Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00446




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, meldete sich am 2. März 1994 unter Hinweis auf eine depressive Problematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 18. Januar 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Juli 1994 zu (Urk. 6/14/1-6).

    Nachdem die IV-Stelle im August 1995 eine erste Rentenrevision einleitete, teilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 16. November 1995 mit, dass sich der Invaliditätsgrad aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes per 31. Juli 1995 auf 100 % erhöht habe. Auf die Auszahlung der Rente habe dies jedoch keine Auswirkung, da der Versicherte bereits eine ganze Ehepaar-Invalidenrente beziehe (Urk. 6/23).

1.2    Am 19. Dezember 2000 (Urk. 6/33) und 21. Februar 2005 (Urk. 6/45) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

1.3    Im April 2009 leitete die IV-Stelle die vierte Rentenrevision ein (Urk. 6/53) und holte unter anderem bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 21. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 6/70-71). Mit Mitteilung vom 18. Juni 2010 hielt sie wiederum fest, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 6/73).

1.4    Nach Eingang eines am 17. Juni 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/77) holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht (Urk. 6/78/3-4) ein und prüfte die Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/80-97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/99-100; Urk. 6/104) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2015 die Verfügung vom 18. Januar 1995 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 6/109 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 22. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bis anhin gewährte ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

    (Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2012 vom 23. November 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf – oder herabgesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (BGE 140 V 514 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, mit rentenzusprechender Verfügung vom 18. Januar 1995 sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1994 zugesprochen worden. Die damalige Rentenzusprache sei ohne genügende medizinische Grundlage erfolgt. Die Berichte würden auch nach damaliger Rechtslage keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache darstellen. Dass weitere Abklärungen unterblieben seien und somit die Sachverhaltsabklärung unvollständig gewesen sei, stelle eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (S. 2 oben). Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf das Gutachten vom 20. (richtig: 21.) Mai 2010 sowohl die angestammte als auch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Seither sei der Gesundheitszustand stabil. Es sei kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ausgewiesen (S. 3 oben).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege kein qualifiziertes rechtsfehlerhaftes Ermessen vor, sondern die Abklärung des Sachverhalts sei aus damaliger Sicht rechtskonform gewesen. Es sei gerichtsnotorisch, dass in den 90er Jahren ein zweizeiliger Hausarztbericht als Beweis für eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit ausreichend gewesen sei. Die damalige Beurteilung von Dr. A.___ als Facharzt beinhalte eine Anamnese, eine nachvollziehbare und einleuchtende Darlegung wie es zur Befunderhebung gekommen sei, eine Diagnose und ein Attest einer Arbeitsunfähigkeit (S. 7 Ziff. 22). Schliesslich würde auch die Einschätzung von Dr. med. B.___, welche zur Erhöhung einer halben auf eine ganze Rente geführt habe, den damaligen Anforderungen genügen. Diese habe ihn untersucht und habe anhand des Verlaufs und der als gravierend beschriebenen Untersuchungsbefunde eine Verschlechterung des psychischen Zustands aufgezeigt. Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund die Rente erhöht habe, sei nachvollziehbar und nicht schlichtweg haltlos (S. 8 Ziff. 25). Selbst wenn jedoch von der im Jahr 2010 festgestellten Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei, wäre die Verwertung derselben nicht zumutbar (S. 9 f. Ziff. 27 ff.).

2.3    Mit Mitteilung vom 18. Juni 2010 (Urk. 6/73) wurde dem Beschwerdeführer die bisherige ganze Rente weiterhin bestätigt, nachdem die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs (insbesondere mit Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung) vorgenommen hatte.

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Dadurch und aufgrund des in Erwägung 1.4 Gesagten trat die Mitteilung vom 18. Juni 2010 an die Stelle der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Januar 1995 (beziehungsweise die Mitteilung vom 16. November 1995, Urk. 6/23), welche auch bei einem Rückkommenstitel hinsichtlich der Revisionsmitteilung nicht wieder auflebt.

    Somit ist entgegen der Betrachtungsweise der Parteien die zweifellose Unrichtigkeit (nur) der Mitteilung vom 18. Juni 2010 zu prüfen. Für eine Überprüfung der Verfügung vom 18. Januar 1995 bleibt kein Raum (BGE 140 V 514 E. 5.2).


3.

3.1    Der vierten im April 2009 eingeleiteten Rentenrevision lagen folgende Arztberichte zugrunde:

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 10. Juni 2009 (Urk. 6/55/1-7) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression sowie eine chronische Polyarthritis (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer leide an Nervosität, Schwindel, Unruhe und Schmerzen in beiden Händen in wechselnder Intensität. Es sei unter Therapie mit einem stationären Zustand zu rechnen (Ziff. 1.4). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6, Ziff. 1.9 sowie Urk. 6/55/7).

3.3    Sodann gab Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, mit Bericht vom 18. Juni 2009 an, er habe den Beschwerdeführer einmalig konsiliarisch im Jahr 2004 gesehen. Damals habe die Verdachtsdiagnose einer beginnenden seronegativen rheumatoiden Arthritis bestanden. Er habe damals als Nebendiagnose eine mögliche depressive Entwicklung erwähnt (Urk. 6/56/10 Ziff. 1.11).



3.4    

3.4.1    Am 21. Mai 2010 erstatteten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/70-71). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Urk. 6/70/25-26 Ziff. 4 und Urk. 6/71/7 Ziff. III):

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)

- psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54)

- Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften und impulsiven Zügen (ICD-10: Z73.1)

- chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom

- Adipositas

- Psoriasis-Arthropathie mit Hautbefall

- lumbalbetontes Panvertebralsyndrom

- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose im Status nascendii

- gestörte Gluconeogenese

- anamnestisch Reizmagen-Syndrom

- anamnestisch Lichen ruber planus et mucosae

3.4.2    Gemäss Dr. Y.___ (Urk. 6/70) wirke sich aus psychiatrischer Sicht lediglich eine seit zirka 1990 in wechselndem Ausmass bestehende Angst und depressive Störung gemischt auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 25 Ziff. 4.1). Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer aktuell ein volles Arbeitspensum mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar (S. 37 litC.2). Es sei seit 1990 jedoch keine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten, da die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Verlauf als stationär im Sinne einer leichtgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei (S. 41, vgl. auch S. 38 litC.3). Es sei festzustellen, dass in den vorliegenden Arztberichten immer wieder die Diagnosen einer Depression und/oder von Angstsymptomen gestellt worden sei (S. 28 Mitte; vgl. auch S. 27 Mitte).

3.4.3    Nach Dr. Z.___ bestehe aus somatischer Sicht aufgrund der aktuellen Ergebnisse der Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 12 unten).

    Aus interdisziplinärer Sicht sei somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit 30%iger Leistungseinschränkung in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen (Urk. 6/70/37 lit. C.1 und Urk. 6/71/14 oben).

3.5    RAD-Ärztin med. pract. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Stellungnahme vom 10. Juni 2010 aus, es könne auf das Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ abgestellt werden. Eine Besserung sei analog der Beurteilung von Dr. Y.___ nicht ausgewiesen. Er komme retrospektiv zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/72/4).


4.    

4.1    Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2015 gehen aus den Akten folgende Arztberichte hervor:

4.2    Im Bericht des Zentrum F.___ vom 9. April 2013 wurden die Diagnosen benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des posterioren Bogengangs links, Status nach Hörsturz recht 2008 und chronisch behinderte Nasenatmung (differentialdiagnostisch chronische Rhinosinusitis) genannt. Die Arbeitsfähigkeit wurde nicht beurteilt (Urk. 6/78/5-6).

4.3    Dr. C.___ nannte im Bericht vom 22. Juni 2013 (Urk. 6/78/3-4) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Polyarthritis sowie eine Depression (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Schmerzen in beiden Händen und im Bereich der lumbalen Wirbelsäule. Er klage über Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Es bestehe zudem eine behinderte Nasenatmung bei Septumdeviation nach rechts, welche voraussichtlich im September 2013 operativ angegangen werde (Ziff. 3).


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei der im April 2009 eingeleiteten letzten materiellen Überprüfung, welche mit Mitteilung vom 18. Juni 2010 abgeschlossen wurde, gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ sowie die Beurteilung der RAD-Ärztin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht verändert habe und die Beurteilung der Gutachter eine andere Einschätzung der unveränderten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers darstellten (Feststellungsblatt vom 18. Juni 2010, Urk. 6/72/5).

5.2    Hinweise, welche diese Einschätzung als zweifellos unrichtig qualifizieren würden, finden sich weder im besagten Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ noch in den übrigen medizinischen Akten. Insbesondere erscheint die Beurteilung von Dr. Y.___ hinsichtlich eines unveränderten Gesundheitszustandes seit den 90er-Jahren (vgl. vorstehend E. 3.4.2) als vertretbar:

    Die Rentenzusprache im Jahr 1994 erfolgte aufgrund einer depressiven Problematik (vgl. Bericht von Dr. med. A.___, Oberarzt Sozialpsychiatrischer Dienst, vom 15. April 1994, Urk. 6/6). Zur Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % führte der Bericht von Dr. B.___ vom 20. Oktober 1995. Diese diagnostizierte eine chronische Depression und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/21 Ziff. 1.5 und Ziff. 3).

5.3    Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mitteilung vom 18. Juni 2010 zweifellos unrichtig gewesen sein sollte, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht befugt war, die bisherige ganze Rente wiedererwägungsweise aufzuheben.

5.4    Nachdem unbestrittenermassen seit der Mitteilung vom 18. Juni 2010 keine Änderung eingetreten ist und sich aufgrund des in Erwägung 4 Dargelegten auch keine Hinweise diesbezüglich ergeben, fällt aktuell auch eine Rentenaufhebung im Zuge einer revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG ausser Betracht.

    Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als falsch, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der beschwerdeweise gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) hinfällig.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. März 2015 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner unter Beilage einer Kopie von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti