Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2015.00455


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 8. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Wyssmann und Partner

Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war seit April 1990 (Urk. 14/15/14 Ziff. 2.1) im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von 70 % als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG, (Urk. 14/15/1-4 Ziff. 2.9), und seit 1. Januar 2008 gleichzeitig bei Z.___ AG, im Umfang von vier Stunden pro Woche als Hauswartin (Urk. 14/26 Ziff. 2.9) tätig, als sie sich am 21. Mai 2013 mit dem Hinweis auf eine Diskushernienoperation vom 4. Januar 2013 (Urk. 14/6 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 14/6). Mit Mitteilung vom 20. Januar 2014 (Urk. 14/57) stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte ihrer bisherige Tätigkeit im Umfang eines wunschgemässen Arbeitspensums von 60 % erneut nachgehen könne, und schloss die Arbeitsvermittlung erfolgreich ab. Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2014 (Urk. 14/65) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, worauf die Versicherte am 4. Juli 2014 dagegen Einwand erhob (Urk. 14/73). Die IV-Stelle zog in der Folge bei der Vorsorgeeinrichtung der Y.___ AG, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK), ein vertrauensärztliches Gutachten betreffend die Versicherte (Gutachten vom 1. Oktober 2014; Urk.  14/83/1-22) bei.

    Nach Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens (Urk. 14/91, Urk14/98) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 14/104-105 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 16. Mai bis 27. August 2014 (Urk. 14/104 S. 2) und einen solchen von 30 % für die Zeit ab 27. August 2014 fest und sprach der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 2014 eine ganze Rente zu.


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen für eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, inklusive berufliche Massnahmen, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 %, zuzusprechen, es sei beim vertrauensärztlichen Gutachter der BVK eine schriftliche Stellungnahme zu verschiedenen Fragen einzuholen und es seien bei der BVK die vollständigen Akten beizuziehen; eventuell sei ein gerichtliches Gutachten inklusive EFL-Abklärung einzuholen; subeventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Urk. 6) beantragte die Versicherte die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer durch die BVK in Auftrag gegebenen medizinischen Untersuchung. Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 (Urk. 10) reichte die Versicherte weitere Unterlagen (Urk. 11/9-12) ein.

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 (Urk. 13) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 25. Juni 2015 (Urk. 16) bei der BVK die Akten betreffend die Beschwerdeführerin (Urk. 18, Urk. 19 und Urk. 21) beigezogen wurden. Dazu nahmen die Beschwerdegegnerin am 19. August 2015 (Urk. 26) und die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2015 (Urk. 29) Stellung. Mit Eingaben vom 3. Februar 2016 (Urk. 34) und vom 21. Oktober 2016 (Urk. 39) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 35/21-38 und Urk. 40) ein.

    Mit Eingabe vom 16. November 2016 (Urk. 42) beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in einen Antrag auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit den Parteien abzuändern sei (S. 2). Mit Eingabe vom 31. März 2017 (Urk. 45) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 46/40-48) ein. Am 11. Mai 2017 wurden der Beschwerdegegnerin Urk. 39, Urk. 40, Urk. 42, Urk. 45 und Urk. 46/40-48 zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    

1.4.1    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam mit Urteil vom 2. Februar 2016 in der Sache Di Trizio gegen die Schweiz (Nr. 7186/09) zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darin bestehe, dass die halbe Rente der Invalidenversicherung der Versicherten eingestellt wurde, nachdem sie Mutter von Zwillingen geworden war, worauf die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode einen nicht mehr anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad ermittelte (BGE 143 I 50 Sachverhalt).

1.4.2    In seinem zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangenen Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 (BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2) entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig" zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen, fortan auf die (alleine darauf beruhende) revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei. Das Bundesgericht entschied sodann, dass ein rein familiär bedingter Statuswechsel selbst dann unberücksichtigt zu bleiben habe, wenn die IV-Stelle nicht den Statuswechsel zum Anlass für die Überprüfung der Rente nahm, sondern sich bei der Einleitung des Verfahrens auf andere Gründe, wie beispielsweise die Anspruchsüberprüfung nach den Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a, gestützt habe (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2.3).

1.4.3    Das hiesige Gericht hat im Urteil IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017 erwogen, dass der Wortlaut von Art. 28a Abs. 3 IVG, wonach bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, die Invalidität für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt werde, einer modifizierten Handhabung der gemischten Methode im Sinne der parlamentarischen Initiative 00.454 von Nationalrat Marc Frédéric Suter vom 6. Oktober 2000 und eines Beitrags von Susanne Leuzinger aus dem Jahre 2017 (Susanne Leuzinger, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, Auslegeordnung und Lösungsvorschlag, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers, Hrsg., Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, Zürich/St. Gallen 2017, S. 155 ff.) nicht entgegenstehe.

1.4.4    Nationalrat Suter verlangte in seiner parlamentarischen Initiative vom 6. Oktober 2000, dass bei Versicherten, welche vor Eintritt der Invalidität teilerwerbstätig waren, die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit wie auch im Aufgabenbereich je bezogen auf eine Vollzeittätigkeit zu ermitteln sei (vgl. Bericht der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 5. Juli 2006 zur Parlamentarischen Initiative Suter, 00.454). Ebenso vertrat Susanne Leuzinger die Ansicht, dass bei versicherten Personen, welche vor Eintritt der Invalidität in teilzeitlichem Umfang erwerbstätig waren, die Invalidität im Erwerbsbereich wie bei Vollerwerbstätigen aufgrund eines Vollzeitvalideneinkommens zu bemessen sei, und dass der Invaliditätsgrad anschliessend entsprechend dem zeitlichen Anteil der Erwerbstätigkeit an der Gesamtaktivität gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gewichten sei (Leuzinger, a.a.O., S. 181).

1.4.5    Die nach Suter/Leuzinger modifizierte Handhabung der gemischten Methode unterscheidet sich von der bisherigen Handhabung also dadurch, dass „der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ermittelt wird, indem als Valideneinkommen eingesetzt wird, was die Person verdient hätte, wenn sie der teilzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit vollzeitlich nachgegangen wäre“ (Leuzinger, a.a.O., S. 179). Die Bemessung der Einbusse im Aufgabenbereich bleibt sich gleich, ebenso die Gewichtung der beiden Einschränkungen entsprechend dem Anteil der beiden Bereiche.

1.4.6    Das hiesige Gericht hat im erwähnten Urteil IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017 erwogen, dass eine Anwendung einer modifizierten Handhabung der gemischten Methode nach Suter/Leuzinger keine Gesetzes- oder Verordnungsänderung erfordere, und dass diesbezüglich die Anforderungen an eine Praxisänderung (BGE 141 II 297 E. 5.5.1, BGE 137 V 282 E. 4.2) erfüllt seien, dass nach dem erwähnten Urteil des EGMR insbesondere von gewandelten Rechtsanschauungen auszugehen sei, weshalb die gemischte Methode in der nach Suter/Leuzinger modifizierten Handhabung anzuwenden sei (E. 8.8).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbegers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.7    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.8    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im restliche Umfang von 20 % als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige zu qualifizieren sei. Nachdem ab Mai 2014 vorerst eine Erwerbseinbusse von 100 % bestanden habe, habe nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 27. August 2014 noch eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit im Umfang von 20 % bestanden. Insgesamt habe ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiert. Auf eine erneute Abklärung vor Ort allfälliger Einschränkungen im Haushaltbereich sei verzichtet worden, da für eine Bejahung des Rentenanspruchs eine Einschränkung im Haushalt von 50 % hätte resultieren müssen, was auf Grund der medizinischen Akten nicht zu erwarten gewesen sei.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen seien, da ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 1 S. 14). Es sei sodann ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 15), woraus ein Invaliditätsgrad von insgesamt 56.8 % resultierte. Sollte wider Erwarten lediglich ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % vorzunehmen sein, resultierte immerhin ein Invaliditätsgrad von insgesamt 52.8 %, weshalb ein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 18).


3.

3.1    Nach dem auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rügeprinzip ist von der Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (BGE 119 V 349 E. 1a); zu prüfen sind grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses beziehungsweise - bei Invalidenrenten - nur die im Streite stehenden Parameter der Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1).

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang von 29.4 Stunden in der Woche und damit im Rahmen eines Arbeitspensums von 70 % als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 14/15) und im Umfang von vier Stunden in der Woche beziehungsweise eines Arbeitspensums von ungefähr 10 % bei der Z.___ AG als Hauswartin (Urk. 14/26) tätig war.

3.3    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 13. Mai 2014 (Urk. 14/62) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % bei der Y.___ AG und im Umfang eines solchen von 10 % bei der Z.___ AG tätig sein und damit insgesamt im Umfang von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 14/62/4-9 S. 4). Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Qualifikation im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und von 20 % als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige nicht (Urk. 1), weshalb die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige im Umfang von 80 % und als im Haushalt Tätige im Umfang von 20 % sowie die Bemessung der Invalidität anhand der gemischten Methode nicht zu beanstanden sind. Demzufolge ist die Invalidität im Folgenden gemäss der nach Suter/Leuzinger modifizierten Handhabung der gemischten Methode (vorstehend E. 3.4) zu bemessen.

3.4    Des Weiteren wird von der Beschwerdeführerin die Festlegung des Rentenbeginns auf den 1. Mai 2014 (Urk. 2) und die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2014 grundsätzlich nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vielmehr ausdrücklich fest, dass sich ihr Gesundheitszustand im Mai 2014 verschlechtert habe, woraus eine Erwerbseinbusse von vorerst 100 % resultiert habe (Urk. 1 S. 5). Auf Grund der Parteivorbringen sowie mangels Anhaltspunkten, welche auf einen früheren Rentenbeginn schliessen liessen, ist an einem Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente am 1. Mai 2014 daher nicht zu zweifeln.


4.

4.1    Vorerst gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen.

4.2    Die Ärzte des Stadtspitals A.___, Klinik für Rheumatologie, stellten in ihrem Bericht vom 14. Januar 2013 (Urk. 14/18/11-12) die folgenden Diagnosen:

- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links mit/bei:

- Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 14. Dezember 2012: auf Höhe L4/5 unverändert kleine Diskushernie L4/5 mediolateral rechts, bei zusätzlich verdicktem Wirbelgleiten kommt es zu einer Einklemmung der L5 rechts, Osteochondrose L4/5 und L5/S1

- Status nach Crossektomie und Saphenastripping bei chronisch venöser Insuffizienz 3003

- substituierte Hypothyreose

    Die Ärzte erwähnten, dass am 4. Januar 2013 ein operativer Eingriff im Sinne einer interlaminären Fensterung L4/5 rechts mit Sequestrektomie und Diskektomie in mikrochirurgischer Technik unter Neuromonitoring durchgeführt worden sei, und dass der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei (S. 1). Vom 3. Januar bis 18. Februar 2013 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2).

4.3    Mit Bericht vom 28. Mai 2014 (Urk. 14/72/4-5) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, eine chronische Lumboischialgie rechts, am Ehesten myofaszialer Natur mit/bei Status nach interlaminärer Fensterung L4/5 rechts mit Sequestrektomie und Diskektomie in mikrochirurgischer Technik am 4. Januar 2013 und Status nach dreimaliger Infiltration (S. 1) und erwähnte, dass eine MRI der LWS vom 2. April 2014 in Höhe L4/5 und L5/S1 eine Diskusdegeneration mit geringer Modic Veränderung Typ II, insbesondere rechtsseitig bei Status nach Fenestration von rechts, eine leichte Spondylarthrose bei frei verlaufender Nervenwurzel L5 rechts sowie eine geringe Protrusion L5/S1 links mit Kontakt zur S1-Wurzel links ergeben habe. Insgesamt habe die MRI-Untersuchung keine Neurokompression ergeben. Die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumbosakralen Schmerzsyndrom ohne Neurokompression, weshalb eine Operationsindikation nicht bestehe. Bis 2. Juni 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).

4.4    Die Ärzte der C.___ Klinik, Muskulo-Skelettal Zentrum, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, stellen mit Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 14/72/8-10) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein mit/bei:

- Verdacht auf SIG-Affektion rechts mit peripelvinen muskulären Schmerzen

- Status nach Dekompression L4/5 am 4. Januar 2013 bei Diskushernie und rezessaler Einengung der Nervenwurzel L5 rechts

- Status nach stationärem Aufenthalt in der Rehaklinik D.___ vom 18. April bis 30. Mai 2013

    Sie erwähnten, dass sich die Ursache für das lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein nicht eindeutig identifizieren lasse (S. 2).

4.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 26. Juni 2014 (Urk. 14/72/11-13) aus, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen in der rechten Gesässhälfte mit Schmerzausstrahlung in die Hinterseite des rechten Ober- und Unterschenkels bis zur Fussohle leide (S. 1), dass die klinische Untersuchung indes keine peripheren neurologischen Ausfälle der unteren Extremitäten ergeben habe. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu häufigem Positionswechsel im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten (S. 3).

4.6    Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte in seinem im Auftrag der BVK verfassten Gutachten vom 1. Oktober 2014 (Urk. 14/83/1-22) die folgenden Diagnosen (S. 18 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei:

- degenerativen Veränderungen der LWS

- Status nach interlaminärer Fensterung L4/5 mit Sequestrektomie und Diskektomie im Januar 2013

- residueller sensomotorischer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 rechts bei Narbenbildung um L5 rechts

- myofaszialer Triggerpunktsymptomatik gluteal rechts

- Haltungsinsuffizienz bei persistierend dekonditionierter Rumpfmuskulatur

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- arterielle Hypertonie (Differenzialdiagnose: situativ bedingt), kontrollbedürftig

- substituierte Hypothyreose

    Das arbeitsmedizinische Problem bestehe aus rheumatologischer Sicht in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen längerdauernd rein stehend, rein sitzend, in vornübergeneigten Körperhaltungen, für Arbeiten im Überkopfbereich oder mit längerdauernd achsenfern erhobenen Armen sowie mit wirbelsäulenbelastenden, repetitiven, rumpfrotierenden Stereotypen. Zumutbar seien hingegen körperlich leicht belastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen, idealerweise mit freier Wählbarkeit von Entlastungs- und Ausgleichspositionen (S. 19).

    Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Y.___ sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % in Bezug auf ein Pensum von 100 % zuzumuten. In Bezug auf das bisherige Arbeitspensums von 70 % in der bisher ausgeübten Tätigkeit bestehe eine Berufsunfähigkeit von 20 % (S. 20). Der Beschwerdeführerin sei indes die Ausübung körperlich leicht belastender Tätigkeiten in idealen Wechselpositionen, ohne schwere Hebe- und Tragbelastungen ohne Einschränkungen zuzumuten (S. 21).

    In seiner das Gutachten vom 1. Oktober 2014 ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 (Eingangsstempel; Urk. 19/1) hielt Dr. F.___ an der in seinem Gutachten enthaltenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fest und wies darauf hin, dass allenfalls von der Durchführung einer Evaluation der funktionellen Belastbarkeit ergänzende Aufschlüsse zum Belastungsbereich zu erwarten seien (S. 2).

4.7    Die Ärzte der RehaClinic D.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 1. November 2014 (Urk. 14/94/1-5), dass die Beschwerdeführerin vom 21. Juli bis 18. August 2014 hospitalisiert gewesen sei, und diagnostizierten unter Anderem ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein mit akuter Exazerbation seit zwei Monaten (S. 1).

4.8    Die Ärzte der G.___ AG erwähnten in ihrem Gutachten vom 23. Juli 2015 (Urk. 21), dass die Beschwerdeführerin am 22. und 23. Juni 2015 im Rahmen einer Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) untersucht worden sei, wobei es sich um eine angepasste Form der Evaluation der arbeits- bezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) handle (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen, relativ lokalisierten Schmerzsyndrom im Bereich der linken Wirbelsäule, welches zum grösseren Teil durch strukturell/ organische Veränderungen im Sinne eines erklärbaren, gemischt mechanisch und neuropathischen Schmerzbildes erklärbar sei. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin bei einem leicht dysfunktionalen Gang im Wesentlichen eine gute Leistungsbereitschaft und konsistente Resultate gezeigt. Das leichte dysfunktionale Krankheitsverhalten korreliere mit der zu tiefen Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei die leichten Selbstlimitierungen am Ehesten im Rahmen eines gewissen Schmerzvermeidungsverhaltens stünden und in Anbetracht der langen Beschwerde- und Behandlungszeit im Ausmass nachvollziehbar seien (S. 3).

    In Bezug auf die angestammte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %, wobei auf Grund des Umstandes, dass seit März 2014 eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe, anzunehmen sei, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine höhere Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden habe.

    Die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselpositionierten Tätigkeit mit einer seltenen maximalen Gewichtsbelastung von 12.5 Kilogramm sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich ganztags zuzumuten. Es bestehe indes ein erhöhter Pausenbedarf von 1.5 Stunden, weshalb von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 20 % auszugehen sei (S. 5).

    Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin bei den folgenden Haushaltsarbeiten beeinträchtigt oder auf die Unterstützung durch ihren Ehegatten angewiesen: Wäsche Hochtragen aus der Waschküche, Staubsaugen und Putzen (teilweise) und der Bezug des Bettes. Dagegen könne die Beschwerdeführerin grundsätzlich selbstständig kochen und einkaufen (S. 17 f.).


5.

5.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. E.___ in seinem Bericht vom 26. Juni 2014 (vorstehend E. 4.5) und Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2014 (vorstehend E. 4.6) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten uneingeschränkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei. Demgegenüber vertraten die Ärzte des G.___ in ihrem Gutachten vom 23. Juli 2015 (vorstehend E. 4.8) die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselpositionierten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei.

5.2    

5.2.1    In Bezug auf das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. F.___ vom 1. Oktober 2014 (vorstehend E. 4.6) und auf dasjenige der Ärzte des G.___ vom 23. Juli 2015 (vorstehend E. 4.8) gilt es zu berücksichtigen, dass diese Gutachten nicht von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG, sondern von der BVK, der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdegegnerin, eingeholt wurden.

5.2.2    Einerseits verlangt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (für das Verwaltungsverfahren: Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, und Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, BZP; für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren: Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1.1) eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140 V 193 E. 3.1) unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.1).

5.2.3    Andererseits kommt nach der Rechtsprechung den von einem Krankentaggeldversicherer nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1.3). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann rechtsprechungsgemäss indes nicht abgestellt werden und es ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

5.2.4    Des Gleichen muss in Bezug auf die von der BVK nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von Dr. F.___ vom 1. Oktober 2014 (vorstehend E. 4.6) und der Ärzte des G.___ vom 23. Juli 2015 (vorstehend E. 4.8) gelten, dass diesen der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt.

5.3    

5.3.1    Zusätzlich gilt es in Bezug auf das Gutachten der Ärzte des G.___ vom 23. Juli 2015 (vorstehend E. 4.8) indes zu berücksichtigen, dass sich diese bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepassten Tätigkeiten unter Anderem auf die objektiv gezeigten Belastungsresultate der von ihnen durchgeführten EFL stützten.

5.3.2    Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung in manchen Fällen für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine EFL wünschbar oder sogar erforderlich ist, und dass das umfassende Testverfahren der EFL relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person ermöglicht, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Demgegenüber hat die EFL nicht das Ziel, die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen sind. Insbesondere bei Erkrankungen am Bewegungsapparat und bei bestätigter Leistungsbereitschaft und fehlender Inkonsistenzen vermag die EFL indes zuverlässige Resultate zum Leistungsvermögen zu liefern (Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 und 9C_384/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 5.2).

5.3.3    Vorliegend lässt sich dem Gutachten der Ärzte des G.___ vom 23. Juli 2015 (vorstehend E. 4.6) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine gute Leistungsbereitschaft und konsistente Resultate gezeigt hat, und dass die festgestellten leichten Selbstlimitierungen im Rahmen eines gewissen Schmerzvermeidungsverhaltens zu erklären und auf Grund der langen Beschwerde- und Behandlungszeit nachvollziehbar waren. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass sich die Gutachter des G.___ bei ihrer Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten EFL stützten. Denn eine solche vermag gerade bei Erkrankungen am Bewegungsapparat und bei vorliegend ausdrücklich bestätigter Leistungsbereitschaft und fehlender Inkonsistenzen zuverlässige Resultate zum Leistungsvermögen zu liefern.

5.4    Das Gutachten der Ärzte des G.___ vom 23. Juli 2015 (vorstehend E. 4.8), worin sich die Experten in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinandersetzten und die gezogenen Schlüsse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit unter Anderem gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten EFL in nachvollziehbarer Weise begründeten, erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.9) erfüllt. Das Gutachten vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter auf Grund des Umstandes, dass administrative, überwiegend in sitzender Position auszuübender Tätigkeiten wegen einer erheblichen Einschränkung im statischen Bereich selbst bei Ermöglichung von kurzen Pausen und von Positionsveränderungen in zeitlicher Hinsicht als eingeschränkt zu betrachten seien, und dass vermehrte Pausen von 1.5 Stunden im Tag notwendig seien, davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Y.___ noch im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % und behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten seien.

5.5    Obwohl auch das Gutachten von Dr. F.___ vom 1. Oktober 2014 (vorstehend E. 4.6) die erwähnten, von der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.9) grundsätzlich erfüllt, vermag sich Dr. F.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht auf die Ergebnisse eines umfassenden Testverfahrens wie bei einer EFL zu stützen. Stattdessen stützte sich Dr. F.___ in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in weiten Teilen auf die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 14/83/1-22 S. 19). Im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte des G.___ vom 23. Juli 2015, welche sich in ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung in nachvollziehbarer Weise auf die Ergebnisse einer durchführten EFL stützten, fehlt dem Gutachten von Dr. F.___ eine damit vergleichbare, überzeugende und nachvollziehbare Begründung der von ihm der Beschwerdeführerin attestierten Arbeitsfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 50 % und in behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 100 %. Damit übereinstimmend vertrat Dr. F.___ in seiner sein Gutachten vom 1. Oktober 2014 ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 (vorstehend E. 4.6) sodann selbst die Ansicht, dass von einer EFL ergänzende Aufschlüsse zu erwarten seien. Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ im Vergleich zur derjenigen durch die Ärzte des G.___ eine geringere Beweiskraft zukommt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

5.6    Auf die Beurteilung durch Dr. F.___ kann indes insofern abgestellt werden, als dieser im Vergleich zu Dr. B.___, welcher der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 28. Mai 2014 (vorstehend E. 4.3) bis 2. Juni 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin feststellte. Demnach hat gestützt auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 1. Oktober 2014 (vorstehend E. 4.6) spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ vom 28. August 2014 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Beurteilung durch die Ärzte des G.___ als erstellt zu gelten. Vor diesem Zeitpunkt ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 28. Mai 2014 (vorstehend E. 4.3) sowie auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer vom 21. Juli bis 18. August 2014 RehaClinic D.___ hospitalisiert war, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit auszugehen.

5.7    Nach Gesagtem steht gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des G.___ fest, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab 28. August 2014 die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit bei einer Leistungsminderung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und daher insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten war.

5.8    Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern würden, besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

5.9    Der Beschwerdeführerin ist auch insofern nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, dass auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Ärzte des G.___ vom 23. Juli 2015 nicht abgestellt werden könne, weil diese einerseits ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont diagnostiziert hätten und andererseits als Befund ein chronisches relativ lokalisiertes Schmerzsyndrom der linken Wirbelsäule erhoben hätten (Urk. 29 S. 4). Diesbezüglich gilt es vielmehr zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin unter einer kleinen Diskushernie L4/5 mediolateral rechts sowie unter einer Einklemmung der L5 rechts, weshalb am 4. Januar 2013 eine interlaminäre Fensterung L4/5 rechts mit Sequestrektomie und Diskektomie durchgeführt wurde (vorstehend E. 4.2), und dass Dr. B.___ am 28. Mai 2014 (vorstehend E. 4.3) eine chronische Lumboischialgie rechts diagnostizierte. Ebenfalls damit übereinstimmend stellten auch die Ärzte der C.___ Klinik in ihrem Bericht 16. Juni 2014 (vorstehend E. 4.4) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein und Dr. E.___ am 26. Juni 2014 (vorstehend E. 4.5) Schmerzen in der rechten Gesässhälfte mit Schmerzausstrahlung in die Hinterseite des rechten Ober- und Unterschenkels bis zur Fussohle fest. Ebenfalls damit übereinstimmend diagnostizierte Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2014 (vorstehend E. 4.6) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei unter Anderem residueller sensomotorischer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 rechts bei Narbenbildung um L5 rechts und myofaszialer Triggerpunktsymptomatik gluteal rechts. Die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms rechtsbetont (Urk. 21 S. 1), welche in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte steht, ist daher anamnestisch sowie durch die radiologischen und mittels MRI erhobenen Befunde (vgl. vorstehend E. 4.3) zu erklären und insoweit nicht zu beanstanden. Andererseits ist nicht zu beanstanden, dass die Ärzte des G.___ auf Grund der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der durchgeführten EFL als Befund ein chronisches relativ lokalisiertes Schmerzsyndrom der linken Wirbelsäule (Urk. 21 S. 3) erhoben.

    Des Weiteren ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie aus dem Umstand, dass PD Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Rheumatologie, des G.___ im Vorfeld der Begutachtung gegenüber Dr. F.___, welcher sich als Vertrauensarzt der BVK bei den Ärzte des G.___ im Auftrag der BVK erkundigte, ob diese bereit wären, eine EFL durchzuführen, in einem Mail vom 8. April 2015 (Urk. 19) erwähnte, dass das von Dr. F.___ verfasste Gutachten schlüssig erscheine, auf eine Befangenheit der Ärzte des G.___ schliessen will. Denn dem erwähnten Mail ist zu entnehmen, dass Dr. H.___ damit lediglich die medizinische Notwendigkeit beziehungsweise die Wirtschaftlichkeit weiterer Untersuchungen hinterfragen wollte. Auf eine Voreingenommenheit der Ärzte des G.___ lässt sich daraus jedenfalls nicht schliessen.


6.    Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ vom 28. August 2014 die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten war. Vor diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin - welche sich am 21. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 14/6), weshalb ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug und mithin frühestens im November 2013 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG) - vom 1. bis 13. November 2013 im Umfang von 32 % (Urk. 14/48) und vom 14. November bis 31. Dezember 2013 im Umfang von 25 % (Urk. 14/51 und Urk. 14/72/17) arbeitsunfähig. Ab 1. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin vorerst bis 15. Mai 2014 uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 14/72/18) bevor sie vom 16. Mai bis 31. Juli 2014 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/72/19 und Urk. 14/72/22) war. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich daher auf den 28. August 2014 unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten in erheblicher Weise verbessert.


7.

7.1    Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Im Rahmen der nach Suter/Leuzinger modifizierten Handhabung der gemischten Methode (vorstehend E. 3.4) ist vorerst die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln.

7.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

7.3    Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV rechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden.

7.4    Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 30. November 2014 beendet (Urk. 14/81), dasjenige mit der Z.___ AG per 30. September 2013 (Urk. 14/26 Ziff. 2.1). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Mai 2014 sowie zum Zeitpunkt bei Eintritt des Revisionsgrundes am 28. August 2014 weiterhin an ihren bisherigen Arbeitsplätzen bei der Y.___ AG im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % als Sachbearbeiterin und bei der Z.___ AG im Umfang eines Pensums von 10 % als Hauswartin tätig gewesen wäre.

7.5    Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 14/8) ist zu entnehmen, dass diese vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2011 bei Y.___ AG im Rahmen eines Pensums von 70 % einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 58‘956., im Jahre 2010 einen solchen von Fr. 63‘249.--, im Jahre 2009 einen solchen von Fr. 58‘615.-- und im Jahre 2008 einen solchen von Fr. 56‘167.-- erzielte. Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen ist bei der Bemessung des Valideneinkommens daher auf den Durchschnittswert der vom der Beschwerdeführerin in den letzten vier Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens und mithin in den Jahren 2008 bis 2011 bei der Y.___ AG erzielten Einkünften abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2009 von 2.1 %, im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 9-2011 S. 95 Tabelle B10.2) und im Jahre 2011 von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2011 ein bei der Y.___ AG erzieltes durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 60‘224.-- ([Fr. 56‘167.-- x 1.021 x 1.008 x 1.01 + Fr. 58‘615.-- x 1.008 x 1.01 + Fr. 63‘249.-- x 1.01 + 58‘956.] ÷ 4).

    Demgegenüber weist das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2011 bei der Z.___ AG (beziehungsweise bei I.___) erzielte Einkommen keine starken Schwankungen auf, weshalb diesbezüglich bei der Bemessung des Valideneinkommens auf das von der Beschwerdeführerin im Jahre 2011 im erzielte AHV-beitragspflichtige Einkommen von Fr. 5‘291.-- (Urk. 14/8) abzustellen ist.

7.6    Gemäss der nach Suter/Leuzinger modifizierten Handhabung der gemischten Methode ist bei der Bemessung des Valideneinkommens indes nicht der von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitspensums von insgesamt 80 % erzielte, sondern derjenige Verdienst zu berücksichtigen, welchen die Beschwerdeführerin erzielt hätte, wenn sie ihre teilzeitlichen Erwerbstätigkeiten vollzeitlich ausgeübt hätte (vorstehend E. 1.4.5). In Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2012 von 0.8 %, im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % (www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014) resultiert im Jahre 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 83‘792.-- ([Fr. 60‘224.-- + Fr. 5‘291.--] x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 1.25).



8.

8.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

8.2    Nach der Rechtsprechung kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1; und Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2), wobei für die Invaliditätsbemessung die die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 zu verwenden sind (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Dabei entspricht das Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014).

8.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

8.4    Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4).

8.5    Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf, welchem der medizinische Experte mit einem um 20 % verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung getragen hat, darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).


9.

9.1    Vorliegend war der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des G.___ ab 28. August 2014 die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit, bei einer Leistungsminderung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs, und daher insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten. Demzufolge steht fest, dass die Ärzte des G.___ dem vermehrten Zeit- und Pausenbedarf mit der attestierten Einschränkung von 80 % bereits Rechnung trugen. Da mit dem um 20 % verminderten Rendement den Einschränkungen und der verminderten Leistungsfähigkeit im Sinne eines vermehrten Zeit- und Pausenbedarfs bereits hinreichend Rechnung getragen wurde, ist ein darüber hinausgehender Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen bei der Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 20 % darüber hinaus mit keiner Einkommenseinbusse rechnen müsste. Damit besteht trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal auch leidensadaptierte Tätigkeiten (etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kontrollarbeiten) in genügender Anzahl vorhanden sind. Da weitere einkommensbeeinflussende Merkmale nicht auszumachen sind, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn vorliegend daher nicht als gerechtfertigt.

9.2    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4‘112.-- bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2014 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 80 % und bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % (www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41‘772.-- (Fr. 4‘112.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.8 x 1.007 x 1.008).


10.    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 83‘792.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41‘772.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 42020.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 50 %.


11.

11.1    Praxisgemäss ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1).

11.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

11.3    Bei Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung darf auf eine Haushaltabklärung grundsätzlich nicht verzichtet werden. Davon abgesehen werden kann nur, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Gesamtinvalidität erforderliche IV-Grad im Haushaltbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_596/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).

11.4    Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 6Juni 2014 (Urk. 14/62) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; RZ 3095 f.) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend wurde für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ermittelt. Dabei resultierte nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Januar 2014 eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von gesamthaft 17.1 % (Urk. 14/62 Ziff. 6.8).

11.5    Insgesamt genügt der Haushaltabklärungsbericht vom 6Juni 2014 (Urk. 14/62) den rechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 246/05 vom 30. Oktober 2007 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 9). Damit grundsätzlich übereinstimmend stellten die Ärzte des G.___ in ihrem Gutachten vom 23. Juli 2015 (vorstehend E. 4.8) fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch beim Hochtragen der Wäsche aus der Waschküche, teilweise beim Staubsaugen und Putzen und beim Bezug des Bettes beeinträchtigt oder auf die Unterstützung durch ihren Ehegatten angewiesen sei. Diesbezüglich ist auf die Schadenminderungspflicht zu verweisen, welche auch die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen und die freie Einteilbarkeit der Arbeiten im Haushalt umfasst (vorstehende E. 11.1).

11.6    Gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 6Juni 2014 (vorstehend E. 11.4) und das Gutachten der Ärzte des G.___ vom 23. Juli 2015 (vorstehend E. 4.8) ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls für die Zeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des G.___ vom 28. August 2014 im Aufgabenbereich Haushalt insgesamt im Umfang von rund 17 % eingeschränkt war.



12.    Gemäss der nach Suter/Leuzinger modifizierten Handhabung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vorstehend E. 1.4.5) wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich gewichtet. In dem mit 80 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert ein anteiliger Invaliditätsgrad von 40 % (50 % x 0.8) und in dem mit 20 % gewichteten Haushaltbereich resultiert ein solcher von 3.4 % (17 % x 0.2). Dies ergibt eine Gesamtinvalidität von (gerundet) 44 %.

    Damit ist ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen.


13.

13.1    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

13.2    Demnach steht fest, dass sich der der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab 28. August 2014 in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Weise verbessert hat. Nach Gesagtem ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2014 eine ganze Rente zusprach. Die der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 ausgerichtete ganze Rente ist indes gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per 30. November 2014 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente ist daher für die Zeit ab 1. Dezember 2014 ausgewiesen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


14.    

14.1    Des Weiteren gilt es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Verzugszins zu prüfen.

14.2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen gemäss Art 26 Abs. 2 ATSG für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.

14.3    Gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 273 E. 4 und 5) ist Art. 26 Abs. 2 ATSG auch im Rahmen der Revision einer Rente der Invalidenversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar. Wenn eine Rente auf Grund eines durch die versicherte Person gestellten Revisionsgesuchs nachträglich erhöht wird, ist der Zeitpunkt, in welchem das Revisionsbegehren gestellt wurde, massgebend für den Beginn der Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG.

14.4    Bei einer Revision der Rente von Amtes wegen, welche die laufende Invalidenrente bestätigt, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hat, beginnt gemäss der Rechtsprechung (BGE 140 V 558 E. 3.4) die Frist von 24 Monaten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (von Amtes wegen). Ein späterer Zeitpunkt fällt ausser Betracht, da sich ein solcher sachlich nicht begründen liesse. Insbesondere widerspräche es der präventiven und ausgleichenden Funktion der Regelung von Art. 26 Abs. 2 ATSG, wenn die Frist von 24 Monaten erst mit der die Rente zu Unrecht herabsetzenden oder aufhebenden Verfügung beziehungsweise am ersten Tag des zweiten der Zustellung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) begänne.

14.5    Des Gleichen muss bei einer erstmaligen rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird, der Zeitpunkt, in welchem das Leistungsbegehren durch die versicherte Person gestellt wurde, massgebend für den Beginn der Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG sein.

14.6    Da die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Ausrichtung von Versicherungsleistungen stellte (Urk. 14/6), begann die Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG am 22. Mai 2013 zu laufen und endete am 21. Mai 2015. Folglich besteht ab 22. Mai 2015 eine Verzugszinspflicht.

    Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte gutzuheissen.


15.

15.1    Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen.

15.2    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.

15.3    Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente. Nicht anders verhält es sich bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird (BGE 125 V 413 E. 2d).

15.4    Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Verfügung hat indes ausschliesslich den Anspruch auf eine Invalidenrente zum Inhalt. Über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG und Art. 4quater ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG und Art. 5 ff. IVV) hat die Beschwerdegegnerin nicht verfügt.

15.5    Eingliederungsfragen können zwar grundsätzlich auch im Rahmen eines Rentenstreites geprüft werden, vom Sozialversicherungsgericht allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).

15.6    Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz „Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1; BGE 121 V 190 E. 4a). Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden (BGE 137 V 351 E. 4.2).

    Materiell verlangt die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen dann zwingend die vorgängige Prüfung der Umschulungsfrage, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität besteht (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3; BGE 121 V 191 E. 4a).

15.7    Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Dezember 2014 aufgrund ihrer Abklärungen davon ausgegangen, dass mangels eines Rentenanspruchs eine rentenbegründende Invalidität nicht durch allfällige berufliche Massnahmen verhindert werden müsse. Die Beschwerdegegnerin war bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 2) daher nicht verpflichtet, vorgängig des Rentenanspruchs über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrations- und Eingliederungsmassnahmen zu verfügen. Somit kommt der Antrag der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens zu liegen, weshalb auf die Beschwerde insoweit daher nicht einzutreten ist.

15.8    Da indes nach Gesagtem für die Zeit ab 1. Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente besteht, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ergänzend prüfe und anschliessend darüber verfüge.


16.

16.1    Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (BGE 122 V 47 E. 2a). Das kantonale Gericht hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages daher grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 136 I 279 E. 1). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig (BGE 134 I 331).

16.2    Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann dann abgewichen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2). Schliesslich kann von einem nachträglichen Verzicht auf eine zunächst verlangte öffentliche Verhandlung ausgegangen werden, wenn das kantonale Gericht allein schon aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, den materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei sei zu entsprechen (BGE 136 I 279 E. 1, 122 V 47 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_677/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 1.2; 8C_993/2009 vom 31. August 2010 E. 3.2).

16.3    Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen (§ 28 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 226 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung (§ 28 lit. b GSVGer in Verbindung mit Art. 226 Abs. 2 ZPO). Es besteht indes kein Anspruch der Parteien auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung. Die Entscheidung ob eine solche durchgeführt steht im alleinigen Ermessen des Gerichts. Auf die Durchführung einer Instruktionsverhandlung kann insbesondere verzichtet werden, wenn davon keine wesentliche Entlastung der Hauptverhandlung zu erwarten ist oder wenn die Aussichten auf einen Vergleich von vornherein als gering erscheinen (Laurent Killias in: Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 226 ZPO N 6).

16.4    Die Beschwerdeführerin, welche vorerst „eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit“ beantragte (Urk. 1 S. 3), verlangte in ihrer Eingabe vom 16. November 2016 (Urk. 42 S. 2), „dass der hängige Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziffer 1 EMRK vom 27. April 2015 dahingehend geändert“ werde, „dass nun eine Instruktionsverhandlung mit beiden Parteien durchgeführt“ werde, „an der eine vergleichsweise Lösung des Falles hinsichtlich umgehender Implementierung weiterer beruflicher Massnahmen im Sinne einer Anschlusslösung gefunden werden“ könne.

16.5    Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe vom 16. November 2016 (Urk. 42) nachträglich ausdrücklich auf die zunächst beantragte öffentliche Verhandlung verzichtet. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist vorliegend daher abzusehen.

    In Anbetracht des Umstandes, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens zu liegen kommt, erscheint die Durchführung einer Instruktionsverhandlung zur Erörterung allfälliger beruflicher Massnahmen, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wurde (vgl. Urk. 42), vorliegend sodann als nicht zielführend. Da sich die Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren bereits achtmal hat vernehmen lassen (Urk. 1, Urk 6, Urk. 10, Urk. 29, Urk. 34, Urk. 39, Urk. 42 und Urk. 45), und da zudem die Aussichten auf einen Vergleich als eher gering erscheinen, erscheint die Durchführung einer Instruktionsverhandlung nicht als sinnvoll, weshalb davon abzusehen ist.


17.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


18.

18.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

18.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 30. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat, und dass sie ab 22. Mai 2015 Anspruch auf einen Verzugszins auf den nachzuzahlenden Rentenleistungen hat.

    Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen prüfe und anschliessend darüber verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz