Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00443




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Eymann

Urteil vom 31. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1989, bezog ab August 2007 eine ganze Invalidenrente (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Februar 2008, Urk. 8/108). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle nach einem im Dezember 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/119 ff.) mit Mitteilung vom 24. Juli 2009 (Urk. 8/128).

1.2    2012 führte die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs durch (vgl. Urk. 8/137). Sie holte ärztliche Berichte ein (Urk. 8/137/3, Urk. 8/138), nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 8/146, Urk. 8/148), und liess den Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst, med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 10. März 2014 untersuchen (Urk. 8/160). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/165-182) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2015 die ganze Rente auf den Beginn des zweiten der Zustellung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/183 = Urk. 2 S. 2 ff.).


2.    Gegen die Verfügung vom 10. März 2015 erhob der Versicherte am 23. April 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde die Beschwerdeantwort der Vertreterin des Beschwerdeführers, Y.___ (Urk. 3), zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Streitgegenstand bildet die verfügte Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente (Urk. 2). Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenommen werden kann, welche eine Rentenreduktion rechtfertigt. Zeitliche Vergleichsbasis ist der revisionsrechtliche Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2009 (Urk. 8/128), dem eine von Amtes wegen durchgeführte materielle Abklärung zu Grunde lag. Damals verneinte die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung im Februar 2008 (Urk. 8/108).

2.2    Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf die psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), med. pract. Z.___, vom 10. März 2014 (Urk. 8/160) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes an. Sie hielt in ihrer Verfügung vom 10. März 2015 fest, aufgrund der Untersuchung bei Dr. Z.___ seien die gesundheitlichen Fortschritte unübersehbar und erfreulich. Zur Abnahme der Zwänge (besonders tagsüber) komme ein festes Durchhaltevermögen hinzu, das sich in der Gewichtsabnahme und dem regelmässigen Joggen sowie dem Musizieren zeige. Im Untersuch habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, dass er alle zwei Wochen mit einem Freund in den Ausgang und ab und zu auch zu Konzerten gehe. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 2).

2.3    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache einwenden, er sei aufgrund seines aktuellen Krankheitszustandes nicht arbeitsfähig. Im März 2014 sei anlässlich der Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. Z.___ eine Verbesserung seines Befindens festgestellt worden. Es sei ihm auch einige Zeit vor Ausbruch seiner Krankheit ziemlich gut gegangen, was auch für ihn sehr erfreulich gewesen sei. Er habe vermehrt musizieren, joggen und soziale Kontakte pflegen können. Er habe sich gewünscht, dass er bald eine Ausbildung beginnen könne. Mit dem Ausbruch der Krankheit im Herbst 2013 habe sich sein körperlicher Zustand immer mehr verschlechtert. Er leide an chronischen Schmerzen, neurologischen Beschwerden und anderen, sehr belastenden Symptomen, welche seine Leistungsfähigkeit und seine Lebensqualität noch stets sehr stark verminderten. Anfang Januar 2015 sei eine chronische Neuro-Borreliose diagnostiziert worden. Seither sei er in intensiver Behandlung mit Antibiotika und verschiedenen begleitenden Massnahmen (Urk. 1).


3.    

3.1    Die IV-Stelle stützte sich bei der ursprünglichen Zusprechung der ganzen Invalidenrente insbesondere auf den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Arzt für Homöopathie SVHA/FMH, vom 2. Februar 2007 (Urk. 8/92). Als Diagnosen wurden soziale Verhaltensstörungen, eine Zwangsstörung, ein ADHS und depressive Anpassungsstörungen genannt. Der Gesundheitszustand wirke sich auf die berufliche Ausbildung aus, er sei komplex und zeige sich in Verhaltensschwierigkeiten und im schulischen-beruflichen Rückstand (Urk. 8/92/3-4).

3.2    Die Mitteilung vom 24. Juli 2009, wonach die Invalidenrente unverändert bleibe, basierte insbesondere auf der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/125). Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (Urk. 8/125/13). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ eine schwere Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und –handlungen, gemischt (ICD 10 F.42.2) fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein anamnestischer Status nach einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD 10 F90.1) festgehalten (Urk. 8/125/13).


4.    

4.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Pädiatrie und spezifische Kinderneurologie FMH, berichtete am 24. August 2012, dass der Konsultationsrhythmus sehr sporadisch gewesen sei und die letzte Behandlung vor zwei Jahren stattgefunden habe (Urk. 8/137/3). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Zwänge bei ADHS fest (Urk. 8/137/3).

4.2    Dem Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom September 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unregelmässig in Behandlung sei und zurzeit keine Behandlung stattfinde. Er leide an Zwängen bei einem ADHS und könne zu 50 % während vier Stunden täglich arbeiten (Urk. 8/138).

4.3    RAD-Arzt med. pract. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 10. März 2014 (Urk. 8/160). Er berichtete am 11. März 2014, dass er keine Symptome eines ADHS mehr finden könne. Als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und gedanken (ICD 10 F42.2) fest. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Magenbeschwerden. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2012. Aus psychiatrischer Sicht empfehle sich dringend eine fachpsychiatrische Behandlung (Urk. 8/160/6).

4.4    Das Spital E.___ hielt am 24. September 2014 fest, dass eine umfangreiche Stellungnahme nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer nur einmal in Behandlung gewesen sei (Urk. 8/178/3). Dem dazugehörigen Verlaufsblatt ist zu entnehmen, dass nur zwei Arzttermine, am 7. April 2014 und am 6. Mai 2014 stattfanden, wobei beim zweiten Termin nur die Mutter erschien (Urk. 8/178/6). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden nach den anamnestischen Angaben der Mutter ein ADHS (ICD 10 F98.8) unbehandelt, ein Verdacht auf eine exokrine Pankreasinsuffizienz seit 2006 und ein Verdacht auf eine Depression festgehalten (Urk. 8/178/1). Durch die am 16. April 2014 erfolgte Koloskopie habe eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung ausgeschlossen werden können (Urk. 8/178/8). Ebenso seien keine pathologischen Auffälligkeiten ersichtlich gewesen. Prominentes lymphatisches Gewebe im terminalen Ileum sei in diesem Alter sicher physiologisch (Urk. 8/178/9).

4.5    Dem Arztbericht von Dr. med. F.___, Ärztin für Allgemeinmedizin und Naturheilkunde, vom 17. September 2014 sind als Diagnosen eine Laktoseintoleranz, eine Kandidose, eine chronische Müdigkeit, eine Enterokolitis und eine Aufmerksamkeitsstörung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Mai 2014 in ihrer Behandlung (Urk. 8/173).

4.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 4. Dezember 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sonstige andauernde Persönlichkeitsänderungen / kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit anankastischen, ängstlichvermeidenden Zügen (ICD 10 F62.8 / ICD 10 F61.0) und eine Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0) fest (Urk. 8/181/1). Der Beschwerdeführer sei zu den Sitzungen verspätet gekommen. Dreimal habe er den Termin kurz vorher wegen gesundheitlicher Unpässlichkeit abgesagt und zweimal sei er nicht erschienen. Er sei im Kontakt misstrauisch zurückhaltend, gespannt, dann aber verzweifelt schwallartig klagend über seine ausweglose Situation. Der Beschwerdeführer habe Ängste, nie mehr gesund zu werden. Er zweifle an den Ärzten und deren Behandlung und mache ihnen Vorwürfe. Es sei ein erheblicher Leidensdruck spürbar. Seine Meinung über die Krankheitsursachen sei unverrückbar fixiert. Er ärgere sich darüber, dass man die psychische Seite als mögliche Ursache von Beschwerden anspreche. Er sei hyperaktiv und leide unter Schlaflosigkeit, wobei er mit Zolpidem teilweise Schlaf habe. Die Prognose des Beschwerdeführers sei schlecht. Dr. G.___ hielt fest, dass er sich mit dem Beschwerdeführer überfordert sehe, da keine Chance für ein Arbeitsbündnis und Compliance bestünden. Er sehe dies aber nicht als bewusste Sabotage, sondern als ichsyntones Abwehrmuster. Der Beschwerdeführer sei sicher schon längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig und nicht vermittelbar (Urk. 8/181/2). Sein Konzentrationsvermögen, sein Auffassungsvermögen, seine Anpassungsfähigkeit und seine Belastbarkeit seien eingeschränkt (Urk. 8/181/5).


5.    

5.1    Die IV-Stelle stützte sich bei der Herabsetzung der Rente im Wesentlichen auf die im Bericht des RAD-Arztes med. practZ.___ vom 10. März 2014 beschriebene Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/160).

    Bezüglich der veränderten Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes durch med. pract. Z.___ ist zu beachten, dass er zwar immer noch als Diagnose eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und –gedanken gemischt (ICD 10 F42.2) festhielt, jedoch keine schwere mehr, wie dies am 16. Juni 2009 Dr. B.___ getan hatte (Urk. 8/125/13). Med. pract. Z.___ beschrieb klar eine Verbesserung der Zwangsstörungen und ein festes Durchhaltevermögen. Dabei berücksichtigte er beispielsweise, dass die Waschzwänge nicht mehr bestehen, sowie die Tatsache, dass nur noch abends Zwänge vorhanden sind und er anlässlich der Untersuchung keine Angstsymptome feststellen konnte (Urk. 8/160/2,6 Urk. 8/160/6). Auch berücksichtigte er bei seiner Diagnose, dass der Beschwerdeführer nun mehr Kontakte hat und ungefähr alle zwei Wochen mit einem Freund in eine Bar und manchmal auch an ein Konzert geht. Ebenso, dass er alle zwei bis drei Tage 30 Minuten joggen geht, bewusst sein Gewicht reduzierte und musiziert (Urk. 8/160/2). Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 keine Kollegen und litt vermehrt unter Ängsten und Zwängen (Urk. 8/125/10-11). Med. pract. Z.___ berücksichtigte aber bei der Diagnosestellung auch, dass dieser fast 25-jährige Mann weiterhin im Elternhaus wohnt, keine Partnerschaft unterhält, dass seine sozialen Fähigkeiten bescheiden sind und er mehr Anstrengung zur Überwindung der Ängste braucht (Urk. 8/160/6).

    Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung schon seit einiger Zeit bei keinem Arzt in Behandlung war, was auf keinen allzu grossen Leidensdruck schliessen lässt, gut nachvollziehbar (vgl. E. 4.1 und E. 4.2). Der Beschwerdeführer und seine Mutter bestätigten denn auch übereinstimmend, dass er seit ein bis zwei Jahren nicht mehr in einer Therapie war und keine Medikamente einnimmt (Urk. 8/146/3, Urk. 8/155/3). Überdies stimmt dies auch mit der Angabe des Beschwerdeführers, es sei ihm einige Zeit vor Ausbruch der Krankheit ziemlich gut gegangen, überein (Urk. 1). Die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands und die daraus resultierende gesundheitliche Verbesserung sind demnach schlüssig begründet und es kann diesbezüglich auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 11. März 2014 abgestellt werden.

    Die dem psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 11. März 2014 zu entnehmende 50%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2012 (Urk. 8/160/6) ist aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung nachvollziehbar. Das diesem Bericht zu entnehmende Belastungsprofil, welches festhält, dass die Tätigkeit tagsüber stattfinden sollte, der Beschwerdeführer einen wohlwollenden Vorgesetzten, keine häufigen sozialen Kontakte und keinen häufigen Kundenkontakt haben sollte (Urk. 8/160/6), entspricht den von med. practZ.___ gemachten Befunden. Dieser 50%igen Arbeitsfähigkeit steht jedoch der Bericht von Dr. G.___ vom 4. Dezember 2014 entgegen. Dr. G.___ ging weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/181/2). Zu diesem Resultat gelangte er insbesondere, weil er sich mit dem Beschwerdeführer überfordert sah und keine Chance für ein Arbeitsbündnis und eine Compliance sah. Das Verhalten des Beschwerdeführers sah er nicht als bewusste Sabotage, sondern als ichsyntones Abwehrmuster. Somit stellte er mehr auf sein eigenes subjektives Empfinden als auf das Krankheitsbild ab (Urk. 8/181/2). Da die Ausführungen von Dr. G.___ zur attestierten Arbeitsunfähigkeit somit nicht auf den Befunden basieren, sondern auf seinen eigenen Empfindungen, ist ihnen nicht zu folgen. Demnach ist dem psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 11. März 2014 folgend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und dem darin genannten Belastungsprofil auszugehen (vgl. Urk. 8/160/6).

5.2    Des Weiteren liess der Beschwerdeführer ausführen, im Herbst 2013 habe sich sein körperlicher Zustand immer mehr verschlechtert, nachdem es ihm eine Zeit lang besser gegangen sei. Er leide an chronischen Schmerzen, neurologischen Beschwerden und anderen, sehr belastenden Symptomen, welche seine Leistungsfähigkeit und seine Lebensqualität noch stets sehr stark verminderten. Sodann sei Anfang Januar 2015 eine chronische Neuro-Borreliose diagnostiziert worden (Urk. 1). Dazu liess er bereits im Einwandverfahren zusätzliche Arztberichte (Urk. 8/173, Urk. 8/178) sowie ein ärztliches Zeugnis (Urk. 8/190) einreichen.

    Aufgrund der am 16. April 2014 im Spital E.___ erfolgten Koloskopie kann eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung ausgeschlossen werden (Urk. 8/178/8). Bei den vom Spital E.___ im Bericht vom 24. September 2014 nach den anamnestischen Angaben der Mutter aufgeführten (Urk. 8/178/1) und den von Dr. F.___ im Bericht vom 17. September 2014 festgehaltenen Diagnosen (Urk. 8/173) fehlen die entsprechenden Befunde gänzlich. Deshalb sind die genannten Diagnosen nicht nachvollziehbar, und diesen Berichten kann nicht gefolgt werden. Das eingereichte ärztliche Zeugnis der Klinik H.___ vom 28. April 2015 attestiert zwar dem Beschwerdeführer seit dem 1. November 2014 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/190). Es enthält aber ebenfalls keine Befunde, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte einer Borreliose vorhanden. Insgesamt erweisen sich daher die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet.

    Demnach ist festzuhalten, dass neue Leiden mit Krankheitswert zu verneinen sind und sich auch keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Die Einwände des Beschwerdeführers ändern folglich nichts daran, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert hat und er zu 50 % arbeitsfähig ist.

5.3    Die Vertreterin des Beschwerdeführers, Y.___, rief sowohl am 11. Mai 2015 (Urk. 6) als auch am 20. August 2015 (Urk. 10) beim Gericht an und erkundigte sich, ob sie noch weitere medizinische Berichte einreichen könne. Bei ihrem zweiten Anruf teilte sie mit, sie habe vom Arzt einen „Entwurf“ erhalten und habe noch keine Gelegenheit gehabt, ihn mit dem Arzt zu besprechen (Urk. 10).

    Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2015 beendet (Urk. 9). Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, einen zusätzlichen Arztbericht einzureichen. Indem nun das Gericht entscheidet, ohne einen weiteren Arztbericht abzuwarten, verletzt es das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht.

5.4    Zusammenfassend ist mit dem von RAD-Arzt med. pract. Z.___ erlassenen psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 11. März 2014 davon auszugehen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ist. Er ist unbestrittenermassen als zu 100 % im Erwerbsbereich Tätiger zu qualifizieren (vgl. Urk. 2). Der von der IVStelle vorgenommene Einkommensvergleich als solcher, welcher zu einem Invaliditätsgrad von 52 % führte, wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt (Urk. 2 S. 2 f.). Der Einkommensvergleich ist nachvollziehbar und korrekt, weshalb auf ihn abzustellen ist. Die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe ist somit gerechtfertigt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigEymann