Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00437 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 31. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, Postfach, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war vor dem Eintritt gesundheitlicher Beschwerden zuletzt mit Pensen von 90 % bei der Y.___ AG sowie 20 % bei der Z.___ AG als Buchhalterin tätig. Während die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG im September 2011 per Ende Oktober 2011 kündigte (Urk. 10/29/1, 10/60/28), besteht dasjenige mit der Z.___ AG unverändert fort (Urk. 10/77/1). Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, attestierte der Versicherten aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober 2011 (Urk. 10/26/2, 10/37).
Die Versicherte meldete sich aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung am 15. Juni 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/13). Überdies tätigte sie erwerbliche (Urk. 10/1, 10/19, 10/29, 10/37, 10/66, 10/77) und medizinische (Urk. 10/12, 10/13, 10/26-28, 10/38-40, 10/62/4, 10/79, 10/83, 10/85/2) Abklärungen. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___, welches die Fachbereiche Allgemein-Internistische Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie abdeckt (Urk. 10/60), wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Juli 2014 aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin die Ausrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab Dezember 2012 in Aussicht gestellt (Urk. 10/65). Mit Schreiben vom 4. August 2014 (Urk. 10/71) erhob die Versicherte Einwand gegen diesen Vorbescheid. Mit Schreiben vom 12. August 2014 (Urk. 10/74) zeigte Rechtsanwalt Manfred Lehmann der IV-Stelle seine Mandatierung durch die Versicherte an und erhob ebenfalls Einwand. Mit Schreiben vom 27. September 2014 (Urk. 10/82) begründete er diesen. Mit Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 10/100 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden eine halbe Invalidenrente ab Dezember 2012 zu.
2. Gegen die Verfügung vom 26. März 2015 liess die Versicherte am 21. April 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 (Urk. 9) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Lehmann als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestellt. Mit Replik vom 10. Juni 2015 (Urk. 12) nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 (Urk. 14) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).
2.
2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2) sinngemäss fest, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit seit dem 25. Oktober 2011 erheblich eingeschränkt sei und ihr insbesondere unter Berücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens die bisherige Tätigkeit als Buchhalterin weiterhin in einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Diese Erwerbstätigkeit sei mit Vorteil ganztägig mit einer Leistungseinbusse für erhöhten Zeitbedarf und vermehrte Pausen auszuüben. Aufgrund verschiedener Arbeitsstellen in den vergangenen Jahren und der Dauer des letzten Arbeitsverhältnisses von rund einem Jahr sei von Tabellenlöhnen auszugehen.
2.2 Mit Beschwerde vom 21. April 2015 (Urk. 1) lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, es sei hinsichtlich des Valideneinkommens stets vom vor der Invalidität erzielten Einkommen auszugehen und es seien sämtliche Nebeneinkünfte und regelmässig geleisteten Überstunden zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der Lohnstrukturerhebung sei dagegen korrekt, da die Beschwerdeführerin aktuell einzig einem 20%igen Pensum nachgehe. Unter Annahme einer 50%igen Anstellung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 62 %. Beim vorgeschlagenen Arbeitsmodell mit einer 100%igen Präsenz bei einer Leistung von 50 % müsse mit einer Lohneinbusse von 15 % gerechnet werden. Mit der Korrektur des Valideneinkommens und der Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges ergebe sich ein Invaliditätsgrad, der mindestens zu einer Dreiviertelsrente beziehungsweise zu einer ganzen Rente führe.
2.3 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 (Urk. 9) sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei zwei Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei, der Y.___ AG sowie der Z.___ AG. Das Einkommen unterliege einer deutlichen Schwankung, weshalb das Valideneinkommen anhand der Auszüge aus dem Individuellen Konto nicht zuverlässig ermittelt werden könne. Es sei daher zu Recht auf den Tabellenlohn abgestellt worden.
2.4 Mit Replik vom 10. Juni 2015 (Urk. 12) hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und äussert sich zu den Vorbringen in der Beschwerdeantwort. Gemäss dem B.___-Gutachten vom 13. Juni 2014 (Urk. 10/60/42 f.) sei sie seit Oktober 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Sie habe vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Oktober 2012 (richtig: 2011) beim Y.___ AG und zusätzlich seit dem 1. November 2000 im noch bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG gearbeitet. Dies ergebe ein Jahreseinkommen von Fr. 100‘250.-- (Fr. 6‘210.-- x 13 + Fr. 1‘430.-- x 13 + Fr. 930.-- (vgl. Urk. 10/20/1 f., 10/29/11 f., 10/37/7). In den Ausführungen der Beschwerdegegnerin werde übersehen, dass die Wartezeit am 25. Oktober 2011 begonnen habe und dementsprechend der Verdienst bei der Y.___ AG für die Monate November und Dezember 2011 nicht mehr voll angefallen sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Krankheit in einer Tätigkeit gearbeitet, die sie ohne Krankheit weiter ausgeübt hätte. Sie habe dieses Valideneinkommen in guten Treuen erzielt.
2.5
2.5.1 Aus den Rechtsschriften der Parteien geht hervor, dass der medizinische Sachverhalt und insbesondere die aufgrund der polydisziplinären Begutachtung durch die B.___ (Urk. 10/60/43) ermittelte Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten als auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nicht strittig ist. Nachdem das Gutachten in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten umfassend ist, auf Untersuchungen in den jeweiligen Fachgebieten basiert, in Kenntnis der gesamten Vorakten abgegeben wurde (vgl. Urk. 10/60/2), in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind, kann auf dieses und die darin gezogenen Schlüsse abgestellt werden. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und durch die Vorinstanz korrekt festgelegt wurden auch der Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sowie der allfällige Beginn des Rentenanspruchs. Damit ist von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober 2011 und aufgrund der am 15. Juni 2012 - verspätet - erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/17) von einem frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs am 1. Dezember 2012 auszugehen.
2.5.2 Zwischen den Parteien ist jedoch strittig, auf welcher Grundlage das für die Bemessung der Invalidität der Beschwerdeführerin zu berücksichtigende Valideneinkommen festzulegen ist und ob vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass der vor der krankheitsbedingten Einschränkung erzielte Verdienst von Fr. 100’250.-- (Urk. 10/20/2) als Valideneinkommen zu berücksichtigen sei. Als Ausgangspunkt für dessen Berechnung sei stets das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte Einkommen zu wählen (vgl. Urk 1 S. 3, Urk. 12 S. 2). Dagegen vertritt die Beschwerdegegnerin unverändert die Ansicht, das Valideneinkommen sei ebenfalls auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss LSE 2010 zu bestimmen. Sie macht sinngemäss geltend, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin einer deutlichen Schwankung unterliege und zuvor wesentlich geringer gewesen sei (vgl. Urk. 9).
3.1.2 Ist der zuletzt bezogene Verdienst markant überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 51 mit Hinweisen).
3.1.3 Aus dem im Recht liegenden Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 10/90) ist ersichtlich, dass diese im Zeitraum zwischen 2006 und 2011 für sieben verschiedene Arbeitgeber tätig war und zeitweise zusätzlich zu unselbständigen Erwerbstätigkeiten auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Es zeigt sich zudem, dass das Jahresbruttoeinkommen 2011 von Fr. 94‘259.-- die in den Vorjahren erzielten jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 68‘149.-- (2006), Fr. 73‘501.-- (2007), Fr. 68‘148.--, (2008), Fr. 64‘930.-- (2009), Fr. 68‘323.-- (2010) deutlich überstieg.
3.1.4 Wie dem Arbeitgeberbericht vom 25. Januar 2013 (Urk. 10/29/2) und dem damit eingereichten Auszug aus dem Jahreslohnkonto 2011 (Urk. 10/29/11 und 10/29/12) ersichtlich ist, erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei der Y.___ AG im März 2011 auf 90 %. Somit war sie vor der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nur knapp neun Monate mit dem zuletzt ausgeübten Pensum tätig.
Im Rahmen der Anamnese für die polydisziplinäre Begutachtung führte die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, neben der 20%-Stelle bei der Z.___ AG habe sie im Jahr 2010 eine Anstellung mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ AG angenommen. Dort sei es aber im Lauf der Zeit zu einer ständigen Zunahme ihrer Arbeitsbelastung gekommen, da sie die einzige Buchhalterin gewesen sei. Ihr Chef habe sie daher immer wieder gebeten, mehr zu arbeiten, und sie vertröstet, es gebe bald eine Entlastung, was aber nie der Fall gewesen sei. Am Schluss habe sie 11 bis 12 Stunden täglich arbeiten müssen und sei völlig überfordert gewesen (Urk. 10/60/11 f.). Zudem berichtete sie sowohl gegenüber ihrer Hausärztin, Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/26/2, 10/26/18, 10/26/22), als auch anlässlich der polydisziplinären Begutachtung (Urk. 10/60/19) von Mobbing durch den Vorgesetzten. Als Gründe für die häufigen Stellenwechsel der letzten Jahre brachte sie vor, dass sie Abwechslung möge und deshalb ihre Arbeitsstelle wechselte, sobald die Buchhaltung bereinigt gewesen sei (Urk. 10/60/28).
3.1.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG (Dauer, hohe Belastung, zwischenmenschliche Probleme, Kündigung durch die Beschwerdeführerin) und der fehlenden Kontinuität im Erwerbsleben in der jüngeren Vergangenheit ist es nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin das zuletzt erzielte Einkommen erzielen würde. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Validenlohn zu Recht mithilfe der Tabellenwerte gemäss LSE 2010 des Bundesamtes für Statistik festgelegt.
3.2 Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2 S. 3) dem von der Beschwerdeführerin erzielbaren Valideneinkommen ein den Zentralwert (Median) für weibliche Arbeitnehmende des Anforderungsprofils 3 aus TA7 Ziff. 21 [monatlicher Bruttolohn nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund), Rechnungs- und Personalwesen] der LSE 2010 unter Berücksichtigung der Jahresteuerung für die Jahre 2011 und 2012 sowie einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (anstelle des Wertes von 40 Stunden pro Woche gemäss LSE) zugrunde. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
Fr. 6‘190.-- / 40 x 41.6 x 12 x 1.001 x 1.001 = Fr. 77‘406.--
Diese Berechnung erweist sich als korrekt, weshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘406.-- auszugehen ist.
3.3
3.3.1 Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen im polydisziplinären Gutachten (Urk. 10/60/36) führten die vorliegenden Symptome mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen mit frühmorgendlichem Erwachen ohne erneutes Einschlafen und einer entsprechend verkürzten Schlafdauer zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %. Aus diesen Schlafstörungen resultiere eine Tagesmüdigkeit und eine schnellere Erschöpfbarkeit, so dass die Beschwerdeführerin mehr Zeit für die gleiche Arbeit benötige und einen erhöhten Pausenbedarf aufweise, weshalb es sinnvoll sei, die 50%ige Leistung bei 100%iger Anwesenheit zu erbringen. In Bezug auf die Bestimmung des Invalideneinkommens besteht grundsätzliche Einigkeit zwischen den Parteien, dass auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2010 abzustellen ist.
3.3.2 Weil die Beschwerdeführerin aktuell einer Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG mit einem Pensum von 20 % nachgeht, ist jedoch zu prüfen, ob das Invalideneinkommen nicht auf dieser Grundlage zu bestimmen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Invalideneinkommen auf der Grundlage der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn diesbezüglich kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen, die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und dabei ein Einkommen erzielt wird, welches als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
3.3.3 Vorliegend besteht das zu beurteilende Arbeitsverhältnis seit dem 1. November 2000 (vgl. Urk. 10/17/4, 10/20/1 und 10/77/1), wurde auch nach Eintritt der krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten und kann damit als besonders stabil bezeichnet werden. Der erzielte monatliche Bruttolohn von Fr. 1‘549.15 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) (Urk. 8/1) erscheint unabhängig von der Berücksichtigung des mit Replik vom 10. Juni 2015 (Urk. 12) geltend gemachten jährlichen Bonus von Fr. 930.-- als angemessen für die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin mit einem Pensum von 20 %. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Da indessen nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin zu 50 % arbeitsfähig ist, stellt das effektiv ausgeübte Pensum von 20 % keine volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit dar. Es gibt zudem in den Verfahrensakten keine dahingehenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei der aktuellen Arbeitgeberin ohne Weiteres ausdehnen könnte. Einerseits wird eine Erweiterung des Pensums im Schreiben des Arbeitgebers an die IV-Stelle vom 12. August 2014 (Urk. 10/77) nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin wechselte ihre Arbeitgeber in der Vergangenheit häufig und hatte jeweils mehrere Stellen parallel inne, weshalb anzunehmen ist, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht seit mittlerweile mehr als 15 Jahren mit unverändertem Pensum fortbestehen würde, wenn eine Erhöhung des Pensums der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich wäre. Entsprechend ist das Invalideneinkommen mangels Möglichkeit zur vollen Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit auf der Grundlage der LSE zu bestimmen.
3.3.4 Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Verfügung vom 26. März 2015 (Urk. 2 S. 3) dem von der Beschwerdeführerin erzielbaren Invalideneinkommen ein 50%iges Pensum gemäss dem Zentralwert für weibliche Arbeitnehmende des Anforderungsprofils 3 aus TA 7 Ziff. 21 der LSE 2010 (vgl. vorne E. 3.2) unter Berücksichtigung der Jahresteuerung für die Jahre 2011 und 2012 sowie einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (anstelle des Wertes von 40 Stunden pro Woche gemäss LSE) zugrunde. Damit ergibt sich folgende Rechnung:
Fr. 6‘190.-- / 40 x 41.6 x 12 x 1.001 x 1.001 x 50 % = Fr. 38‘703.--
Diese Berechnung erweist sich als korrekt, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘703.-- auszugehen ist.
3.4
3.4.1 In der Beschwerdeschrift vom 21. April 2015 wird vorgebracht, beim von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Arbeitsmodell mit einer Präsenz von 100 % und einer Leistung von 50 % müsse mit einer Lohneinbusse gerechnet werden. Dieses Arbeitsmodell lasse sich nur mit einer finanziellen Einbusse am Arbeitsmarkt verwerten. Die Arbeitgeberin müsse die ganze Infrastruktur zu 100 % zur Verfügung stellen. Eine langsame Mitarbeiterin mit langen und vielen Pausen sei für das Betriebsklima nicht förderlich. Aufgrund der familiären Struktur und der Erkrankung der Beschwerdeführerin sei ein Homeoffice nicht möglich. Insgesamt ergebe sich ein zu berücksichtigender leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % (vgl. Urk. 1, S. 4). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 nicht zu diesem Thema (Urk. 9).
3.4.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts ist bei Personen, welche zwar ganztags arbeitsfähig, dabei aber nur reduziert leistungsfähig sind, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die arbeitnehmende Person während der ganzen betriebsüblichen Arbeitszeit präsent ist und so bei Bedarf zumindest kurzfristig abgerufen werden kann, beispielsweise für eine Auskunftserteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3). Gerade im kaufmännisch-administrativen Bereich, in welchem die Beschwerdeführerin tätig ist, bringt ein solches Arbeitsmodell Vorteile für den Arbeitgeber mit sich. Dabei ist insbesondere an eine mögliche Stellvertretung beim Telefondienst zu denken. Damit liegen keine Gründe vor, welche die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigen würden. Es ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘703.-- auszugehen. Es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Damit erweist sich die Verfügung vom 26. März 2015 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Staatskasse genommen.
5.
5.1 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Lehmann, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, und nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist.
5.2 Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 15) wurde Rechtsanwalt Lehmann eine Kopie der Duplik vom 29. Juni 2015 (Urk. 14) zugestellt, unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einreichung einer detaillierten Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen und unter Androhung der Festsetzung nach Ermessen im Unterlassungsfall.
5.3 Nachdem Rechtsanwalt Lehmann keine Zusammenstellung über seine anwaltlichen Bemühungen einreichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung androhungsgemäss nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Lehmann bereits im Einwandverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Versicherten amtete, seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war und die Argumentation in der Beschwerdeschrift vom 21. April 2014 (Urk. 1) im Grossen und Ganzen derjenigen in der Einwandbegründung vom 27. September 2014 (Urk. 10/80) entspricht, ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Zürich, wird mit Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli