Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00457 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 15. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Markus Schmid
Rechtsanwälte Schmid Hofer
Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 25. März 2004 unter Hinweis auf Kopfschmerzen, Konzentrationsmangel, Schwindel, Ermüdung, einschlafende Hände, Nacken- und Rückenschmerzen sowie Schmerzen am rechten Schultergelenk aufgrund eines Unfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 24. April 2008 (Urk. 7/94) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab dem 1. März 2005 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 7/102) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. März 2005 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde beim hiesigen Gericht wurde am 24. November 2005 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 7/115, Prozess Nr. IV.2008.00708). Mit Mitteilung vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/147) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf die bisherige Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 %.
1.2 Anlässlich einer im Jahr 2013 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/157) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 28. März 2014 (Urk. 7/176) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei. Dem Schreiben waren die Fragen an die Gutachterstelle beigelegt, und dem Versicherten wurde Frist bis zum 11. April 2014 eingeräumt, um Zusatzfragen zu stellen. In der Folge äusserte sich der Versicherte nicht. Sodann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. April 2014 mit, dass mit der Begutachtung die Y.___ beauftragt werde, und nannte die mit der Untersuchung betrauten Experten (Urk. 7/181). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Mai 2014 Einwände (Urk. 7/183).
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 (Urk. 7/193 = Urk. 2) hielt die IVStelle an der Abklärung durch die Y.___ fest.
2. Der Versicherte erhob am 28. April 2015 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf eine Begutachtung vorläufig zu verzichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, einen Gutachter in Absprache zu bestimmen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von der Benennung der Y.___ als Gutachter Abstand zu nehmen und neutrale und fachkompetente Begutachter nach Massgabe der für die Begutachtung notwendigen Fachdisziplinen zu bestimmen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Gelegenheit zu geben, vor der Beauftragung zu den Personen der Gutachter sowie zu den den Gutachtern zu unterbreitenden Fragen Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt (Urk. 1), die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip mittels der Zuweisungsplattform SuisseMED@P sei verletzt worden. Selbst wenn keine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hätte, so habe die Beschwerdegegnerin die Obliegenheit verletzt, einen Einigungsversuch zu unternehmen (S. 4 f.). Im Übrigen bestünden mehrere Ausstandsgründe gegen die Y.___ sowie die involvierten Gutachter (S. 5 ff.). Schliesslich mache es keinen Sinn eine Begutachtung anzuordnen, da eine solche bereits in einem laufenden Haftpflichtprozess vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich erfolgen werde (S. 9 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) an der Abklärungsstelle Y.___ und den entsprechenden Gutachtern fest mit der Begründung, es würden keine schützenswerte Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die begutachtenden Personen vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (S. 2).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte sie ergänzend aus, sie sei der gesetzlichen Bestimmung für die Zuweisung von polydisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip nachgekommen (S. 1 f. Ziff. 2). Die geltend gemachten Ablehnungsgründe seien keine formellen Ausstandsgründe (S. 2 Ziff. 3). Schliesslich beschlage ein Gutachten im Haftpflichtprozess Adäquanz- und Kausalitätsfragen zwischen den verschiedenen Unfallereignissen und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und eines Anspruches auf eine Invalidenrente sei dies nicht von Relevanz (S. 2 Ziff. 4).
2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob eine Begutachtung notwendig ist und falls dies bejaht wird, die erfolgte Auswahl der Abklärungsstelle sowie der involvierten Gutachter.
3.
3.1 Es stellt sich vorab die Frage, ob eine Begutachtung notwendig erscheint.
3.2 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf die Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruches von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). Bei Vorliegen eines beweistauglichen Gutachtens aus einem anderen Verfahren, besteht unter Umständen kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Einholung eines weiteren Gutachtens mehr (BGE 140 III 24 E. 3.3.1).
3.3 Aus den Akten geht nicht hervor, ob das im Rahmen des zivilrechtlichen Prozesses einzuholende Gutachten für die Beantwortung der Fragen im invalidenrechtlichen Verfahren umfassend ist. So wird in der Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürichs vom 20. Mai 2014 (Urk. 7/185) – unter Nennung der zuständigen Gutachter – nur erwähnt, dass ein verkehrstechnisches sowie ein medizinisches Gutachten eingeholt werden (S. 2). Die erwähnten Beweissätze wurden nicht eingereicht und die besagten Gutachten liegen nicht vor. Die strittige Begutachtung erscheint somit als notwendig zumal keine aktuelle umfassende medizinische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt und aufgrund der Akten (insbesondere Urk. 7/173-174) Hinweise für eine Verbesserung bestehen.
3.4 Demgemäss liegen keine Anhaltspunkte vor, welche an der Notwendigkeit der angeordneten Untersuchung zweifeln lassen.
4.
4.1 Im Weiteren ist die Gesetzesmässigkeit der Auswahl der Abklärungsstelle zu prüfen.
4.2 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2).
Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum. Eine einvernehmliche Einigung kann zwar im Einzelfall grundsätzlich geeignet sein, die Akzeptanz polydisziplinärer MEDAS-Gutachten insbesondere bei den Versicherten zu erhöhen. Dies ist indes kein Grund, von der zufallsbasierten Zuweisung abzusehen oder nur dann auf diese zurückzugreifen, wenn eine Einigung der Parteien auf eine Gutachterstelle misslingt (BGE 140 V 507 E. 3.2.1).
4.3 Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2015) ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2075 ff. wie folgt beschrieben: Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, informiert sie die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragenkatalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wurden keine Einwände erhoben, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit. Innert einer Frist von zehn Tagen kann die versicherte Person dagegen personenbezogene Einwände erheben. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde.
4.4 Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich zweifellos um eine polydisziplinäre Begutachtung, erachtete die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 28. März 2014 (Urk. 7/176) doch eine Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie und somit in mehr als drei Fachbereichen als notwendig. Die angeordneten Fachdisziplinen blieben vom Beschwerdeführer unbestritten. Folglich ist eine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip zwingend und es besteht kein Raum für einen Einigungsversuch (vorstehend E. 4.2).
Der auf www.bsv.admin.ch veröffentlichten Liste (Stand 1. Januar 2015) ist zu entnehmen, dass die Y.___ über einen Vertrag mit dem BSV als polydisziplinäre Gutachterstelle verfügt. Die Akten liefern des Weiteren keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin – nachdem sie den Beschwerdeführer am 28. März 2014 über die Vergabe nach dem Zufallsprinzip informiert und ihm die Möglichkeit zur Einreichung eines schriftlich begründeten Gegenberichts sowie von Zusatzfragen gegeben hatte (Urk. 7/176) - in der Folge keine Vergabe nach dem Zufallsprinzip durchgeführt hat. Die Beschwerdegegnerin legte denn auch die Bestätigung per E-Mail der Plattform SuisseMED@P vom 22. April 2014 über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags ins Dossier (Urk. 7/179). Es ist nicht nachvollziehbar, welche weiteren Urkunden die Auswahl nach dem Zufallsprinzip belegen sollten, erfolgt diese doch elektronisch. Inwieweit der Grundsatz des Zufallsprinzips verletzt sein sollte, führte der Beschwerdeführer nicht aus. Die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung erfolgte in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen reagierte der Beschwerdeführer nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2014 über die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung und die vorgesehenen Fragen nicht. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb davon ausgehen, dass er mit den vorgeschlagenen Fragen einverstanden war. Es geht nicht an, erst im Beschwerdeverfahren zu verlangen, dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wird (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Zufallsvergabe an die Y.___ gesetzesgemäss erfolgte, weshalb sich der Beschwerdeführer grundsätzlich von dieser Gutachterstelle polydisziplinär begutachten zu lassen hat.
5.
5.1 Zu prüfen ist weiter das Vorliegen von Ablehnungs oder Ausstandsgründen gegen die dem Beschwerdeführer namentlich bekannt gegebenen Gutachter der Y.___.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor (Urk. 1), es fehle der Y.___ an der Unabhängigkeit (S. 5). Sie werde allein durch Prof. Dr. med. Z.___ geführt. Prof. Dr. Z.___ sei einschlägig als Gutachter der Assekuranz bekannt, dessen Gutachten stets zu für die Auftraggeber vorteilhaften Ergebnissen gelange (S. 6 f.). Es könne nicht angehen, dass in einem von der Beschwerdegegnerin initiierten Begutachtungsverfahren derjenige Gutachter federführend und bestimmend sein solle, welcher als Vertrauensarzt beziehungsweise als beratender Arzt für die gleiche Versicherungsgesellschaft tätig sei, gegen welche er zur gleichen Zeit und wegen der gleichen Ursache einen Zivilprozess vor dem Handelsgericht führe (S. 7). Auch könne durch die grosse Anzahl Gutachten, welche er erstelle, keine seriöse Gutachtenserstellung mehr erwartet werden. Schliesslich sei auch die fehlende Kompetenz der übrigen Gutachter zu kritisieren (S. 8). Einige der vorgeschlagenen Gutachter trügen keinen Facharzttitel in Versicherungsmedizin. Zudem stünden sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Prof. Dr. Z.___ (S. 9).
5.2 Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Y.___ fehle er an der Unabhängigkeit, so ist ihm zu entgegen, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3).
Die geltend gemachten Ablehnungsgründe gegen die einzelnen Gutachter vermögen schliesslich keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. So stellt die Tatsache, dass eine sachverständige Person wiederholt von einer Versicherungsträgerin für Begutachtungen herangezogen wird, keinen Ausstandsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.4). Auch das vom Beschwerdeführer als Beweis offerierte Memo (Urk. 3/5) lässt – mangels Bezug zum Beschwerdeführer keinen Hinweis für eine Befangenheit von Prof. Dr. Z.___ erkennen. Das Memo datiert des Weiteren aus dem Jahr 2011, so dass sich nicht sagen lässt, ob Prof. Dr. Z.___ die allfällige Position des Vertrauensarztes der in einem anderen Verfahren beklagten Versicherungsgesellschaft auch heute noch innehat.
Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte sind in fachlicher Hinsicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell qualifiziert und verfügen über die Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich (vgl. www.medregom.admin.ch). Eine allfällige fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet indessen ohnehin keinen Umstand, der Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gutachters wecken würde. Vielmehr ist bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass ein Gutachter nicht genügend sachkundig war (BGE 132 V 93 E. 6.5). Dieser Ansicht ist im Übrigen auch der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 6).
5.4 Nach dem Gesagten vermögen die vorgebrachten Ablehnungsgründe keinen Anschein der Befangenheit in objektiver Weise zu begründen.
6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers bei den in Aussicht gestellten Ärzten der Y.___ angeordnet hat. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Markus Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski