Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00439




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 11. August 2015

in Sachen

1.    X.___


2.    Stadt Y.___

Sozialabteilung


Beschwerdeführerinnen


beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1974 geborene X.___, türkische Staatsangehörige und Mutter eines 2005 geborenen Kindes, war seit ihrer Einreise in die Schweiz am 16. Oktober 1999 (Urk. 8/1/1, Urk. 8/13/1) nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 8/1/5-6; Urk. 7/5). Ab Februar 2009 wurde ihr durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, seit Februar 2009 bis auf Weiteres eine etwa 60%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau attestiert (Urk. 8/7/2). Aufgrund der im September 2010 erfolgten Anmeldung (Urk. 8/1) sowie nach medizinischen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Verfügung vom 2. März 2011 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/25). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/27/3ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2011.00299 vom 15. Dezember 2011 in dem Sinne gut, als es die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/30).

1.2    In Umsetzung des Gerichtsurteils zog die IV-Stelle den Bericht der behandelnden Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. August 2012 (Urk. 8/35) bei und gab beim Institut B.___ das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeinmedizin/Rheumatologie/Gastro-enterologie/Psychiatrie) vom 15. April 2014 (Urk. 8/53) in Auftrag. Ferner beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 5. Juni 2014, Urk. 8/54). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/57). Dagegen erhoben Dr. Z.___ mit Eingabe vom 23. Juni 2014 (Urk. 8/61), welche die Versicherte nachträglich unterzeichnete (Urk. 8/66/2), sowie die Sozialhilfebehörde der Stadt Y.___ mit Eingabe vom 12. September 2014 (Urk. 8/76) Einwand. Die IV-Stelle hielt an ihrem Standpunkt fest und verfügte am 6. März 2015 im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung vom 6. März 2015 aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 wurde den Beschwerdeführerinnen diese Eingabe zur Kenntnis zugestellt und der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts.

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.5    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Legitimation, einen bestimmten Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person bei der Verwaltung zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu verfolgen (BGE 130 V 560 E. 4.3). Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind zur Geltendmachung des Anspruchs befugt: Die versicherte Person, ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Behörden und Dritte, welche diese Voraussetzungen erfüllen, können auch die entsprechenden Entscheide auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2013 vom 12. August 2013 E. 3.2 mit weiterem Hinweis; siehe auch Urteil des Bundesgerichts I 113/05 vom 8. Juni 2005 E. 2.1 und 2.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin 1 für ausserhäusliche Tätigkeiten zu 30 % und für Tätigkeiten im Haushalt zu 15 % eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund sei das Wartejahr nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin 1 während eines Jahres nicht durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ein, es sei fraglich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Arbeitgeber finden liesse, der bereit wäre, der Beschwerdeführerin 1 trotz ihren gesundheitlichen Einschränkungen eine längerfristige Stelle zuzusichern. Letzteres insbesondere mit Blick auf unvorhersehbarer Arbeitsausfälle, ihre gesundheitliche Perspektive mit erheblichen Unsicherheiten sowie die ihr attestierten Persönlichkeitszüge. Vielmehr sei sie aufgrund der in der Vergangenheit wiederholt mit schweren Episoden aufgetretenen rezidivierenden depressiven Störung sowie des sehr eingeschränkten Tätigkeitsprofils mit auftretendem Gestank wegen den dauernden Flatulenzen, dem notwendigen häufigen Aufsuchen der Toilette, wo die Möglichkeit bestehen müsse, dass sie sich im Intimbereich waschen könne, offensichtlich, dass sie einem potentiellen Arbeitgeber nicht zuzumuten sei (Urk. 1 S. 8). Sodann äussere sich die Haushaltsabklärung vom 5. Juni 2014 nicht zur Qualifikation, obwohl dem Bericht entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin 1 gerne gearbeitet hätte, jedoch früher nie eine Stelle erhalten habe, weil sie zu dick gewesen sei. Ferner habe sie (die Beschwerdeführerin 1) sich anlässlich der Haushaltsabklärung dahingehend geäussert, dass sie heute gerne arbeiten würde. Ausserdem sei die Familie seit Herbst/Winter 2010 vom Sozialamt abhängig. Dies seien deutliche Hinweise dafür, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Eventuell wäre sie aufgrund ihres 9-jährigen Kindes lediglich zu 80 % erwerbstätig. Bei der festgestellten Einschränkung im Haushalt von 15 % gemäss B.___-Gutachten resultierte – selbst bei Bejahung der Zumutbarkeit – ein (Teil-)Rentenanspruch (Urk. 1 S. 9). Sei ihr doch aufgrund der eindrücklichen, gesundheitlich bedingten Einschränkungen ihres Anforderungs- und Belastungsprofils sowie aufgrund der Konkurrenz gegenüber gesundheitlich nicht eingeschränkten Personen ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 10). Weiter habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz erheblich verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Tatsache, dass sie (die Beschwerdeführerin 1) sich wegen einer erneuten schweren depressiven Episode in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, überhaupt in die Akten aufzunehmen und diesbezüglich einen aktuellen Bericht einzuholen. Aufgrund der bereits früher wiederholt aufgetretenen mittelschweren und im Jahre 2014 schweren depressiven Episoden, der auch im B.___-Gutachten dokumentierten rezidivierenden depressiven Störung, sei es offenkundig, dass der Einschätzung der B.___-Gutachter, welche lediglich eine Momentaufnahme darstelle, nicht zu folgen sei. Eine Person, welche wiederholt an mittelschweren und schweren depressiven Episoden leide, sei selbstredend nicht lediglich zu 30 % arbeitsunfähig. Allenfalls möge dies in einer guten Phase zutreffend sein. In Anbetracht der Gesamtheit der eindrücklichen medizinischen Diagnosen werde deutlich, dass sie auch aufgrund der somatischen Erkrankung an der depressiven Störung leide. Allenfalls vorhandene psychosoziale Umstände vermöchten eventuell einen verstärkenden Effekt zu haben. Im Vordergrund stehe aber ihre schwere gastroenterologische Problematik mit der entsprechenden Isolation (Urk. 1 S. 11). Dies führe zur Unüberwindbarkeit der depressiven Erkrankung. Einerseits, da teilweise schwere Episoden mit psychotischen Symptomen auftreten würden, und andererseits, weil die somatischen Befunde nicht zu überwinden seien. Zusammenfassend sei sie (die Beschwerdeführerin 1) zu 100 % arbeitsunfähig, woraus ein ganzer Rentenanspruch resultiere. Selbst bei völlig abwegiger Bejahung der Zumutbarkeit sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, überhaupt einen Einkommensvergleich vorzunehmen. Schliesslich sei es aus Sicht der Beschwerdeführerin 2 unbillig und nicht rechtmässig, dass die Invalidenversicherung bei derart eindrücklichen Gesundheitsschäden versuche, sich ihrer Verpflichtung zu entziehen und den Schaden der Allgemeinheit beziehungsweise dem Steuerzahler zu überwälzen (Urk. 1 S. 12).


3.

3.1    In prozessualer Hinsicht ist unter Hinweis auf das unter E. 1.5 Gesagte sowie die am 1. Juli 2015 nachgereichte Bestätigung betreffend die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 seit August 2011 (Urk. 11, Urk. 12) vorab festzuhalten, dass sowohl letztere als Adressantin der angefochtenen Verfügung und damit unmittelbar Betroffene sowie die Beschwerdeführerin 2 zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sind.

3.2    Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine Rente hat.


4.

4.1    Gemäss Feststellungblatt zum Beschluss (Urk. 8/55/5f.) stützte die Beschwerdegegnerin ihren rentenabweisenden Entscheid vom 6. März 2015 im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts B.___ vom 15. April 2014 (Urk. 8/53). Betreffend den medizinischen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Begutachtung wird auf die umfassende und chronologische Wiedergabe im Gutachten selbst verwiesen (Urk. 8/53 S. 2-4).

4.2    Im Gutachten stellten die beurteilenden Fachärzte des Instituts B.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53 S. 17):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F.33.1)

- Chronische Diarrhoe und Flatulenz (ICD-10 K59.1)

- Status nach multiplen abdominalen Eingriffen mit

- medianer Laparotomie, Revision der Mesolücken und vollständiger Mesolückenverschluss sowie Fettschürzenreduktionsplastik abdominal am 24. April 2013

- laparoskopischem Petersen- und Intermesenteriallückenverschluss, laparoskopischer Cholezystektomie 02/10

- laparoskopischer Umwandlung eines very very long limb (VVLL) Magenbypasses in biliopankreatische Diverson, partiellem Verschluss der intermesenterialen Mesolücke und offener Petersenlücke 12/08

- laparoskopischer Umwandlung in VVLL Magenbypass 06/07

- laparoskopischer Magenbandexplantation und Anlage eines proximalen Magenbypasses bei Gewichtsrebound 9/04

- laparoskopischem Gastric banding 2002

- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch beginnende Osteochondrose C6/7

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- Spondylolisthese Grad I nach Meyerding L5/S1, Osteochondrose L4/5 und L5/S1

- Belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M17.9)

- beidseits retropatellarer Verschiebe- und Anpressschmerz

- radiologisch beginnende Retropatellararthrose beidseits

- Hypermobilitätssyndrom (ICD-10 M35.7)

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), (2) den Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) sowie (3) einen fortgesetzten Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 20py, ICD-10 F17.1; Urk. 8/53 S. 17).

    Im Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung seien weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch retrospektiv könne eine über längere Zeit andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden (Urk. 8/53 S. 7).

    Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin 1 ein ausdrucksloses Gesicht gezeigt. Ihre Augen hätten eher starr und leer gewirkt, und die Untersuchung habe sich ausgesprochen zähflüssig gestaltet. Die Beschwerdeführerin 1 habe auf Fragen gereizt und unwirsch reagiert. Ihre Antworten seien meist sehr allgemein ausgefallen, so dass ständige Nachfragen notwendig gewesen seien. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis seien zwar verlangsamt, aber nicht beeinträchtigt. Konzentration und Aufmerksamkeit hätten in ausreichendem Ausmass zur Verfügung gehalten werden können. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung seien intakt. Im Affekt zeige die Beschwerdeführerin 1 eine starke Zurückhaltung mit demonstrativ eigenwilligem Verhalten. Demgegenüber sei sie in der Lage, einen soliden, affektiven Rapport aufzunehmen. Der Blickkontakt sei fest, und es hätten im Gesprächsverlauf keine Affekteinbrüche oder affektiven Blockierungen stattgefunden. Emotional schwinge sie nicht mit. Die Sprache sei monoton und die Gesprächsatmosphäre eher gereizt und distanziert (Urk. 8/53 S. 9f.). Aus psychiatrischer Sicht könnten vier Problemkreise identifiziert werden: Zum einen würden Panikattacken vorliegen. Diese seien mithilfe von Citalopram und Temesta gegenwärtig als teilremittiert einzustufen und würden noch alle zwei bis drei Wochen auftreten. Sodann bestehe eine depressive Störung mit Lustlosigkeit, Antriebsstörung und Libidoverlust. Die Beschwerdeführerin 1 wirke in Sprache und Bewegung verlangsamt. Die Stimmung sei deutlich negativistisch/pessimistisch. Insgesamt könne ihr bei rezidivierender depressiver Störung eine leichte bis mittelgradige Episode attestiert werden. Angesichts des gereizten Auftritts und ihres renitenten, unflexiblen und eigenwilligen Verhaltens könne überdies eine akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen/dissozialen Zügen vermutet werden. Schliesslich bestehe mit Blick auf die Magendarmproblematik, welche trotz mehrfachen Operationen persistiere, die Vermutung auf eine Somatisierungsstörung (Urk. 8/53 S. 10). Aufgrund der Panikattacken und der leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin 1 zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Störung könne bei suffizienter Therapie als teilremittiert eingestuft werden. Subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin 1 demgegenüber zu keiner Tätigkeit in der Lage, scheine sie doch in einer eigenen Welt zu leben, in der eine berufliche Tätigkeit nicht vorgesehen sei. Weiter zeige sie eine auffällige Passivität und eine geringe Frustrationstoleranz. Die behandelnde Psychiaterin habe im Bericht vom August 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert und der Beschwerdeführerin 1 infolgedessen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die aktuelle Untersuchung habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwar bestätigt. Aufgrund der Befunde sei diese indes als leicht- bis mittelgradig einzustufen. Sodann verlasse die Beschwerdeführerin 1 ihre Wohnung nur selten. Demgegenüber sei sie in der Lage gewesen, im Sommer 2013 nach Spanien zu reisen. Ausserdem besuche sie regelmässig ihre Therapeutin und habe sie auch aus Anlass der aktuellen Untersuchung nach C.___ reisen können, womit die Diagnose einer Agoraphobie nicht bestätigt werden könne. Vielmehr würden eine passive Grundhaltung und eine sozialpassive Erwartungshaltung vorzuliegen scheinen. Vor diesem Hintergrund könne auch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden. Anamnestisch lasse sich kein klarer Beginn der psychischen Pathologie ermitteln. Im Bericht der behandelnden Psychiaterin sei von einem Symptombeginn im Juli 2011 die Rede. Seither könne der Verlauf als stationär angenommen werden (Urk. 8/53 S. 11).

    Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung sei die Halswirbelsäule (HWS) in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen. Die Röntgenaufnahmen der HWS hätten neben einer Steilstellung eine beginnende Osteochondrose C6/7 gezeigt, welche für die Beschwerdesymptomatik mitverantwortlich sein könne. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei demgegenüber in sämtlichen Ebenen schmerzbedingt eingeschränkt. Die auf den Röntgenaufnahmen hier feststellbare Spondylolisthese Grad I sowie die Osteochondrose würden sowohl die Schmerzen als auch die Funktionseinschränkungen erklären. Bis auf einen retropatellaren Verschiebe- und Anpressschmerz sei die Untersuchung der Kniegelenke beidseits unauffällig gewesen (Urk. 8/53 S. 14). Auffällig sei demgegenüber eine Überstreckbarkeit der peripheren Gelenke, wodurch es bei ungenügender muskulärer Stabilisierung immer wieder zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich und zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik kommen könne. Die beklagten Schmerzen und Schwellungen der Kniegelenke beidseits könnten zum Teil auch hierdurch bedingt sein. Zusammengefasst lasse sich für die beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen ein entsprechendes morphologisches Korrelat finden. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Zervical- und Lumbalbereich sowie im Bereich der Kniegelenke und der Spondylolisthese L5/S1 seien der Beschwerdeführerin 1 schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne regelmässige Tätigkeit über Kopf, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, nicht in kniender oder hockender Haltung und ohne die Notwendigkeit des häufigen Treppensteigens, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der fehlenden Vordiagnostik könne die Arbeitsfähigkeit im vorgenannten Sinne mit Sicherheit erst ab dem Zeitpunkt der aktuellen gutachterlichen Untersuchung gestellt werden (Urk. 8/53 S. 15).

    In gastroenterologischer Hinsicht würden persistierende Verdauungsstörungen bestehen, welche teilweise auf die Magenbypass-Operationen selbst und die darauf erfolgten Motilitätsstörungen respektive eine verminderte Reabsorption von Nahrung zurückzuführen sei. Andererseits bestünden wohl Adhäsionen und sei eine bakterielle Überwucherung des Darms nicht auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin 1 sei aus gastroenterologischer Sicht seit etwa drei Jahren unverändert zu 20-30% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie dürfe keine schweren Lasten heben. Auch müsse sie ihre Arbeit jederzeit unterbrechen und eine Toilette aufsuchen können (Urk. 8/53 S. 16).

    Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin 1 sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrtem Pausenbedarf. An einem potentiellen Arbeitsplatz müsse eine Toilette rasch zur Verfügung stehen. Zwangshaltungen und häufiges Treppengehen seien zu vermeiden. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und gastroenterologischer Sicht könnten nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für notwendige Pausen genutzt werden könnten (Urk. 8/53 S. 18). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Vorakten sowie des aktuellen Untersuchungsbefundes sei die Arbeitsfähigkeit retrospektive schwierig zu beurteilen. Nach den wiederholten Bauchoperationen habe sicher für einige Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für Haushaltsarbeiten bestanden. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin 1 sicher seit der ersten Bauchoperation im Jahre 2002 nicht mehr zumutbar. Die Probleme mit der rezidivierenden Diarrhoe hätten gemäss Angaben des Hausarztes bereits bei der Anmeldung im Jahre 2010 bestanden. Die psychiatrischen Einschränkungen seien erstmals bei Behandlungsbeginn durch die behandelnde Psychiaterin dokumentiert worden. Insgesamt bestehe die festgestellte Arbeitsunfähigkeit sicher ab dem aktuellen Untersuchungsdatum (Urk. 8/53 S. 19). Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 15 % (Urk. 8/53 S. 20).


5.    

5.1    Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):

    „Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“

5.2    Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis).

5.3    Das Gutachten des Instituts B.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 27. November und 2. Dezember 2013. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit der objektiven Befundlage gestellten Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schlüssig. Insbesondere haben die Gutachter des Instituts B.___ zu den Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorakten differenziert Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 8/53 S. 11 und 19).

5.4    Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerinnen erhellt aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Kommt hinzu, dass sich aufgrund des 14-tägigen Behandlungsrhythmus (Urk. 8/53 S. 8) ergibt, dass die in Anspruch genommene psychiatrische Therapie wenig intensiv ist und die Beschwerdeführerin 1 darüber hinaus in der Lage ist, sich täglich den Haushaltsaufgaben zu widmen, sich jeden Abend für ihren Sohn zurecht zu machen und schöne Kleider anzuziehen, regelmässige ausserhäusliche Termine wahrzunehmen sowie den Kontakt zu ihrer engen Freundin zu pflegen (Urk. 8/53 S. 9), sie mithin über eine intakte Beziehungsfähigkeit verfügt (Urk. 8/53 S. 10), und schliesslich auch im Stande war, im Sommer 2013 nach Spanien zu reisen (Urk. 8/53 S. 11). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die mehrfach erwähnte passive Grundhaltung respektive sozialpassive Erwartungshaltung sowie ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung (Urk. 8/53 S. 10, 11 und 20) ergeben sich keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen und verfügt die Beschwerdeführerin 1 über ausreichend Ressourcen, die ihr verbleibende (Rest-)arbeitsfähig adäquat zu verwerten. Im Übrigen ist die gutachterlich attestierte gesamtmedizinische Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor dem Hintergrund des nicht allzu gravierenden psychopathologischen Befundes sowie angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nur allgemeine Angaben machte, unwirsch und gereizt auf Fragen reagierte, mithin mangelhaft kooperativ wirkte und Informationen wiederholt erfragt werden mussten (Urk. 8/53 S. 9), selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie an funktionellen Darmbeschwerden leidet, als wohlwollend zu bewerten.

5.5    Daran vermag auch der freiwillige Eintritt zur stationären Behandlung in die Klinik D.___ vom 11. August bis 9. Oktober 2014 und die im Austrittsbericht vom 28. Oktober 2014 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), nichts zu ändern (Urk. 3/4 S. 1). Räumte doch der beurteilende Facharzt selbst ein, es handle sich dabei nicht um eine abschliessende Diagnostik (Urk. 3/4 S. 7). Sodann konnte bereits nach kurzer Zeit eine deutliche Remission der psychotischen Symptomatik erreicht werden. Bei Austritt wurde die depressive Symptomatik gar als beginnend stabil remittiert beurteilt. Einerseits habe die räumliche Distanz zum heimischen Konfliktfeld (Partnerschaft) eine wichtige entlastende Rolle gespielt. Andererseits hätten sich die Ess- und Panikattacken sowie die Somatisierungskomponente auch in Abhängigkeit des erlangten Vertrauens und Sicherheitsgefühls im Stationsalltag und im Umgang mit dem Pflegepersonal reduziert (Urk. 3/4 S. 5f.). Allerdings fehlt es an einer selbständigen Gesundheitsschädigung im invalidenversicherungsrechtlich relevanten Sinne, soweit mit dem Wegfall der belastenden Lebensumstände unmittelbar auch die (somit nicht verselbständigten) psychischen Störungen verschwinden. Von einer invalidisierenden Leidensresistenz kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht die Rede sein. Im Übrigen sind dem Austrittsbericht naturgemäss keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.

5.6    Zusammen mit den Gutachtern des Instituts B.___ ist weiter festzuhalten, dass sich die von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 8/7, Urk. 8/35) nicht als nachvollziehbar erweisen (vgl. Urk. 8/53 S. 19) und darauf nicht abgestellt werden kann. Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Er. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

5.7    Schliesslich trifft auch nach gutachterlicher Einschätzung zu, dass der Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer Darmbeschwerden und Stuhlunregelmässigkeiten nur solche Tätigkeiten zuzumuten sind, bei denen sie jederzeit eine Toilette aufsuchen kann. Dies stellt eine Einschränkung hinsichtlich des Spektrums der zumutbaren Tätigkeiten dar, bewirkt jedoch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnenkeine (zusätzliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des Beschäftigungsgrades, geschweige eine generelle Unzumutbarkeit, die ihr attestierte (Rest-)arbeitsfähigkeit zu verwerten. Daran vermag auch der etwa zweiwöchige stationäre Aufenthalt zur parenteralen Ernährung mit SmofKabiven sowie Vitaminsubstitution im Spital E.___ vom 4. bis 19. März 2014 nichts zu ändern. Konnte doch im Verlauf eine stetige Zustandsbesserung erzielt und die Beschwerdeführerin 1 schliesslich mit gutem Allgemeinzustand entlassen werden (vgl. Austrittsbericht vom 21. März 2014, Urk. 8/61). Im Übrigen hat sie das ihr zumutbare medizinische Therapie- und Massnahmenspektrum nicht ausgeschöpft. Empfahl doch der gastroenterologische Gutachter bei persistierender Diarrhoe etwa zusätzlich den Einsatz von Tinctura opii oder Codein sowie Kohlepräparaten zur Abhilfe gegen die Flatulenzen (Urk. 8/53 S. 17). Im Zusammenhang mit ihren rheumatologischen Leiden ist es der Beschwerdeführerin 1 bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) sowie in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht schliesslich zuzumuten, ein moderates Training zur Kräftigung der rumpf- und gelenkstabilisierenden Muskulatur sowie zur Dehnung und Detonisierung der verkürzten Muskelgruppen durchzuführen (vgl. Urk. 8/53 S. 15).

5.8    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin 1 jedenfalls seit November/Dezember 2013 zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % in einem ganztägigen Pensum mit vermehrtem Pausenbedarf nachzugehen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist auch retrospektiv keine dauerhafte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Insbesondere ist die Feststellung der B.___-Gutachter, wonach im Zusammenhang mit den mehrfachen Bauchoperationen für einige Wochen sicher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/53 S. 19), mangels Dauerhaftigkeit nicht eignet, eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel insofern eine Beweislast tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b).

    Ob angesichts der 70%igen Arbeitsfähigkeit die Anforderungen an das Wartejahr nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.3) erfüllt sind, kann mangels Entscheidrelevanz offen gelassen werden, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.


6.    

6.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

6.3    Die Beschwerdeführerin 1 war in der Schweiz nie erwerbstätig. Ihr hypothetisches Valideneinkommen kann bei dieser Sachlage nicht genau ermittelt werden. Da sie über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann mit Verweis auf das unter E. 6.1 Gesagte eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden.

    Ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle - wie von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht - resultiert daraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %. Allfälligen lohnmindernden Faktoren wie Nationalität oder Aufenthaltskategorie, mangelnde Ausbildung und Deutschkenntnisse sowie fehlende Berufserfahrung wären – soweit überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant - sowohl beim hypothetischen Validen- als auch beim Invalideneinkommen im gleichen Masse Rechnung zu tragen, womit sich ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug beim Prozentvergleich naturgemäss erübrigt.

    Weiter liesse sich mit der Berechnung nach der gemischten Methode für Teilzeiterwerbstätige kein höherer Invaliditätsgrad ermitteln. Namentlich bei Annahme einer 80%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit – wie von den Beschwerdeführerinnen eventualiter vertreten – müsste die Beschwerdeführerin 1 für die Erreichung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads im Haushaltsbereich in einem derart hohen Ausmass eingeschränkt sein, wie es sich weder mit den einschlägigen Feststellungen im B.___-Gutachten (Urk. 8/53 S. 20) noch mit dem Abklärungsbericht vom 5. Juni 2014 vereinbaren liesse. Erhellt doch aus dem Abklärungsbericht, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Lage ist, den Haushalt grösstenteils selbständig zu besorgen, namentlich die Küche und die Wohnung aufzuräumen, zu reinigen und oberflächlich staubzusaugen, sich um die Wäsche zu kümmern und für ihre Familie die Mahlzeiten zuzubereiten (Urk. 8/54). Wo die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer Einschränkung gewisse Haushaltarbeiten nicht oder nur noch mühsam erledigen kann, so etwa beim Staubsaugen unter den Möbeln, kann und soll sie unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht in üblichem Umfang die Mithilfe ihrer Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Geht doch die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung.

    Vor diesem Hintergrund kann die Qualifikationsfrage mangels Entscheidrelevanz offen gelassen werden und sind die Beschwerdeführerinnen mit ihren Rügen im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht vom 5. Juni 2014 nicht zu hören.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr.600.-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger