Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00452




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 15. Juli 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1977 geborene X.___, welche über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und Mutter zweier in den Jahren 2000 und 2003 geborener Kinder ist, reiste 1990 in die Schweiz ein und arbeitete ab Juli 2005 als Teilzeitangestellte in einem Fastfood-Restaurant. Am 3. Juli 2008 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/16/1-13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Dezember 2008 [Urk. 8/19]; Einwand vom 21. Dezember 2008 [Urk. 8/20]; Beizug eines weiteren Arztberichtes [Urk. 8/22]), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/24). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. Dezember 2009 abgewiesen (Urk. 8/36), was vom Bundesgericht am 19. März 2010 bestätigt wurde (Urk. 8/45).

1.2    Am 30. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine neu zu den somatischen Beschwerden hinzugetretene psychiatrische Erkrankung (Urk. 8/47) und unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2012 (Urk. 8/46) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2013 kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/51). Dagegen erhob die Versicherte am 5. August 2013 Einwand (Urk. 8/52; vgl. auch die Ergänzung vom 5. September 2013 [Urk. 55]), woraufhin die IV-Stelle am 25. März 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten veranlasste (Urk. 8/58). Das Gutachten der MEDAS Z.___ wurde am 20. August 2014 erstattet (Urk. 8/69). Am 6. Januar 2015 wurde sodann eine Haushaltabklärung bei der Versicherten zu Hause vorgenommen (vgl. den Bericht vom 7. Januar 2015 [Urk. 8/73]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Januar 2015 [Urk. 8/77]; Einwand vom 4. März 2015 [Urk. 8/83]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/87]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 27. April 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen durch das Gericht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 17. August 2015 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. September 2015 auf eine Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2015 angezeigt wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. November 2012 in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Crewmitarbeiterin in einem Fastfood-Gastrobetrieb mit einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem 90%-Pensum zumutbar. Im Haushaltsbereich sei sie zu 10.25 % eingeschränkt. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 5 %.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 27. April 2015 zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei realitätsfremd und widersprüchlich. Sie könne nicht einmal mehr gehen, deshalb könne sie auch keine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausüben. Der psychiatrische Gutachter habe die vorhandenen Berichte nur stichwortartig geprüft, was den Eindruck erwecke, die Vorgeschichte sei vernachlässigt worden. Dr. Y.___ dagegen gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % aus. Die Beschwerdegegnerin habe sodann keinen Leidensabzug vorgenommen, dabei sei ein Abzug von 25 % angezeigt. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nur zu 50 % arbeiten würde.

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2015 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei von der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren, seien doch die schmerzbedingten vermehrten Pausen sowie das langsamere Arbeitstempo bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden.

2.4    In der Replik vom 17. August 2015 (Urk. 14) wies die Beschwerdeführerin auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen hin. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage könne anhand der Standardindikatoren nachgewiesen werden.


3.

3.1    Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 2009 verneinte das hiesige Gericht einen Rentenanspruch (Urk. 8/36), dies insbesondere gestützt auf die Berichte der Spezialärzte des A.___ vom 19. Februar 2008 (Urk. 8/11/10-12) und 16. Juni 2008 (Urk. 8/11/13-14), der B.___ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 8/11/15-16), des C.___ vom 11. Dezember 2008 (Urk. 8/22/5-6) und den Austrittsbericht der D.___ vom 5. Juni 2009 (Urk. 8/35/4-5).

Im Vordergrund standen die folgenden Diagnosen (vgl. den Bericht des A.___ vom 16. Juni 2008 [Urk. 8/11/13]):

- Chronifizierendes cerviko-(thorako)-spondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei

- leichtgradig beginnenden Segmentdegenerationen C4-C6, ohne Diskushernie oder Stenosierung (MRI 04.02.08)

- vorwiegend myofaszialen Irritationen, ausgeprägter cervicocephaler Komponente (Schwindel)

- Haltungsschwäche, muskulären Dysbalancen

- ohne radikuläre Zeichen

- Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom

- aktuell Verdacht auf tieflumbale linksbetonte facettäre Überlastungsproblematik

- Verdacht auf latente depressive Verstimmung, psychophysischen Erschöpfungszustand

- Schmerzverarbeitungsstörung möglich

- Verdacht auf SC-Arthrose rechtsbetont

- Generalisierte Hyperlaxizität

Das hiesige Gericht hielt im erwähnten Urteil fest, den Berichten lasse sich übereinstimmend entnehmen, dass keine nennenswerten Pathologien feststellbar seien, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden. Eine relevante länger andauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit werde der Beschwerdeführerin denn auch einzig von ihrem Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in dessen Bericht vom 16. Juli 2008 attestiert (Urk. 8/11/4), jedoch in seinem neueren Bericht vom 24. Februar 2009 (Urk. 8/22/4) wiederum dahingehend relativiert, als er die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen könne, die Beschwerdeführerin jedoch subjektiv gesehen nicht einsatzfähig sei. Im Übrigen bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Vermutung, dass Beschwerden, ausgelöst durch ein myofasziales Schmerzsyndrom, mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (BGE 132 V 65). Psychische Komorbiditäten von erheblicher Schwere, welche die Schmerzbewältigung durch die Beschwerdeführerin intensiv und konstant verhindern würden, seien keine festgestellt worden. Hingegen lasse sich allen Spezialarztberichten gemeinsam entnehmen, dass als Ursache der Beschwerden eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung im Vordergrund stehe, welche gemäss übereinstimmender Auffassung der Ärzte mit konsequenten aktiven Therapien angegangen werden sollte. Jedoch ergäben sich bei Durchsicht der Berichte Zweifel an der entsprechenden Motivation der Beschwerdeführerin. Im Rahmen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht sei es ihr ohne Weiteres zumutbar, die empfohlenen Therapien zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes durchzuführen. Ein dekonditionierter Zustand sei bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruhe (Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Art. 8 ATSG), daher ausser Acht zu lassen, da er mit einer zumutbaren Willensanstrengung innert weniger Wochen verbessert werden könne (Urk. 8/36 S. 6 f.).

3.2    Im MEDAS-Gutachten vom 20. August 2014 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/69/20 f.):

- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung, mit

- zervikospondylogenem Syndrom links und wahrscheinlichem zervikozephalem Syndrom, bei

- zervikaler Streckhaltung und leichter rechtskonvexer Torsionsskoliose

- Halteinsuffizienz und muskulärer Dysbalance

- Segmentdegenerationen zwischen dem 5. und 6., weniger zwischen dem 4. und 5. Halswirbel

- Status nach Kopfkontusion 2007 (Sturz, anamnestisch)

- throrakovertebragenem Schmerzsyndrom, bei

- Flachrücken

- lumbospondylogenem Syndrom links, bei

- Fehlstatik mit Halteinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung

- Segmentdegenerationen zwischen dem 2. und 3. und dem 3. und 4. Lendenwirbel

- rezessal links gelegener Diskushernie zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Sakrum (MRI 01.02.2012)

- Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann

- Mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts, bei

- leichter Valgusfehlstellung

- Patellalateralisation und –kippung

- Status nach arthroskopischer Revision 1998 (Hämarthrose, Patellaluxation mit chondraler Absprengung)

- Status nach Distorsion 2011 (flake fracture des medialen Patellarandes, Partialruptur des medialen patellären Retinakulums [MRI 26.01.2011])

- Medial betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose links, bei

- leichter Valgusfehlstellung

- Patellalateralisation und –kippung

- Status nach Operation X 1995 wegen Meniskusläsion

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 8/69/21):

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Morbide Adipositas „simplex (155.5 cm/97 kg, Body Mass Index 40.1) bei

- positiver Familienanamnese (Bruder)

In der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens wurde festgehalten (Urk. 8/69/19 f.), die Beschwerdeführerin klage subjektiv in erster Linie über ihre beiden Knie. Die Schmerzen hätten nach einer Meniskusoperation links beziehungsweise einem Sturz auf das rechte Knie ohne Auslöser wieder begonnen, besonders beim Treten in die Pedale ihres Hometrainiers und beim Treppensteigen. Ebenaus gehen könne sie nicht länger als 10 Minuten, in der Schlange stehen kaum mehr als 5 Minuten, kauern oder knien überhaupt nicht mehr. Das zweitwichtigste Gesundheitsproblem seien die Rückenbeschwerden, im Nacken seit 2007, im Kreuz sei 2009, wodurch es zu einem Kraftverlust in den Beinen komme. Auch diese Schmerzen seien inzwischen ohne jegliches freies Intervall tagsüber und in der Nacht vorhanden. Sie könne sich nicht mehr bücken und kaum mehr als 2-3 Kilogramm heben und tragen. Die Haushaltsarbeit könne sie nur noch zu 20 % bewältigen, den Grossteil übernehme ihr Mann. Invalid sei sie wegen der Schmerzen.


Die Gutachter führten sodann aus (Urk. 8/69/20), objektiv wirke die morbid adipöse Beschwerdeführerin altersentsprechend, emotional ausgeglichen, aber etwas lethargisch und (trotz Dolmetscherin) „schwer von Begriff“. Im Labor seien sämtliche Werte normal, der Serumspiegel von Duloxetin (Cymbalta®) liege aber unterhalb der Nachweisgrenze. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit von 70 %, währenddessen für eine angepasste körperlich leichte, nur gelegentlich mittelschwere Verweistätigkeit in Wechselposition, ohne vorgeneigten oder abgedrehten Oberkörper, ohne ausschliesslich sitzende oder stehende Zwangshaltung, besonders auf unebener Unterlage, ohne Knien und Kauern und ohne Exposition an Witterungs-/Kälteeinfluss eine Arbeitsfähigkeit von 90 % der Norm bestehe. Körperlich schwere und ausschliesslich mittelschwere Arbeiten seien unzumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/69/21 f.).

Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden medizinischen Massnahmen erwähnt (Urk. 8/69/22): Hinwirken auf eine Gewichtsreduktion mit Diätberatung und häufigen Gewichtskontrollen, möglichstem Vermeiden appetitinduzierender Medikamente und Hinwirken auf mehr Bewegung, soweit bei den gegebenen Knie- und Rückenverhältnissen möglich, physiotherapeutisch instruierte aufbauende Kräftigung der Rumpfmuskulatur mit folgender Langzeitdurchführung in Eigenregie. Bei Motivation der Versicherten könne schrittweise eine Eingliederung in einer adaptieren Stelle versucht werden.

Der Spezialist für Rheumatologie hielt in seinem Konsilium vom 18. Juni 2014 im Wesentlichen fest (Urk. 8/69/44), die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Schmerzen im Bereich des gesamten Achsenorgans vor allem aufgrund statischer, weniger aufgrund degenerativer Veränderungen mit im Vordergrund stehender und ausgeprägter myofaszialer Präsentation ohne klinische Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik weder auf zervikalem noch auf lumbalem Niveau. Daneben bestehe eine beidseits rechtsbetonte mediale Gonarthrose und im Vordergrund eine erhebliche Femoropatellararthrose beidseits rechtsbetont. Hinsichtlich der Wirbelsäule und insbesondere der gewichttragenden Gelenke wirke sich die massive Adipositas statisch äusserst ungünstig aus.

Der Spezialist für Psychiatrie und Psychotherapie führte in seinem Teilgutachten vom 30. Juni 2014 aus (Urk. 8/69/52 f.), es falle auf, wie wenig die Beschwerdeführerin immer schon auf äussere Einflüsse reagiert habe und wie selbstverständlich sie Abläufe in Kauf nehme, die praktisch überall als unzeitgemäss gälten. Ohne sich vertieft darüber Gedanken zu machen, habe sie die arbeitsbedingte Abwesenheit des Vaters bereits in ihrer frühen Jugend akzeptiert und später auch die Trennung der Geschwister bedingt durch ihre Ausreise in die Schweiz und den altersbedingten Verbleib der älteren Geschwister im F.___. Die Unbekümmertheit, mit der sie über die ganze politische Entwicklung im F.___ berichte, lege den Verdacht nahe, dass Traumatisierungen vorgefallen sein könnten, an die sie sich nicht mehr erinnern könne. Ruhig und sachlich wie in den übrigen Gesprächsabschnitten berichte sie aber auch zu diesen Themen, und es fänden sich nirgends auch nicht indirekte Hinweise auf Verdrängungen oder Dissoziationen. Es müsse also doch angenommen werden, dass sie sich durch die Vorkommnisse nicht relevant habe beeindrucken lassen. Auch ihre Feststellung zu den Verhältnissen unmittelbar nach dem Krieg würde in die gleiche Richtung weisen. Es habe nie eine Notwendigkeit bestanden, sich vertieft mit dem Leben auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe nie die Kraft und die Freude entwickelt, sich mit veränderten Verhältnissen zu befassen. Sie habe weit mehr als die Hälfte ihres Lebens hier verbracht und sei nicht in der Lage, ein Alltagsgespräch zu führen, was eindeutig nicht Folge der Beschwerden sei, sondern vielmehr als Ursache gedeutet werden müsse, als wesentlicher Faktor der ganz ungünstigen Copingstrategien. Mit den Beschwerden habe sie anfänglich noch versucht zu arbeiten. Unter der Therapie des Leidens sei es zu einer massiven Gewichtszunahme, zu einer Dekonditionierung und beim weitgehenden Fehlen von Ressourcen dann zum zunehmenden Versagen in allen Lebensbereichen gekommen. Schon vor dem ersten Sturz habe sich ihr Leben weitgehend auf die Erfüllung einer einfachsten Arbeit und familiäre Aspekte beschränkt. Soziokulturelle Dimensionen wirkten demnach sehr stark, und der Abbau als Folge der Beschwerden habe nur einen relativ geringen Umfang. Es sei zu überlegen, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine Depression in rentenrelevantem Umfang vorliege. Der dafür geforderte innerseelische Konflikt, der schwerwiegend sein müsse, lasse sich eindeutig nicht feststellen. Es treffe zwar zu, dass sie bei bestehendem Kinderwunsch eine Interruptio nach der 12. Schwangerschaftswoche habe durchführen lassen. Es sei im unmittelbaren Anschluss daran aber zu keiner Verschlechterung des seelischen Befindens gekommen. Der Eingriff liege nur 3 Monate zurück, und sie habe durchaus eine adäquate Trauer über den Verlust geäussert. Man könnte vermuten, dass die wirtschaftliche Not als angemessener Belastungsfaktor ins Feld zu führen sei, wobei nach ihrer Darstellung das Einkommen des Ehemannes ausreiche, um die Familie auf bescheidenem Niveau durchzubringen. Im Vordergrund stehe eine Entwicklung mit dominierenden soziokulturellen Faktoren, mit einem Migrationshintergrund, der die Bewältigung schon geringer Belastungen praktisch verunmögliche. Mit dieser Voraussetzung hätten dann die Adipositas und die Dekonditionierung massive Auswirkungen gehabt.


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten vom 20. August 2014 (Urk. 8/69/1-55) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.6). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.

4.2    

4.2.1    Der Umstand, dass der Spezialist für Psychiatrie und Psychotherapie in seinem Teilgutachten festhielt, er habe die Daten und Fakten in den Unterlagen stichprobenweise überprüft, und es hätten sich keine Widersprüche ergeben (Urk. 8/69/49; vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers auf S. 5 seiner Beschwerde [Urk. 1]), schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Der Gutachter brachte damit nicht zum Ausdruck, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht durchgesehen zu haben, sondern vielmehr, eine stichprobenweise Überprüfung der Unterlagen auf Widersprüche vorgenommen zu haben. Davon abgesehen ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten, dass eine Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. Y.___ vom 6. April 2012 durchaus stattgefunden hat. Der Gutachter verwechselte lediglich den Namen des behandelnden Arztes und nannte ihn Dr. G.___ (statt Dr. Y.___ [vgl. Urk. 8/69/54]; ein Bericht von einem Dr. G.___ liegt nicht bei den Akten). Indem der Gutachter ausführte, die „von Herrn Kollege G.___ in seinem Bericht vom April 2012 festgestellte mittelschwere Depression konnte ich so nicht bestätigen und es fehlten ebenso die kinesio- und soziophoben Muster“, nahm er Bezug auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 6. April 2012, in welchem dieser von einer mittelschweren depressiven Überlagerung mit Chronifizierungstendenz und einer Entwicklung von spezifischen Phobien (kinesio- und soziophobe Muster) und phasenweisen Panikattacken ausgegangen war (Urk. 8/46/8).


4.2.2    Der Gutachter konnte keine Anzeichen einer depressiven Symptomatik erkennen, was angesichts der von ihm erhobenen klinischen Befunde zu überzeugen vermag. Er tat sodann in schlüssiger Weise dar, weshalb bei der Beschwerdeführerin invaliditätsfremde soziokulturelle Faktoren im Vordergrund stehen (Urk. 8/69/52-53). Die dagegen von Dr. Y.___ – in seinem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 11. April 2016 (Urk. 3) –geäusserte Kritik scheint indes nicht nachvollziehbar. Er hatte in seinem Bericht vom 6. April 2012 zwar eine mittelschwere depressive Überlagerung mit Chronifizierungstendenz diagnostiziert, im Übrigen jedoch eine ähnliche Beobachtung beschrieben wie der Gutachter. Er hatte festgehalten, zwar sei bei der Beschwerdeführerin auch eine depressive Komponente vorhanden, doch seien die erheblichsten Beeinträchtigungen eher durch eine unspezifische Überforderung bedingt und auf einen vermutlichen Mangel an persönlichen Ressourcen zurückzuführen. Die Herausforderungen würden sich heute auf die Bewältigung des Alltags und die Schmerzminderung beziehen. Anhand des klinischen Erscheinungsbildes allein vermöge die allgemeine Beeinträchtigung wohl nicht restlos erklärt zu werden. Es sei jedoch die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin, welche vor allem deutliche Anzeichen einer habituellen Schwächung zeige. Dies bedeute, die Problematik und ihre negative bzw. progrediente Entwicklung würden nur zum Teil durch eine affektive Symptomatik und durch die Schmerzen, weithin aber auch durch die Unzulänglichkeiten der Primärpersönlichkeit begründet und stellten mit ersteren die wesentlichen Momente des psychischen Scheiterns. Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wirke in ihrer Natur ängstlich und dependent (Urk. 8/46/12 f.). Eine Persönlichkeitsstörung wurde allerdings von keiner Seite her diagnostiziert (eine Verdachtsdiagnose reicht nicht aus), weshalb die beschriebenen „Unzulänglichkeiten der Primärpersönlichkeitversicherungsrechtlich auch nicht relevant sein können. Die Einschätzung von Dr. Y.___, welcher der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % attestiert hatte, vermag somit nicht zu überzeugen, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.2.3    Nachvollziehbar erscheint sodann, dass der Gutachter die chronische Schmerzstörung als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte (Urk. 8/69/52 und Urk. 8/69/21). Weder liegt eine psychiatrische Komorbidität vor, welche der Beschwerdeführerin Ressourcen rauben könnte (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3), noch scheint eine wesentliche Veränderung in Bezug auf die vorhandenen Ressourcen eingetreten zu sein. Die Beschwerdeführerin lebte bereits vor dem Auftreten der ersten Schmerzen ein ausgesprochen anregungsloses, einfaches Leben, welches sich auf den Kreis ihrer Familie beschränkte. So schilderte sie, sie habe sich auf den Haushalt konzentriert und gearbeitet. Freizeit habe es spärlich gegeben und sonntags sei man spaziert (Urk. 8/69/50 und Urk. 8/69/52).

4.2.4    Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass keine konsequente Depressionstherapie durchgeführt wird. Die Beschwerdeführerin nimmt das ihr verschriebene Antidepressivum Cymbalta® nicht ein, sodass der Serumspiegel im Blut unterhalb der Nachweisgrenze liegt (E. 3.2). Ausserdem befindet sich die Beschwerdeführerin lediglich etwa einmal pro Monat bei Dr. Y.___ in Behandlung. Von einer konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, kann demnach nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Auch sprechen diese Umstände klar gegen einen erheblichen Leidensdruck.

4.2.5    Nach dem Gesagten besteht gemäss dem beweiskräftigen Gutachten aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.6    Aus somatischer Sicht hingegen attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin bloss eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit, wobei für die 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem statische und weniger degenerative Veränderungen verantwortlich gemacht wurden (Urk. 8/69/44). Wie zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung des Leistungsbegehrens im Erstanmeldungsverfahren standen zudem auch eine Halteinsuffizienz, eine muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung im Vordergrund (vgl. 8/69/39). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern also primär mit der inzwischen massiven Adipositas begründet, welche aus versicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich aber keine leistungsbegründende Invalidität zu begründen vermag. Davon, dass die Adipositas durch eine zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden könnte, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hätte, ist auszugehen (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). Der begutachtende Rheumatologe hielt in seinem Konsilium fest, dass eine drastische Reduktion des Körpergewichts zur Entlastung des Achsenorgans und insbesondere der Kniegelenke vordringlich sei und erwartet werden könne, dass rein dadurch die Beschwerden im Bereich der Kniegelenke markant zurückgehen würden (Urk. 8/69/46). Dass die Beschwerdeführerin mittlerweile im Rollstuhl sitzt, wie ihr Anwalt vorbringt (Urk. 1 S. 4), lässt sich weder dem Gutachten noch einem anderen ärztlichen Bericht entnehmen; eine medizinische Notwendigkeit ist somit nicht nachgewiesen. Ergänzende Abklärungen sind nicht vorzunehmen, da keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestehen.

4.7    Es liegt somit eine versicherungsrechtlich nicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weshalb sich ein Einkommensvergleich erübrigt. Aber auch bei Vornahme eines Einkommensvergleichs ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad: Selbst wenn anzunehmen wäre, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wovon indes nicht auszugehen ist, nachdem die Haushaltabklärung eine Aufteilung der Bereiche Haushalt und Erwerb von je 50 % ergab (vgl. Urk. 8/73) und die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten Arbeitstätigkeit in der Schweiz (1996 bis 2007) lediglich einmal ein Jahreseinkommen von knapp Fr. 40‘000.-- (1997) erwirtschaftete, im Übrigen allerdings nicht einmal Fr. 25‘000.-- erzielte (Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Januar 2015 [Urk. 8/74]) und sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens zugunsten der Beschwerdeführerin auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt würde – womit der Beschwerdeführerin ein höheres Valideneinkommen angerechnet würde, als sie bisher in einem 100%-Pensum tatsächlich verdient hätte –, würde ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht einmal bei einem klarerweise nicht gerechtfertigten Abzug von 25 % erreicht (Prozentvergleich: Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % plus Abzug von 22.5 % [= 25 % von 90 %] ergibt 32.5 %).


5.    Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro