Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00441 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 10. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, zuletzt als Gipser/Geschäftsführer der im Handelsregister gelöschten Y.___ tätig gewesen und seit dem 3. September 2013 Bezüger von Krankentaggeldern (Urk. 9/10/4), meldete sich am 17. Februar 2014 unter Hinweis auf zwei Bandscheibenvorfälle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/4). Die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentag- geldversicherers Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) bei (Urk. 9/10 und Urk. 9/26; samt Bericht über die Funktionsorientierte Medizinische Abklärung des Z.___ vom 18. August 2014 Urk. 9/28) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug Urk. 9/11) sowie Arztberichte ein (Urk. 8/16). Zudem führte die IV-Stelle am 16. April 2014 (Urk. 9/14) und am 8. Oktober 2014 (Urk. 9/30 und Urk. 9/36) ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch und teilte ihm nach dem zweiten Gespräch mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/35). Am 18. November 2014 fand eine Abklärung für Selbständigerwerbende – mangels Geschäftsräumlichkeiten - beim Versicherten zu Hause statt (vgl. Abklärungsbericht vom 26. November 2014 Urk. 9/48).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/51 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 23. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung vom 9. März 2015 sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Rentenfestlegung gestützt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zurückzuweisen. Eventuell sei eine Begutachtung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Berichts über einen erneuten Untersuch und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das A.___ zu sistieren. Eventuell sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Gehrig Arbenz, Winterthur. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2015 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsantrags. Am 17. August 2015 teilte Rechtsanwältin Gehrig Arbenz mit, dass sie den Beschwerdeführer ab sofort nicht mehr vertrete (Urk. 11). Mit Verfügung vom 16. September 2015 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Mit nämlicher Verfügung wies das Gericht auch das Sistierungsbegehren ab. Dies unter dem Hinweis, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne formelle Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels unbenommen bleibe, sich während des laufenden Verfahrens weiter vernehmen zu lassen und jederzeit weitere Beweismittel einzureichen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit seit dem 20. August 2013 erheblich eingeschränkt und ihm die angestammte Tätigkeit als selbständiger Gipser nicht mehr zumutbar sei. Eine adaptierte Tätigkeit sei ihm indessen gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu 100 % zumutbar. Die IV-Stelle nahm einen Einkommensvergleich vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 18 %.
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 23. April 2015 (Urk. 1) ein, er sei – wie von der Hausärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, bescheinigt – auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Mit den Berichten von Dr. B.___ habe sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle inhaltlich gar nicht auseinandergesetzt. Die im Gutachten der Z.___ angegebene mangelnde Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung werde bestritten und stehe in klarem Widerspruch zum Bericht der C.___ vom 25. März und 10. April 2014. Im Weiteren stellte der Versicherte eine neue Beurteilung durch das A.___ in Aussicht.
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2015 (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf das Gutachten der Z.___ vom 18. August 2014 und nicht auf den Bericht der behandelnden Ärztin abzustellen sei.
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie FMH, Radiologie am Graben, gab in seiner Beurteilung des MRI-Befundes der Lendenwirbelsäule vom 22. August 2013 an (Urk. 9/15/1), es bestünden rezessal rechts nach kaudal geschlagene Diskushernien L4/L5 und L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 (etwas weniger) S1. Ansonsten liege kein Nachweis einer lumbalen Nervenwurzelbeeinträchtigung vor.
3.2 Nach einer Untersuchung in der Klinik für Neurochirurgie des A.___ vom 23. Oktober 2013 berichteten der Assistenzarzt Dr. med. E.___ und der Oberarzt Dr. med. F.___ der Hausärztin Dr. B.___ (Urk. 9/10/7-8). Sie nannten als Diagnose ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 und S1 rechts bei Diskushernien im Bereich LWK4/5 rechts und LWK5/SWK1 rechts. Dr. E.___ und Dr. F.___ berichteten von einem schmerzgeplagten Patienten mit leicht hinkendem Gangbild. Es bestehe ein Lasègue rechts bei 40 Grad und links bei 70 Grad. Zudem liege eine Hyposensibilität am lateralen rechten Fussrand vor, die von Dig 5 bis Dig 2 reiche. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 21. Oktober bis zum 26. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Am 27. November 2013 berichteten die Ärzte des A.___ von einer Konsultation in der neurochirurgischen Sprechstunde vom Vortag (Urk. 9/15/6-7). Sie gaben an, der Beschwerdeführer habe sich erneut bei ihnen vorgestellt, nachdem er auf eigene Initiative hin in Bulgarien eine Rehabilitation durchgeführt habe, die jedoch nur fünf Tage gedauert habe. Die Beschwerden seien nachher leicht zurückgegangen. Insgesamt seien die lumboradikulären Schmerzen deutlich zurückgegangen, Paresen oder neurogene Blasen- oder Mastdarmstörungen seien weiterhin nicht aufgetreten. Die Schmerzen seien aktuell noch gluteal rechts und im lateralen rechten Unterschenkel lokalisiert. Der Beschwerdeführer habe ein unauffälliges Gangbild gezeigt. Nach erneuter Besprechung der Therapie-Optionen (PRT und Operation) wünsche der Beschwerdeführer ein Weiterführen der konservativen Therapiemassnahmen. Weitere Kontrollen seien nicht geplant. Die Mediziner attestierten keine über das Datum der Untersuchung hinausgehende Arbeitsunfähigkeit.
3.3 Im Austrittsbericht zuhanden der Hausärztin Dr. B.___ zum Aufenthalt in der C.___ vom 27. Februar bis 26. März 2014 (Urk. 9/15/2-3 vgl. auch Urk. 9/16/5-9) nannte Dr. med. G.___, Spitalfacharzt, die Diagnose Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5/S1 rechts. Dr. G.___ gab an, der Beschwerdeführer sei in ein multimodales leistungsabgestimmtes Physiotherapieprogram eingegliedert und die Mobilisation sei fortgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe vollumfänglich an allen angebotenen Therapien teilgenommen und sei sehr konzentriert und engagiert gewesen. Es sei zu einer verbesserten muskulären Konditionierung und damit zu einer Verbesserung von Beweglichkeit und Belastbarkeit gekommen. Die Schmerzsymptomatik habe sich im Verlauf nicht gebessert. Der Beschwerdeführer habe über zunehmende Schmerzen während und nach der Therapie geklagt. Nach einem insgesamt im Ergebnis unbefriedigenden Rehabilitationsverlauf sei der Beschwerdeführer am 25. März 2014 aus der stationären Rehabilitation entlassen worden.
3.4 Im undatierten, bei der IV-Stelle am 20. Mai 2014 eingegangenen IV-Bericht nannte die Hausärztin Dr. B.___ die bekannte Diagnose (Urk. 9/16/1-4). Sie gab an, es bestehe seit dem 20. August 2013 eine Lumboischialgie auf der rechten Seite mit Sensibilitätsstörungen und Kraftverlust des rechten Beines. Der Lasègue sei bei 30 Grad positiv. Es bestehe eine eingeschränkte Wirbelsäulenbelastbarkeit. Längeres Stehen, Sitzen, Heben von Gewichten und Arbeiten in gebückter Haltung seien nicht möglich. In der bisherigen Tätigkeit als Gipser bestehe seit dem 20. August 2013 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.5 Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Physiotherapeutin I.___ und PD Dr. med. J.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie berichteten dem Krankentaggeldversicherer Allianz am 18. August 2014 von den Ergebnissen einer am 3. und 4. Juli 2014 in der Z.___ durchgeführten Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (Urk. 9/28). Diese umfasste ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine auf zwei Tage verteilte angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorhandenen bildgebenden Untersuchungen und Akten (S. 2). Die Gutachter nannten die Diagnose lumboradikuläres Reiz- und fragliches Ausfallsyndrom L5/S1 rechts bei kernspintomographisch Diskushernie L4/5, L5/S1 rechts (MRI vom 22. August 2013, S. 2).
Sie führten aus, klinisch finde sich aktuell ein Versicherter in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, mit einer deutlichen Einschränkung der Lendenwirbelsäulenflexion und einer geringen Einschränkung der Ledenwirbelsäulenextension. Die Lendenwirbelsäulenlateralflexion sei wenig eingeschränkt. Dies gelte auch für die Oberkörperrotation. Fersen- und Zehengang seien objektiv-klinisch-neurologisch möglich, würden jedoch Schmerzen bereiten. Es finde sich rechts ein fraglich positiver Lasègue im Liegen bei zirka 60 Grad, ein fraglich positiver Slump und ein fraglich positives Bragardzeichen. Sichere neurologische motorische Ausfälle fänden sich nicht. Bei der Prüfung des Fusshebers und des Grosszehenhebers rechts sei eine leichte Kraftminderung gegenüber links feststellbar. Die Untersucherin habe aber den Eindruck, dass der Versicherte die Testanweisung bei der motorischen Kraftprüfung nicht klar verstanden habe. Eine geringfügige motorische Schwäche sei daher als fraglich zu werten. Sonstige Auffälligkeiten im Bereich des Bewegungsapparates hätten sich nicht gefunden.
Im Vergleich zur Untersuchung vom 24. Oktober 2013 im A.___ finde sich somit ein fraglicher Lasuègue rechts bei erst 60 Grad gegenüber damals 40 Grad. Eine Hyposensibilität werde derzeit nicht mehr angegeben. Neurologisch habe der Versicherte auch über keine Blasen- oder Mastdarmstörungen berichtet. Objektiv-klinisch scheine im Vergleich zu früher eine gewisse Besserung eingetreten zu sein. Subjektiv sei der Versicherte weiterhin sehr schmerzgeplagt.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sehr vorsichtig gehe, angebe, die Ehefrau würde täglich die Sensibilität prüfen und er sich auch einen persönlichen Reflexhammer zur täglichen Testung der Reflexe gekauft habe, sei davon auszugehen, dass er durch seine Ängstlichkeit mitbedingt, weiterhin an einer Schmerzproblematik leide, die mit entsprechender Angehensweise (Instruktion und Erlernen von Copingstrategien) doch deutlich vermindert werden könnte (angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine infiltrative Therapie wünsche). Da derzeit keine sicher nachgewiesenen (also nur fragliche) und wenn nur geringfügigste motorische Ausfälle vorliegen würden, sei eine Operationsindikation derzeit sicher nicht zwingend gegeben. Eine Operationsindikation mit dem Ziel einer Schmerzverminderung (bei möglicher Schmerzfehlverarbeitung) sei keine variable Operationsindikation.
Bei der EFL habe der Beschwerdeführer eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft gezeigt und auch die Konsistenz sei schlecht gewesen. Es sei insbesondere anzufügen, dass der Versicherte im Kontext der klinisch-ärztlichen Untersuchung und bei den EFL-Testuntersuchungen, also in beobachteten Momenten, einen beeinträchtigten Gang gezeigt habe. Unbeobachtet sowie knapp ausserhalb der AEH beobachtet (zufälligerweise durch den Physiotherapeuten, der eine parallele EFL durchgeführt habe), habe der Beschwerdeführer ohne jegliche Einschränkungen zügigen Schrittes gehen können. Ob dies im Rahmen einer Verdeutlichungstendenz bei den Untersuchungen zu werten sei oder ob hier eine bewusstseinsnahe Problematik vorliege, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Zumindest sei dies als Inkonsistenz zu vermerken (S. 3).
Der Beschwerdeführer limitiere sich selber, so dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch beurteilt werden müsse. Angesichts der aktuellen klinischen Befundung, bei der keine als sicher zu bezeichnende, motorische Ausfälle sowie keine sicheren Nervenwurzelreizzeichen vorliegen würden, sei von einer deutlichen Besserung gegenüber dem Zeitpunkt vor zirka acht Monaten auszugehen (trotz beklagten, unveränderten Schmerzen). Nervenreizzeichen, Lasègue und gekreuzter Lasègue seien ja auch schon in der Rehaklinik im März 2014 unauffällig gewesen. Zudem hätten sich auch dort keine motorischen Ausfälle gefunden. Somit sei zusammenfassend weder jetzt noch im März von einer klinisch sicher verifizierbaren radikulären Reizung mehr auszugehen (auch wenn im Diagnoseabschnitt der Reha-Klinik von einem lumboradikulären Schmerzsyndrom gesprochen werde). Die Gutachter gaben an, es liege ihrer Ansicht nach ein Schmerzsyndrom vor, das nicht mehr (oder höchstens noch minim) radikulärer Genese sei.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest einen Versuch unternehmen wolle, die Beschwerden mit Infiltrationen anzugehen. Eine gewisse Ängstlichkeit vor Spritzen könne ihm jedoch nicht ganz abgesprochen werden. Vielleicht brauche es hier nochmalige eingehende Informationen (S. 4).
Die Experten gaben schliesslich an, aufgrund des oben Dargelegten, der Anamnese, der aktuellen Klinik im Vergleich zu Voruntersuchungen und den derzeitigen Resultaten der EFL (bei der sich der Versicherte nicht bis an seinen funktionellen Grenzen habe belasten lassen) könne derzeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine leichte bis leicht-mittelschwere, wechselbelastende körperliche Tätigkeit ganztags möglich sein sollte (S. 4-6).
Die vom Beschwerdeführer bisher durchgeführte Gipsertätigkeit sei als schwere Tätigkeit einzustufen. Bei einer Zweietagen-Diskushernienproblematik mit initial in der Bildgebung radikulärer Wurzelkompression und -reizung, die klinisch im Sinne einer Wurzelreizung als nicht mehr sicher vorhanden erachtet werden könne, sei der Versicherte in der Tätigkeit als Gipser infolge medizinisch plausibel nachvollziehbarer verminderter Rückenbelastbarkeit (sollte sich der Zustand mit adäquaten Therapien, Infiltrationen und MTT nicht mehr bessern) als derzeit nicht arbeitsfähig zu betrachten. Prognostisch sei in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine eindeutige Aussage im jetzigen Zeitpunkt angesichts der noch nicht ausgeschöpften Therapien kaum sicher machbar (S. 5-6).
3.6 Im Bericht vom 31. Oktober 2014 gab Dr. B.___ mit Bezug auf eine reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule und des rechten Beines an, der Beschwerdeführer sei lediglich für leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen in einem Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag belastbar (Urk. 9/46/1-4).
Im an die damalige Anwältin des Beschwerdeführers adressierten Bericht vom 27. Januar 2015 (Urk. 9/56) nannte Dr. B.___ die Diagnose persistierendes Wurzelsyndrom S1 und L5 rechts mit sensomotorischem Defizit bei rezessalen, teilkaudal geschlossenen Diskushernien L4-L5 und L5-S1 rechts. Sie gab an, die Bandscheibenerkrankung mit ausgeprägten Beschwerden (Sensibilitätsstörung und Kraftverlust des rechten Beines) und Gangstörung habe vor über eineinhalb Jahren begonnen. Aktuell habe der Beschwerdeführer noch anhaltende Beschwerden mit einem Funktionsdefizit von zirka 50 %. Die regelmässigen Behandlungsmassnahmen (Analgetika, Antiphlogistika, lumbale Bandage, Reha-Behandlung und dauernde Physiotherapie) hätten nur einen mässigen Erfolg gebracht. Der Beschwerdeführer könne nicht lang Gehen (maximal 30 Minuten), Stehen (maximal 20 bis 30 Minuten) und Sitzen. Bücken sowie Strecken seien weiterhin mässig eingeschränkt. Kälte und Nässe seien weiter zu vermeiden. Das Tragen und Heben von mehr als 5 Kilogramm sei untersagt. Im Beruf als Plattenleger bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe der Beschwerdeführer eine Leistungseinschränkung von 50 %.
4.
4.1 Die Expertise der Z.___ vom 18. August 2014 zur Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung vom 3. und 4. Juli 2014 (Urk. 9/28) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.3): Sie beruht auf einer klinischen fachärztlichen Untersuchung sowie einer EFL an zwei Tagen, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die gezeigten Defizite, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen und den erhobenen Befunden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.
So schilderten die Fachpersonen der Z.___ die durch eine Zweietagen-Diskushernienproblematik mit initial in der Bildgebung radikulärer Wurzelkompression und -reizung begründeten Defizite des Beschwerdeführers, legten plausibel dar, dass von einer inzwischen eingetretener Verbesserung auszugehen sei, und schlossen nachvollziehbar auf die entsprechenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Eine Verbesserung gegenüber der (Schmerz-)Situation im Oktober wurde bereits im Bericht des A.___ im November 2013 beschrieben (vgl. E. 3.2).
4.2 Entgegen den Vorhalten in der Beschwerde liegen keine Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen. Die angegebene erhebliche Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz begründeten die Gutachter mit zahlreichen Wahrnehmungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Aufenthalt in der C.___ kein solches Verhalten zeigte, ist nicht geeignet, die Beobachtungen durch die Begutachter der Z.___ in Zweifel zu ziehen. Anzumerken bleibt, dass der berichtende Arzt der C.___ zu Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit keine Stellung bezog.
4.3 Weiter vermag die Einschätzung einer (zuletzt) 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit durch die Hausärztin Dr. B.___ die Beweiskraft der Expertise der Z.___ nicht zu erschüttern (vgl. E. 3.6). Insbesondere fehlt ihrem Attest eine hinreichende Begründung für die bloss eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, welche gerade Rücksicht auf die vorhandenen rückenbedingten Defizite nimmt und wechselbelastend ausgestaltet ist. Neue, bisher unberücksichtigt gebliebene Einschränkungen nannte sie keine (vgl. auch die Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. K.___, FA für Arbeitsmedizin, vom 7. März 2015; Urk. 9/61 S. 2). Eine seit der Untersuchung in der Z.___ eingetretene Verschlechterung ist den Berichten der behandelnden Ärztin ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch wenn die Behandlungsmassnahmen nur einen mässigen Erfolg gebracht hatten, scheint Dr. B.___ insgesamt eher von einer – wenn auch nicht besonders gewichtigen – Verbesserung seit Beginn der Bandscheibenerkrankung im August 2013 auszugehen. Eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Fachärztin und der Physiotherapeutin der Z.___ findet im Bericht der Hausärztin nicht statt. Den mit der Beschwerde vom 23. April 2015 in Aussicht gestellten Bericht betreffend eine erneute Untersuchung im A.___ mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit reichte der Beschwerdeführer nicht ein.
4.4 Dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit wie die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar ist, ist unter sämtlichen sich dazu äussernden Ärzten unbestritten (vgl. auch die Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. K.___ vom 13. Oktober 2014; Urk. 9/50 S. 4).
Spätestens seit der Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung in der Z.___ im Juli 2014 ist dem Beschwerdeführer indes mindestens eine leichte bis leicht-mittelschwere, wechselbelastende körperliche Tätigkeit ganztags zumutbar.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im August 2013 führte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Cousin ein Gipsergeschäft (die Y.___), das er aber im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung gesundheitsbedingt aufgegeben hatte (Urk. 9/48 S. 4 und S. 6). Für die Bestimmung des Valideneinkommens im Juli 2014 (dies entspricht auch dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Z.___) beziehungsweise nach Ablauf des Wartejahres stellte die IV-Stelle dementsprechend auf die Angabe im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 26. November 2014 ab, wonach für das Jahr 2014 von einem Valideneinkommen von zirka Fr. 80‘712.-- auszugehen ist, was unbestritten blieb und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle zutreffend (vgl. BGE 142 V 178) auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 ab. Auch das derart ermittelte Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 66‘224.-- blieb unbestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
Es resultiert ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad von gerundet 18 %.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente demnach zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli