicht wieder. So habe sie sich nach dem Tod ihres Partners und auch schon vorher viel im Wald und in der Natur, aber nicht um sich abzulenken, wie Dr. Q.___ schreibe, sondern um bei sich zu sein und die Trauer zuzulassen. Dr. Q.___ mache zudem einen riesigen Sprung von 20 Jahren vom Beginn der Schmerzen im Jahr 1982 bis ins Jahr 2003, als sie krankgeschrieben und arbeitsunfähig geworden sei. Die Vorgeschichte habe die Gutachterin scheinbar nicht interessiert (Urk. 1 S. 21 f.).
Dr. Q.___ hat im Teilgutachten ausgeführt, auch bei näherer Nachfrage hätten störungsspezifische Symptome aus jener Zeit (1986 bis 2002) nicht erfragt werden können. Nach dem Tod des Lebenspartners habe die Beschwerdeführerin eine Trauerreaktion gehabt, jedoch im Rückblick keine eigentliche Depression. Sie sei viel in den Wald gegangen, habe sich abgelenkt. So habe sie sich selbst geholfen (Urk. 7/119/43). Auch hier wurde der Sachverhalt im psychiatrischen Teilgutachten im Wesentlichen korrekt aufgeführt und es sind keine relevanten Falschangaben auszumachen. Zudem wurden diese Ausführungen allesamt unter dem Stichwort „Krankheitsentwicklung“ gemacht, weshalb sich Dr. Q.___ zu Recht auf die für die Krankheitsentwicklung relevanten Sachverhalte konzentriert hat, zumal eine solche hier frühestens für die Zeit ab 2003 interessiert. Weitere Ausführungen wurden zudem unter „Biographische und Sozialanamnese“ festgehalten (Urk. 7/119/44-45).
6.3.4 Sodann bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, die erwähnten Existenzängste seien nicht etwa diffus oder grundlos gewesen, sondern angesichts der wegen der Berechnung für ein Konkubinat zu geringen finanziellen Unterstützung durch das Sozialamt sehr konkret. Unklar sei auch, was Dr. Q.___ damit meine, wenn sie zweimal schreibe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr gewusst habe, wie es im Leben weitergehen solle. Denn sie habe immer etwas in ihrem Leben gemacht, so an einem Forschungsprojekt oder Kinderratgeber mitgearbeitet. Dr. Q.___ habe von ihr ein Bild einer Person gezeichnet, die unzufrieden, ziellos und resigniert durch das Leben taumle. Sie sei aber eine Macherin und tue voll engagiert, was im Augenblick zu tun sei. Sie sei noch nie zielgerichtet und karriereorientiert gewesen, das habe aber nichts mit Resignation, Ziellosigkeit und Unzufriedenheit zu tun. Wenn Dr. Q.___ ausserdem festhalte, dass sie früher viel geritten sei und seit Mitte letzten Jahrzehnts nicht mehr, vermittle dies den Eindruck, sie sei seit der Kindheit immer und regelmässig geritten, was nicht der Fall sei. Das vermittle das Bild einer privilegierten verwöhnten Person, die immer den Reitsport habe pflegen können, der ja bekanntlich nicht billig sei. Sie habe aber nur im Alter von 11 bis 18 Jahren regelmässig reiten dürfen. Mit dem Auszug aus dem Elternhaus mit 18 Jahren habe sie weder Geld noch Zeit zum Reiten gehabt. Erst im Jahr 2004 und 2005 habe sie hin und wieder ausreiten können. Mit dem Umzug nach T.___ im Oktober 2005 sei das nicht mehr gegangen und sie habe keine Kraft mehr für den Reitsport gehabt. Heute dürfe sie wegen der Wirbelsäulenschäden nicht mehr reiten (Urk. 1 S. 22 ff.).
Auch diese Vorbringen sind unbehelflich, zumal es sich dabei hauptsächlich um wertende Interpretationen handelt, welche so in den Ausführungen von Dr. Q.___ nicht zu finden sind. So hielt sie zu den Existenzängsten lediglich fest, dass sich zu den chronischen Schmerzen Stimmungsschwankungen und später auch Existenzängste gesellt hätten (Urk. 7/119/43). Dass diese grundlos gewesen seien, wurde nicht behauptet.
Sodann schrieb Dr. Q.___ im Kontext der Krankheitsentwicklung nach 2003 und im Anschluss an die Feststellung der Existenzängste, mithin mit Bezug auf die finanzielle Situation, dass die Beschwerdeführerin dann - nach der Berufsaufgabe im Jahr 2003 - nicht mehr richtig gewusst habe, wie es in ihrem Leben weitergehen sollte. Bis 2010 habe sie vom Ersparten gelebt, sei jedoch immer wieder unsicher gewesen, wie es mit ihrem Leben weitergehen sollte. Früher sei sie zwar auch immer mal wieder unzufrieden gewesen, sei sich über ihre Ziele im Leben nicht ganz klar geworden. Inzwischen sei dies jedoch immer wieder in Resignation umgeschlagen (Urk. 7/119/43).
Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich als unzufriedene, ziellose, resignierte und durch das Leben taumelnde Person beschrieben worden wäre. Dass die finanzielle Situation eine Belastung darstellte und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab 2003 erschwert war, ist nicht strittig. Auch vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei vielmehr eine Macherin und tue voll engagiert, was im Augenblick zu tun sei, nichts zu ihren Gunsten auszusagen. Damit bestätigt die Beschwerdeführerin vielmehr, dass sie über persönliche Ressourcen verfügt. Die Einschätzung von Dr. Q.___ wird letztlich jedenfalls nicht in Frage gestellt.
Auch zum Reitsport hat Dr. Q.___ ohne Wertung sachlich festgehalten, früher sei die Beschwerdeführerin in der Freizeit viel geritten, dies habe sie seit der Kindheit betrieben. Seit Mitte des letzten Jahrzehnts nehme sie jedoch wegen ihrer Beschwerden und auch aus finanziellen Gründen nicht mehr am Pferdesport teil (Urk. 7/119/45). Damit hat Dr. Q.___ das Wesentliche korrekt dargestellt. Eine für die Beurteilung der massgeblichen Fragen des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit falsche Voraussetzung wurde damit nicht begründet.
6.3.5 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, Dr. Q.___ habe ausgeführt, sie erledige die Hausarbeit selbst. Die Haushaltstätigkeit sei indes nicht angesprochen worden. Das zeige, wie unsorgfältig Dr. Q.___ gearbeitet habe. Fakt sei, dass sie zwei Haushalte habe. Der eine sei in U.___ bei ihrem Lebenspartner, wo sie sich an den Wochenenden aufhalte. Dieser übernehme die schweren Haushaltsarbeiten. Der andere sei in V.___, wo sie entgegen dem Belastungsprofil des orthopädischen B.___-Gutachters Dr. D.___ auch die schweren Tätigkeiten alleine machen müsse, was die Schmerzen und die
Erschöpfung verstärke. Eigentlich bräuchte sie eine Haushaltshilfe (Urk. 1 S. 24 f.).
Auch hieraus ist nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten. Vielmehr bestätigt die Beschwerdeführerin, was Dr. Q.___ korrekt festhielt (Urk. 7/119/45), nämlich dass sie den Haushalt ihrer Einzimmerwohnung selbst erledigt und die (verlängerten) Wochenenden bei ihrem Partner verbringt.
6.3.6 In Bezug auf die Rügen, Dr. Q.___, habe sie mit den falschen Bezeichnungen „Oberschülerin“ und „Bibliothekarin“ sowie „diverse Tätigkeiten“ während des Studiums degradiert und mit der Bezeichnung „Bibliotheksangestellte“ keine Berufsbezeichnung genannt (Urk. 3/7 S. 3 f.), ist auf das hiervor in Erwägung 5.7 Ausgeführte zu verweisen. Ausserdem ist der von Dr. Q.___ verwendete Ausdruck „Oberschülerin“ im Kontext zu verstehen und im Sinne einer Schülerin des Obergymnasiums korrekt. So hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten das Gymnasium besucht habe, wobei sie allerdings bereits als Oberschülerin von zu Hause ausgezogen sei, da sie mit zunehmendem Jugendalter das Elternhaus als unerfreulich empfunden habe (Urk. 7/119/43).
Da nicht von einer revisionsrelevanten psychischen Pathologie auszugehen ist, ist zudem nicht massgeblich, dass Dr. Q.___ die Beschwerdeführerin als Bibliothekarin (Urk. 7/119/43) und Bibliotheksangestellte anstatt als Fachreferentin bezeichnet hat, zumal letztere Bezeichnung („Angestellte in der Y.___“; Urk. 7/119/44) nicht falsch ist.
6.4 Insgesamt vermögen sämtliche Beanstandungen der Beschwerdeführerin am Beweiswert des psychiatrischen B.___-Teilgutachtens nichts zu ändern
(vgl. auch E. 7 hernach). Das Vorgebrachte vermag das Teilgutachten von
Dr. Q.___ und insbesondere ihre Einschätzung zu Pathologie und Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Das gilt auch für die übrigen Sachdarstellungen von Dr. Q.___. Sie treffen im Wesentlichen zu und sind nicht derart massgeblich oder abweichend von den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass diese für die hier massgebliche Einschätzung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zu jenem im Jahr 2006 von erheblicher Relevanz wären. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Einwendungen in der Beschwerde (Urk. 1), im Kommentar (Urk. 3/7) sowie im Memorandum 4 der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3/6) gegen das psychiatrische B.___-Teilgutachten (Urk. 7/119/42-50) und gegen die ergänzende Stellungnahme (Urk. 7/141/4) näher einzugehen.
Im Übrigen gilt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was hier der Fall ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015
E. 3.2 und 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1).
6.5 In psychischer Hinsicht ergibt der Vergleich des psychischen Gesundheitszustandes zur Zeit des Einspracheentscheides 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) mit demjenigen seit der Neuanmeldung im März 2013 (Urk. 7/86) im Ergebnis, dass eher Verbesserung und jedenfalls keine Verschlechterung eingetreten ist.
7.
7.1 Zu prüfen bleiben die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die B.___-Gutachter (Urk. 1 S. 5 ff.).
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die aktuelle Rechtsprechung, welche lediglich personenbezogene Ausstandsgründe zulasse, sei falsch und lebensfremd. Der von der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Anspruch auf einen unabhängigen Richter, und damit auf einen unabhängigen Gutachter, umfasse nicht nur persönliche Ausstandsgründe, sondern alle objektiven Hinweise, die für eine Befangenheit sprechen könnten und den Anschein von Befangenheit erwecken würden. Hier bestehe der Anschein, dass das B.___ nicht neutral begutachte, sondern einseitig zugunsten der (immerzu) auftraggebenden IV-Stelle. So lasse es an der nötigen Transparenz bezüglich seiner Gutachtenspraxis fehlen. Es habe gemäss BGE 137 V 210 als eine von drei MEDAS-Stellen nicht einmal die Fragen des Bundesgerichts beantwortet. Offensichtlich habe es etwas zu verbergen. Dies allein genüge bereits, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken und stelle für sich allein bereits einen formellen Ablehnungsgrund dar. Ausserdem sei das B.___ wirtschaftlich vollständig von den IV-Stellen abhängig. Es attestiere denn auch regelmässig einen tieferen Grad der Arbeitsunfähigkeit als die behandelnden Ärzte. Das B.___ habe in der Vergangenheit zudem nachweislich Ärzte ohne die nötige Zulassung eingesetzt. Sie, die Beschwerdeführerin mache gegen sämtliche involvierten Gutachter Befangenheit geltend, da erheblich Zweifel an der Unabhängigkeit dieses Instituts bestünden. Es handle sich um wirtschaftlich vollständig von den IV-Stellen abhängige Gutachter, die über keinerlei therapeutische Erfahrung in der Schweiz verfügen würden und nicht bereit seien, dem Bundesgericht die von diesem verlangte Transparenz zu gewähren. Es sei ein besonders strenger Massstab an die Unparteilichkeit der Gutachter anzulegen. Es dürften wie bei einem Richter keine sachfremden Umstände auf die Entscheidungsbildung einwirken. Objektive Umstände, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten, würden damit zur Genüge bestehen. Die Erteilung des Gutachtensauftrages an das B.___ gegen ihren ausdrücklichen Willen habe Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Es seien der Anspruch auf ein faires Verfahren und der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt (Urk. 1 S. 5 ff.).
Die im konkreten Fall tätigen B.___-Gutachter seien nicht akzeptabel. Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sei in W.___ wohnhaft und tätig und verfüge lediglich über eine Meldung als sogenannte 90 Tage-Dienstleister. Es sei im Medizinalberuferegister noch nicht einmal Angaben darüber vorhanden, ob sie in der Schweiz über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge oder nicht. Sie, die Beschwerdeführerin habe aber ein Anrecht darauf, von einer Ärztin begutachtet zu werden, welche in der Schweiz tätig sei, mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sei und auch schon in der Schweiz therapeutisch tätig gewesen sei. Ausserdem sei Dr. Q.___ auch für das genauso umstrittene AA.___ in BB.___ tätig, welches es ebenfalls an der nötigen Transparenz habe fehlen lassen. Der internistische Gutachter Dr. P.___ habe sein Arztdiplom im Jahr 1967 erworben und müsse daher wohl über 70 Jahre als sein. Er sei im Medizinalberuferegister denn auch als pensioniert eingetragen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nicht bereit sich von einem pensionierten Arzt begutachten zu lassen. Es gebe mehr als genügend geeignete Gutachter, welche noch über eine aktive Berufsausübungsbewilligung verfügen würden. Der Gutachter Dr. D.___ sodann sei ausschliesslich als Gutachter tätig. Auch er sei ein Pensionär und habe nicht in der Schweiz als Arzt praktiziert. Ein Gutachter müsse aber zwingend über aktuelle praktische und therapeutische Erfahrung verfügen. Erst im Jahr 2012 sei ihm für die Schweiz die Berufsausübungsbewilligung erteilt (Urk. 1 S. 7 ff.).
Diese grundsätzliche Kritik am B.___ sei bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden, ohne dass die Beschwerdegegnerin darauf eingetreten sei oder inhaltlich dazu Stellung genommen hätte, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime darstelle. Das Beauftragen von klar befangenen Gutachtern sei als willkürlich zu betrachten (Urk. 1 S. 12 ff.).
7.2
7.2.1 Nach Art. 36 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (vgl. auch Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG). Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen.
Die Bestimmung von Art. 44 ATSG geht über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus (BGE 132 V 93 E. 6.4). Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 44 Rz 38 und Rz 43 ff.; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
7.2.2 In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfairness. Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Art. 72bis IVV auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform Suisse-MED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (BGE 139 V 349 E. 2.2).
Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6), die unter allen erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist (BGE 138 V 271 E. 1.1).
7.3
7.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Einholung des B.___-Gutachtens vom 3. Februar 2014 das vorgesehene Verfahren (vgl. BGE 140 V 507 E. 3) eingehalten und aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Begutachtung durch das B.___ (Urk. 7/92, Urk. 7/106) die Zwischenverfügung vom 12. September 2013 erlassen (Urk. 7/108). Diese wurde nicht angefochten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungsmaxime oder ein willkürliches Vorgehen liegt nicht vor.
7.3.2 Mit Art. 72bis IVV wird sichergestellt, dass polydisziplinäre Gutachten für die Invalidenversicherung nur noch von Gutachterstellen erarbeitet werden dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgehalten sind. Zudem wird damit bundesrechtlich verankert, dass die Zuweisung von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten nur noch nach dem Zufallsprinzip erfolgen darf (vgl. dazu BGE 140 V 507 E. 3).
Gemäss dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gutachterstellen, bei der Begutachtung das aktuelle wissenschaftliche Krankheitsverständnis, die jeweils aktuellen fachspezifischen Begutachtungsleitlinien und die entsprechende Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die aktuellen Begutachtungsleitlinien sowie die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts werden den Gutachterstellen jeweils vom BSV zugestellt. Zudem garantieren die Gutachterstellen, dass die für sie tätigen Gutachterinnen und Gutachter im Besitz einer in der Schweiz anerkannten Facharztausbildung sind, wobei diese auch im Ausland erworben werden kann. Die Gutachterinnen und Gutachter haben regelmässig an ver-
sicherungsmedizinischen Fortbildungen teilzunehmen und verfügen über
klinische Erfahrung. Ausländische Gutachterinnen und Gutachter, die für Gutachterstellen tätig sind, müssen mit den (versicherungs-)medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schweizerische Invalidenversicherung vertraut sein. Der medizinische Leiter oder die medizinische Leiterin der Gutach-terstelle sowie die für die Gutachterstelle tätigen Gutachterinnen und Gutachter verfügen über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Bewilligungen. Auch ist dem BSV regelmässig Rapport zu erstatten. (www.bsv.admin.ch/
themen/iv/00027/; BSV, SuisseMED@P, Reporting 2015, Teil 1, S. 2 ff.).
7.3.3 Damit ist sowohl die Transparenz als auch die Qualitätssicherung ausreichend gewährleistet. Weitergehende Anforderungen an die Gutachter, namentlich die von der Beschwerdeführerin geforderte aktuelle praktische und therapeutische Erfahrung in der Schweiz sowie Wohnsitz in der Schweiz, sind nicht angezeigt. Rechtsprechungsgemäss wird auch nicht verlangt, dass der medizinische Gutachter eine FMH-Ausbildung nachweist; eine im Ausland erworbene Fachausbildung genügt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Sämtliche am B.___-Gutachten vom 3. Februar 2014 beteiligten Gutachter erfüllen die hiervor genannten Kriterien. Namentlich wurden gemäss dem Medizinialberuferegister die in W.___ erstandenen Facharzttitel von Dr. Q.___ und von Dr. D.___ in der Schweiz bereits im Jahr 2007 anerkannt, jener von
Dr. P.___ in der Schweiz erworben sowie die Berufsausübungsbewilligungen für den Kanton CC.___ an alle drei Experten im Jahr 2013 erteilt (vgl. www.medregom.admin.ch/). Ausserdem sind alle am B.___-Gutachten beteiligten Experten, mithin auch Dr. O.___, auf der Liste zertifizierter Gutachter der Swiss Insurance Medizin (SIM) als zertifizierte Gutachter aufgeführt (vgl. www.swiss-insurance-medicine.ch). Es besteht damit kein Anlass, an ihrer Kompetenz und Zuverlässigkeit in ihrer Funktion als Fachärzte und Gutachter zu zweifeln. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das Tätigsein für andere MEDAS-Stellen wie etwa das AA.___ nichts. Als „pensioniert“ wurde im Medizinialberuferegister im Übrigen lediglich der Status der Bewilligung für den Kanton DD.___ von Dr. P.___ bezeichnet, nicht Dr. P.___ selbst. Das Erreichen des Pensionsalters ist für sich aber ohnehin kein Kriterium, welches die Qualifikation eines Gutachters in Frage zu stellen vermöchte.
7.3.4 Im Weiteren kann von Parteilichkeit nicht schon deshalb gesprochen werden, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (Art. 36 Abs. 1 ATSG; Art. 10 VwVG; BGE 137 V 210 E. 1.3.3, 132 V 93 E. 6.5 und E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_23/2014 vom 26. März 2014 E. 4.1 und 8C_489/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2). Dementsprechend stellt der Umstand, dass eine sachverständige Person wiederholt von einem Versicherungsträger für Begutachtungen herangezogen wird, zum vornherein keinen Grund für eine Befangenheit dar, wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat (vgl. dazu Kieser, a.a.O., Rz 39 zu Art. 44 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 V 210 E. 1.3.3).
Auch lässt die grundsätzliche Gefahr, welche die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS für die Qualität der Gutachten birgt, nicht automatisch den Schluss auf die Befangenheit einer MEDAS zu (BGE 127 V 210 E. 3.4.2.7 mit Verweis auf E. 2.1 und E. 2.3). Zudem sind Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nach wie vor nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) im Sinne von Art. 72bis IVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 und 9C_194/2011 vom 15. September 2011 E. 2, je mit Hinweisen). Ausstandsgründe der B.___-Gutachter sind hier indes keine gegeben.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das ein Abweichen von der geltenden Rechtsprechung rechtfertigen würde. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass abweichende (fach-)ärztliche Meinungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bestehen, unter verfassungs- und konventionsrechtlichem Gesichtswinkel nicht gegen den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin eingeholten B.___-Gutachtens vom 3. Februar 2014 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2011 vom 16. November 2011 E. 2.1).
7.4 Abschliessend ist auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Untersuchungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Gutachter selbst (Urk. 1 S. 18 und S. 32) zu verneinen, zumal die Untersuchungspflicht und die Beachtung des Verfahrensgrundsatzes nicht den Sachverständigen, sondern die Verwaltungsbehörde betrifft.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das B.___-Gutachten vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/119) alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt und keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2016 vom 22. März 2016 E. 2).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2015 (Urk. 2) in Bezug auf die Frage, ob seit dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/61) eine revisions- respektive rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, auf das B.___-Gutachten vom 3. Februar 2014 abgestellt hat, und dies verneint hat.
8.2 Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich einer neuen Begutachtung mit medizinischen Belastungstests und Tests bei einer BEFAS (Urk. 1 S. 2, S. 15, S. 17 und S. 36), sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11).
8.3 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen, ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann