Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00438 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 1. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war seit dem 1. August 2001 in einem Pensum von 40 % als Telefonistin beim Y.___ tätig (Urk. 7/11 Ziff. 2.1, Ziff. 2.89) und meldete sich am 3. August 2010 unter Hinweis auf eine seit dem vierzigsten Lebensjahr bestehende psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2-3). Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/23).
1.2 Am 7. März 2014 meldete das Z.___ die Versicherte aufgrund einer aktuellen psychischen Destabilisierung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24). Die IV-Stelle klärte den medizinischen und den beruflich-erwerblichen Sachverhalt ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58, Urk. 7/59, Urk. 7/63) mit Verfügung vom 6. März 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/67 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 22. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.8 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, bei der Beschwerdeführerin liege eine bipolare affektive Störung vor. Sie sei seit mindestens dem 14. Oktober 2013 zu 20 % und ab dem 1. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7. August 2014 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig und seit dem 8. September 2014 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt worden. Somit sei das Wartejahr nicht erfüllt, da innerhalb des Wartejahres die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit wieder erlangt worden sei. Selbst bei einer Qualifikation als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt Tätige bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, das Wartejahr sei erfüllt. Seit 1998 sei ein psychisch instabiler Gesundheitszustand ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit immer wieder in unterschiedlichem Ausmass beeinträchtige. Seit August 2001 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 4 Ziff. 4). Auch sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und von einer relevanten Arbeitsfähigkeit sei ab dem 13. Oktober 2013 nicht auszugehen. Sie habe ihre Tätigkeit am 7. August 2014 im Umfang von 20 % wieder aufgenommen und ab dem 8. September 2014 wieder im bisherigen Umfang von 40 % gearbeitet. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % habe nie vorgelegen (S. 4 f. Ziff. 5). Sie würde im Gesundheitsfall mehr als 60 % arbeiten. So hätten sich auch die Unterhaltszahlungen ab September 2014 auf Fr. 500.-- reduziert, weshalb sie spätestens ab September 2014 als zu 80 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei (S. 5 f. Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang auch ihre sozialversicherungsrechtliche Qualifikation.
3. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an psychischen Beschwerden, weshalb sie sich im August 2010 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Urk. 7/3 Ziff. 6.2-3). Die ursprüngliche rentenverneinende Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/23) stützte sich im Wesentlichen auf die abschliessende Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), welcher gestützt auf die Berichte des Z.___ vom 28. September 2010 (Urk. 7/15) und des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Oktober 2010 (Urk. 7/14) in seiner Stellungnahme vom 9. November 2010 (Urk. 7/20/3) ausführte, bei der 52-jährigen Versicherten sei seit 1998 ein psychischer instabiler Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit immer wieder in unterschiedlichen Ausmassen beeinträchtige. Seit dem 1. August 2001 bestehe bei der gelernten Zahnarztgehilfin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Telefonistin der Y.___ und in jeder anderen Tätigkeit. Aufgrund des Krankheitsverlaufes und der Diagnose einer bipolaren Persönlichkeit seien diese Angaben plausibel. Es sei nicht ungewöhnlich, dass im Verlauf der Jahre depressive Phasen im Vordergrund stünden, die zwar durchaus psychosozial getriggert seien könnten, dennoch aber eine eigenständige psychiatrische Erkrankung darstellten. Dr. A.___ führte aus, die Langzeitbehandlung gestalte sich bei vielen Betroffenen erfahrungsgemäss wegen zunehmender Mal- bis Non-Responder schwierig, was bei der Versicherten eventuell noch durch die Schilddrüsenerkrankung erschwert sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, sei es bisherig oder angepasst, sei überwiegend wahrscheinlich nicht möglich.
4.
4.1 Mit der am 7. März 2014 durch das Z.___ geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (Urk. 7/24) gingen die folgenden Berichte ein:
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, nannte in seinem Bericht vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/31) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4), bestehend seit Januar 2014. Dr. C.___ führte aus, es sei zwei Wochen nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Januar 2014 erneut zu einem schweren Rückfall in die depressive Symptomatik gekommen. Die ersten Symptome seien seit dem 30. Lebensjahr aufgetreten, zu einer vermehrten Symptomatik sei es seit 1998 gekommen. Seit dem 14. Oktober 2013 bestehe mit Unterbrüchen eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (S. 2 lit. A Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin sei durch ein „Zuvielwollen“ und eine Überforderung zum wiederholten Male schnell nach der Wiederaufnahme der Arbeit im Januar 2014 und erneut im April 2014 in eine neue psychische Krise geraten, welche zur erneuten stationären Behandlung geführt habe, wo sie sich bis auf weiteres befinde. Es sei mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Es wäre medizinisch sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin nach Abschluss der stationären Behandlung ihre alte Tätigkeit erst nach einem Monat nachgewiesener Stabilität stufenweise wieder aufnehme. Die Rückkehr an ihren Posten als Telefonistin sei sicher aus Sicht des Arbeitgebers ein letzter Versuch, ansonsten müsse über eine Versetzung und Neuorientierung nachgedacht werden (S. 4 lit. A Ziff. 3.3).
Dr. C.___ führte aus, die Prognose für die bisherige Tätigkeit sei unter Voraussetzung einer stabilisierenden und Phasen vermeidenden Therapie relativ günstig, in Bezug auf den bisherigen Verlauf aber eher fraglich. Prognostisch ungünstig sei, dass der Wechsel von hypomanischen und depressiven Episoden so schnell aufeinander folge. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien (S. 6 lit. A Ziff. 7.1).
4.2 Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. phil. E.___, Psychologin, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 23. Mai 2014 (Urk. 7/29 = Urk. 7/33) folgende Diagnosen (S. 1):
- bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode, bei Bipolar II Störung (ICD-10 F31.3)
- chronische lymphozytäre Thyreoiditis
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 24. April 2014 wieder in stationärer Behandlung. Es handle sich um die 7. stationäre Behandlung im Z.___ aufgrund einer depressiven Symptomatik im Rahmen einer bipolaren Erkrankung. Die Abstände zwischen den letzten Aufenthalten seien jeweils kurz gewesen (5. stationärer Aufenthalt vom 14. Oktober 2013 bis 10. Januar 2014 und 6. stationärer Aufenthalt vom 11. Februar bis 28. März 2014). Während dieser Zeit sei der Einstieg in den Arbeitsprozess zweimal versucht worden, habe jedoch nach kurzer Zeit aufgrund der Zustandsverschlechterung wieder abgebrochen werden müssen. Medikamentös seien in den letzten Jahren viele Medikamente ausprobiert worden, welche aber insgesamt keine genügende langfristige stimmungsstabilisierende Wirkung gezeigt hätten. Aktuell sei wiederum mit Lithium begonnen worden, was jedoch aufgrund von Nebenwirkungen nur niedrig dosiert werden könne. Die Beschwerdeführerin leide aktuell unter einer depressiven Symptomatik mit tiefer Stimmung, Hoffnungslosigkeit, Schlafproblemen, Freud- und Interessenverlust, Antriebsproblemen, starker innerer Unruhe, tiefer Verunsicherung und starken Selbstwertproblemen, Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen und passiv vorhandenen Todeswünschen (S. 1).
Die Fachpersonen führten aus, aktuell und bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes und der psychischen Entwicklung im letzten Jahr mit mehreren zeitlich nahen hypomanischen und depressiven Phasen, sei von einer weiteren psychischen Instabilität auszugehen. Dadurch sei der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zumindest erheblich erschwert und die Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt. Massnahmen der Invalidenversicherung könnten aber aus ihrer Sicht zum mittel- bis langfristigen Erhalt zumindest einer Teilarbeitsfähigkeit beitragen (S. 2).
4.3 Dr. D.___ und Psychologin E.___, Z.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/50/8-13) als Diagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode, bei Bipolar II Störung (ICD-10 F31.3). Die Patientin habe sich vom 24. April bis 25. Juni 2014 zum 8. Mal in der stationär-psychiatrischen Behandlung befunden. Sie sei notfallmässig zur Krisenintervention bei Einnahme von Temesta in suizidaler Absicht eingetreten (S. 1 Mitte).
Die Fachpersonen führten aus, die bei Eintritt bestanden habende depressive Symptomatik habe sich im Verlauf der stationär-psychiatrischen Behandlung reduziert. Medikamentös zeige die aktuelle Medikation eine gute antidepressive und stimmungsstabilisierende Wirkung. Verhaltenstherapeutisch habe die Patientin von einem einzel- und gruppentherapeutischen Angebot profitiert. Diagnostisch seien keine Veränderungen vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei in einem deutlich gebesserten Zustandsbild entlassen worden (S. 5 Mitte). Zur Unterstützung der Tagesstruktur und weiteren Stabilisierung sei sie bei der Tagesklinik angemeldet worden (S. 5 unten).
4.4 Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 1. September 2014 (Urk. 7/50/1-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bipolar II-Störung (F31.80), bestehend seit 1988 (Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. Mai 2009 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 26. August 2014 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 14. Januar bis 9. Februar 2014 und vom 7. August bis 7. September 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und seit dem 8. September 2014 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.6). Es bestehe eine leichte Affektlabilität sowie eine etwas verminderte Belastbarkeit, welche sich in einer leicht eingeschränkten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie einer leicht eingeschränkten Durchhaltefähigkeit auswirkten. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Die Patientin arbeite ab September 2014 wieder voll in ihrer 40%-Anstellung (Ziff. 1.7).
Dr. B.___ führte aus, nach dem Austritt aus dem Z.___ am 28. März 2014 habe eine leicht hypomane Phase mit vermehrter Aktivität, leichter Logorrhoe und vermehrten sozialen Kontakten bestanden. Mitte April sei relativ abrupt ein Stimmungswechsel mit depressiver Verstimmung und wiederum innerer Anspannung und quälendem Gedankenkreisen eingetreten. Die Patientin habe dann zur Beruhigung wieder vermehrt Temesta eingenommen, und es sei wegen zunehmender Verschlechterung zur Einweisung in das Z.___ am 24. April 2014 gekommen. Der Austritt sei am 25. Juni 2014 in stabilisiertem Zustand erfolgt. Zum psychopathologischen Befund führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im formalen Denken sei sie geordnet und es bestünden keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei sie schwingungsfähig und die Stimmung sei gut. Es bestünde keine Störung des Antriebs. Sie sei psychomotorisch leicht unruhig, und es bestünden leichte Einschlafstörungen mit gelegentlich morgendlichem Früherwachen und keine Suizidalität.
Aufgrund der Grunderkrankung mit den vermehrten Hospitalisationen sei die Prognose bezüglich einer andauernden 100%igen Arbeitsfähigkeit schwer einschätzbar. Seit Jahren bemühe sich die Patientin, bei der Y.___ auf 60 % aufzustocken, was ihr wegen der vielen Fehltage nicht angeboten werden könne (Ziff. 1.4).
5.
5.1 In der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/23) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 18. April 2011 (Urk. 7/18) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit ihre Tätigkeit als Telefonistin im Umfang von 50 % ausüben würde. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses wieder im Umfang von 40 % als Telefonistin tätig war - welches Pensum auch gemäss Dr. A.___ seit August 2001 in Anbetracht der bipolaren Persönlichkeit als das absolut mögliche Maximum angesehen wurde (vgl. vorstehend E. 3) - resultierte damals kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
5.2 Die Neuanmeldung im März 2014 (Urk. 7/24) erfolgte aufgrund der aufgetretenen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, wodurch es Ende 2013 und im Jahr 2014 zu erneuten stationären Aufenthalten im Z.___ kam (vgl. vorstehend E. 4.2-3). Ab September 2014 bestand dagegen wieder eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. vorstehend E. 4.4).
Indem die Beschwerdegegnerin festhielt, die Beschwerdeführerin habe das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt, weshalb ihr kein Anspruch auf eine Rente zustehe, verkennt sie, dass bereits Dr. A.___ im November 2011 ausführte, dass seit August 2001 nie eine höhere Arbeitsfähigkeit als 40 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Telefonistin, als auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe und auch nicht mit einer Steigerung zu rechnen sei (vorstehend E. 3).
Auch im Rahmen der Neuanmeldung vom März 2014 (Urk. 7/24) liegen keine Berichte vor, aus welchen eine höhere Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist (vgl. vorstehend E. 4.1-4). Das Wartejahr ist demnach ohne weiteres als erfüllt zu betrachten und es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kein höheres als das bisher geleistete 40%-Pensum bewältigen kann.
6.
6.1 Ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht, hängt in entscheidendem Masse davon ab, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre.
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.6).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
6.2 Nach durchgeführter Haushaltabklärung führte die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 18. April 2011 aus, die Beschwerdeführerin sei als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Laut Beschwerdeführerin würde sie ihr Pensum auf höchstens 50 % steigern, da ansonsten die Unterhaltszahlungen wegfallen würden (vgl. Urk. 7/18 Ziff. 2.5).
Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieser Aussage im Jahr 2011 grundsätzlich mit einem Einkommen von insgesamt Fr. 63‘967.50 im Gesundheitsfall zufrieden gewesen wäre (Fr. 36‘774.-- [Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 7/49, Jahr 2011] aufgerechnet auf 50 % = Fr. 45‘967.50 + Alimentenzahlungen von 12 x Fr. 1‘500.-- [vgl. Urk. 7/2 S. 2 Ziff. 2]).
Mit Schreiben vom 11. Januar 2015 (Urk. 3) bestätigte der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin, dass er die Alimentenzahlungen per 1. September 2014 auf Fr. 500.-- habe reduzieren müssen.
Zu prüfen ist vorliegend, inwiefern sich der Wegfall von Fr. 1‘000.-- monatlich auf das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin auswirken würde, wollte sie weiterhin rund Fr. 63‘967.50 jährlich erzielen.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem 40%-Pensum im Jahr 2014 rund Fr. 37‘368.-- verdienen würde (IK-Auszug; Urk. 7/49; Durchschnitt der letzten drei Jahre). Um Fr. 63‘967.50 abzüglich der Fr. 6‘000.-- Alimentenzahlungen erzielen zu können, müsste sie ihr Pensum auf rund 62 % erhöhen.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist demnach von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige auszugehen.
Dass sie aufgrund der Reduktion der Alimentenzahlungen nun 80 % arbeiten würde, wie sie beschwerdeweise geltend machte (vorstehend E. 2.2), erscheint dagegen als nicht überwiegend wahrscheinlich.
7.
7.1 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund der gemischten Methode ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 60 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
7.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Da die Beschwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist, kann zur Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Wie ausgeführt (vorstehend E. 6.3), würde sie im Gesundheitsfall ihre Tätigkeit als Telefonistin im Umfang von 60 % ausüben.
Da sie aber lediglich noch in der Lage ist, diese Tätigkeit im Umfang von 40 % auszuüben, resultiert im Erwerbsbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % beziehungsweise von gewichtet 12 % (20 % x 0,6).
7.3 Betreffend den Haushaltsbereich kann auf die im Rahmen der Abklärung vom 18. April 2011 ermittelte Einschränkung von 0.5 % abgestellt werden (vgl. Urk. 7/18 Ziff. 8). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 40 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 0.2 % (0.5 % x 0.4).
7.4 Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von 12.2 % (12 % + 0.2 %).
Demzufolge besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan