Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00454




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 31. Januar 2017

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1956, war seit dem 18. Juni 1999 bei der Y.___ als Schaler angestellt (letzter effektiver Arbeitstag am 12. Juli 2012) gewesen (Urk. 8/24). Am 13. Juli 2012 erlitt er einen Arbeitsunfall: Beim Hochheben von Schalenelementen verletzte er sich an der rechten Schulter (Urk. 8/28/71-71, vgl. auch Urk. 1 S. 3). Am 4. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf drei gerissene Armsehnen und eine Gehörschädigung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration, Invalidenrente) an (Urk. 8/8). Am 28. März 2013 führte die IV-Stelle ein Standortgespräch (Urk. 8/15). Weiter zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/22) sowie Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/28-29 und Urk. 8/41) bei und tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 8/24; inkl. Gespräche [Urk. 8/30 und Urk. 8/35]). Mit Schreiben vom 25. März 2014 (Urk. 8/39) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen werde und er später eine separate Verfügung betreffend Rente erhalte.

1.2    Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 (Urk. 8/46) sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente (30 % Erwerbsunfähigkeit) und eine Integritätsentschädigung (10 %) zu.

1.3    Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2014 (Urk. 8/49) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Den dagegen erhobenen Einwand (vgl. Urk. 8/54) hiess die IV-Stelle teilweise gut: Mit Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) sprach sie dem Versicherten eine Viertelsrente ab dem 1. September 2013 zu.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 27. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. September 2013 zumindest eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und auszuzahlen (S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne erhöhte Anforderungen an das manuelle Geschick der rechten Hand, sei ihm jedoch zu 100 % möglich und zumutbar. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien alle medizinischen Befunde bereits berücksichtigt worden, sodass weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt seien.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich unter anderem auf den Standpunkt, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seiner sehr schmerzhaften Verletzung an der rechten Hand seien bisher nicht fachärztlich abgeklärt worden. Dies sei nun nachzuholen - und zwar im Rahmen eines Gerichtsgutachtens.


3.

3.1    Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, gab in seinem zuhanden der SUVA verfassten Bericht „Ärztliche Abschlussuntersuchung vom 6. Mai 2014 (Urk. 8/43) die Diagnosen Status nach transmuraler Ruptur des distalen Anteils der Supraspinatussehne, Partialruptur Infraspinatus- und Subscapularissehne sowie unfallunabhängig AC-Gelenksarthrose und Dupuytren’sche Kontraktur rechts (Operation am 11.01.2013) an (S. 4). Er hielt weiter fest, dass sich objektiv eine weiterhin bestehende, wenn auch gegenüber der Voruntersuchung schwächer ausgeprägte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk sowie eine muskuläre Hypotrophie im Bereich des Supra- und Infraspinatus rechts finde. Der Beschwerdeführer lehne eine Operation der rechten Schulter nach wie vor ab, da keine Garantie für eine Verbesserung gegeben werden könne.

    Seitens der Schulterläsion seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Schulterniveau möglich. Das Heben und Tragen von Gewichten sollte lediglich körpernah und nicht körperfern erfolgen. Zu vermeiden seien repetitive Rotationsbewegungen, Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität sowie kräftige Stoss- und Zugbewegungen. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen wäre rein unfallbedingt jedoch eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (S. 5).

3.2    

3.2.1    Die Ärztin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) med. pract. A.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2014 (Urk. 8/48 S. 3 f.) fest, dass leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne erhöhte Anforderungen an das manuelle Geschick der rechten Hand medizinisch-theoretisch vollschichtig zumutbar seien. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei anhand der vorliegenden Befunde (Kreisarztuntersuchung vom 16. Juli 2013 und 6. Mai 2014) nicht ausgewiesen; eine wesentliche Veränderung der Einschränkungen sei im zeitlichen Verlauf nicht eingetreten. Mit Ausnahme der unmittelbar postoperativen Phase nach der Handoperation und der Akutphase nach der Schulterverletzung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4).

3.2.2    In seiner ärztlichen Beurteilung vom 22. Januar 2015 zur Frage, ob es sich bei den Veränderungen der rechten Hand und Finger des Beschwerdeführers um einen Unfall/eine Berufskrankheit handle – was er in der Folge verneinte – zitierte Kreisarzt Dr. Z.___ ein Schreiben von Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 16. Januar 2015 (vgl. Urk. 3/4 S. 2). Darin gab dieser an, bei Tendovaginitis stenosans der Finger II und IV rechts sei eine operative Ringbandspaltung für den 4. Juni 2013 geplant gewesen (vgl. auch Urk. 8/53). Der Beschwerdeführer habe damals den operativen Eingriff wegen eines Infektes absagen müssen. Am 12. September 2014 habe er ihn dann erneut - wegen einer Tendovaginitis stenosans der Finger III und IV rechts - in seiner Sprechstunde gesehen. Er habe die Finger mit einer Ampulle Depomedrol infiltriert. Eine Kontrolle wäre zwei Wochen später vorgesehen gewesen, der Beschwerdeführer habe sich aber nicht mehr gemeldet (Urk. 3/4 S. 2).


4.

4.1    Die Schulterproblematik, welche aus dem Unfall resultierte, ist ausgewiesen, unbestritten und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.

4.2    Zur Handproblematik ist Folgendes festzuhalten: Dr. med. C.___, Belegarzt Traumatologie, hat in seinem Operationsbericht vom 11. Januar 2013 (Urk. 8/18/5-9) unter anderem die Operationsdiagnose Dupuytren palmar Strahl IV Hand rechts gestellt und an der rechten Hand eine Aponeurektomie palmar Strahl IV durchgeführt (S. 1). Gemäss seinen Angaben dauert es bis zur gesicherten Wundheilung für gewöhnlich - je nach Arbeitsbelastung (ohne schwere Arbeiten) - ungefähr vier bis sechs Wochen, sodass die Handbeschwerden spätestens Ende Februar 2013 hätten behoben beziehungsweise abgeheilt sein sollen. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach der Operation im Januar 2013 hatte der Beschwerdeführer weiterhin Beschwerden (Schmerzen auf Höhe der Grundgelenke Dig. II und IV palmarseitig) - zudem trat noch eine leichte Flexionsstellung sämtlicher Langfinger ein (Urk. 8/53) -, weswegen er sich im Mai 2013 in ärztliche Behandlung begab. Dabei stellte Dr. B.___ zusätzlich bei den Fingern II bzw. später III und IV rechts eine Tendovaginitis stenosans (Sehnenscheidenentzündung der Beugesehnen der Hand) fest. Es wurde eine operative Ringbandspaltung beschlossen, welche jedoch nie stattfand (E. 3.2.2 hievor).

4.3    Die RAD-Ärztin med. pract. A.___, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, nahm bloss gestützt auf die (spärlichen) medizinischen Berichte - insbesondere die Befunde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchungen - Stellung. Die (Kreis-)Ärzte äusserten sich jedoch lediglich zur unfallbedingten Schulterproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, nicht aber zu den Handproblemen (siehe dazu E. 3.2.2). Die RAD-Ärztin stützte sich folglich auf eine ungenügende medizinische Aktenlage. Bei ihrer Stellungnahme handelt es sich zudem bloss um eine Hypothese. Den Berichten der behandelnden Ärzte kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter den Beschwerden an der rechten Hand leidet und diesbezüglich durchaus Handlungsbedarf besteht, zumal die indizierte Operation, welche möglicherweise zu einer Verbesserung der Beschwerden hätte führen können, nicht erfolgte - auch wenn Grund dafür das Nichterscheinen des Beschwerdeführers war.

    Weitere medizinische Berichte, welche eine fachärztliche Abklärung der (unfallunabhängigen) Beschwerden an der rechten Hand zum Gegenstand haben oder sich zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern, liegen nicht vor. Damit ist die diesbezügliche (aktuelle) medizinische Situation gänzlich ungeklärt geblieben. Bei dieser Ausganglage sind weitere medizinische Abklärungen (Funktionsfähigkeit der rechten Hand und allenfalls daraus resultierende Einschränkungen) unumgänglich. Liegen aber keine verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor, so fehlt es ebenfalls an der Grundlage für einen Entscheid.

4.4    Von einem Gerichtsgutachten ist abzusehen, da der Sachverhalt betreffend die Handbeschwerden gänzlich ungeklärt und die Vornahme solcher Abklärungen grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, womit sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aufdrängt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

4.5    Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur medizinischen Abklärung (allenfalls versicherungsexternen Begutachtung) und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

5.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Vorliegend erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser