Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00450




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 14. Oktober 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. März 2015 das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2014 (Urk. 9/151) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) abgelehnt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. April 2015, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die vorfrageweise Prüfung einer Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juli 2013 sowie die Zusprache einer Invalidenrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2015 (Urk. 8),

nach Einsicht in die weiteren Eingaben und Akten des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2015 (Urk. 13-14) und 24. August 2015 (Urk. 15-17) sowie in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2015 (Urk. 20-21),


unter dem Hinweis, dass

der 1954 geborene Beschwerdeführer aus psychischen Gründen vom 1. Juli 2001 bis 31. Juli 2012 eine ganze (Urk. 9/31) sowie vom 1. August 2012 (Urk. 9/115-121) bis zum 31. August 2013 (vgl. die Renteneinstellung mit Verfügung vom 12. Juli 2013, Urk. 9/136) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezog und daneben seit Januar 2006 eine selbständige Tätigkeit als Inhaber und Betreiber des „Y.___“ ausübte (Urk. 9/106),


unter der Vorbemerkung, dass

das Schreiben vom 29. August 2013 (Urk. 9/140), worin der Beschwerdeführer seinen Zukunftssorgen in Bezug auf den Gang seiner selbständigen Tätigkeit Ausdruck verlieh und im Wesentlichen um einen Termin bezüglich einer Hilfestellung bei der Arbeitsintegration bat, von der Beschwerdegegnerin zutreffend nicht als Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 12. Juli 2013 behandelt wurde (vgl. auch Urk. 8 Rz. 2),

die am 12. Juli 2013 verfügte Renteneinstellung (Urk. 9/136) demnach in Rechtskraft erwachsen ist,

gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), dieses Zurückkommen allerdings - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers liegt,

demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht und Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar sind (BGE 133 V 50),

der Beschwerdeführer im Übrigen bei der Beschwerdegegnerin auch nie ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt hat,


in Erwägung, dass

Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),

für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG),

in Bezug auf die Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten mittels Einkommensvergleich auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden kann,

der Einkommensvergleich auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt wobei bei ziffernmässig ungenau zu ermittelnden Erwerbseinkommen eine Schätzung vorzunehmen ist,

im Weiteren bei Selbständigerwerbenden – wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ist (ausserordentlicher Betätigungsvergleich),

vorliegend zu prüfen ist, ob seit der Renteneinstellung mit Verfügung vom 12. Juli 2013 (Urk. 9/136) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente) eingetreten ist (BGE 130 V 71), also eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,

dies nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der Fall ist, sondern auch, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen),

eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auch bei gleich gebliebener Diagnose vorliegt, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3),


in weiterer Erwägung, dass

die Rentenaufhebung mit Verfügung vom 12. Juli 2013 trotz unverändertem chronifiziertem Gesundheitszustand (Urk. 9/133 S. 3) wegen einer Verbesserung in erwerblicher Hinsicht (einmalig hoher Fondsertrag im Jahr 2011 von über Fr. 4 Mio., Urk. 9/128-129, Urk. 9/132 und Urk. 9/133 S. 3) erfolgte,

der Beschwerdeführer seine Neuanmeldung vom 16. Januar 2014 einerseits mit einer Änderung in den erwerblichen Verhältnissen (Zusammenbruch seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und andererseits mit einer gesundheitlichen Verschlechterung begründete (vgl. Urk. 9/151), wobei es – ausgehend vom der Verfügung vom 12. Juli 2013 zugrunde liegenden Invalideneinkommen von Fr. 1‘618‘318.30 – für beides aktenkundige Hinweise gibt (vgl. etwa der Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie vom 20. Oktober 2013, Urk. 9/142-143; die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entwicklung der selbständigen Tätigkeit in Urk. 9/151; Urk. 9/164/1-4; der Bericht von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie vom 29. Dezember 2014, Urk. 9/183; der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Dezember 2014, Urk. 9/188, und der Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juli 2015, Urk. 16),

dipl. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2015 denn auch weitere medizinische Abklärungen zur Prüfung einer gesundheitlichen Verschlechterung empfohlen hat (Urk. 10/1),

ein diesbezüglicher Abklärungsbedarf mit den zitierten Arztberichten und den Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. auch die Stellungnahme vom 30. September 2015, Urk. 21) ohne weiteres ausgewiesen ist, weshalb die Sache – entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin und dem Eventualantrag des Beschwerdeführers – zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,

es allerdings vermutlich nicht bei der medizinischen Untersuchung wird bleiben können, da auch die erwerblichen Abklärungen bisher zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, kam doch die Beschwerdegegnerin nach durchgeführter Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 9/188) selber zum Schluss, ein Entscheid sei zurzeit nicht möglich (S. 8) beziehungsweise es sei unklar, ob durch den Gesundheitsschaden eine Erwerbseinbusse entstanden sei (Urk. 9/189 S. 3),

es im Weiteren auch nicht zu überzeugen vermag, wenn die Beschwerdegegnerin einen einmaligen in selbständiger Tätigkeit (spekulativ) erwirtschafteten hohen Gewinn zum Anlass für einen Einkommensvergleich und eine Rentenrevision nimmt, den Wegfall dieses ausserordentlichen Ertrags bei (mindestens) gleichgebliebenem Gesundheitszustand (Urk. 9/189 S. 3) aber unter dem Hinweis, es seien keine objektivierbaren Einbussen in der Leistungsfähigkeit ersichtlich, nicht berücksichtigt,

zudem zu prüfen sein wird, ob die Liquidation des vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit gegründeten und betriebenen Y.___ (vgl. etwa Urk. 1 Ziff. 8.2) mit Beschluss vom 2. Juni 2015 durch die C.___ (vgl. Urk. 14) Anlass für eine (weitere) Rentenrevision (Art. 17 ATSG) gibt,


in weiterer Erwägung, dass

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli