Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00448 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 12. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene X.___, ohne Schul- oder Berufsbildung (Urk. 6/4/4, Urk. 6/9/1) und Mutter zweier 1980 und 1984 geborener Kinder (Urk. 6/4/2), war zuletzt bis März 1983 als Fabrikarbeiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 6/6, Urk. 6/9/1). Diese Stelle gab sie zugunsten der Betreuung ihres im Dezember 1984 an multipler Sklerose (MS) erkrankten Ehemannes auf (Urk. 6/9/2, Urk. 6/136/33; vgl. demgegenüber Urk. 6/136/9+14, wonach das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin gekündigt wurde). Im Mai 1996 wurde der Ehemann in einem Pflegeheim fremdplatziert (Urk. 6/12/2), wo er im Juni 1998 schliesslich verstarb (vgl. Todesanzeige, Urk. 6/168). Aufgrund der im Mai 1997 erfolgten Anmeldung (Urk. 6/4) zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto
(IK-Auszug vom 18. Juni 1997, Urk. 6/6) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiatrische Gut-achten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Januar 1998 (Urk. 6/12/1-7). Ausserdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 13. Ok-tober 1997, Urk. 6/9/1-2). Mit Verfügungen vom 7. und 18. August 1998 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen nach der allgemeinen Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine ganze Rente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten (Urk. 6/16, Urk. 6/20).
1.2 Nach Durchführung zweier amtlicher Revisionsverfahren in den Jahren 2003 (Urk. 6/30 ff.) und 2008 (Urk. 6/51 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 31. Januar 2003 (Urk. 6/34) und 5. Mai 2008 (Urk. 6/58) den unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente. Ausserdem erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Badebrett (Mitteilung vom 16. Juli 2008, Urk. 6/69) und für orthopädische Spezialschuhe (Mitteilung vom 26. August 2009, Urk. 6/104). Mit Verfügung vom 26. August 2008 verneinte sie einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 6/70).
1.3 Im Rahmen des im April 2013 abermals erhobenen Revisionsverfahrens (Urk. 6/119 ff.) holte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. Mai 2013, Urk. 6/121 f.) ein und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre (Rheumatologie/Psychosomatik/Innere Medizin) Gutachten der A.___ vom 12. Juni 2014 (Urk. 6/136/1-41). Nach Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Einladung vom 27. Juni 2014, Urk. 6/137) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 25. Juli 2014 (Urk. 6/140) Kostengutsprache für die „Potentialabklärung“ vom 25. August 2014 bis 19. September 2014 durch die B.___ im Sinne einer Integrationsmassnahme (Urk. 6/140). Die Abklärung wurde indes vorzeitig, das heisst per 9. September 2014, abgebrochen. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, die Versicherte fühle sich subjektiv gesundheitlich nicht in der Lage, die angebotenen Massnahmen weiterzuführen (Mitteilung vom 30. September, 2014 Urk. 6/151, vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 8. September 2014, Urk. 6/147; Abschlussbericht vom 16. September 2014, Urk. 6/150). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Oktober 2014, Urk. 6/156; Einwand vom 17. Dezember 2014, Urk. 6/161) hob die IV-Stelle die Rente zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 0 % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 5. März 2015, Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. April 2015 Beschwerde und beantragte, es sei auf die Verfügung vom 5. März 2015 zurückzukommen und ihr wieder eine Rente auf der Basis von 100 % auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 5. März 2015 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Ausserdem stellte sie einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ebenfalls unter dem Titel „Verfahrensanträge“ ersuchte die Beschwerdeführerin schliesslich um Durchführung einer beruflichen Abklärung an der C.___ (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Ausserdem teilte ihr das Gericht mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Ab Zeitpunkt der Begutachtung (11. Dezember 2013) sei ihr eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar. Der darauf gestützt nach Massgabe der allgemeinen Methode ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Rentenanspruch sei regelmässig bestätigt worden. Sie habe sich also auf die Rechtssicherheit verlassen können (Urk. 1 S. 8). Ausserdem habe sich die Befundlage nicht verändert, weshalb auf die Rente nicht zurückgekommen werden könne. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Rente einzig aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugesprochen bekommen. Lediglich in der Berichterstattung der Hausärztin werde eine Erschöpfungsdepression genannt. Just diese sei vom A.___ bestätigt worden. Soweit das A.___ den Wegfall der Erschöpfungsdepression festgestellt habe, könne darin kein neues Beweismittel ersehen werden. Selbst wenn das plötzliche Verschwinden der Erschöpfungsdepression den Tatsachen entspräche, so sei auf die Berichte der B.___ zu verweisen, worin Phänomene beschrieben seien, welche klassischerweise bei einer Erschöpfungsdepression vorkommen würden. Der Abbruch des Eingliederungsversuchs widerspreche darüber hinaus der Feststellung im A.___-Gutachten, wonach sie (die Beschwerdeführerin) wieder Einkommen verdienen könne (Urk. 1 S. 9). Selbst bei Annahme eines Revisionsgrundes verbiete sich eine Rentenaufhebung zufolge ungenügender Sachverhaltsabklärung (Urk. 1 S. 10). Die Gutachter des A.___ hätten unzulässige rechtliche Erwägungen vorgenommen, indem sie die hausärztlichen Berichte zufolge des angeblichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt als un-glaubwürdig taxierten. Ausserdem seien keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden. Sodann stehe die A.___ Gutachterstelle in einem Abhän-gigkeitsverhältnis zur IV, was einer unabhängigen und unparteiischen Begut-achtung von vornherein entgegenstehe. Komme hinzu, dass einzig die Ver-waltung mit Fragen an die Gutachterstelle habe gelangen können, was dem Prinzip der Waffengleichheit zuwiderlaufe. Aus finanziellen Gründen sei es ihr (der Beschwerdeführerin) nicht möglich, ein eigenes Gutachten in die Wege zu leiten. Angesichts dieses Ungleichgewichts zwischen den Parteien müsse auf gerichtlicher Ebene eine kompensatorische Möglichkeit gegeben werden. Entsprechend werde der Beweisantrag unterbreitet, es sei die Hausärztin Dr. D.___ zum bisherigen Verlauf resp. zu den Krankheitssymptomen als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 1 S. 11). Soweit eine Zeugeneinvernahme von Dr. D.___ nicht möglich sei, sei ein gerichtliches Gutachten an wirklich unabhängiger Stelle, so etwa bei der E.___, zu veranlassen. Das Gutachten des A.___ sei im Übrigen auch nicht wirklich überzeugend (Urk. 1 S. 12, 14). Der fallführende Arzt med. pract. F.___ sei lediglich Assistenzarzt und verfüge somit nicht über einen
FMH-Titel. Damit fehle es ihm an der fachlichen Kompetenz. Zudem habe Herr F.___ das Gutachten nicht unterzeichnet. Entsprechend müsse davon ausgegan-gen werden, dass er – nota bene als fallführender Arzt – beim Konsilium nicht dabei gewesen sei. Der Hamilton-Test sei ohne jegliche Übersetzung durchge-führt worden, so dass nicht feststehe, ob sie (die Beschwerdeführerin), der deutschen Sprache aktenkundigerweise nicht mächtig, tatsächlich verstanden habe, was die Fragen bedeutet hätten. Weitere Testungen seien nicht durchgeführt worden. Mithin könne gerade auf die psychiatrische Exploration nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 13). Jedenfalls könne der [bestrittene] Wegfall der Erschöpfungsdepression, welche gar nicht rentenbegründend gewesen sei, nicht als neues Sachverhaltselement im Sinne von Art. 17 ATSG gewertet werden (Urk. 1 S. 14 f.). Zusammenfassend habe sich an der Befundlage nichts geändert und sei die Annahme der Wiedereingliederungsfähigkeit durch den Arbeitsversuch der G.___ (recte: B.___) widerlegt worden. Entsprechend verbiete sich ein revisionsweises Zurückkommen auf die Angelegenheit also aus drei Gründen: Die Beschwerdeführerin sei über 55 Jahre alt und habe über
15 Jahre eine Rente bezogen. Gleichzeitig sei die Revisionsbestimmung 6a bis ins Jahr 2015 befristet, weshalb es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, um die Rente aufzuheben (Urk. 1 S. 15).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2015 (Urk. 2, vgl. Titel), welche ausschliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdefahren eine berufliche Abklärung an der C.___ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt ihr indes unbenommen, sich für berufliche Massnahmen neu anzumelden.
4.
4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bilden die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügungen vom 7. und 18. August 1998 (Urk. 6/16, Urk. 6/20). Die 2003 und 2008 erlassenen Mitteilungen, welche in der Zwischenzeit die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt haben, sind nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ergingen die Rentenbestätigungen in medizinischer Hinsicht einzig gestützt auf die eingeholten Verlaufsberichte der jeweils behandelnden Hausärztinnen (vgl. wie folgt unter E. 4.4) und damit nicht im Nachgang einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung (vgl. E. 1.3).
4.2 Mit Bericht vom 1. Juli 1997 stellte die seit 1991 behandelnde Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen (Urk. 6/7/2):
- Erschöpfungsdepression (F41.2)
- Erschöpfungszustände mit Schwindel und Schwächegefühl bei jahrelanger Überforderung (Patientin pflegte ihren schwerstbehinderten Ehemann jahrelang)
- Panvertebrales, LWS betontes Syndrom mit Osteochondrosen L2
Seit 1987 bestünden zunehmende Rückenschmerzen, eine depressive Verstimmung sowie eine Überforderungssymptomatik. Im Sommer 1995 sei es zu einer akuten Verschlimmerung gekommen. Nach der Heimplatzierung des Ehemannes sei zu der persistierenden Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes eine starke reaktive Depression dazu gekommen (Urk. 6/7/2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Januar 1996 zu 50 % arbeitsunfähig in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei sie seit ca. Sommer 1996 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/7/1). Fragen betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit liess Dr. H.___ unbeantwortet (Urk. 6/7/3).
4.3 Im Gutachten vom 24. Januar 1998 diagnostizierte Dr. Z.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), verbunden mit einem psychogenen Schwindel (Urk. 6/12/5).
Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Nacken seit etwa vier Jahren geklagt. Diese hätten sich vor zwei Jahren auf das Bein ausgeweitet. Seit einem Jahr habe sie Schwindel und Angst, sie falle um, wenn ihr niemand helfe. Ausser in den Laden vis-à-vis getraue sie sich nicht mehr allein auf die Strasse. Sie fühle sich schlecht, der Rücken mache weh und sie habe keine Kraft im Bein. Sodann könne sie nicht auf das rechte Bein stehen. Wegen der Schwäche in den Händen könne sie die Teller beim Abwaschen nicht halten und mache diese kaputt. Der Schmerz sei immer da - heute viel stärker als noch vor zwei Jahren. Tageweise könne sie auch überhaupt nicht aufstehen. Die meisten Hausarbeiten würden von ihren Kindern erledigt (Urk. 6/12/3).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nunmehr seit etwa 10 Jahren auf aufopfernde Weise ihren Ehemann gepflegt. In dieser Tätigkeit habe sie eine Identität gefunden. Es habe die Beschwerdeführerin ausgefüllt und ihr auch einen Lebenssinn gegeben. Ferner scheine es so, als hätte ihr die Pflege des Ehemannes auch innerhalb der Familie Achtung und Selbstbestätigung erschaffen. Nachdem die Pflege des Ehemannes zufolge fortschreitender Erkrankung für die Beschwerdeführerin zu schwierig geworden sei und er fremdplatziert habe werden müssen, habe die Beschwerdeführerin ihre Lebensaufgabe verloren. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass sich im Nachgang der Fremdplatzierung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Daneben zeige sich auch noch andeutungsweise eine Angstsymptomatik, indem sie wegen eines Schwindels Angst habe umzufallen und sie deswegen nicht mehr alleine aus dem Haus gehen könne. Dieser Schwindel könne gut als Symptom einer Angststörung interpretiert werden (Urk. 6/12/4 f.). Bezugnehmend auf die Diagnosen von Dr. H.___ kam Dr. Z.___ zum Schluss, depressive Symptome stünden bei der Beschwerdeführerin nicht im Vordergrund und drücke letztere ihre Leiden vielmehr auf der somatischen, vorwiegend auf der Schmerzebene aus. Seines Erachtens stehe daher die somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund. Diese sei denn auch in erster Linie für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich (Urk. 6/12/5+6).
In ihrer früheren Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit ca. Mai 1996 zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie auch bei der Hausarbeit eingeschränkt und auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen (Urk. 6/12/6).
4.4 In der Folge wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente in den Jahren 2003 (Urk. 6/30 ff.) und 2008 (Urk. 6/51 ff.) mangels rentenwirksamer Veränderung bestätigt (Mitteilungen vom 31. Januar 2003 und 5. Mai 2008, Urk. 6/34, Urk. 6/58; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Beschwerdeführerin in den Revisionsfragebogen (Urk. 6/30, Urk. 6/51) sowie auf die Verlaufsberichte von Dr. H.___ vom 2. Januar 2003, worin diese (1) eine Fibromyalgie, (2) eine Erschöpfungsdepression (F41.2) sowie (3) rezidivierende Infekte der oberen und unteren Luftwege bei einem stationären Gesundheitszustand diagnostizierte (Urk. 6/31/1), resp. der seit Februar 2008 behandelnden Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 16. April 2008, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zufolge einer therapieresistenten Depression mit Schwächezuständen bis zur Bewegungsunfähigkeit sowie eines Panvertebralsyndroms mit Ausdehnung auf die Arme und Beine verschlechtert habe (Urk. 6/56/1).
5. Dem A.___-Gutachten vom 12. Juni 2014 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/136/14):
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits
- Status nach intermittierender radikulärer Reizung L5 rechts möglich
- degenerative Veränderungen (zum Teil aktivierte Spondylarthrosen L3 bis S1, Diskusbulging L5/S1, Hypertrophie der Ligamenta flava mit foraminaler Einengung rechts und möglicher Tangierung L5 rechts intraforaminal [MRI LWS 10.04.2013])
- Haltungsinsuffizienz
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 6/136/14):
- Widespread Pain Syndrom/Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
- subjektiv im Vordergrund myofasciale Schmerzen im Schultergürtel beidseits
- Verdacht auf nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (F44.9)
- Verdacht auf dissoziativer Schwindel
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas WHO Grad II
- 92 kg Körpergewicht, Grösse 155 cm, entsprechend Body Mass Index (BMI) von 38,3 kg/m2
Die Beschwerdeführerin habe ein seit 20 Jahren bestehendes Gefühl der Erschöpfung sowie Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens mit unspezifischer Ausstrahlung in beide Beine beschrieben, welche von stechender Qualität seien und 24 Stunden am Tag bestehen würden, unabhängig von Belastung oder Körperlage. Weiter habe die Beschwerdeführerin ein Gefühl beschrieben, als müsse sie den ganzen Tag einen Tonnen schweren Rucksack tragen. Sodann habe sie das Gefühl, ihre Beine würden sie nicht richtig tragen (Urk. 6/136/7 f.). Sehr oft würden die Schmerzen auch bis in die Finger- und Zehenspitzen ausstrahlen. Wegen der Schmerzen sei sie gar nicht belastbar und könne sie keine längeren Strecken zu Fuss gehen, ohne immer wieder stehenbleiben zu müssen. Sie fühle sich kraftlos und erschöpft. Weiter hätte sie in den vergangenen Jahren keinen einzigen schmerzfreien Tag erlebt. Die Schmerzen seien den ganzen Tag von gleicher Intensität. Sodann sei auch der Schwindel ein grosses Problem. Sie fühle sich den ganzen Tag mehr oder weniger schwindlig und bleibe darum die meiste Zeit zu Hause, da sie sich immer wieder setzen und warten müsse, bis der Schwindel einigermassen besser werde. Nach draussen gehe sie praktisch nur mit ihrer Tochter, bei welcher sie sich mit dem Arm einhängen könne um zu vermeiden, dass sie wegen Schwindel plötzlich umfalle. Wirklich umgefallen sei sie aber noch nie. Die Beschwerdeführerin gab ferner an, ihre Stimmung sei im Grunde genommen schlecht. Trotzdem gelinge es ihr aber ganz gut, sich die Stimmung nicht generell verderben zu lassen. Sie würde ja sonst „durchdrehen“. Sie vergesse nichts und könne sich gut konzentrieren. Angst habe sie nie. Sie sei kein ängstlicher Mensch. Ihr Appetit sei nicht schlechter als früher. Auch das Einschlafen funktioniere gut (Urk. 6/136/33 f.)
Im Rahmen der internistischen Untersuchung hielt der beurteilende Facharzt einen adipösen Ernährungszustand (WHO Grad II) sowie subjektiv verminderten Allgemeinzustand fest. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates habe die Beschwerdeführerin eine generalisierte Klopf- und Druckdolenz über der ganzen Wirbelsäule sowie allen Extremitäten gezeigt. Trotz Schmerzangaben seien jedoch sämtliche Extremitäten in vollem Umfang frei beweglich gewesen. Sodann hätten die Blutuntersuchungen keinerlei Auffälligkeiten gezeigt (Urk. 6/136/15).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit mehrheitlich spondylogener Ausstrahlung beidseits in Form eines Dauerschmerzes mit intermittierenden Exazerbationen. Klinisch fände sich eine mehrheitlich freie Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit mit Schmerzangabe in allen Bewegungsrichtungen inklusive Aufrichteschmerz, jedoch ohne Kletterphänomen. Hinweise auf eine sensomotorische Ausfallssymptomatik würden keine bestehen. Demgegenüber fänden sich bei drei positiven Waddell-Zeichen Hinweise für eine nicht nur somatische Schmerzgenese. Radiologisch hätten sich degenerative Veränderungen L3 bis L5 gezeigt, welche die Beschwerden teilweise erklären würden. Aktuell lasse sich indes kein klinisches und anamnestisches Korrelat für eine radikuläre Reizsymptomatik L5 rechts bei möglicher Tangierung der Nervenwurzel L5 finden (Urk. 6/136/11). Zusätzlich erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien eines Widespread Pain Syndroms mit Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich beidseits mit intermittierender Ausstrahlung in die Halswirbelsäule. Klinisch zeige sich eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie Schultergelenke beidseits mit Schmerzangaben in allen Bewegungsrichtungen, jedoch ohne Hinweise auf eine zervikoradikuläre, sensomotorische Ausfallssymptomatik bzw. auf eine Periarthropathia humeroscapularis. Sämtliche Tenderpoints seien positiv bei zusätzlich generalisierter Druckdolenz über allen Gelenken und Weichteilen (Urk. 6/136/15 f.).
Gemäss der psychosomatischen Beurteilung würden die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden die ICD-10 Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllen (F45.41). Betreffend den geklagten Dauerschwindel mit dem Gefühl von Gangunsicherheit sowie der Angst zu stürzen sei bei den aktenanamnestisch nicht wegweisenden somatischen Befunden vom Verdacht auf das Vorliegen eines dissoziativen Schwindels bzw. von einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung (F44.9) auszugehen. Für die verschiedentlich in den hausärztlichen Berichten erwähnte langjährige depressive Verstimmung, Überforderungssymptomatik sowie therapieresistente Erschöpfungsdepression würden sich anlässlich der aktuellen Exploration keinerlei Hinweise ergeben.
Die beurteilenden Fachärzte kamen zum Schluss, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei schwierig, zumal die Tätigkeit als ungelernte Hilfsarbeiterin im Gastgewerbe und in der Verpackung sowohl körperlich leichte als auch schwere Arbeiten mit repetitiven Bewegungsmustern beinhalte. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der geschilderten Beschwerden sowie radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitives Tragen von Lasten über 7 kg und ohne Zwangshaltung, sei die Beschwerdeführerin jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/136/16 f.).
6. Das A.___-Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 10. und 11. Dezember 2013. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren Einschätzungen Stellung bezogen und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden plausibel begründet. Das Gutachten erfüllt damit die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen.
Soweit die Beschwerdeführerin dem fallführenden med. pract. F.___ die nötige Fachkompetenz abspricht (Urk. 1 S. 13, E. 2.2), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die internistische Exploration in Zusammenarbeit von med. pract. F.___ und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Oberarzt am J.___, erging (Urk. 6/131/2, Urk. 6/136/10) und letzterer somit die (Mit-)Verantwortung für das Begutachtungsergebnis übernahm (vgl. Urk. 6/136/19).
Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Expertise darüber orientiert wurde, dass die beurteilenden Fachärzte deutschsprachig sind und sie bei der Gutachterstelle einen professionellen Übersetzer beantragen könne (Urk. 6/128/2). Die Exploration erging denn auch im Beisein einer Übersetzerin (Deutsch/Türkisch, vgl. Urk. 6/136/26, Urk. 6/136/32). Im Übrigen sind dem Gutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass keine adäquate Kommunikation und/oder Verständigung stattgefunden hätte. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, es seien konkrete Ausführungen im Gutachten nicht ihren Aussagen entsprechend dokumentiert worden.
Sodann können Ausstandsgründe ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstandsbegehren gegen das A.___ als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die begutachtende A.___ sei aufgrund der finanziellen Abhängigkeit von der IV nicht unparteilich, richtet sich gegen das A.___ als Ganzes bzw. gegen eine Organisation. Da dies keine personenbezogenen Ausstandsgründe bezüglich der einzelnen mit Mitteilung vom 11. November 2013 bekanntgegebenen begutachtenden Ärzte (Urk. 6/128) darstellt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt indes festzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen. Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der A.___ von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3).
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Mit ihren übrigen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz nicht zu hören.
7. Im Vergleich mit der medizinischen Ausgangslage gemäss dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. Januar 1998 (vgl. E. 4.2) lässt sich dem Gutachten des A.___ vom 12. Juni 2014 (Urk. 6/136/1-41, E. 5) keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes entnehmen. Vielmehr war die darin zur Begründung der medizinischen Einschätzungen angeführte Symptomatik und Befundlage bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung von Dr. Z.___ vorhanden. So erhellt aus der damaligen Anamnese und Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin an einem generalisierten Schmerzsyndrom sowie an Schwindelgefühlen und damit zusammenhängend an der Angst litt umzufallen. Diagnosen aus dem depressiven Formenkreis stellten die Gutachter des A.___ ebenso wenig wie Dr. Z.___. Eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, kann dem A.___ Gutachten jedenfalls nicht entnommen werden. Die Ansicht, es sei eine irgendwie geartete Veränderung eingetreten, wurde im Übrigen auch seitens der Gutachter jedenfalls nicht explizit vertreten. Mit anderen Worten handelt es sich beim Gutachten des A.___ lediglich um eine andere Beurteilung des seit der Rentenzusprache im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.3).
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den rechtskräftigen Rentenverfügungen vom 7. und 18. August 1998 (Urk. 6/16, Urk. 6/20) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. März 2015 (Urk. 2) nicht verändert hat. Ohne revisionsrelevante Gesundheitsveränderung bleibt kein Raum für eine materielle Revision nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
Da vorliegend auch die Voraussetzungen einer Revision nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht erfüllt sind, führt dies zur Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3.2), und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2015 (Urk. 2).
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. April 2015 (Urk. 1 S. 2) obsolet geworden. Mit Honorarnote vom 22. Juli 2015 (Urk. 11) machte Rechtsanwalt Philip Stolkin einen Aufwand von insgesamt 15.25 Stunden geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, und Rechtsanwalt Philip Stolkin die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren vertreten hat (vgl. Urk. 6/159 ff.), erscheint der Aufwand von 5.58 Stunden für das Aktenstudium sowie insgesamt 7.67 Stunden für das Abfassen der Beschwerde als überhöht. Bei grosszügiger Betrachtung können für das Aktenstudium 2 Stunden und für das Abfassen der Beschwerde 5 Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden.
Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 9 Stunden. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich der Auslagen von Fr. 16.-- und einer Mehrwertsteuer von 8 % ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2‘156.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. März 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech-nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts-kraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘156.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger